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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1982, Az.: BVerwG 1 D 52.81

Verurteilung eines Beamten wegen fahrlässiger Gefährdung des Schienenverkehrs; Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens im Wiederholungsfall; Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn; Entfernung aus dem Dienst oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt als Disziplinarmaßnahme; Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme in Abgrenzung zur Beurteilung eines strafgerichtlich geahndeten Sachverhaltes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 52.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.04.1981 - AZ: VIII VL 85/80

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Zollbetriebsinspektor Johann Nüßlein,
Postbetriebsassistent Gerhard Möller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...,
für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 15. April 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Oberlokomotivführer ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

Nach Freispruch durch das Amtsgericht ... hat das Landgericht ... den Beamten durch rechtkräftiges Urteil vom 25. September 1979 wegen fahrlässiger Gefährdung des Schienenverkehrs zu einer Geldstrafe von fünfunddreißig Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

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Am Abend des 15. Juni 1978 trank der Beamte erhebliche Mengen Alkohol. Am nächsten Morgen hatte er Nachdurst und nahm zwei Flaschen Bier zu sich. Um 16.00 Uhr begann sein Dienst. Er fuhr zunächst einen Zug nach V.. Dort traf er gegen 19.00 Uhr ein. Später fuhr er einen Zug nach Ö. in die DDR, anschließend fuhr er wieder nach V. zurück. Dort traf er gegen 21.00 Uhr ein. Seine nächste Fahrt sollte um 22.00 Uhr beginnen. Während der Wartezeit begab er sich in die Bahnhofswirtschaft, wo er Bekannte traf, mit denen er Karten spielte und Alkohol trank. Die genaue Menge konnte nicht aufgeklärt werden. Anschließend führte er einen Güterzug nach L.. Dort traf er gegen 0.00 Uhr ein. Er hatte bereits betriebsbedingt Verspätung und fragte über Funk bei der Zugleitung an, ob er vorzeitig abgelöst werden könne, da er um 0.38 Uhr als Fahrgast noch den Zug nach B. erreichen wolle, um nach Hause zu gelangen. Dies wurde ihm jedoch abgeschlagen. Er rief erneut an. Wiederum wurde seine Bitte abschlägig beschieden. Um diese Zeit wurde das Signal für den Zug des Beamten auf freie Fahrt gestellt. Der Beamte blieb mit seinem Zug jedoch weiter stehen. Daraufhin wurde ein anderer Lokführer zur Ablösung des Beamten geschickt und dieser zur Zugleitung gebeten. Nach einem Alkotest wurde ihm um 2.25 Uhr eine Blutprobe entnommen, die 3,02 Promille Alkohol enthielt. Der Beamte, der seit 1975 alkoholabhängig war, fühlte sich zu diesem Zeitpunkt noch fahrtüchtig und erinnerte sich noch an alle Einzelheiten der Fahrt. Tatsächlich war er jedoch fahruntüchtig. Er führte daher fahrlässig eine Gefahr für den Zug dadurch herbei, daß er vor dem für ihn "freie Fahrt" zeigenden Signal stand und die Strecke nicht freimachte, bis dies durch den ablösenden Lokführer geschehen konnte. Ein schuldausschließender Rausch bestand nicht.

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In dem daraufhin durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obgleich disziplinargerichtlich zur Rechenschaft gezogen - am 16. Juni 1978 im Wiederholungsfall seinen Dienst als Triebfahrzeugführer unter Alkoholeinfluß aufgenommen und verrichtet habe, während einer Zugpause weiteren Alkohol getrunken und mit einem Blutalkoholgehalt von 3,02 Promille einen Güterzug von F. nach L. geführt habe, so daß er vorzeitig habe abgelöst werden müssen und wegen fahrlässiger Gefährdung des Schienenbahnverkehrs gerichtlich bestraft worden sei.

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Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 15. April 1981 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Fünfzehntel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet und das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB, § 7 der Zugförderungsvorschrift - DS 948 B - und § 77 Abs. 1 BBG gewertet, wobei ihm hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt Fahrlässigkeit, bezüglich des Alkoholgenusses im Dienst Vorsatz zur Last falle. Von der Dienstgradherabsetzung hat es mit Rücksicht auf eine erfolgreich abgeschlossene Alkoholentziehungskur abgesehen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag,

den Beamten in das Amt eines Lokomotivführers zu versetzen.

6

Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung werde dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Ein Beamter, der sich im Wiederholungsfall der Trunkenheit auf der Lokomotive schuldig mache, sei für den Beamtendienst grundsätzlich untragbar. Die Blutalkoholkonzentration sei hier außerordentlich hoch gewesen. Der Beamte habe die Tat unmittelbar nach Beendigung der Vollstreckung der früheren Gehaltskürzung begangen und gegen das Alkoholverbot im Dienst sogar vorsätzlich verstoßen. Bei milderer Beurteilung könne zwar von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, dann müsse aber die zweithöchste Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

9

Das bindend festgestellte Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Inbesondere ein als Triebfahrzeugführer tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Bahnbetriebs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsguts und des Eisenbahnmaterials und nicht zuletzt ein pünktlicher und reibungsloser Betriebsablauf ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn leicht verständlich, überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Lokomotivfahrdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die betriebliche und dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten.

10

Deshalb ist bei Pflichtverstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn, insbesondere von Lokomotivführern, in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon bei einem ersten Verstoß dieser Art verwirkt (Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 1 D 30.80 - mit weiteren Nachweisen).

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Der Beamte ist Wiederholungstäter. Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 15. September 1977 wurde sein Gehalt wegen eines Dienstvergehens um ein Zehntel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt. Er hatte am ... seinen Dienst als Triebfahrzeugführer unter Alkoholeinfluß stehend aufgenommen und verrichtet. Vor Dienstbeginn hatte er drei Fläschchen Underberg und eine kleine Flasche Bier getrunken. Er fiel durch Sprechunsicherheit auf. Ein Alkotest ergab eine intensive Grünfärbung bis zum Markierungsstrich. Der Beamte meldete sich daraufhin krank.

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Bei Wiederholungstätern dieser Art wird in Anbetracht der an sich leicht einsehbaren Pflicht im allgemeinen davon auszugehen sein, daß sie durch erzieherische Maßnahmen kaum zu beeindrucken sind. Trifft dies aber zu, so ist zumindest die Grenze der weiteren Tragbarkeit erreicht. Wird in solchen Fällen von der Entfernung aus dem Dienst noch einmal abgesehen, so kommt als Disziplinarmaßnahme grundsätzlich die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in Betracht.

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Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24], vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 18.76 -, vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 - [BVerwGE 53, 195], vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 147], vom 13. August 1976 - BVerwG 1 D 35.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 35], vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109], vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 54.78 - [BVerwGE 63, 229], vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 33.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 201], vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 126.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 123] und vom 8. Dezember 1981 - BVerwG 1 D 105.80 -).

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Demgegenüber hat der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Februar 1980 - BVerwG 1 D 4.79 - eine von der Vorinstanz verhängte langfristige Gehaltskürzung bestätigt. Allerdings war eine Dienstgradherabsetzung nicht möglich, weil sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befand. Jedoch wäre, da der Beamte zuvor bereits degradiert worden war, sogar die Entfernung aus dem Dienst in Betracht gekommen. Hiervon ist aber abgesehen worden, weil der Beamte zur Tatzeit - nicht verschuldet - alkoholkrank war. Angesichts dieser Krankheit konnte erheblich verminderte Schuldfähigkeit für den Zeitpunkt des festgestellten Rückfalls nicht ausgeschlossen werden. Zugunsten des Beamten war auch davon auszugehen, daß er gewillt war, durch eine Kur seine Alkoholkrankheit unter Kontrolle zu bringen, und daß er sie auch weiterhin unter Kontrolle hielt.

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Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Rückfall alsbald nach Vollstreckung der früheren Gehaltskürzung, sehr hoher Blutalkoholgehalt und vorsätzliche Mißachtung des absoluten Alkoholverbots während des Dienstes lassen das Dienstvergehen objektiv als schwerwiegend erscheinen. Andererseits sind alle drei Faktoren wesentlich durch die Alkoholkrankheit determiniert, was für den Grad des Verschuldens von Bedeutung ist. Als dem Beamten von der Sozialbetreuerin deutlich gemacht wurde, daß er Alkoholiker und ihm durch eine Kur zu helfen sei, willigte er sofort in die Kur ein und führte sie vom 23. Oktober 1978 bis 20. April 1979 stationär durch. In dem ärztlichen Schlußbericht heißt es, bei der Entlassung seien alkoholische Fehlentwicklung und organisches Psychosyndrom gut abgeklungen gewesen. Seit Beendigung der Kur sind inzwischen fast drei Jahre vergangen. Der Beamte wurde zwischenzeitlich als Helfer in der Lokleitung eingesetzt, also in einer Tätigkeit, die seiner Laufbahn entspricht. Nach der vom erkennenden Senat eingeholten dienstlichen Beurteilung vom 13. Januar 1982 bewältigt er seine dienstlichen Aufgaben so gut, wie es normal erwartet werden kann. Er wird als gewissenhaft und pflichtbewußt bezeichnet, arbeite gleichmäßig, sorgfältig und genau, zügig und eifrig. Im Auftreten sei er sicher und korrekt, anpassungsfähig und von den Kollegen geachtet. Vorgesetzten gegenüber äußere er seine Meinung, sein Verhalten zu Ihnen sei ebenfalls korrekt, ebenso gegenüber Kunden; die Zusammenarbeit mit ihm verlaufe reibungslos. Aufgrund des überschaubaren längeren Zeitraums seit der Kur läßt sich nunmehr sagen, daß sie erfolgreich war. Danach bestehen keine Bedenken, den Beamten im Dienst zu belassen, auch wenn an ihn als Angehörigen der Lokomotivführerlaufbahn hohe Anforderungen bezüglich seiner Zuverlässigkeit gestellt werden müssen.

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Kann der Beamte im Dienst verbleiben, so ist das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst wesentlich danach zu bestimmen, inwieweit es erforderlich ist, auf ihn einzuwirken mit dem Ziel, daß er künftig seinen Pflichten gerecht wird. Für diese Entscheidung kann es besonders darauf ankommen, welche Ursache die bisherigen Verfehlungen hatten und ob mit dem Fortwirken dieser Ursachen zu rechnen ist, wenn bei dem Beamten nicht durch eine einschneidende Disziplinarmaßnahme Gegenmotive hervorgerufen werden, die ihn veranlassen, derartige Pflichtverletzungen künftig zu vermeiden (Urteile vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 19.78 - mit weiteren Nachweisen, vom 28. März 1979 - BVerwG 1 D 13.78 -, vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 175], vom 6. Februar 1980 - BVerwG 1 D 4.79 - und 8. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 94.79 -).

17

Da es im vorliegenden Fall nicht darum geht, den Beamten aus einer mit seinem Amt verbundenen Vorgesetztenstellung zu entfernen, hätte eine Dienstgradherabsetzung unter erzieherischen Gesichtspunkten im Prinzip keine weitergehende Funktion als eine Gehaltskürzung. Gewiß hätte sie auch Einstufungsfunktion und durch ihre Außenwirkung zusätzliche Bedeutung für die Beamtenschaft im allgemeinen. Der erkennende Senat hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, daß nur sie hier den gewünschten Erfolg haben würde, den Beamten von einem Rückfall abzuhalten, die vom Bundesdisziplinargericht für richtig gehaltene, nach Kürzungsbruchteil und insbesondere nach Laufzeit beträchtliche Gehaltskürzung aber nicht. Dem Beamten muß ohnehin klar sein, daß ein Rückfall ihn für die Lokomotivführerlaufbahn und damit für den Beamtendienst untragbar machen würde. Abgesehen von diesen dienstrechtlichen Konsequenzen wird ihm durch die Aufklärungsarbeit während der Kur auch klargeworden sein, in welche gesundheitlichen Gefahren er sich begibt, wenn er wieder Alkohol trinkt. Die günstige Prognose in dem ärztlichen Schlußbericht hat sich bisher bestätigt. Der Wert der günstigen dienstlichen Beurteilung ist hier höher einzuschätzen als sonst bei einer Routinebeurteilung, weil naturgemäß ein Beamter, der früher durch erhebliche Alkoholverfehlungen aufgefallen ist, besonders kritisch beobachtet wird, insbesondere während einer dienstlichen Bewährungszeit, die ihm hier offenbar vor dem in Erwägung gezogenen selbständigen Einsatz als Triebfahrzeugführer auferlegt wurde. Danach bliebe als Rechtfertigung für eine Dienstgradherabsetzung nur übrig, daß das Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. Das Gewicht des Dienstvergehens kann aber nur mittelbar etwas über das Disziplinarmaß aussagen, weil es im Disziplinarrecht nicht um Vergeltung für begangenes Unrecht geht, sondern um die Frage, ob ein Beamter noch tragbar ist und - bejahendenfalls - inwieweit es notwendig ist, mit dem Ziel der künftigen Pflichterfüllung erzieherisch auf ihn einzuwirken. Die Antwort auf diese Frage kann dadurch beeinflußt werden, daß sich bestimmte Umstände nach der Tat ändern, wie es hier der Fall ist.

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§ 14 BDO steht einer Gehaltskürzung nicht entgegen, weil das Dienstvergehen über den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt hinausgeht. Der dem Urteil des Landgerichts ... zugrundeliegende Sachverhalt erfaßt nur das Führen des Triebfahrzeugs in einem durch Alkoholgenuß bedingten fahruntüchtigen Zustand und die dadurch verursachte Verkehrsgefährdung. Zur Feststellung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Beamten genügte dem Strafrichter das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung. Die Umstände, unter denen der Beamte den Alkohol zu sich genommen hatte, waren dafür ohne Bedeutung. Der von ihm beurteilte Geschehensablauf setzte erst mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Beamte die Fahrt auf dem Triebfahrzeug antrat. Zwar setzt die Feststellung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zwangsläufig eine vorausgegangene Alkoholaufnahme voraus. Daraus folgt aber nicht, daß das Alkoholtrinken zu dem vom Strafrichter gewürdigten Sachverhalt gehört. Für ihn war nicht das - straflose - Alkoholtrinken von Belang, sondern nur das - strafbare - Führen des Triebfahrzeugs unter Alkoholeinwirkung. Im disziplinaren Bereich ist dagegen der Alkoholgenuß selbst von Belang; unter den Voraussetzungen der oben erwähnten Vorschriften ist er verboten. Somit umfaßt der strafgerichtlich geahndete Sachverhalt disziplinarrechtlich nicht den verbotenen Alkoholkonsum vor dem Dienst, den Dienstantritt in alkoholisiertem Zustand und das Trinken von weiterem Alkohol während einer Dienstpause (vgl. Urteile vom 3. Juni 1970 - BVerwG 1 D 7.70 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3808], vom 24. Mai 1978 - BVerwG 1 D 74.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 233] und vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 112.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 149]).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann