Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1980, Az.: BVerwG 1 D 4.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 4.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.10.1978 - AZ: III VL 11/78
Rechtsgrundlagen
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Postbetriebsassistent Aloisius Wolf,
Bundesbahnbetriebsmeister Heinrich Nuppenau als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 27. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Reservelokomotivführer ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er trotz einschlägiger disziplinarischer und strafgerichtlicher Maßregelungen am 18. Oktober 1977 seinen Dienst als Schlosser unter Alkoholeinwirkung angetreten und ausgeübt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. Oktober 1978 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zehntel auf die Dauer von sechsunddreißig Monaten gekürzt. Es hat festgestellt:
Der Beamte war am 18. Oktober 1977 von 6.45 Uhr bis 15.30 Uhr zum Dienst in der Ausbesserungsabteilung für Elektrolokomotiven des Bahnbetriebswerks S. eingeteilt. Gegen 15.00 Uhr ließ ihn der Gruppenleiter B, der Technische Bundesbahnamtmann W. zu sich kommen, um ihn im Auftrag der Sozialfürsorgerin der Bundesbahndirektion S. zu befragen, weshalb er seit längerem nicht mehr zu den Beratungsstunden der Caritas in S. komme. Aus der ungewohnt redseligen Art des Beamten schloß der Zeuge auf Alkoholbeeinflussung und fragte den Beamten, ob er an diesem Tage schon Alkohol getrunken habe. Der Beamte gab sofort zu, vor etwa einer Stunde eine Flasche Bier getrunken zu haben. Ein gegen 15.15 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab das Schaubild 4, was auf einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 Promille hindeutet. Seine Arbeitsleistungen hatten an diesem Tag zu keinerlei Beanstandungen Anlaß gegeben.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten, soweit es sich um das Trinken von Bier im Dienst handelt, als vorsätzlichen, soweit es sich um den Dienstantritt unter erheblicher Restalkoholeinwirkung handelt, als fahrlässigen Verstoß gegen § 54 Satz 1 und Satz 3, § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Von der Entfernung aus dem Dienst hat es trotz der beträchtlichen Vorbelastungen des Beamten nochmals abgesehen. Hierfür war insbesondere maßgebend, daß das Dienstvergehen für sich allein genommen nicht sehr schwer wiege, der Beamte zur Zeit seiner Verfehlung nicht mehr im Betriebsdienst eingesetzt gewesen sei, sein Verschulden durch Alkoholabhängigkeit möglicherweise erheblich eingeschränkt gewesen sei und er jetzt keinen Alkohol mehr trinke, so daß die Prognose günstig sei.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie im wesentlichen wie folgt begründet:
Bei Dienstaufnahme müsse ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1,0 %o vorgelegen haben. Dieser erhebliche Alkoholeinfluß könne dem Beamten nicht verborgen geblieben sein, so daß er auch insoweit vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gegen § 27 ADAB verstoßen habe, indem er trotzdem seinen Dienst aufgenommen habe. Bei dieser Sachlage sei es um so unverantwortlicher, im Dienst weiteren Alkohol zu trinken. Die ihm in dem früheren Disziplinarurteil eingeräumte letzte Chance habe er nicht genutzt, sondern schon etwa elf Monate nach Rechtskraft des auf Degradierung lautenden Urteils des Bundesdisziplinargerichts vom 14. September 1976 erneut gegen das absolute Alkoholverbot im Dienst verstoßen. Ihn könne es nicht entlasten, daß er nicht mehr im Betriebsdienst eingesetzt war. Ein Rückfall bei der unterwertigen Beschäftigung während der Bewährungszeit könne nicht milder beurteilt werden. Auch müsse von voller Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Es sei nicht verständlich, daß der Beamte den psychosozialen Beratungsstunden fernblieb. Die Verzögerung der Entziehungskur habe er sich selbst zuzuschreiben. Es sei unbewiesen, daß der Beamte nunmehr abstinent lebe. Dies könne auch dahingestellt bleiben. Nachdem der Beamte jahrelang trotz Bestrafungen, disziplinaren Maßregelungen und anderen Maßnahmen immer wieder Alkoholvergehen begangen und auch während der Entziehungskur anläßlich eines Wochenendurlaubs wieder Alkohol getrunken habe, könne der Bundesbahn und ihren Kunden unter Berücksichtigung der hohen Rückfaliquoten nach Alkoholentwöhnungskuren sein Einsatz als Lokomotivführer nicht mehr zugemutet werden.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt u.a. die Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu der Frage angreift, ob der Beamte den Dienst vorsätzlich oder fahrlässig unter Alkoholeinfluß angetreten habe. Der erkennende Senat hat daher den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erneut zu prüfen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Beamte trank am 18. Oktober 1977 während des Dienstes eine Flasche Bier. Außerdem nahm er entweder den Dienst bereits unter erheblicher Alkoholeinwirkung stehend auf oder er trank während des Dienstes noch weiteren Alkohol. Dies ergibt sich aus folgendem:
Der Alkoholtest um 15.15 Uhr ergab deutlich eine Grünfärbung der Testsubstanz über die Strichmarke hinaus, was auf erhebliche Alkoholbeeinflussung mit einem Blutalkoholgehalt von über 0,8 %o hinweist. Mit Rücksicht auf Einwände gegen die Zuverlässigkeit dieser Testmethode durchgeführte eingehende Versuche sowie praktische Nachprüfungen haben gezeigt, daß bei Überschreiten der Markierung Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,51 und 2,68 %o vorliegen können (Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, 1975, 10). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. März 1968 - BVerwG 2 D 40.67 - in solchen Fällen einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Beamten in Höhe von 0,3 %o für geboten, aber auch für ausreichend erachtet. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, für die Praxis könne der Alkotest daher lediglich eine allgemeine Vorprobe, niemals aber ein quantitativer Hinweis sein. Schon deshalb sollte bei jeder Verfärbung, selbst bei ganz geringer, eine Blutentnahme durchgeführt werden (Forster/Joachim, a.a.O.). Das trifft für den Nachweis von Straftaten, insbesondere solchen im Straßenverkehr, sicherlich zu, weil es dort um den Nachweis von höheren Blutalkoholwerten geht, als sie das Teströhrchen überhaupt anzeigen kann. Daher ist die Empfehlung zutreffend, schon bei ganz geringer Verfärbung eine Blutentnahme durchzuführen, denn der Alkoholwert kann wesentlich höher sein, als es das Testergebnis vermuten läßt. In umgekehrter Richtung ist aber bei einem Testbild von über 0,8 %o der erwähnte Sicherheitsabschlag nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen geboten, aber auch ausreichend, um eine den Betroffenen ungerechtfertigt benachteiligende Entscheidung zu vermeiden. Danach steht fest, daß der Beamte um 15.15 Uhr über 0,5 %o Alkohol im Blut hatte. Das Vorliegen einer erheblichen alkoholischen Beeinflussung wird hier noch durch die Beobachtung des Zeugen W. bestätigt, dem die ungewöhnliche Redseligkeit des Beamten auffiel. Diese Beobachtung gewinnt dadurch an Gewicht, daß bei dem damals stark an Alkohol gewöhnten Beamten von einer erhöhten Alkoholtoleranz auszugehen ist.
Der festgestellte Blutalkoholgehalt von über 0,5 %o kann nicht allein damit erklärt werden, daß der Beamte etwa eine Stunde vorher eine Flasche Bier getrunken hat. Entweder nahm er während der Dienstzeit weiteren Alkohol zu sich oder er trat seinen Dienst unter erheblicher Alkoholeinwirkung an. Zugunsten des Beamten geht der erkennende Senat von der Möglichkeit aus, daß der Beamte nicht während des Dienstes über das festgestellte Trinken von einer Flasche Bier hinaus vorsätzlich gegen das für ihn bestehende absolute Alkoholverbot verstieß, sondern die alkoholische Beeinflussung sich z.T. durch Restalkohol vom Vortag erklärt. Die von dem Beamten für den Vorabend angegebenen Trinkmengen stehen dem nicht entgegen, denn derartige Angaben sind erfahrungsgemäß unzuverlässig. Der Dienstbeginn um 6.45 Uhr lag 8 1/2 Stunden vor dem Alkoholtest. Bei einem Mindestabbauwert von 0,1 %o je Stunde mußte der Beamte bei Dienstbeginn mindestens 0,85 %o Alkohol im Blut gehabt haben zuzüglich eines Blutalkoholanteils, der sich aus der Differenz zwischen dem durch die Flasche Bier hervorgerufenen Blutalkohol und dem durch den Test festgestellten Wert von über 0,5 %o ergibt. Da es sich aber ausschließlich um Restalkohol handelte, ist dem damals trinkgewohnten Beamten nicht zu widerlegen, daß er sich nicht unter Alkoholeinfluß stehend fühlte. Grobe Fahrlässigkeit ist ihm allerdings insoweit zur Last zu legen, als er am Vorabend unmäßig getrunken haben muß, wenn am Morgen noch ein derartig hoher Blutalkoholgehalt übbriggeblieben war.
Die rechtliche Wertung des Sachverhalts durch das Bundesdisziplinargericht als teilweise vorsätzliches, teilweise zumindest fahrlässiges Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG trifft zu. Im Ergebnis verbleibt es auch bei der durch das angefochtene Urteil verhängten Disziplinarmaßnahme. Allerdings legen die erheblichen Vorbelastungen des Beamten die Entfernung aus dem Dienst nahe:
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 2. Januar 1973 wurde gegen den Beamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 1.500 DM, ersatzweise 60 Tage Freiheitsstrafe, festgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von 12 Monaten entzogen. Der Beamte war am 5. November 1972 gegen 2.40 Uhr in S. nach dem Genuß alkoholischer Getränke (Blutalkoholgehalt ca. 3,0 %o) mit seinem Personenkraftwagen gefahren und infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von der Fahrbahn abgekommen. Durch den Unfall wurden seine drei Mitfahrer erheblich verletzt. Außerdem entstand ein Fremdschaden in Höhe von etwa 1.000 DM. Von einer disziplinaren Maßregelung sah der Präsident der Bundesbahndirektion S. gemäß § 14 BDO ab in der Erwartung, daß sich der Beamte künftig einwandfrei verhalten werde. Dies wurde ihm durch Verfügung vom 20. Februar 1973 mitgeteilt.
Durch Disziplinarverfügung vom 25. September 1973 verhängte der Präsident der Bundesbahndirektion S. gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße von 300 DM. Am 30. Juni/1. Juli 1973 hatte der Beamte von 22.45 bis 5.40 Uhr Rangier arbeiten im Bahnhof S. Hauptbahnhof zu verrichten. Infolge einer kurz vor dem Dienst und während des Dienstes getrunkenen, im einzelnen nicht mehr feststellbaren Menge Bier und Schnaps war er gegen 0.45 Uhr nicht mehr in der Lage, seine Dienstaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Er nahm mehrere Rangiersignale unrichtig auf und gefährdete den Rangierbetrieb. Deshalb weigerte sich schließlich der Rangierleiter, mit ihm weiter zu arbeiten. Nach einem positiv verlaufenen Alkoholtest wurde eine Blutprobe entnommen, die 2,54 %o Alkohol enthielt. Dem Beamten wurde die Dienstausübung für diese Dienstschicht untersagt. In der Disziplinarverfügung wurde er darauf hingewiesen, daß er u.U. mit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens mit dem Ziel seiner fristlosen Entlassung aus dem Bundesbahndienst rechnen müsse, wenn er sich erneut eine schwere Verfehlung zuschulden kommen lassen sollte. Wegen dieser Trunkenheit im Dienst wurde er vom 1. Juli bis 28. Oktober 1973 unterwertig auf einem Arbeiterdienstposten beschäftigt. Um diesen Zeitraum wurde die Probezeit verlängert. Da der Beamte nach der Wiederverwendung im Lokfahrdienst insgesamt 80 Tage dienstunfähig erkrankte, wurde die Probezeit nochmals um drei Monate verlängert. Am 10. Juli 1974 erhielt er schließlich die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. November 1974 wurde der Beamte wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde dem Beamten eine Geldbuße von 1.200 DM, zu zahlen an das Deutsche Rote Kreuz, auferlegt. Dieser Verurteilung lag derselbe Sachverhalt zugrunde wie der erwähnten Disziplinarverfügung.
Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 14. September 1976 wurde der inzwischen am 8. Januar 1975 zum Lokomotivführer beförderte Beamte wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Reservelokomotivführers, Besoldungsgruppe A 5, versetzt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beamte hatte am 10. August 1975 um 23.09 Uhr seinen Dienst als Lokomotivführer anzutreten. Er meldete sich jedoch schon um 22.00 Uhr telefonisch zum Dienstantritt und fuhr dann - wie vorgesehen - als Fahrgast nach K. um dort seine Lokomotive zu übernehmen. Nachdem er sie für den Rangierdienst übernommen hatte, ergaben sich gegen 0.15 Uhr Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit. Die herbeigerufenen Bahnpolizeibeamten führten einen Alkoholtest durch, der einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 %o ergab. Daraufhin wurde dem Beamten die weitere Dienstausübung untersagt.
Dem Bundesdisziplinaranwalt ist darin zuzustimmen, daß die angeschuldigte Trunkenheitsverfehlung nicht deshalb milder zu beurteilen ist, weil der Beamte nicht im Lokomotivfahrdienst, sondern unterwertig in der Werkstatt eingesetzt war. Er sollte sich für den erneuten Einsatz in seinem eigentlichen Beruf bewähren. Diese Bewährung erbrachte er nicht. Er zeigte vielmehr, daß er den an einen Triebfahrzeugführer der Deutschen Bundesbahn zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Von der uneingeschränkten Einsatzfähigkeit und Aufmerksamkeit eines solchen Beamten hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit der transportierten Güter und des Eisenbahnmaterials ab. Damit ist die Beachtung des Nüchternheitsgebots auch von entscheidender Bedeutung für das Ansehen der Deutschen Bundesbahn und ihrer Beamtenschaft. Die Pflicht zur völligen alkoholischen Enthaltsamkeit während des Dienstes, vor Dienstantritt und in den Dienstpausen gehört daher zum Kernbereich, der dienstlichen Pflichten der Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn, namentlich, der Triebfahrzeugführer. Sie ist für jedermann leicht verständlich und im Hinblick auf ihre Notwendigkeit für den Betriebsdienst der Eisenbahn ohne weiteres einsehbar. Ein Triebfahrzeugführer, der sich über diese Pflicht schuldhaft hinwegsetzt, beweist mithin neben einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit einen beachtlichen Mangel an Einsicht und Verständnis für seine wesentlichen beamtenrechtlichen Pflichten. Einem so hohen Mangel an Pflichtbewußtsein kann deshalb schon bei einem erstmaligen Verstoß grundsätzlich nur mit einer auf eine gewisse Dauer fühlbaren Disziplinarmaßnahme, also wenigstens einer Gehaltskürzung, wirksam begegnet werden (Urteile vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 63.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 122], vom 13. August 1976 - BVerwG 1 D 28.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 119], vom 24. Mai 1978 - BVerwG 1 D 74.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 233], vom 11. Oktober 1978 - BVerwG 1 D 69.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 21], zuletzt Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 112.78 -).
Es liegt nahe, daß eine solche Maßnahme hier nicht mehr ausreichend erscheint. Nachdem gegen den Beamten wegen Trunkenheit im Dienst angesichts seiner Vorbelastungen bereits die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ausgesprochen und ihm deutlich gemacht worden war, daß er eine letzte Chance erhalten solle, ist nach dem Grundsatz der Steigerung der Disziplinarmaßnahmen, wenn sich die geringere Maßnahme als wirkungslos erwiesen hat, nunmehr daran zu denken, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat sich durch Strafen und Disziplinarmaßnahmen nicht nachhaltig beeindrucken lassen, sondern sich - abgesehen von dem hier festgestellten Rückfall - auch sonst uneinsichtig gezeigt, die vorgesehenen Beratungen nicht wahrgenommen und sogar während der Kur noch einmal Alkohol getrunken.
Diesem objektiv sehr ungünstigen Gesamtbild steht aber gegenüber, daß der Beamte zur Tatzeit alkoholkrank war, ohne daß sich feststellen ließe, er habe diese Krankheit verschuldet. Angesichts dieser Krankheit ist erheblich verminderte Schuldfähigkeit für den Zeitpunkt des hier festgestellten Rückfalls nicht auszuschließen. Allerdings steht erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Höchstmaßnahme dann nicht entgegen, wenn der Beamte sich durch das Dienstvergehen objektiv untragbar gemacht hat. Das läßt sich hier indessen noch nicht sagen.
Zugunsten des Beamten muß davon ausgegangen werden, daß er, nachdem er die nötige Einsicht in seine Krankheit zunächst nicht gehabt und die angebotenen Hilfsmöglichkeiten nicht ausreichend wahrgenommen hatte, schließlich ernsthaft gewillt war, durch eine Kur seine Alkoholkrankheit unter Kontrolle zu bringen, und daß er sie weiterhin unter Kontrolle hält. Dafür spricht auch der Inhalt eines Zwischenzeugnisses, das ihm sein jetziger Arbeitgeber, die Firma randstad GmbH, unter dem 22. Januar 1980 erteilte. Danach ist der Beamte dort seit dem 17. Mai 1978 als Feinmechaniker beschäftigt. Das Unternehmen stellt der Wirtschaft bei Personalengpässen vorübergehend Mitarbeiter zur Verfügung, die entsprechend ihren individuellen Wünschen kürzere oder auch längerfristige Arbeitsverträge mit dem Unternehmen eingehen. In dem Zeugnis heißt es, die Eigenart dieser Dienstleistung bringe es mit sich, daß die Mitarbeiter durch wechselnde Aufgaben bei verschiedenen Kunden in den unterschiedlichsten Branchen in kurzer Zeit beachtliche Erfahrung sammelten. Herr ... arbeite stets engagiert in den verschiedensten Aufgabenbereichen der Kunden. Er sei sehr flexibel, finde sich auf Grund seiner guten Auffassungsgabe schnell in dem jeweiligen Arbeitsbereich zurecht und erledige die ihm gestellten Aufgaben mit Erfolg. Rückfragen bei den Kunden im Rahmen der Leistungsbeurteilung hätten vollste Zufriedenheit ergeben, weil sich Herr ... durch gutes Fachwissen, Einsatzfreude und Zuverlässigkeit auszeichne. Er sei überall ein gern gesehener Arbeitskollege.
Danach kann nicht angenommen werden, daß der Beamte weiterhin Alkoholmißbrauch betreibt und deshalb objektiv untragbar wäre. Es besteht bei der Prognose eine gewisse Hoffnung für ein Wohlverhalten des Beamten in der Zukunft, die es rechtfertigt, das dienstliche Verhalten des Beamten noch einmal zu beobachten, bevor er im Falle eines erneuten Versagens als schlechterdings untragbar anzusehen ist. Da er während einer längeren Erprobungszeit nicht im Lokfahrdienst, sondern im örtlichen Dienst verwendet werden dürfte, würde ein erneutes Fehlverhalten gleicher Art ohnehin sofort auffallen und zu disziplinaren Konsequenzen führen müssen, an deren Vermeidung der Beamte durch die vom Bundesdisziplinargericht verhängte spürbare und langfristige Gehaltskürzung immer wieder erinnert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann