Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1979, Az.: BVerwG 1 D 19.78
Fernbleiben vom Dienst; verspäteter Dienstantritt; Beleidigung; Maßnahmebemessung; Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 19.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.12.1977 - AZ: VII VL 73/77
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor ... Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - Hamburg -, vom 13. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
Durch Urteil vom 13. Dezember 1977 hat das Bundesdisziplinargericht wegen eines Dienstvergehens das Gehalt des Beamten um 1/20 auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt. Es hat festgestellt:
1.
Am 29. und 30. August 1975 erschien der Beamte nicht zu seinem um 6.00 Uhr beginnenden Dienst beim Postamt Eutin,- weil er verschlafen hatte. Er mußte durch einen Boten geholt werden. Als er dann nach 7.00 Uhr eintraf, war die Eingangsverteilung bereits beendet.
Am 29. September 1975 kam er, weil er wieder verschlafen hatte, erst mit 50 Minuten Verspätung zum Dienst.
Am 10. November 1975 meldete er sich sogar erst um 8.40 Uhr. Deswegen mußte ein Postjungbote im Volleinsatz verwendet werden. Er machte darüber hinaus - insbesondere wegen Verunreinigung seiner Dienstjacke - einen so ungepflegten Eindruck, daß er für diese Schicht nicht mehr eingesetzt werden konnte und ihm ein Tag Erholungsurlaub angerechnet wurde.
2.
Am 2. September 1975 erschien er nicht zum Dienst. Erst am Nachmittag des nächsten Tages kam er zum Postamt und gab an, erkältet gewesen zu sein. Es wäre ihm möglich gewesen, die Dienststelle schon am 2. September morgens zu benachrichtigen. Dazu wäre er verpflichtet gewesen. § 36 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Postamts Eutin schreibt vor-, daß Dienstunfähigkeit unverzüglich - möglichst vor dem Zeitpunkt, an dem sonst Dienst zu leisten gewesen wäre - anzuzeigen ist.
Am 11. November 1975 erschien er wieder nicht zu seinem um 6.00 Uhr beginnenden Dienst. Als ihn ein Eilzusteller, der beauftragt worden war, ihn zu wecken, gegen 7.00 Uhr auf der Straße traf, erklärte ihm der Beamte, der nach seiner Einlassung auf dem Weg zum Arzt war, er wolle sich beim Postamt krankmelden, was er dann jedoch nicht tat.
Am 17. November 1975 trat er seinen um 6.00 Uhr beginnenden Dienst wieder nicht an. Er meldete sich gegen 7.00 Uhr telefonisch bei der Reinemachefrau K. krank. Als sie ihn an den zuständigen Vorgesetzten, Postbetriebsinspektor K., verwies, lehnte er es ab, mit diesem zu sprechen, weil, er mit ihm nichts zu tun haben wollte. Ein ärztliches Attest legte er erst später vor, obwohl ihm am 13. November 1975 vom Amtsvorsteher verhandlungsschriftlich zur Auflage gemacht worden war, künftig jeweils bereits am ersten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
3.
Am 1. September 1975 war er als Vertreter in der Ortszustellung im Bezirk Ort 1 in Eutin eingesetzt. Als er nach Beendigung seines Zustellgangs bemerkte, daß er drei Streifbandzeitungen, fünf Postvertriebsstücke, einen Doppelbrief und eine Warensendung übrig hatte, weil er die in Betracht kommenden Straßen infolge mangelnder Ortskenntnis überlaufen hatte, unterließ er es, sie anschließend zuzustellen. Er ließ sie in seiner Zustellkarre liegen, wo sie am nächsten Tag gefunden wurden.
4.
Am 16. November 1975, einem Sonntag, traf er auf einem Sportplatz als Zuschauer auf den Leiter der Personalstelle des Postamts Eutin, Postamtmann B.. Er schrie ihn, ohne daß zuvor ein Wortwechsel zwischen ihnen stattgefunden hätte, in Gegenwart von etwa 50 Besuchern an mit den Worten: "Du Schwein, Du Lump. Ich werde dafür sorgen, daß Du von der Post verschwindest. Ich habe dafür Unterschriften gesammelt." Wegen dieser Beleidigung wurde gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Eutin vom 12. Februar 1976 eine Geldstrafe von sieben Tagessätzen zu je 40 DM verhängt.
5.
Ab 3. Dezember 1975 wurde der Beamte wegen der vorausgegangenen Vorkommnisse mit der Reinigung von Kraftfahrzeugen beschäftigt. Er blieb am 8., 9. und 30. Januar 1976 eigenmächtig dem Dienst fern, weil er sich jeweils nach vorausgegangenem Alkoholkonsum nicht wohl fühlte. Dadurch könnten mehrere Kraftfahrzeuge - insbesondere Omnibusse - nicht ausreichend gereinigt werden. Die Reinigung der Kraftfahrzeuge des Postamts Plön mußte am 9. und 30. Januar 1976 sogar völlig ausfallen. Durch ärztliches Attest vom 2. Februar 1976 wurde ihm Dienstunfähigkeit für die Zeit vom 30. Januar bis 3. Februar 1976 bescheinigt.
6.
Am 7. Januar 1976 traf er gegen 10.00 Uhr im Postamt die Reinemachefrau K., bei der er sich am 17. November 1975 krank zu melden versucht hatte. Sie bemerkte, sie habe ihn lange nicht mehr gesehen und wisse kaum noch, wie er aussehe. Er entgegnete ihr im Kreise mehrerer Kollegen: "Mit Leuten, die mich anscheißen, spreche ich nicht" und "Als ich mich einmal morgens bei Dir krank gemeldet habe, hast Du das sofort dem K. gemeldet".
7.
Am 1. März 1976 trat der Beamte seinen Dienst bei der Kraftfahrstelle des Postamts Eutin um 7.00 Uhr in angetrunkenem Zustand an und mußte, weil er seinen Dienst nicht ausführen konnte, nach Hause geschickt werden.
Am 13. März 1976 trat er seinen Dienst, den er als Zusteller bei der Poststelle Butjendorf ausüben sollte, verspätet an. Nachdem sich zwei Postkunden über seinen angetrunkenen Zustand beschwert hatten, mußte er gegen Mittag von der Posthalterin zurückgeholt werden, weil er infolge seines Zustands die Zustellung nicht mehr fortsetzen konnte. Die noch nicht zugestellten Sendungen wurden durch einen anderen Beamten, der seinen Urlaub abbrechen mußte, zugestellt.
8.
In der Zeit vom 28. Juni bis 1. Juli 1976 blieb der Beamte dem Dienst fern, weil er am Vorabend des 28. Juni 1976 in einer Gaststätte so viel Alkohol getrunken hatte, daß er danach unter Kopfschmerzen und Durchfall litt.
9.
Am 27. August 1976 kam der Beamte, der damals als Vertreter bei der Poststelle Butjendorf eingesetzt war, gegen 16.00 Uhr angetrunken von seinem Zustellgang zurück. Er konnte nicht mehr ordentlich sprechen und war auch nicht mehr in der Lage, seine Abrechnung zu machen, so daß die nachzuweisenden Sendungen nicht mehr ordnungsgemäß mit der Landpost um 16.50 Uhr nach Eutin mitgegeben werden konnten.
Am 30. August 1976, einem Montag, trank er während seines gegen 9.30 Uhr angetretenen Zustellgangs in nicht mehr feststellbarem Umfang Alkohol, so daß er, obwohl nach dem Dienstplan das Dienstende etwa um 14.00 Uhr gewesen wäre und montags ohnehin gewöhnlich nicht viel Post auszutragen war, seinen Zustellgang gegen 17.45 Uhr noch nicht beendet hatte. Zu diesem Zeitpunkt erschien er volltrunken in der Wohnung der Posthalterin und hatte noch 40 bis 50 zuzustellende Sendungen in der Zustelltasche. Seine Abrechnung fertigte er nicht mehr. Als am nächsten Morgen seine Zustelltasche untersucht wurde, weil er nicht zum Dienst erschienen war, ergab sich, daß seine Geldtasche mit einem Betrag von 1.352,53 DM fehlte, deren Verbleib nicht mehr ermittelt werden konnte.
10.
Am Wochenende 28./29. August 1976 besuchte er das Schützenfest in Butjendorf. Nachdem er am 28. August 1976 bereits bei Ende seines Zustellgangs stark alkoholisiert war, trieb er sich am späten Nachmittag und Abend völlig betrunken und beschmiert im Festzelt herum, das etwa 600 Personen faßte. Gegen 17.30 Uhr tanzte er mit einem Papierhut auf dem Kopf mit kleinen Kindern und wurde von ihnen ausgelacht. Am Abend versuchten einige Männer mehrmals, ihn aus dem Festzelt herauszubringen, doch er kam immer wieder zurück und fiel dort mehrmals auf den Fußboden. Am nächsten Morgen ab 7.00 Uhr lief er unrasiert, ungewaschen und völlig verschmutzt im Ort herum. Im Laufe des folgenden Tages wurde er bis in die Nacht in betrunkenem Zustand gesehen.
11.
Vom 31. August bis 7. September 1976 erschien er nicht zum Dienst, weil er sich nach dem unter Punkt 9. erwähnten starken Trinken am 30. August 1976 nicht wohl fühlte. Ein ärztliches Attest brachte er nicht bei.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet, wobei es in den Punkten 2. bis 4. und 6. vorsätzliche und in den übrigen Punkten zumindest fahrlässige Verstöße gegen die Dienstpflichten angenommen hat.
Zur Frage der Schuldfähigkeit hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß unter Berücksichtigung des von dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. S. erstatteten Gutachtens, zwar zugunsten des Beamten vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen werden müsse und möglicherweise sogar die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt sein, könnten. Dem Beamten müsse jedoch zum Vorwurf gemacht werden, daß er - obwohl er insbesondere nach Beratung durch den auf Alkoholismus spezialisierten Facharzt Dr. G. vom 8. September 1975über seine Alkoholkrankheit unterrichtet gewesen sei und selbst eingeräumt habe, auch nach ein bis zwei Gläsern Alkohol noch in der Lage gewesen zu sein, das weitere Trinken zu unterlassen, sofern er dies nur gewollt hätte - sein Trinkverhalten nicht geändert habe.
Zum Disziplinarmaß hat das Bundesdisziplinargericht dargelegt, die Degradierung sei ernsthaft zu erwägen gewesen. Von einer solchen nach außen hin sichtbaren disziplinaren Reaktion müßten aber unheilvolle Folgen für das vom Beamten bisher erreichte Lösen vom Alkohol befürchtet werden. Angesichts der inzwischen festzustellenden Bewährung im Dienst sei eine langfristige Gehaltskürzung am besten geeignet, auf den Beamten erzieherisch einzuwirken.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie unter Beschränkung auf das Disziplinarmaß im wesentlichen wie folgt begründet: Eine Gehaltskürzung werde dem objektiven Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht, mit dem sich der Beamte zumindest an die Grenze der weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht habe. Hinzu komme das äußerst ungünstige Persönlichkeitsbild des Beamten, der wegen ähnlicher Pflichtverletzungen bereits viermal disziplinar habe gemaßregelt werden müssen. Der vom Bundesdisziplinargericht für eine Gehaltskürzung geltend gemachte Umstand, daß bei einer nach außen sichtbaren disziplinaren Reaktion eine Gefährdung des Entziehungserfolgs zu befürchten sei, könne nicht überzeugen, denn der Leidensdruck durch eine solche Maßnahme sei im Rahmen der Rehabilitation Alkoholabhängiger ein positiv zu bewertendes Mittel. Trotz günstiger Zukunftsprognose sei bei der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung des bisherigen negativen Persönlichkeitsbildes des Beamten die Degradierung die einzige Disziplinarmaßnahme, von der eine ausreichende erzieherische Wirkung ausgehen werde, die aber auch aus generalpräventiven Gründen geboten sei.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind damit für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Dienstvergehen hat objektiv beträchtliches Gewicht. Im Vordergrund stehen die Fälle des alkoholbedingten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Die Pflicht eines Beamten, Dienst zu leisten, ist eine Grundpflicht, deren Verletzung die Tragbarkeit des schuldigen Beamten stets in Frage stellt; denn die Dienstleistung ist unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Verwaltung die ihr von der Allgemeinheitübertragenen Aufgaben erfüllen kann. Erscheint ein Beamter ohne triftigen Anlaß nicht zum Dienst, dann zerstört er damit die Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Verwaltung (BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121; 1977, 231). Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst hat auch in der Regel ungünstige Auswirkungen auf das Betriebsklima, denn naturgemäß stößt ein derartiges Verhalten auf Unverständnis bei den Mitarbeitern, die die Aufgaben des vom Dienst fernbleibenden Beamten miterledigen müssen. Erschwerend fällt hier ins Gewicht, daß es sich um mehrere Fälle des unerlaubten Fernbleibens handelt, von denen sich der letzte Fall immerhin über einen Zeitraum von mehr als einer Woche erstreckt hat. Von der in solchen Fällen naheliegenden Höchstmaßnahme ist hier allerdings deshalb abzusehen, weil es sich nach den den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts lediglich um auf Fahrlässigkeit beruhendes Fernbleiben handelt. Der Beamte rechnete offenbar bei dem dem unerlaubten Fernbleiben stets vorangegangenen Alkoholkonsum nicht damit, daß das Trinken ihn dienstunfähig machen würde, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit dieser Folge hätte rechnen können und müssen.
Es liegen auch den Beamten zusätzlich belastende Umstände vor, die für die Verhängung der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme sprechen, wenn schon von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen wird. Was das Fernbleiben vom Dienst betrifft, so fällt dem Beamten grobe Fahrlässigkeit zur Last, denn wie die wiederholten Fälle zeigen, wußte der Beamte, daß er nachübermäßigem Alkoholkonsum zu Dienstversäumnissen neigt. Bei Anspannung seiner Sorgfaltspflicht hätte er daher keinen Alkohol trinken dürfen, wenn er am nächsten Tag Dienst hatte. Weiter wird er dadurch belastet, daß es sich bei dem Fernbleiben vom Dienst nicht um die einzige Verfehlung handelt. Vielmehr treten hinzu vier Fälle des alkoholbedingt verspäteten Dienstantritts, zwei Fälle der Beleidigung von Behördenangehörigen, wiederholte nicht ordnungsmäßige Zustellung von Postsendungen, das Unterlassen rechtzeitiger Krankmeldung und verspätete Attestvorlage.
Zudem fällt zuungusten des Beamten ins Gewicht, daß er sich frühere Disziplinarmaßnahmen wegen ähnlicher Vorkommnisse nicht hat zur Warnung dienen lassen. Er ist nämlich bereits wie folgt disziplinar gemaßregelt worden:
- a)
Durch Disziplinarverfügung vom 22. Januar 1974 mit 50 DM Geldbuße, weil er am 11. Dezember 1973 während des Zustellgangs alkoholische Getränke zu sich genommen hatte mit der Folge, daß sich die Beendigung des Zustellgangs um mehrere Stunden verzögerte;
- b)
mit einer Mißbilligung vom 12. Juni 1974, weil er am 1. Juni 1974 - nicht zum ersten Mal - seinen Dienst als Zusteller mit 1 1/2 Stunden Verspätung aufgenommen hatte;
- c)
durch Disziplinarverfügung vom 29. November 1974 mit 160 DM Geldbuße, weil er am 9. und 16. September 1974 im Innendienst sowie am 30. September und 1. Oktober 1974 als Ortszusteller unter Einwirkung alkoholischer Getränke gestanden hatte;
- d)
durch Disziplinarverfügung vom 10. September 1975 mit 300 DM Geldbuße, weil er am 2. und 4. August 1975 seinen Dienst unentschuldigt nicht angetreten und am 9., 14., 15. und 16. August 1975 seinen Dienst angetrunken und teilweise verspätet angetreten hatte.
Alle diese Umstände zusammen könnten das Anliegen des Bundesdisziplinaranwalts, die Disziplinarmaßnahme zu verschärfen, als berechtigt erscheinen lassen.
Das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst muß indessen wesentlich danach bestimmt sein, inwieweit es erforderlich ist, auf den Beamten einzuwirken mit dem Ziel, daß er künftig seinen Pflichten gerecht wird. Für diese Entscheidung kann es besonders darauf ankommen, welche Ursache die bisherigen Verfehlungen hatten und ob mit dem Fortwirken dieser Ursache zu rechnen ist, wenn bei dem Beamten nicht durch eine einschneidende Disziplinarmaßnahme Gegenmotive hervorgerufen werden, die ihn veranlassen, derartige Pflichtverletzungen künftig zu vermeiden. Als entscheidende Ursache für die bisherigen Pflichtverletzungen ist die frühere Alkoholabhängigkeit des Beamten zu erkennen, der an periodischer Trunksucht litt, die sich über Jahre hinweg entwickelte und schließlich ärztliche Behandlung erforderlich machte, der sich der Beamte ab 12. Oktober 1976 regelmäßig ambulant unterzog. Sie erwies sich in den inzwischen abgelaufenen 2 1/2 Jahren als erfolgreich.
Die erfolgreiche Durchführung einer solchen Behandlung hat der erkennende Senat wiederholt zum Anlaß genommen, sogar von der sonst in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst abzusehen (Urteile vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24] , 19. Juli 1977 - BVerwG 1 D 106.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 318] und 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 29.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 109]). Dementsprechend kann es in Förderung des Durchaltewillens eines Beamten gerechtfertigt sein, auch von einer nach dem objektiven Gewicht des Dienstvergehens an sich in Betracht kommenden schwereren Disziplinarmaßnahme abzusehen und eine mildere Maßnahme zu verhängen, wenn die Umstände des Falles Anlaß zu der Erwartung geben, daß diese ausreichen wird, um den Beamten von einem Rückfall abzuhalten (Urteile vom 10. Mai 1977 - BVerwG 1 D 56.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 259] und 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70.78 -). So ist es hier. In den vergangenen 2 1/2 Jahren hat nicht nur der Behandlungserfolg angehalten, sondern der Beamte hat auch seither zu keinerlei Klagen mehr Anlaß gegeben, vielmehr hat er seine Dienstpflichten stets gewissenhaft und besonders eifrig erfüllt. Wie seine Entwicklung und der persönliche Eindruck in der Hauptverhandlung zeigen, ist ihm klar, daß er bei einem etwaigen Rückfall seine berufliche Stellung in Gefahr bringen würde. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme - vor allem erst jetzt im Berufungsverfahren - würde diese Erkenntnis und damit den Willen, einen Rückfall zu vermeiden, nicht entscheidend, verstärken. Es ist zu erwarten, daß ihm die verhängte Gehaltskürzung in ihrem Ausmaß deutlich macht, wie schwer derartige Pflichtverletzungen wegen der durch sie verursachten Störungen des Dienstbetriebes und der damit einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigung und Ansehensschädigung zu werten sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann