Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1992, Az.: BVerwG 1 D 29.91
Beamte; Fehlverhalten; Vergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 29.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.03.1991 - AZ: II VL 17/90
Rechtsgrundlagen
- § 5 BDO
- § 80b BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG
- § 10 BDO
- § 11 BDO
- § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO
Fundstellen
- DVBl 1992, 1375 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1992, 175-180
- DÖV 1993, 487-489 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 187 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die disziplinarrechtlichen Grundsätze zur Beurteilung von Zugriffen auf amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Vermögenswerte gelten nicht uneingeschränkt für die Zueignung von Vermögenswerten sozialer Einrichtungen (Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten).
- 2.
Hat ein Beamter bei der Wahrnehmung von Aufgaben einer sozialen Einrichtung versagt, die dem privaten, gesellschaftlichen Bereich der Beamten zuzuordnen sind, ist sein Fehlverhalten nach den Grundsätzen disziplinarrechtlich zu werten, die für außerdienstliche Vergehen zur Anwendung kommen. Maßgebend ist der konkrete Aufgabenbereich, der dem Beamten innerhalb der sozialen Einrichtung übertragen worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Gödel,
ferner
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor Werner Herbst, Postbetriebsassistent Manfred
Kamp als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 6. März 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnhauptsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Ausladen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten nach Durchführung einer Untersuchung angeschuldigt, unter anderem dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er im Laufe des Jahres 1986 in mehreren Teilbeträgen insgesamt DM 2.451 aus dem Barbestand der von ihm geführten Kasse der Ortsstelle B. des Bundesbahnsozialwerks entnommen und für sich verbraucht sowie diese Entnahmen durch Buchungsmanipulationen und durch unberechtigte Scheckabhebungen vertuscht hat. Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 19. Oktober 1988 - 1 Cs 129/88 - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je DM 70 verurteilt worden; Berufung und Revision gegen das Strafurteil blieben erfolglos.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 6. März 1991 den Beamten in das Amt eines Bundesbahnobersekretärs (Bes.Gr. A 7) versetzt. Es hat eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG bejaht. Hierbei ist das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen von folgenden, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil des Landgerichts K. vom 14. März 1989 - I Ns 189/88 - ausgegangen:
"Der Angeklagte war etwa im Jahr 1980 in der Jahreshauptversammlung der Ortsstelle B. des Bundesbahn-Sozialwerkes zum Kassenführer gewählt worden. Das Bundesbahn-Sozialwerk ist ein rechtlich unselbständiger Teil der Deutschen Bundesbahn mit eigener Organisation und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Zur Erfüllung seiner sozialen Aufgaben erhält das Sozialwerk Geldzuweisungen der Deutschen Bundesbahn, die es an die Ortsstellen entsprechend der Zahl der zu betreuenden Bahnbediensteten einschließlich der Ruheständler weiterleitet. Die jährlichen Zuweisungen an die Ortsstelle B. beliefen sich auf ca. DM 8.000. Aus diesen Mitteln wurden Geldgeschenke aus Anlaß goldener Hochzeiten, vom 80. Geburtstag der Mitglieder ab, sowie die Ausgaben für Grillfeste, Busfahrten und Weihnachtsfeiern bestritten. Alle Ämter innerhalb des Bundesbahn-Sozialwerkes werden von Bahnbeamten ehrenamtlich versehen. Aus Gründen, die möglicherweise nicht mit Art der Kassenführung in der zurückliegenden Zeit in Verbindung standen, hatte sich der Angeklagte in der Jahreshauptversammlung 1985 der Ortsstelle B. für das Amt des Kassenführers nicht mehr zur Wahl gestellt. An seiner Stelle wurde deshalb Bundesbahnobersekretär Rolf L. zum Kassenführer gewählt. Als L. indessen wenige Tage später für längere Zeit erkrankte, erklärte sich der Angeklagte auf Bitten des Ortsvorstands der Ortsstelle B. bereit, die Kasse einstweilen weiterzuführen, und hatte dieses Amt dann weiter bis Anfang 1987 inne ... Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Laufe des Jahres 1986 geriet der Angeklagte in finanzielle Schwierigkeiten. Er entschloß sich deshalb, Geldbeträge, die er jeweils benötigte, aus der von ihm geführten Kasse der Ortsstelle zu entnehmen, die widerrechtliche Entnahme jedoch spätestens bei Erstellung des Kassenberichtes für das Geschäftsjahr 1986 durch Buchungsmanipulationen zu vertuschen. Seinem Entschluß entsprechend entnahm er der Kasse im Laufe des Jahres 1986 in mehreren Teilbeträgen insgesamt DM 2.451 und verbrauchte sie für sich. ...
Zur Verdeckung des durch seine widerrechtlichen Entnahmen entstandenen Kassenfehlbetrags buchte der Angeklagte sodann Anfang des Jahres 1987 bei Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1986 eine Rechnung des SB-Großmarktes in B.-W. über DM 2.451 zur Vortäuschung entsprechender - in Wirklichkeit nicht angefallener - Ausgaben für die Weihnachtsbetreuung im Jahre 1985 als Beleg Nr. 51 ein, obwohl er diese Rechnung bereits im Jahre 1984 bezahlt und als Beleg Nr. 72 eingebucht hatte. Diese Rechnung hatte er zuvor den im Bahnhof B. aufbewahrten Abrechnungsunterlagen für das abgeschlossene und geprüfte Geschäftsjahr 1984 entnommen und das Ausstellungsdatum dieser Rechnung, die tatsächlich am 10. Dezember 1984 ausgestellt worden war, mit der Schreibmaschine in der Weise abgeändert, daß er die 4 der Jahreszahl 84 mit Schreibmaschine mit einer 5 überschrieb. Nach Entdeckung der Manipulation bezahlte der Angeklagte an die Ortsstelle B. des Bundesbahn-Sozialwerkes die entnommenen DM 2.451 zurück."
Nach Ansicht des Bundesdisziplinargerichts muß ein Fehlverhalten zum Nachteil einer Selbsthilfeeinrichtung der Bundesbahnbediensteten wie dem Bundesbahn-Sozialwerk nicht grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Zugriff auf amtlich anvertraute Werte des Dienstherrn bewertet werden. Beim Zugriff auf Mittel von Selbsthilfeeinrichtungen sei die Allgemeinheit nicht unmittelbar betroffen; es handele sich um persönliche Interessen der Bediensteten. Auch die Besonderheiten des vorliegenden Falles erforderten nicht die Verhängung der Höchstmaßnahme; besondere Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Allerdings müsse wegen der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens die Dienstgradherabsetzung als zweitschwerste Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auf das Disziplinarmaß beschränkt. Er hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung seiner Berufung vertritt der Bundesdisziplinaranwalt die Auffassung, daß der disziplinaren Bewertung des Dienstvergehens durch das Bundesdisziplinargericht unter Berücksichtigung der einschlägigen Disziplinarrechtsprechung nicht gefolgt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, daß der Zugriff auf das Vermögen von Selbsthilfeeinrichtungen des Dienstherrn dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichstehe. Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesdisziplinargericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1969 (BVerwG III D 5.69) sei ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Nach dieser Entscheidung komme die Höchstmaßnahme dann in Betracht, wenn dem Fehlverhalten besonderes Gewicht zukomme. Dies sei hier der Fall. Der Beamte habe als Kassenführer des Bundesbahn-Sozialwerks in einer besonderen Vertrauensstellung versagt, einen erheblichen Betrag veruntreut und schließlich durch weitere ebenfalls strafbare Manipulationen sein Vorgehen zu verschleiern versucht.
Der Beamte ist der Berufung entgegengetreten und hat beantragt, diese zurückzuweisen. Er hält die vom Bundesdisziplinargericht vorgenommene Bewertung des Dienstvergehens sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Nach der Überzeugung des Senats bedarf es der vom Bundesdisziplinaranwalt beantragten Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht.
1.
Zwar hat der Senat beim Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld regelmäßig die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst ausgesprochen. Diese Rechtsprechung hat zur Grundlage, daß Interessen der Allgemeinheit verletzt werden, für deren Wahrnehmung eine strikte Verläßlichkeit des Beamten verlangt werden muß. Wer in einer solchen Pflichtenbindung schuldhaft versagt, zerstört deshalb grundsätzlich das für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen und muß mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (st.Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.89 -; Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 1 D 81.90 -; Urteil vom 29. April 1969 - BVerwG III D 5.69 - BVerwGE 33, 278 <279>).
Diese Grundsätze können aber nicht uneingeschränkt auf die Schädigung von sozialen Einrichtungen wie das Bundesbahn-Sozialwerk übertragen werden, das ein rechtlich unselbständiger Teil der Deutschen Bundesbahn mit eigener Organisation sowie eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung ist und zur Erfüllung seiner sozialen Aufgaben Geldzuweisungen der Bundesbahn erhält. Beim Zugriff auf Mittel von sozialen Einrichtungen sind nicht stets Interessen der Allgemeinheit betroffen. Wie die in der Rechtsprechung behandelten Fälle und auch der vorliegende Sachverhalt zeigen, reichen die Aufgaben solcher sozialen Einrichtungen des Dienstherrn von der Erfüllung von Fürsorgeleistungen, die der Dienstherr den betreuten Beamten gegenüber schuldet (z.B. Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86 - und Urteil vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 D 121.81 -: Leistungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ähnlich der Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Urteil vom 17. Januar 1962 - BDH II D 80/61 - Rentenvorschüsse und Ernährungsbeihilfen des Sozialwerks der Deutschen Bundesbahn) bis zu Aufgaben, die eher dem privaten, gesellschaftlichen Bereich der Bediensteten zuzuordnen sind (z.B. Urteil vom 8. März 1961 - BDH I D 38/60 -: Postsportverein als soziale Einrichtung der Post). Zwar sind auch in den zuletzt genannten Fällen die Interessen der Bediensteten gleichfalls schutzbedürftig; sie stehen aber nicht im Zusammenhang mit Interessen der Allgemeinheit oder mit irgendwelchen Hoheitsfunktionen, die einem Beamten mit erhöhten Rechten auch erhöhte Pflichten zumessen (Urteil vom 29. April 1969, a.a.O.). Eine einheitlich für alle sozialen Einrichtungen geltende Aussage, wie entsprechende Verstöße dort tätiger Beamter disziplinarrechtlich zu bewerten sind, ist deshalb nicht möglich. Es bedarf vielmehr einer differenzierten Beurteilung, ob die soziale Einrichtung einen Aufgabenbereich wahrnimmt, der dem privaten, gesellschaftlichen Bereich der Bediensteten zuzuordnen ist, oder ob es sich um Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Interessen der Allgemeinheit handelt, was insbesondere angenommen werden kann, wenn die soziale Einrichtung Fürsorgeleistungen erbringt, die der Dienstherr den betreuten Bediensteten schuldet und bei deren Erfüllung der Beamte in einer vergleichbaren Pflichtenbindung wie im innerdienstlichen Bereich steht. Anhaltspunkte für diese Beurteilung kann auch das Ausmaß der organisatorischen, personellen und finanziellen Einbindung der sozialen Einrichtung in die Verwaltung des Dienstherrn geben. Nach diesen Merkmalen beurteilt sich schließlich die Frage, ob das Fehlverhalten eines Beamten als innerdienstliches oder außerdienstliches Vergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG einerseits und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG andererseits) zu werten ist.
Eine solche differenzierte Beurteilung liegt bereits der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1969 (BVerwGE 33, 278) zugrunde. Der damalige 3. Disziplinarsenat hatte sich mit den Verfehlungen eines Beamten zu befassen, der den Posten eines ehrenamtlichen Verteilers für Mineralwasser und damit die Aufgabe übernommen hatte, das vom Bundesbahn-Sozialwerk bezogene Mineralwasser an Unterverteiler weiterzugeben, die es ihrerseits an Bedienstete verkauften und den Erlös an ihn abführten. Der Beamte entnahm der Mineralwasserkasse einen Betrag von insgesamt DM 2.900. Gegen den Beamten wurde auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt, weil nicht Interessen der Allgemeinheit, sondern persönliche Interessen der Bediensteten betroffen waren und deshalb mildernde Gesichtspunkte berücksichtigt werden konnten, die bei einem Zugriff auf amtlich anvertraute Vermögenswerte versagen würden. Ähnliche Ansätze finden sich auch in dem Urteil des Senats vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86 -. Zwar hat der Senat in diesem Urteil die Auffassung vertreten, daß ein betrügerisches Vorgehen zum Nachteil der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), einer Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn, disziplinarrechtlich nicht anders und nicht milder zu werten sei, als dies bei Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn selbst der Fall ist. Der Senat hat dies aber ausdrücklich damit begründet, daß es sich bei der KVB um "eine mit der Deutschen Bundesbahn eng verbundene, von dieser personell und finanziell abhängige Einrichtung (handelt), deren satzungsgemäße Aufgaben von Bediensteten der Deutschen Bundesbahn wahrgenommen, von der aber auch fürsorgerische Leistungen, die der Dienstherr schuldet, erbracht werden". Das Fehlverhalten des Beamten bestand in Verfälschungen von Arztrezepten im Rahmen von Erstattungsanträgen an die KVB, die sich ihrem Inhalt nach nicht von Gesuchen unterschieden, wie sie von Beamten der sonstigen Bundesverwaltungen zur Erlangung von Leistungen des Dienstherrn im Krankheits-, Geburts- und Todesfall nach den Beihilfevorschriften gestellt zu werden pflegen. Soweit der Senat in anderen Urteilen (vgl. Urteil vom 4. September 1990 - BVerwG 1 D 68.89 -; Urteil vom 22. November 1977 - BVerwG 1 D 10.77 - BVerwG, Dok.Ber. B 1978, 77) zum Ausdruck gebracht hat, daß der Zugriff auf das Vermögen von Selbsthilfeeinrichtungen dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichsteht, wird daran nicht mehr festgehalten. Allerdings handelte es sich jedenfalls in den genannten Urteilen insoweit nicht um tragende Urteilsfeststellungen, da die verhängten Disziplinarmaßnahmen (jeweils Dienstentfernung) sich bereits aus anderen Gründen rechtfertigten, nämlich aufgrund der Entnahme eines Geldbetrags von DM 4.900 aus der Kasse der Bundesbahn während der Tätigkeit als Schalterbeamter gegen Einlage eines gefälschten Schecks (BVerwG 1 D 68.89) oder des Bestehlens eines Kollegen auf der Dienststelle bzw. in der dienstlichen Unterkunft (BVerwG 1 D 10.77).
2.
Maßgebend dafür, ob im vorliegenden Fall der Beamte bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die dem privaten, gesellschaftlichen Bereich der Bediensteten zuzuordnen sind, oder in einer dem innerdienstlichen Bereich vergleichbaren Pflichtenstellung versagt hat, ist der Aufgabenbereich der Ortsstelle B. und sind nicht ggf. weitergehende Aufgaben des Bundesbahn-Sozialwerks, mit denen der Beamte nicht befaßt war. Nur bei Berücksichtigung der dem Beamten konkret übertragenen Funktion als Kassenführer und des Zwecks, dem das ihm anvertraute Geld diente, läßt sich in bezug auf seine Person beurteilen, welches Gewicht seine Verfehlung hat und in welchem Ausmaß das Vertrauen seines Dienstherrn in eine künftige beanstandungsfreie Dienstverrichtung beeinträchtigt ist.
Die Betreuung der Beamten und Ruhestandsbeamten durch die Ortsstelle B. des Bundesbahn-Sozialwerks diente deren privaten, gesellschaftlichen Interessen. So wurden nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts K. vom 14. März 1989 als der im vorliegenden Fall letzten strafgerichtlichen Tatsacheninstanz mit den jährlichen Geldzuweisungen, die die Ortsstelle B. von dem Bundesbahn-Sozialwerk erhielt, Geldgeschenke aus Anlaß goldener Hochzeiten, vom 80. Geburtstag der Mitglieder ab, sowie die Ausgaben für Grillfeste, Busfahrten und Weihnachtsfeiern bestritten. Anders etwa als bei Jubiläumszuwendungen aus Anlaß der Vollendung bestimmter Dienstzeiten, die als Maßnahmen der Fürsorge des Dienstherrn anzusehen sind (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 80 b Rz. 3) und auf die der Beamte einen Rechtsanspruch hat (§ 80 b BBG, § 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes i.d.F. vom 13. März 1990, BGBl. I S. 488), handelt es sich bei Geschenken aus Anlaß goldener Hochzeiten oder von Geburtstagen der Ruhestandsbeamten um Zuwendungen, wie sie im gesellschaftlichen Bereich üblich sind. Abgesehen von der bereits länger zurückliegenden Dienstzeit der Ruhestandsbeamten fehlt für derartige Geschenke ein unmittelbarer Bezug zum dienstlichen Bereich.
Nichts anderes gilt für die von der Ortsstelle durchgeführten Veranstaltungen, wie Grillfeste, Busfahrten und Weihnachtsfeiern. In der Rechtsprechung sind vergleichbare Veranstaltungen von Behördenbediensteten dem außerdienstlichen Bereich zugeordnet worden (z.B. Urteil vom 22. April 1969 - BVerwG II D 13.68: Faschingsfeier in den Diensträumen). Nur bei deutlicher Anknüpfung an innerdienstliche Vorgänge sind vergleichbare Feiern als innerdienstlich angesehen worden (z.B. Urteil vom 14. März 1980 - BVerwG 1 D 3.79 -: Feier der Beförderung nach Übergabe der Ernennungsurkunde).
Eine entsprechende Anknüpfung zum dienstlichen Bereich war bei den Veranstaltungen der Ortsstelle B. nicht gegeben. Ein solcher Bezug wurde auch nicht dadurch hergestellt, daß die Veranstaltungen - zumindest teilweise - aus Mitteln bestritten wurden, die aus Geldzuweisungen der Deutschen Bundesbahn stammten. Die Unterstützung unterscheidet sich im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich von der finanziellen Förderung privater Vereine mit staatlichen Geldern. Jedenfalls können die Finanzzuweisungen allein keine andere Beurteilung rechtfertigen, zumal es sonst zumindest für den hier zu prüfenden Aufgabenbereich an einer näheren Beziehung zum Dienstherrn fehlt. Abgesehen von der gegenüber der Verwaltung des Dienstherrn bestehenden organisatorischen Selbständigkeit des Sozialwerks mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung ist hier insbesondere von Bedeutung, daß es keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Bundesbahnsozialwerk - Ortsstelle B. - gab, was sich daran zeigt, daß nicht alle im Bereich des Bahnhofs B. tätigen Beamten Mitglieder der Ortsstelle waren.
3.
Hat der Beamte bei der Wahrnehmung von Aufgaben versagt, die dem privaten, gesellschaftlichen Bereich der Bediensteten zuzuordnen sind, ist sein Fehlverhalten nach den Grundsätzen zu werten, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für Zugriffe auf anvertraute Vermögenswerte im außerdienstlichen Bereich zur Anwendung kommen. Nach der Rechtsprechung des Senats führen Zugriffe auf fremdes außerdienstlich der Verwaltung und Obhut eines Beamten anvertrautes Vermögen im Gegensatz zur Aneignung amtlich anvertrauter Werte nicht in aller Regel zur disziplinaren Höchstmaßnahme. Allerdings kommt auch bei derartigen außerdienstlichen Verfehlungen im Einzelfall die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst in Betracht, und zwar dann, wenn Erschwerungsgründe vorliegen (Urteil vom 22. November 1982 - BVerwG 1 D 16.82 - m.w.N., Dok.Ber. B 1983, 39 <41>).
Erschwerungsgründe sind im vorliegenden Fall zwar in Betracht zu ziehen, so daß der Senat eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erwogen hat. Ein solcher Erschwerungsgrund kann in der Verschleierung der Unterschlagung durch die Manipulation an der Rechnung des SB-Großmarktes in B.-W. zur Vortäuschung entsprechender - in Wirklichkeit nicht angefallener - Ausgaben für die Weihnachtsbetreuung im Jahr 1985 gesehen werden. Allerdings ist - worauf das Bundesdisziplinargericht zutreffend hinweist - zu berücksichtigen, daß ohne die Manipulation bei der Abrechnung für das Jahr 1986 der durch die Veruntreuung entstandene Fehlbetrag sofort aufgefallen wäre; das Schwergewicht des Fehlverhaltens also bei der Unterschlagung liegt. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist im vorliegenden Fall ferner entscheidend, daß Milderungsgründe gegeben sind, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme zulassen. Dabei können auch Gesichtspunkte herangezogen werden, die bei Verstössen im Rahmen des eigentlichen Dienstbetriebes unbeachtet bleiben müßten (Urteil vom 29. April 1969, <BVerwGE 33, 278>). Der Senat hat insbesondere berücksichtigt, daß der seit Ende 1952 - seit Dezember 1958 als Beamter - im Dienst der Bundesbahn stehende Beamte bisher durchweg gute, zum Teil sogar sehr gute Leistungen im Dienst erbracht hat. Auch eine Beurteilung vom 7. August 1990, also aus der Zeit nach dem hier behandelten Vorfall, lautet auf das Gesamturteil "gut". Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte bereits im Jahr 1985 beabsichtigt hatte, die ehrenamtliche Tätigkeit als Kassenführer nicht weiterzuführen, und sich deshalb in der Jahreshauptversammlung der Ortsstelle B. im Jahr 1985 nicht mehr als Kassenführer zur Wahl stellte. Als der an seiner Stelle gewählte Beamte wenige Tage später für längere Zeit erkrankte, erklärte sich der Beamte erst auf Bitten des Ortsvorstands bereit, die Kasse einstweilen weiterzuführen. Zugunsten des Beamten spricht auch, daß er - abgesehen von dem Vorfall, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist - bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Angesichts der Gründe, die zugunsten des Beamten sprechen, erscheint die Erwartung gerechtfertigt, bei fortgesetzter beanstandungsfreier Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 BBG innewohnende Vertrauensverhältnis, das durch den Zugriff auf anvertrautes Geld der Ortsstelle B. beeinträchtigt ist, wiederherstellen lassen. Wegen der Höhe der veruntreuten Gelder und der Vortäuschung entsprechender Ausgaben durch die Manipulation an der Rechnung des SB-Großmarktes vom 10. Dezember 1984 ist jedoch das Verhalten des Beamten als sehr schwerwiegende Verfehlung zu werten, die eine Dienstgradherabsetzung als zweitschwerste Disziplinarmaßnahme unerläßlich macht. Der Beamte muß, falls er sich einer weiteren vergleichbaren Verfehlung schuldig machen sollte, mit der Entfernung aus dem Dienst als der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel