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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1979, Az.: BVerwG 1 D 13.78

Fernbleiben vom Dienst krankhafter ängstlich-depressiver Verstimmungszustand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 13.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.11.1977 - AZ: III VL 61/76

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Lokomotivbetriebsinspektor ..., Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Assessor ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - Stuttgart -, vom 3. November 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Durch Urteil vom 3. November 1977 hat das Bundesdisziplinargericht wegen eines Dienstvergehens das Gehalt des Beamten um 1/20 auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt. Es hat festgestellt:

2

Der damals im Briefeingangsverteildienst beim Postamt Ulm eingesetzte Beamte meldete sich am 22. Februar 1974 bei seiner Beschäftigungsdienststelle krank. Er legte in der Folgezeit jedoch keine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor, obwohl ihm die Pflicht zur Vorlage in Krankheitsfällen über drei Tage hinaus bekannt war und er nach Ablauf der Dreitagefrist gemahnt wurde. Am 13. März 1974 gelang es dem Personalstellenleiter, Postamtsrat G., ihn fernmündlich zu erreichen und zu veranlassen, daß er am nächsten Tag bei der Personalstelle vorsprach. Bei dieser Vorsprache begründete er seine Verhaltensweise mit ungewohnten seelischen Belastungen, denen er in letzter Zeit ausgesetzt gewesen sei. Als Begründung für das Nichtvorlegen einer ärztlichen Bescheinigung gab er an, Angst vor einem Arztbesuch gehabt zu haben. Am 15. März 1974 nahm er seinen Dienst wieder auf.

3

Am 24. Mai 1974 meldete er sich fernmündlich krank. Am 28. Mai 1974 mahnte die Krankenstelle des Postamts Ulm eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung an. Der Beamte übersandte erst am 6. Juni 1974 ein ärztliches Attest, das aber lediglich eine Dienstunfähigkeit für die Zeit vom 4. bis 8. Juni 1974 bestätigte. Da er dem Dienst über den 8. Juni 1974 hinaus fernblieb, forderte ihn die Krankenstelle des Postamts mit Schreiben vom 11. Juni 1974 auf, eine weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Beamte reagierte darauf nicht. Mit Schreiben vom 19. Juni 1974 wies ihn das Postamt darauf hin, daß seine Krankheit für die Zeit vom 24. Mai bis 3. Juni 1974 ärztlicherseits nicht bestätigt sei und daß er seit 9. Juni 1974 erneut unerlaubt dem Dienst fernbleibe. Es forderte ihn nachdrücklich auf, seinen Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen und wies darauf hin, daß er durch sein Verhalten gegen Dienstpflichten verstoße und mit disziplinaren Maßnahmen zu rechnen habe.

4

Ebenfalls am 19. Juni 1974 suchte der Sozialbetreuer, Postbetriebsinspektor Nertinger, den Beamten in dessen Wohnung auf. Er machte ihn darauf aufmerksam, daß er nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleiben dürfe und daß er mit dem Schlimmsten rechnen müsse, wenn er weiterhin grundlos dem Dienst fernbleibe. Der Beamte erklärte, er wisse selbst, daß sein Verhalten nicht richtig sei, er bringe aber nicht die Kraft auf, etwas zu unternehmen. Er sei zwar krank, habe, aber Angst zum Arzt zu gehen, weil er befürchte, daß er genau so schwer krank sei wie sein Bruder. Auf eindringliches Zureden des Sozialbetreuers suchte er am folgenden Tag einen Arzt auf, der ihm seine Dienstunfähigkeit bis 26. Juni 1974 bescheinigte. In der Bescheinigung war über den Beginn der Krankheit zwar nichts angegeben, jedoch führte der Arzt in einem Vermerk aus, die von dem Beamten vorgebrachten Beschwerden seien glaubhaft und er habe trotz Krankheit nicht gewagt, einen Arzt aufzusuchen. Zu seinen Gunsten ging das Postamt davon aus, daß damit seine Dienstunfähigkeit für die Zeit ab 8. Juni 1974 rückwirkend bestätigt worden sei.

5

Am 24. Juni 1974 suchte der Sozialbetreuer den Beamten erneut auf und wies ihn darauf hin, daß er am 27. Juni 1974 den Dienst aufnehmen oder eine neue Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müsse. Gleichwohl blieb der Beamte über den 26. Juni 1974 hinaus dem Dienst fern, ohne eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Über die Gründe seines weiteren Fernbleibens unterrichtete er seine Dienststelle auch nicht, nachdem ihm mit Schreiben vom 28. Juni 1974 mitgeteilt worden war, daß gegen ihn wegen seines mehrfachen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst Vorermittlungen geführt würden. Mit Schreiben vom 5. September 1974, das dem Untersuchungsführer am 17. September 1974 zuging, gab der Beamte die Umstände, die zu seinem Fehl verhalten geführt hätten, an und drückte die Hoffnung aus, daß man es mit ihm noch einmal versuche.

6

Während seiner Fehlzeiten vom 22. Februar bis 16. September 1974 litt der Beamte zwar unter einem erheblichen ängstlich-depressiven Verstimmungszustand, er hätte jedoch Dienst leisten können. Ihm war auch bewußt, daß er verpflichtet war, Dienst zu leisten.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das Fernbleiben vom Dienst vom 22. Februar bis 14. März, 24. Mai bis 3. Juni und 27. Juni bis 16. September 1974 als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat das Dienstvergehen als schwerwiegend angesehen, die verhängte Gehaltskürzung aber für ausreichend erachtet insbesondere mit der Erwägung, es hätten außergewöhnliche Umstände vorgelegen, durch die die Fähigkeit des Beamten, entsprechend seiner Einsicht in seine Dienstleistungspflicht zu handeln, erheblich herabgesetzt gewesen sei. Die inzwischen eingetretene Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse rechtfertige eine günstige Prognose.

8

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten in das Amt eines Postoberschaffners zu versetzen.

9

Das Rechtsmittel wird damit begründet, die Gehaltskürzung werde dem objektiven Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über einen derart langen Zeitraum wiege disziplinar so schwer, daß regelmäßig nur die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht komme. Eine zeitweilig verminderte Schuldfähigkeit des Beamten sei rechtlich irrelevant. Psychische Erkrankungen könnten nur dann als Entschuldigungsgrund gelten, wenn die Steuerungsfähigkeit in einem solchen Grad beeinträchtigt sei, daß dem Beamten die Dienstausübung schlechthin unmöglich oder nicht mehr zuzumuten sei. Das sei hier nicht der Fall. Wenn zugunsten des Beamten seine bisherige tadelfreie Führung und seine später wieder erbrachten zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen berücksichtigt würden, dann rechtfertige dies zwar die Annahme, daß der Beamte die ungünstige Phase psychischer Belastung überwunden habe; es erscheine daher vertretbar, ihn im Beamtenverhältnis zu belassen. Die verbleibende Schwere des Dienstvergehens fordere jedoch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

10

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind damit für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

12

Das Dienstvergehen hat objektiv beträchtiliches Gewicht. Die Pflicht eines Beamten, Dienst zu leisten, ist eine Grundpflicht, deren Verletzung die Tragbarkeit des schuldigen Beamten stets in Frage stellt; denn die Dienstleistung ist unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Verwaltung die ihr von der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Erscheint ein Beamter ohne triftigen Anlaß nicht zum Dienst, dann zerstört er damit die Voraussetzungen für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Verwaltung (BVerwG Dok.Ber. B 1975, 121; 1977, 231). Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst hat auch in der Regel ungünstige Auswirkungen auf das Betriebsklima, denn naturgemäß stößt ein derartiges Verhalten auf Unverständnis bei den Mitarbeitern, die die Aufgaben des vom Dienst fernbleibenden Beamten miterledigen müssen. Erschwerend fällt hier ins Gewicht, daß es sich um mehrere Fälle des unerlaubten Fernbleibens handelt, die insgesamt erhebliche Zeiträume umfassen, davon das letzte Fernbleiben mehr als 2 1/2 Monate. Zusätzlich belastet es den Beamten, daß er die wiederholten Anmahnungen von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht beachtete, ebensowenig die schriftlichen und persönlichen Hinweise auf das Pflichtwidrige seines Verhaltens.

13

Gegen die Entfernung aus dem Dienst spricht jedoch, daß der Beamte vor dem hier zu beurteilenden Verhalten besonders günstig beurteilt worden ist und sich nie etwas hat zuschulden kommen lassen. Auch für die spätere Zeit wird er wieder günstig beurteilt; seine Leistungen werden als voll befriedigend bezeichnet. Hieraus ergibt sich, daß das Fehl verhalten in eine inzwischen überwundene vorübergehende negative Lebensphase des Beamten fällt, die jetzt 4 1/2 bis 5 Jahre zurückliegt. Daher ist die Erwartung gerechtfertigt, daß sich das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn in vollem Umfang wiederherstellen läßt.

14

Verbelibt der Beamte im Dienst, so muß das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme wesentlich danach bestimmt sein, inwieweit es erforderlich ist, auf den Beamten einzuwirken mit dem Ziel, daß er künftig seinen Pflichten gerecht wird. Für diese Entscheidung kann es besonders darauf ankommen, welche Ursache die bisherigen Verfehlungen hatten und ob mit dem Fortwirken dieser Ursache zu rechnen ist, wenn bei dem Beamten nicht durch eine einschneidende Disziplinarmaßnahme Gegenmotive hervorgerufen werden, die ihn veranlassen, derartige Pflichtverletzungen künftig zu vermeiden(Urteile vom 10. Mai 1977 - BVerwG 1 D 56/76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 259] und14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 70/78 -).

15

Der durch die Beweisaufnahme geklärte Hintergrund des Dienstvergehens und die Persönlichkeit des Beamten lassen erwarten, daß die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Gehaltskürzung als Pflichtenmahnung ausreicht. Im November 1973 war er, nachdem er einige Jahre Gesangsunterricht genommen hatte, öffentlich aufgetreten. Dabei erlitt er einen Mißerfolg und wurde deshalb von Kollegen gehänselt. Um diese Zeit lernte er seine jetzige Ehefrau kennen, die von ihrem damaligen Ehemann bedroht wurde. Der Beamte sah sich veranlaßt, bei ihr zu wachen. Dabei kam es zu erheblichem Schlafentzug, d.h. der Beamte schlief jeweils nur einige Stunden oder gar nicht. Es stellten sich Angst zustände, Kopfschmerzen und Depressionen ein. Dieser ängstlich-depressive Verstimmungszustand ging so weit, daß der Beamte nicht den Mut fand, zum Arzt zu gehen. Ihn erfaßte ein krankhafter Zustand der Gleichgültigkeit gegenüber sich selbst und seinen Dienstpflichten. Der erkennende Senat folgt deshalb der Beurteilung durch das Bundesdisziplinargericht, daß die Fähigkeit des Beamten, entsprechend seiner noch vorhandenen Erkenntnis seiner dienstlichen Pflichten zu handeln, erheblich herabgesetzt war (§ 21 StGB). Es handelte sich um eine psychische Entwicklung mit Krankheitswert und nicht um eine Willens- oder Charakterschwäche. Dies ergibt sich aus dem in der Untersuchung erhobenen Gutachten des Fachartzes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bruscha in Ulm.

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Insofern unterscheidet sich dieser Fall von demim Urteil vom 2. März 1977 - BVerwG 1 D 46.76 - (Dok.Ber. B 1977, 231) entschiedenen.

17

Der erkennende Senat hat überdies die Überzeugung gewonnen, daß der krankhafte Zustand überwunden ist. Der Beamte hat inzwischen seine Dienstpflichten voll erkannt und ist offenbar gewillt, sich daran zu halten. Das beweist sich deutlich durch das kontinuierlich diensteifrige und pflichtbewußte Verhalten des Beamten vor und nach der hier in Rede stehenden Lebensphase des Jahres 1974. Wie seine Entwicklung und der persönliche Eindruck in der Hauptverhandlung zeigen, ist ihm klar, daß er durch ein ähnliches Verhalten seine berufliche Stellung in ernstliche Gefahr bringen würde. Insbesondere kann bei ihm die Erkenntnis vorausgesetzt werden, daß er bei Schwierigkeiten ernsterer Art unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muß und insbesondere seine Dienststelle nicht über seine Dienstfähigkeit im unklaren lassen darf.

18

Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme - vor allem erst jetzt im Berufungsverfahren - würde diese. Erkenntnis und damit den Willen, einen Rückfall zu vermeiden, nicht entscheidend verstärken. Es ist zu erwarten, daß ihm die bereits verhängte Gehaltskürzung in ihrem Ausmaß deutlich macht, wie schwer derartige Pflichtverletzungen wegen der durch sie verursachten Störungen des Dienstbetriebs und der damit einhergehenden Vertrauensbeeinträchtigung zu werten sind. In dem Verfahren ist deutlich geworden, daß der Beamte für eine disziplinare Maßregelung empfindlich ist und seine Lehren daraus ziehen wird.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann