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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1980, Az.: BVerwG 1 D 33.79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 33.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.02.1979 - AZ: VII VL 131/78

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Hauptlokomotivführer Horst Sterzel,
Postbetriebsassistent Helmut Both als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 20. Februar 1979 geändert.

Der Bundesbahnobersekretär ... wird in das Amt eines Bundesbahnsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ..., hat durch Urteil vom 20, Februar 1979 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um 1/20 auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt.

2

a)

Es hat festgestellt:

3

aa)

Der Beamte trat am 4. August 1977 seinen um 21.00 Uhr beginnenden Nachtdienst als Aufsichtsbeamter auf dem Bahnsteig 2 des Bahnhofs H. an, nachdem er am selben Tage zwischen 14.00 und 17.00 Uhr Alkohol in nicht näher feststellbarer Menge getrunken hatte. Bei Dienstantritt fiel er durch schwankenden Gang, Zerfahrenheit, Alkoholgeruch und wirre Reden sowie dadurch auf, daß er zunächst nicht in den Dienstraum fand, weil er den Türdrücker an der falschen Seite suchte. Der Aufforderung eines Vorgesetzten, sich einem Alco-Test zu unterziehen, widersetzte er sich mit schwerer und lallender Stimme, weil "das alles nicht nötig" sei. Als der Vorgesetzte bemerkte, daß der Beamte nicht ohne Schwierigkeiten aufrecht stehen konnte, schickte er ihn nach Hause.

4

bb)

Nachdem der Beamte am nächsten Tage seinen um 21.00 Uhr beginnenden Nachtdienst angetreten hatte, fiel einem Mitarbeiter auf, daß im Verantwortungsbereich des Beamten zwei Züge mit Verspätung abfuhren. Nach dem Grund der Verzögerungen befragt, erklärte der Beamte, es habe gerade die Dienstübergabe stattgefunden. Nach einer weiteren Unregelmäßigkeit, sowie nachdem der Beamte das Signal ohne Not auf "Nothalt" gestellt hatte, suchte der Mitarbeiter den Beamten auf. Er empfand ihn als unsicher und hilflos, schwerfällig, energielos und träge. Obwohl er keinen Alkoholgeruch bemerkte, hielt der Mitarbeiter den Beamten für angetrunken. Er verzichtete im Hinblick auf die ablehnende Haltung des Beamten vom Vortage darauf, ihn zu einem Alco-Test zu drängen, sondern schickte ihn nach Hause. Dies teilte der Beamte kurz darauf mit lallender Stimme fernmündlich dem Disponenten mit.

5

b)

Das Bundesdisziplinargericht hat den Dienstantritt unter Alkoholeinwirkung am 4. August 1977 als vorsätzlichen Verstoß gegen das absolute Alkohol verbot des § 27 Abs. 1 ADAB gewertet. Dagegen hat es den Vorwurf, Dienst unter Alkoholeinfluß ausgeübt zu haben, für den Vorfall am 5. August 1977 nicht als erwiesen erachtet. Insoweit hat es indessen im Hinblick auf den übermäßigen Alkoholgenuß des Vortages, der zu einer Kreislauf schwäche geführt habe, eine zumindest fahrlässige Verletzung der Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf gesehen. Insgesamt hat es das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 ADAB gewertet.

6

c)

Das Bundesdisziplinargericht hat gemeint, mit einer Gehaltskürzung auskommen zu können, weil es sich bei den beiden Vorfällen offenbar um einmalige und isolierte Rückfälle nach einer Alkoholentziehungskur gehandelt habe. Die in der Hauptverhandlung gezeigte Einsicht des Beamten lasse, hat das Bundesdisziplinargericht weiter ausgeführt, die Hoffnung berechtigt erscheinen, dieser habe sich inzwischen vom Alkohol gelöst und seine damit zusammenhängenden Probleme bewältigt.

7

2.

Zur Rechtfertigung seiner gegen diese Entscheidung gerichteten, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung, macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:

8

Das dem Beamten vorgeworfene Fehlverhalten gewinne erhebliches disziplinares Gewicht insbesondere durch die einschlägigen disziplinaren Vorbelastungen. Eine günstige Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden, weil der Beamte sich schon einmal offenbar erfolglos einer Alkoholentziehungskur unterworfen habe und ihm durch die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen ausdrücklich, klargemacht worden sei, wie er bei erneutem alkoholbedingtem Versagen seine berufliche Stellung gefährde. Er sei noch während des Laufs der gegen ihn verhängten Gehaltskürzung trotz der Alkonolentziehungskur rückfällig geworden und habe damit gezeigt, daß Entziehungskur und disziplinare Maßnahmen auf ihn keinen nachhaltigen erzieherischen Eindruck gemacht hätten.

9

II.

Der Senat ist zufolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zu einer Verschärfung der Disziplinarmaßnahme.

11

1.

Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Insbesondere ein im Betriebsdienst tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Zugverkehrs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich; überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Zugaufsichtsdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehl Verhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Bundesbahn in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt.

12

2.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Alkoholverbot in § 27 ADAB grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme verhängt und ihr Ausmaß von den Verhältnissen und Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht.

13

Die Rechtsprechung ergibt folgendes Bild:

14

a)

In Fällen von Trunkenheit auf der Lokomotive hat der Senat bei Wiederholungstaten und bei durch den Alkoholgenuß verursachten erheblichen Betriebsstörungen die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ausgesprochen; sonst, namentlich bei Ersttätern, hat er es bei einer Gehaltskürzung bewenden lassen (vgl. hierzu Urteile vom 10. Dezember 1974 - BVerwG 1 D 65.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 165], vom 12. November 1975 - BVerwG 1 D 43.75 - [BVerwGE 53, 98], vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 147], vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 18.76-, vom 13. August 1976 - BVerwG 1 D 35.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 35], vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 63.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977 s 122], vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24] und vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 - [BVerwGE 53, 195]).

15

b)

In anderen Fällen des Alkoholgenusses von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn haben der frühere Bundesdisziplinarhof und der Senat in minder schweren Fällen auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, in folgenden Fällen auf noch geringere Disziplinarmaßnahmen, nämlich auf die Herabsetzung in den Dienstaltersstufen oder Gehaltskürzung, erkannt (Urteile vom 25. Oktober 1962 - BDH 3 D 12.62 - [BDH Dok.Ber. 1963, 2016], vom 13. August 1968 - BVerwG 1 D 15.68 - [BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3532], vom 30. September 1965 - BDH 2 D 36.64 -, vom 13. August 1975 - BVerwG 1 D 35.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 329]).

16

c)

In weiteren Fällen ist die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wegen Trunkenheit im Eisenbahnbetriebsdienst mit Rückfall oder alkoholbedingten betrieblichen Fehlleistungen begründet worden (Urteile vom 10. Dezember 1974 - BVerwG 1 D 65.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 165], vom 12. März 1975 - BVerwG 1 D 1.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 176]).

17

d)

Hiernach läßt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über Fälle von Trunkenheit im Dienst bei Beamten des Bundesbahnbetriebsdienstes ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts herleiten, daß jedenfalls bei Rückfalltätern grundsätzlich die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in Betracht kommt.

18

3.

Diese Disziplinarmaßnahme ist entgegen der Auffassung in dem angefochtenen Urteil auch im gegebenen Fall unabweisbar. Er erfüllt die Voraussetzungen, unter denen auch bisher grundsätzlich auf Versetzung in ein Ant derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden ist und ist durch zusätzliche nicht unerhebliche Erschwerungsgründe gekennzeichnet:

19

a)

Der Beamte ist nicht erstmalig wegen Alkoholgenusses im Dienst aufgefallen. Schon im Jahre 1967 mußte seine Beförderung wegen eines Disziplinarverfahrens zurückgestellt werden, das Trunkenheit im Dienst zum Gegenstand hatte. Er wurde dann im Jahre 1974 mit einer Geldbuße von 50 DM belegt, weil er den Dienst als Aufsichtsbeamter unter alkoholischer Beeinflussung angetreten hatte. Eine weitere Geldbuße von 80 DM mußte schon ein Dreivierteljähr später aus demselben Grunde gegen ihn verhängt werden. Als auch dies ohne Eindruck geblieben war, mußte ihm schließlich durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts im Jahre 1976 eine empfindliche Gehaltskürzung auferlegt werden, weil er schon zwei Monate nach der zweiten gegen ihn wegen eines einschlägigen Verhaltens verhängten Disziplinarverfügung den Dienst wiederum unter alkoholischer Beeinflussung angetreten hatte und dann, nachdem er knapp zwei Monate später wegen dieses Vorfalls vernommen werden sollte, wiederum unter alkoholischer Beeinflussung zum. Dienst erschienen war. Diese disziplinaren Vorbelastungen, bei denen sich Dienstvorgesetzte und das Disziplinargericht erkennbar an den Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen gehalten haben, haben es nicht vermocht, den Beamten von erneuten alkoholbedingten Pflichtverletzungen abzuhalten. Schon das allein zeigt, wie unbeständig der Beamte gegenüber den Verlockungen des Alkohols ist und wie sehr eine weitere Steigerung der möglichen Disziplinarmaßnahmen geboten erscheint, um ihm nunmehr endlich seine Pflicht zu absoluter alkoholischer Enthaltsamkeit im Zusammenhang mit seinem Dienst deutlich zu machen.

20

b)

Das muß um so mehr gelten, als eine Alkoholentziehungskur des nach seinem Eingeständnis alkoholabhängigen Beamten im Jahre 1975 erfolglos geblieben ist, wie die dargestellten Vorfälle beweisen. Das begründet in erhöhtem Maße Wiederholungsgefahr. Wenn schon eine frühere Entziehungskur es nicht vermocht hat, den Beamten von seiner Alkoholabhängigkeit zu befreien, dann liegt darin ein konkreter Anhaltspunkt für die Befürchtung, der Beamte könne auch in Zukunft wieder rückfällig werden, sobald er seelisch belastet wird.

21

c)

Gegen den Beamten fällt besonders schwerwiegend ins Gewicht, daß er rückfällig geworden ist, während die durch das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 17. August 1976 gegen ihn verhängte empfindliche Gehaltskürzung noch vollstreckt wurde. Auch das zeigt ein erschreckendes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber seinen dienstlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuß.

22

4.

Demgegenüber sind die vom Bundesdisziplinargericht zur Begründung für das Ausweichen auf eine geringere Disziplinarmaßnahme hervorgehobenen Umstände nicht geeignet, eine mildere Beurteilung zu rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich um einen einmaligen und isolierten Rückfall nach der Alkoholentziehungskur gehandelt habe, haben sich bisher nicht ergeben. Sie könnten allenfalls dann angenommen werden, wenn der Beamte bis zur Hauptverhandlung vollständig alkoholabstinent geblieben wäre. Dafür aber gibt der Sachverhalt nichts her. Die guten dienstlichen Leistungen schließen Wiederholungsgefahr in bezug auf Alkoholgenuß und die damit durch den Beamten für den Betriebsdienst der Bundesbahn hervorgerufene Gefährdung nicht aus.

23

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann