Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1981, Az.: BVerwG 1 D 30.80
Dienstgradherabsetzung eines Lokomotivführers wegen erstmaligen Alkoholgenusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 30.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 21726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.02.1980 - AZ: IX VL 74/79
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 27 ADAB
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffenlichen Hauptverhandlung am 24. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Fernmeldeoberamtsrat Helmut Beuler,
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Rudolf Blicker als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 29. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Hauptlokomotivführer ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Februar 1979 wegen Trunkenheit im Schienenverkehr eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 35 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem teilweise wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 29. Februar 1980 um ein Zwanzigstel auf zweiundvierzig Monate gekürzt. Das Gericht ist - teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts - von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 26. Juli 1978 fand der Beamte wegen Kinderlärms und familiärer Schwierigkeiten keinen Schlaf. Er nahm deshalb bis gegen 17.00 Uhr in erheblichem Umfange alkoholische Getränke zu sich. Um 20.00 Uhr trat er seinen Dienst als Lokomotivführer an und führte um 20.18 Uhr einen Eilzug von ... nach ... danach mehrere Güterzüge, zuletzt etwa gegen 4.00 Uhr des nächsten Tages einen Güterzug von ... nach .... Auf dieser Fahrt sprang ihm mehrere Male der Hauptschalter der Elektrolok heraus, so daß der Zug stehenblieb. Als hierbei der Eindruck alkoholischer Beeinflussung des Beamten entstand, wurde ihm die weitere Ausübung des Dienstes untersagt. Eine um 5.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille
Der Beamte wurde alsdann nicht mehr als Lokomotivführer, sondern als Betriebsarbeiter im Bahnbetriebswerk ... eingesetzt. Hier trat er am 4. Juli 1979 seinen um 7.00 Uhr beginnenden Dienst mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,35 Promille an, die nach seiner unwiderlegten Einlassung allein auf dem Alkoholgenuß beruhte, dem er sich im Urlaub am Vortage bei der Nachfeier eines Schützenfestes hingegeben hatte.
Das Gericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zur Nüchternheit im Dienst, zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Befolgung der Anordnungen von Vorgesetzten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB gewertet. Obwohl der Beamte im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt habe, hat das Bundesdisziplinargericht mit Rücksicht auf die sehr guten dienstlichen Leistungen des Beamten und im Hinblick darauf von der Dienstgradherabsetzung abgesehen, daß er dem Alkohol nicht während des Dienstes sondern am Tage vor Dienstbeginn zugesprochen und die Wirkungen des Restalkohols offensichtlich nicht bedacht habe.
3.
Zur Rechtfertigung seiner Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Das Bundesdisziplinargericht habe die Pflichtverletzungen des Beamten zwar zutreffend als erheblich gewürdigt, sei dieser Würdigung in der Disziplinarmaßnahme aber nicht gerecht geworden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme im gegebenen Fall nur die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt in Betracht. Dies Erfordernis ergebe sich aus dem sehr hohen Blutalkoholgehalt während der Fahrten des Beamten am 26. Juli 1978 und aus der Tatsache, daß er ein Jahr später erneut durch Dienstantritt unter Alkoholeinfluß aufgefallen sei. Hierin offenbare sich eine charakterliche Fehlhaltung, der disziplinar nur mit der Dienstgradherabsetzung begegnet werden könne.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Insbesondere ein im Lokomotivführerdienst tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Zugverkehrs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich, überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Lokomotivführerdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die betriebs- und dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon bei einem ersten Verstoß dieser Art verwirkt.
2.
Auf der Grundlage dieses Gedankenganges hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Alkoholverbot in § 27 ADAB grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme verhängt und ihr Ausmaß von den Verhältnissen und Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht.
Die Rechtsprechung ergibt folgendes Bild:
a)
Bei Trunkenheit auf der Lokomotive hat der Senat in Wiederholungsfällen und bei durch den Alkoholgenuß verursachten erheblichen Betriebsstörungen die Dienstgradherabsetzung ausgesprochen (vgl. hierzu die Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 147]; vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 18.76 -; vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24]; vom 13. August 1976 - BVerwG 1 D 35.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 35]; vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 - [BVerwGE 53, 195]).
b)
Dagegen hat der Senat bei Ersttätern grundsätzlich eine Gehaltskürzung verhängt (vgl. hierzu Urteil vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 63.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 122]).
c)
Hiernach läßt sich, wie den Senat schon in der vom Bundesdisziplinaranwalt zitierten Entscheidung vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 54.78 - (BVerwG Dok.Ber. B 1979, 249) hervorgehoben hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über Fälle von Trunkenheit im Dienst bei Beamten des Bundesbahnbetriebsdienstes wohl ein Grundsatz des Inhalts herleiten, daß in der Regel eine dem Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme verwirkt sei, nicht aber auch das Prinzip der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt schon im ersten Falle. Diese Disziplinarmaßnahme ist vielmehr in der Regel nur bei Wiederholungsfällen oder bei schweren Betriebsstörungen ausgesprochen worden.
3.
Auch im gegebenen Fall kann es nach dieser Rechtsprechung und unter den Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten langfristigen Gehaltskürzung bewenden.
a)
Der Beamte ist allerdings ein Jahr nach der Trunkenheitsfahrt auf der Lokomotive, deretwegen er aus dem Lokomotivführerdienst entfernt werden mußte, erneut dadurch aufgefallen, daß er unter Alkoholeinwirkung seinen Dienst antrat. Hierin liegt jedoch im Hinblick darauf kein wirklicher Rückfall, daß der Beamte - wie ausgeführt - inzwischen nicht mehr in dem besonders verantwortungsvollen Beruf des Lokomotivführers tätig war, sondern in einer Werkstatt der Bundesbahn als Handwerker bzw. Betriebsarbeiter, also außerhalb des Betriebsdienstes. Das mag in diesem Fall sein Verantwortungsbewußtsein ebenso gemindert haben wie die Tatsache, daß der Alkoholgenuß am Tage vor dem Dienstantritt noch im Urlaub gelegen hat. Der Beamte mag, worauf schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend hinweist, insoweit die Wirkungen des Restalkohols unterschätzt haben.
b)
Für den Beamten sprechen seine strafgerichtliche und vor allem auch disziplinare Unbescholtenheit im Laufe von zweiundzwanzig Dienstjahren sowie namentlich die ihm fortdauernd bescheinigten sehr guten dienstlichen Leistungen. Dabei ist auch die im Jahre 1964 für besonders entschlossenes und zweckmäßiges Handeln, in einer gefährlichen Situation des Eisenbahnbetriebsdienstes ausgesprochene Belobigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch haben ihn erst erhebliche Schlafstörungen, in die er durch die Anwesenheit seiner eigenen und der ... Kinder seiner kurz zuvor verstorbenen Schwester in seinem Haushalt gekommen war, schließlich zu dem übermäßigen Alkoholgenuß vor dem ersten zur Anschuldigung gestellten Vorfall gebracht. Alle diese Umstände lassen das Bild einer Persönlichkeit erkennen, die sich ihrer Pflichten gegenüber der Allgemeinheit im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn durchaus bewußt ist, die deshalb nur einmal situationsbedingt im wirklichen Betriebsdienst im Bereich ihrer Kernpflichten versagt hat und der ein genügendes Maß an Verantwortungsbewußtsein anhaftet, um die fortbestehende Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht so erheblich wirken zu lassen, daß eine noch länger als dreieinhalb Jahre dauernde, auch Außenwirkung zeigende Disziplinarmaßnahme geboten wäre.
4.
Die Vorschrift des § 14 BDO steht der Gehaltskürzung nicht entgegen, weil der den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Sachverhalt nicht in vollem Umfange mit dem der disziplinargerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegten identisch ist.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz