Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1983, Az.: BVerwG 1 D 60.82
Außerdienstliche Trunkenheitsfahrten eines Beamten; Schuldhaftes und unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Dienstantritt unter Alkoholeinfluß; Vorbelastung nicht einschlägiger Art durch Degradierung; Negative Lebensphase durch Ehescheidung als Milderungsgrund; Grundsatz stufenweiser Steigerung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 60.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.11.1981 - AZ: VII VL 79/81
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 u. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 73 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 u. 2 BBG
- § 27 Abs. 1 ADAB
Prozessführer
Bundesbahnsekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Pellnitz,
ferner
Bundesbahnhauptsekretär Heinz-Ludwig Horstmann, Fernmeldehauptwart Gustav Korn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... - vom 11. November 1981 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Bundesbahnassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 10. Juli 1980 wegen Trunkenheit am Steuer - Vergehen gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) - eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 30 DM, weil er am 10. Mai 1980 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille und daher alkoholbedingt fahruntüchtig am Steuer seines Kraftwagens am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts und wegen wiederholten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst eingeleiteten, später auf den Vorwurf des Dienstantritts unter Alkoholeinfluß erweiterten Disziplinarverfahren am 11. November 1981 aus dem Dienst entfernt. Es hat ihn eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig, mit Rücksicht auf seine durch Ausbleiben in der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung ungeklärt gebliebenen wirtschaftlichen Verhältnisse aber einer Unterstützung nicht für bedürftig gehalten. Es hat im einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.
Am 2. April 1980 war der Beamte von 5.40 Uhr bis 14.00 Uhr als Fahrdienstleiter auf dem Bahnhof S. zum Frühdienst eingeteilt. Er trat den Dienst aber nicht an, ließ sich vielmehr gegen 5.35 Uhr von seinem Schwager fernmündlich beim Aufsichtsbeamten des Bahnhofs C. als dienstunfähig melden. Da wegen der erst ungewöhnlich kurz vor Dienstbeginn erstatteten Meldung der Verdacht aufkam, der Beamte könnte unter Alkoholeinwirkung stehen, suchten der Diensteinteiler beim Bahnhof C. der Bundesbahnhauptsekretär F., und der zweite Vertreter des Dienststellenvorstehers, der Bundesbahnoberinspektor U., gegen 9.30 Uhr die Wohnung des Beamten auf. Dort wurde ihnen erst nach mehrmaligem Klingeln von einem Sohn des Beamten geöffnet. Der Beamte selbst lag schlafend im Bett und war auch durch lautes Ansprechen nicht zu wecken. Beide Zeugen hatten den Eindruck, daß der Beamte alkoholbeeinflußt war; F. konnte auch eine von dem Beamten ausgehende Alkoholfahne wahrnehmen. Erst gute drei Stunden später, gegen 12.40 Uhr, meldete sich der Beamte fernmündlich bei dem Zeugen F.. Er räumte auf Vorhalt ein, aufgrund alkoholischen Einflusses zum Frühdienst nicht fähig gewesen zu sein. Er wurde nun in der Spätschicht beim Bahnhof S. mit Dienstbeginn um 13.30 Uhr eingesetzt.
Zur Erklärung hat der Beamte später ausgeführt, am Vorabend den Besuch seines Schwagers bekommen, mit diesem vor allem die durch den Auszug seiner Frau und den Wunsch seiner Kinder, wieder zu ihm zurückzukehren, aufgekommenen, ihn seelisch stark belastenden familiären Probleme erörtert und dabei auch dem Alkohol zugesprochen zu haben. Daß er dieserhalb dienstunfähig geworden sei, habe er allerdings erst dann gemerkt, als ihn der für den Frühdienst gestellte Wecker um 4.30 Uhr aus dem Schlaf geschreckt habe. Er habe dann nur noch seinen Schwager um Unterrichtung der Dienststelle bitten, die weiteren Geschehnisse aber höchstens wie im Unterbewußtsein in sich aufnehmen können.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 ADAB gewertet, wonach angemessene Zeit vor Dienstbeginn kein absolute Nüchternheit bei Dienstantritt und -leistung gefährdender Alkohol mehr getrunken werden darf, sowie als fahrlässige Verletzung der Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf und der zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.
2.
Am 9. Mai 1980 besuchte der Beamte, der sowohl an diesem Tag als auch an den beiden folgenden Tagen dienstfrei hatte, gegen 21.30 Uhr in C. das Vereinslokal "..." des Sportvereins S. und trank dort bis etwa 5.00 Uhr des nächsten Tages in nicht mehr im einzelnen feststellbarer Menge Alkohol. Dann setzte er sich an das Steuer seines Pkw's und fuhr durch C.. Gegen 5.10 Uhr wurde er von Polizeibeamten beobachtet, wie er in der ... straße fuhr, in einem weiten Bogen in den ... weg einbog und das Fahrzeug dann mehrmals starke Schlangenbewegungen machte. Beim Einbiegen von der Straße Am ... nach rechts in den ... weg geriet er sogar auf den Gehweg. Da er auch auf schmalen Straßen in starken Schlangenlinien fuhr, konnte er erst vor seinem Wohnhaus gestellt werden. Eine ihm um 5.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Blutalkoholbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 12. Mai 1980 einen Blutalkoholgehalt von 2,34 Promille zum Entnahmezeitpunkt. In dem anschließenden Strafverfahren wurde der bereits eingangs erwähnte Strafbefehl vom 10. Juli 1980 erlassen.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung der Pflicht eines Beamten, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, gewertet, da der Beamte bei der von ihm genossenen Alkoholmenge seine Fahruntüchtigkeit bemerkt haben müsse.
3.
Am 12. Mai 1980 war der Beamte auf dem als Zugmeldestelle eingerichteten Bahnhof A. als Fahrdienstleiter zum Frühdienst eingeteilt. Er trat den Dienst aber nicht an und ließ auch nichts von sich hören. Um den Grund seines Fernbleibens festzustellen, begaben sich die bereits oben unter 1. erwähnten Zeugen U. und F. gegen 9.30 Uhr zur Wohnung des Beamten, erhielten dort jedoch keinen Einlaß. Die Klingel war offenbar abgestellt, und auf Rufen und Klopfen öffnete niemand. Erst bei einem erneuten Besuch um 12.30 Uhr trafen sie den Beamten dann an. Er erklärte, daß er sich am Vortag nicht wohl gefühlt und deshalb schon gegen Mitternacht versucht habe, sich telefonisch krank zu melden; doch habe er beim Bahnhof C. niemand erreichen können. Auf die Frage, wo er zur Zeit des ersten Besuches der Zeugen gewesen sei, gab er an, so etwa um 9.15 Uhr zum Einkauf gegangen zu sein. Zeichen alkoholischer Beeinflussung konnten die Zeugen bei dem Beamten nicht feststellen, außer daß ihnen seine Augen gerötet schienen.
Durch das unvermittelte Fernbleiben des Beamten war der Bahnhof A. von 7.05 Uhr bis 10.25 Uhr unbesetzt; die Anschlußgleisanlage der R.-Warengenossenschaft konnte während dieser Zeit nicht bedient werden. Mit Verfügung der Bundesbahndirektion ..., vom 10. Juni 1980 wurde gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz der Verlust der Dienstbezüge des Beamten für den 12. Mai 1980 festgestellt, ohne daß der Beamte Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid erhob.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten, das er ebenfalls auf die seelischen Belastungen durch seine damals zerrüttete Ehe zurückführt, als zumindest grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet, da der Beamte nicht etwa durch Krankheit an der Aufnahme seines Dienstes gehindert gewesen sei.
4.
Am 27. Februar 1981 war der Beamte in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zum Nachtdienst als Zugmelder auf dem Stellwerk "Hhf" des Bahnhofs H. eingeteilt. Er trat diesen Dienst sogar vorzeitig, nämlich schon um 21.10 Uhr an. Bereits um 21.30 Uhr stellte sich aber heraus, daß er unter Alkoholeinfluß stand und nicht dienstfähig war. Denn zu dieser Zeit beschwerte sich die Zugüberwachung bei dem Disponenten des Stellwerks "Hhf", dem Bundesbahnhauptsekretär A., darüber, daß von H. aus keine Zugüberwachungsmeldungen mehr eingingen, und A. fragte dieserhalb bei dem Beamten nach. Der Beamte erklärte, er habe Alkohol getrunken und könne dem Betriebsablauf nicht mehr folgen. A. verständigte daraufhin den Zeugen Al., der zu dieser Zeit beim Bahnhof H. die Dienstbereitschaft hatte und einen Alkoholtest anordnete. Der Test wurde gegen 22.20 Uhr von A. im Beisein der Zeugen R. und H. durchgeführt; er ergab eine Verfärbung des Testgranulats, die auf einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 Promille hindeutete. Der Beamte erklärte auch hier, Alkohol, und zwar mehrere Glas Bier, getrunken zu haben, doch konnte ihm keiner der Zeugen Alkoholbeeinflussung äußerlich anmerken. Aufgrund des Ergebnisses des Alcotestes wurde der Beamte aber sofort vom Dienst abgelöst und verließ schon mit dem um 22.45 Uhr abgehenden Zug den Dienstort in Richtung St..
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten, das der Beamte mit auf seinen damals beeinträchtigten Gesundheitszustand und die Einnahme schmerzlindernder Tabletten zurückführt, als vorsätzlichen Verstoß gegen das sich aus § 27 Abs. 1 ADAB ergebende Alkoholverbot und zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die volle Hingabepflicht sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gewertet. Insgesamt hat es den Sachverhalt als teils fahrlässig, teils vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen im Sinne der §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2, 73 Bundesbeamtengesetz (BBG) angesehen und als Dienstvergehen gewürdigt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG). Es hat vor allem im Hinblick darauf, daß der. Beamte wegen Veruntreuung von Kasseneinnahmen, die er zur Verschleierung eines Kassenfehlbestandes in Höhe von 5 DM im August 1976 begangen hatte, durch Urteil vom 28. Juli 1978 in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt worden war, die Entfernung aus dem Dienst für unabweisbar gehalten, da die nunmehr begangenen Dienstpflichtverletzungen auch unter Berücksichtigung der familiären Probleme des Beamten wegen des Grundsatzes von der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen eine geringere als die disziplinare Höchstmaßnahme nun nicht mehr zuließen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, zu deren Rechtfertigung er geltend macht: Das Urteil sei zu hart. Die darin enthaltenen Vorwürfe seien zwar von ihm nicht zu entkräften; sie seien aber auf seine familiären Verhältnisse zurückzuführen. Die dadurch verursachte Belastung habe dazu beigetragen, daß die Vorwürfe Einfluß auf seine seelische Verfassung gehabt hätten. Er verspreche Besserung und bitte darum, ihn im Dienst zu belassen.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Bundesbahnassistenten der Besoldungsgruppe A 5.
Sie ist in ausreichender Weise begründet, da der Beamte in der Berufungsschrift deutlich genug erkennen läßt, daß er eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme anstrebe. Da die Ausführungen des angefochtenen Urteils ansonsten nicht angegriffen werden, ist das Rechtsmittel auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt mit der Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden ist wie an die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.
Das hiernach für den Senat bindend feststehende Dienstvergehen wiegt allerdings schwer.
Schon die außerdienstlich begangene Trunkenheitsstraftat erweist sich als bedeutsame Pflichtverletzung. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens noch erheblich erhöht. In weiten Kreises der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten am Steuer eines Kraftwagens beeinträchtigt hiernach das Ansehen des Beamtentums auch dann regelmäßig in besonderem Maße, wenn er im Dienst kein Kraftfahrzeug zu führen hat. Der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben deshalb bei außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten selbst solcher Beamten, die im Dienst nicht mit dem Lenken von Fahrzeugen betraut sind, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine nur dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme jedenfalls dann für angemessen gehalten, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß des Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen lassen. Solche Umstände sind hier zwar nicht in der Tat selbst zu erkennen; sie liegen aber in den weiteren Pflichtverletzungen des Beamten, die das Bundesdisziplinargericht mit bindender Wirkung festgestellt hat.
Von diesen kennzeichnet sich das wiederholte unerlaubte Fernbleiben vom Dienst als eine ebenfalls beachtliche Pflichtverletzung. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum oder kommt er wiederholt - sei es auch nur jeweils für kürzere Zeitspannen - nicht zum Dienst, dann kann der Dienstbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht zugemutet werden, das Dienstverhältnis noch weiter fortzusetzen. Das muß insbesondere im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstausübung für jeden Beamten leicht einsehbar ist. Wer sich dennoch über diese Pflicht einfach hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Verwaltungsablaufs.
Im Grunde nichts anderes gilt für den Dienstantritt unter Alkoholeinfluß. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Insbesondere ein im Betriebsdienst tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle Verantwortung für die Sicherheit des Bahnbetriebs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsguts und des Eisenbahnmaterials und nicht zuletzt pünktlicher und reibungsloser Verkehrsbetrieb ab, wie er für die Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens unerläßlich ist. All diese persönlichen Eigenschaften sind, wie oben bereits im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt ausgeführt wurde, nach Alkoholgenuß nicht mehr gewährleistet. Der Genuß und der Einfluß von Alkohol führen erfahrungsgemäß vielmehr zu Fehlhandlungen, wie sie auch hier durch das Unterlassen der vorgeschriebenen Zugmeldungen zu beobachten waren. Die Pflicht, den Dienst alkoholfrei auszuüben, ist ohne weiteres einsehbar und muß für jeden Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn eine absolute Selbstverständlichkeit sein. Überdies wird auf sie in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst zeigen daher einen erheblichen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, wenn nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die betriebliche und dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Pflichtverstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon bei einem ersten Verstoß dieser Art geboten (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 52.81 - mit weiteren Hinweisen).
Das insgesamt danach erhebliche Eigengewicht des vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Dienstvergehens zwingt daher mit Rücksicht darauf, daß der Beamte durch die 1978 ausgesprochene Zurückversetzung im Amt disziplinar bereits auf das Schwerste belastet ist, durchaus dazu, die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Dienstentfernung in Erwägung zu ziehen. Denn es darf außerdem nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte auch schon im Jahre 1971 einmal durch trunkenheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst als unzuverlässig und unpünktlich aufgefallen war und deshalb damals von der Beförderung zum Bundesbahnsekretär für einen gewissen Zeitraum zurückgestellt werden mußte.
Wenn sich der Senat dennoch nicht zu einer Bestätigung des angefochtenen Urteils entschlossen, sondern ein zweites Mal auf Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt hat, so sind dafür folgende Erwägungen maßgebend: Die dem Beamten zur Last gelegten Verfehlungen haben, jeweils für sich selbst gesehen, kein besonders hohes Eigengewicht. Der Beamte ist zweimal - und jeweils nur für eine einzige Dienstschicht - seinem planmäßig vorgeschriebenen Dienst ferngeblieben, davon einmal nach dem Genuß von Alkohol, der die Dienstfähigkeit für die am Morgen vorgesehene Früh-, nicht mehr jedoch für die mittags beginnende Spätschicht ausgeschlossen hat. In einem weiteren Fall hat er den Dienst unter - nach außen nicht erkennbarer - Alkoholeinwirkung angetreten. Da schließlich auch die außerhalb des Dienstes liegende strafbare Trunkenheitsfahrt keine besonders belastenden Umstände ausweist, insbesondere ein Schaden nicht eingetreten ist, hätte eine Gehaltskürzung zur Ahndung insgesamt noch ausgereicht, wenn es sich hierbei um die erste und einzige disziplinare Belastung eines ansonsten untadeligen Beamten gehandelt hätte.
Disziplinar unbelastet ist der Beamte, wie bereits erwähnt, allerdings nicht; er ist vielmehr schon im Jahre 1978 mit der nach dem Stufenkatalog des § 5 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) zweitschwersten Disziplinarmaßnahme belegt worden. Dem Grundsatz stufenweiser Steigerung entsprechend könnte daher, wie vom Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt, die Dienstentfernung des Beamten als die nächsthöhere Maßnahme ohne weiteres in Betracht gezogen werden.
Indes enthält auch der Grundsatz stufenweiser Steigerung, der davon ausgeht, daß bei Erfolglosigkeit einer geringeren schon mit Rücksicht auf den erzieherischen Zweck eine höhere, bei Erfolglosigkeit einer erzieherischen nun auf eine reinigende, das heißt das Beamten- oder Ruhestandsverhältnis beendende Disziplinarmaßnahme zu erkennen sei, kein zwingendes Schema derart, daß jede weitere Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme höher sein müßte, als dies die zuvor und zuletzt verhängte Disziplinarmaßnahme war. Stets kommt es auch hier - nur das entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht zur Würdigung aller die Person des Beamten betreffenden Umstände - auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, in erster Linie auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens - das hier ohnehin gegenüber dem früheren Dienstvergehen bei selbständiger Betrachtung ein geringeres Gewicht hat - und auf die Schuld des Beamten an.
Geht man von diesen Erwägungen aus, so ergibt sich, daß die am 28. Juli 1978 verhängte Disziplinarmaßnahme keine Auswirkungen in dem Sinne hat, daß jetzt eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme schlechterdings nicht mehr in Frage käme. Die damals geahndete Veruntreuung ist als persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Beamten angesehen, mit Recht ist daher einer der drei von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe angenommen und von der ansonsten für geboten gehaltenen Dienstentfernung abgesehen worden. Die damals erfolgte Bewertung als persönlichkeitsfremd wird durch das jetzt dem Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstvergehen nicht berührt, wird insbesondere in keiner Weise in Zweifel gestellt. Denn über die Tatsache hinaus, daß es sich in jedem Fall um die Verletzung aus dem Beamtenverhältnis erwachsender Pflichten handelt, ergeben sich Berührungspunkte zwischen den ihrer Art nach ganz anders gelagerten Dienstverfehlungen nicht. Andererseits ist aus der Tatsache nicht wesenseigenen Versagens des Beamten im Jahre 1976 und der dieserhalb 1978 verhängten Disziplinarmaßnahme nicht herzuleiten, daß der Beamte bei einem erneuten Dienstvergehen als schlechterdings nicht mehr erziehungsfähig und -würdig anzusehen sei.
Davon, daß der Beamte in einem öffentlichen-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis nicht mehr tragbar und im Dienste der Deutschen Bundesbahn nicht mehr weiter verwendbar sei, hat sich der Senat auch sonst nicht zu überzeugen vermocht. Der Beamte, der auf eine mehr als zwanzigjährige Dienstzeit allein bei der Deutschen Bundesbahn zurückblicken kann, ist vor der schon erwähnten Zurückstellung von der Beförderung im Jahre 1971 und dann auch in der Folgezeit wieder durchgehend als gewissenhafter und ordentlicher Mitarbeiter mit guten dienstlichen Leistungen beurteilt worden. Das gilt auch für die Beurteilungen aus dem Jahre 1980, die erst nach Bekanntwerden der den Gegenstand vorliegenden Verfahrens bildenden Vorgänge erstellt worden und in denen ihm sorgfältige und zügige Arbeitsweise bescheinigt, jedoch - dies aber offenbar mit Rücksicht auf die hier zur Last gelegten Verfehlungen - vermerkt wird, daß er nicht immer zuverlässig sei. Bis auf eben diese Zweifel an der Zuverlässigkeit ist auch die vom Senat eingeholte Beurteilung, die am 12. Januar 1983 abgegeben worden ist, günstig; auch sie schließt mit der Note "gut" ab und weist aus, daß der Beamte seit der 1980 abgegebenen Beurteilung infolge alkoholbedingter Dienstunfähigkeit nur einmal wieder aufgefallen ist und daß dieses Auffälligwerden identisch mit der hier unter Nr. 4 dargestellten Verfehlung am 27. Februar 1981 ist.
Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar, das Dienstverhältnis - wenngleich mit erneut verringertem beamtenrechtlichen Status - fortzusetzen und von der Entfernung des Beamten aus dem Dienst abzusehen. Dabei erscheint von besonderer Bedeutung, daß der Beamte seine neuerlichen Verfehlungen offenbar unter dem schweren seelischen Druck des Zerfalls seiner Familie durch den Auszug seiner Frau aus der gemeinsamen Wohnung gegen Ende des Jahres 1979, das Scheidungsverfahren selbst und das erst im Februar 1981 rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil begangen hat. Seine Dienstpflichtverletzungen beginnen jetzt erst 1980. Sie ziehen sich zwar bis in den Februar 1981 hin. Zugunsten des Beamten wird aber in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sein, daß die mit der Trennung von Frau und Kindern verbundenen schweren seelischen Belastungen auch noch bis in das Frühjahr 1981 hinein fortgewirkt haben. Die Entgleisungen, um die es sich in diesem Verfahren handelt, sind zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung typische Folgen seelischer Zwangslagen; Unzuverlässigkeit im Dienst und Neigung zu erhöhtem Alkoholgenuß als eine Art Flucht aus den Sorgen des Alltags sind häufige Begleiterscheinungen depressiver Verstimmung. Das ergibt die Möglichkeit einer günstigen Prognose, zumal die mit den Verfehlungen einhergehende Lebensphase mit der seit nunmehr zwei Jahren rechtskräftigen Scheidung der Ehe beendet sein dürfte. Das Gewicht des Dienstvergehens macht jedoch mit der Versetzung in das Amt eines Bundesbahnassistenten der Besoldungsgruppe A 5 eine Disziplinarmaßnahme erforderlich, deren Außenwirkung und deren mit ihr verbundene, über lange Zeit hinweg dauernde und immer wieder spürbar werdende materielle Folge der Senat für geboten hält, den Beamten darin zu erinnern, daß er in schwerer Weise gegen grundlegende Pflichten verstoßen und sein Verbleiben im Beamtenverhältnis erneut auf das Schwerste gefährdet hat.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz