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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1969, Az.: BVerwG II D 13.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG II D 13.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.03.1968

Fundstelle

  • DokBer B 1970, 3669

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. April 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Oberregierungsrat Hilmar Beck,
Fernmeldebetriebsinspektorin Gertraud Götz als Beamtenbeisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundesbeamtin,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Regierungsdirektors a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - Mainz -, vom 19. März 1968 aufgehoben.

Der Ruhestandsbeamte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die ihm hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung seines Verteidigers, werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

A.

I.

Der jetzt 60 Jahre alte Ruhestandsbeamte studierte nach dem Abitur Rechtswissenschaft, legte die beiden juristischen Prüfungen ab und trat danach im Jahre 1934 beim Landesfinanzamt Nürnberg in den Dienst der Finanzverwaltung. 1935 wurde er zum Regierungsassessor und 1938 zum Regierungsrat ernannt. Im Kriege war er Soldat, zuletzt im Rang eines Oberleutnants der Reserve. Nach Kriegsende war seine Beschäftigung bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg aus politischen Gründen für einige Zeit unterbrochen, während deren er im freien Beruf tätig war, bis er im September 1947 seinen Dienst wieder aufnehmen konnte, Seit März 1950 war er Beamter auf Lebenszeit. 1952 wurde er zum Oberregierungsrat und 1961 zum Regierungsdirektor befördert. Im Jahre 1962 wurde er in den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung versetzt. Er war zunächst als Referent im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz tätig, ab Ende 1963 im Verteidigungsministerium. Seit August 1966 befindet er sich im Ruhestand. Er ist verheiratet und hat drei Kund er.

2

II.

Im Oktober 1964 hat der Bundesminister der Verteidigung das förmliche Disziplinarverfahren gegen Regierungsdirektor Wittmann eingeleitet. In der Anschuldigungsschrift vom 15. November 1967 ist diesem vorgeworfen worden, in der Zeit seiner Beschäftigung beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz

  1. 1)

    am 21. Februar 1963 bei einer Faschingsfeier der ihm dienstlich unterstellten Angestellten Mebold von hinten unter den Rock gegriffen zu haben und

  2. 2)

    sie angewiesen zu haben, während seines Urlaubs vom 25. März bis 15. April 1963 eine größere Anzahl von dienstlichen Schriftstücken in ihrer Privatwohnung aufzubewahren.

3

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI - Mainz -, hat das Verfahren durch Urteil vom 19. März 1968 eingestellt, die Kosten des Verfahrens hat es dem Bund ganz, die dem Ruhestandsbeamten erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung seines Verteidigers, zur Hälfte auferlegt.

4

1.

Zum ersten Anschuldigungspunkt hat die Kammer folgendes festgestellt:

5

Im Verlauf einer Fastnachtsfeier am 21. Februar 1963 in den Räumen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz habe Wittmann, während er im Dienstzimmer des Unterabteilungsleiters in einem Sessel gesessen habe, der dicht neben ihm stehenden Angestellten M.d - ihm dienstlich unterstellt - mit seiner rechten Hand von hinten für längere Zeit tief unter den Rock gegriffen; dabei sei er mit der Hand immer auf und ab gefahren. Mehrere Angehörige des Referats hätten diesen Vorfall beobachtet und einander darauf aufmerksam gemacht.

6

Die Kammer hat sich dabei auf die Aussagen der Zeugen Geschwendtner, Miessen und Witte im Vorermittlungsverfahren gestützt, ohne ihren zum Teil abgeschwächten Aussagen im Untersuchungsverfahren oder der Aussage der Angestellten M. zu folgen.

7

Die Kammer hat das Verhalten W. als in besonderem Maße geeignet gewertet, das Vertrauen zu ihm als Referenten und auch das Ansehen des Beamtentums schlechthin in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß sich sein Verhalten bei einem außerdienstlichen Geschehnis und bei einer Fastnachtsfeier ereignet habe. Der Vorfall habe bei den Beobachtenden den Eindruck erwecken müssen, daß W.n in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Auch bei einer Faschingsfeier im Rheinland gehe ein solches Verhalten trotz der gelockerten Maßstäbe für Sitte und Moral entschieden zu weit. Die Beobachtenden hätten daran auch Anstoß genommen. Es liege somit ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor, das als angemessene Disziplinarmaßnahme einen Verweis erfordere, der im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BDO allerdings nicht mehr verhängt werden, dürfe sowie auch deswegen, weil sich der Beamte inzwischen im Ruhestand befinde.

8

2.

Zum zweiten Anschuldigungspunkt ist die Kammer davon ausgegangen, daß der Ruhestandsbeamte über die 35 bis 40 Bediensteten seines Referats Beurteilungsnotizen geführt habe, um bei fällig werdenden Beurteilungen entsprechende Entwürfe zu fertigen und dem zuständigen Dienstvorgesetzten zur Unterschrift vorlegen zu können. Die Beurteilungsnotizen hätten Angaben über Tätigkeit und Leistungen der einzelnen Bediensteten sowie über die Möglichkeit ihrer künftigen Verwendung enthalten. Diese Notizen habe Wittmann gemeinsam mit den Durchschlägen bereits gefertigter Beurteilungen von der Angestellten Mebold in deren Schreibtisch verwahren lassen, weil diese anfallende Ergänzungen jeweils an der richtigen Stelle abzulegen und dieses Sachgebiet also zu "verwalten" gehabt habe.

9

Kurz nach Beginn seines Urlaubs - 25. März bis 15. April 1963 - habe W.n von einem Angehörigen seines Referats erfahren, daß innerhalb der Dienststelle gegen ihn intrigiert worden sei, und von der Angestellten M. selbst, daß ihr Schreibtisch mit den Beurteilungsnotizen durchwühlt worden sei. W.n habe ihr daraufhin gestattet, die Notizen mit nach Hause zu nehmen und sie in ihrem Wohnzimmerschrank einzuschließen. Noch vor Ende des Urlaubs von W. seien im Auftrag seines Vertreters die Unterlagen aus der Wohnung der Angestellten M. abgeholt und in der Dienststelle verwahrt worden. Nach Beendigung seines Urlaubs habe der Ruhestandsbeamte die Unterlagen wieder in seine persönliche Obhut genommen und etwa ein halbes Jahr später nach seiner Abordnung zum Verteidigungsministerium vernichtet.

10

Die Kammer hat den Vorwurf, daß er gegen die Hausverfügung des Koblenzer Bundesamtes vom 5. August 1959, in der die Mitnahme dienstlicher Vorgänge in Privatwohnungen verboten worden sei, verstoßen habe, als unbegründet angesehen. Es könne nicht festgestellt werden, daß es sich bei den fraglichen Unterlagen um dienstliche Vorgänge im Sinne der Hausverfügung gehandelt habe, wofür schon die unbeanstandete Vernichtung durch den Ruhestandsbeamten spreche. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß er die Unterlagen in die Wohnung der Angestellten M. habe verbringen lassen, da sie dort einem Dritten ebensowenig zugänglich gewesen seien wie in seiner eigenen Wohnung. Eine Verletzung von Dienstpflichten sei ihm demnach nicht vorzuwerfen.

11

Die Kammer hat das Verfahren gemäß §§ 76 Abs. 1, 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO als unzulässig eingestellt. Ihre Kostenentscheidung hat sie auf § 113 Abs. 3 BDO gestützt. Wegen der Auslagen hat die Kammer ausgeführt, daß sie gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 BDO zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen seien, da der Ruhestandsbeamte nur in einem von zwei Anschuldigungspunkten durch eigenes schuldhaftes Verhalten selbst zu diesem Verfahren Anlaß gegeben habe.

12

Gegen das Urteil hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung eingelegt und primär Freispruch, hilfsweise Zurückverweisung der Sache beantragt. Er hat abgesehen von mehreren Verfahrensrügen die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen, der Kammer angegriffen.

13

B.

I.

Die Berufung ist zulässig. Der Ruhestandsbeamte ist durch das angefochtene Einstellungsurteil beschwert, weil es auf materiellen Gründen beruht und durch die Feststellung eines Dienstvergehens geeignet ist, ihm berufliche Nachteile zuzufügen, und zwar schon deshalb, weil zur Zeit noch die Möglichkeit einer erneuten Berufung des Ruhestandsbeamten in das aktive Beamtenverhältnis besteht (§ 45 BGB).

14

II.

Die Berufung ist auch begründet.

15

1.

Zwar sind die Verfahrensrügen des Ruhestandsbeamten nicht gerechtfertigt, jedenfalls reichen die beanstandeten Verfahrensfehler nicht aus, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zu begründen.

16

Der Ruhestandsbeamte war in seiner Verteidigung nicht unzulässig beschränkt. Zwar ist ihm in der Anschuldigungsschrift ein achtungsunwürdiges Verhalten innerhalb des Dienstes zur Last gelegt worden, während die Kammer den Vorgang als einen außerdienstlichen gewertet hat. Auch hat es offenbar an einem ausdrücklichen Hinweis des Kammervorsitzenden (§§ 265 StPO, 25 BDO) auf diese an sich zulässige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gefehlt. Doch liegt eine wesentliche Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht nicht vor, weil die Rechtsfrage nach dem Inhalt des Protokolls vom 19. März 1968 vor dem rechtskundigen Ruhestandsbeamten erörtert worden ist. Denn der Beauftragte des Bundesdisziplinaranwalts hat in der Verhandlung zu Protokoll erklärt, daß er auf die Feststellung keinen Wert lege, es habe sich bei der Feier vom 21. Februar 1963 um eine innerdienstliche Veranstaltung gehandelt.

17

Die Verlesung und Verwertung von Aussagen aus den Vorermittlungen ist nach § 74 Abs. 1 Satz 3 BDO grundsätzlich nicht zu beanstanden, ebenso die nach § 74 Abs. 3 Satz 1 gerechtfertigte Zurückweisung der am 14. Dezember 1967 gestellten Beweisanträge. Zu beanstanden ist dagegen, daß der Kammervorsitzende seine Entscheidung über diese Beweisanträge dem Ruhestandsbeamten nicht vor der Hauptverhandlung mitgeteilt hat (§ 219 Abs. 1 Satz 2 StPO). Indessen war dieser Verfahrensfehler unschädlich, da die Beweisthemen in der Hauptverhandlung selbst mit Recht für unerheblich erklärt oder als wahr unterstellt worden sind. Keine Veranlassung bestand für den Vorsitzenden, eine klarstellende Ergänzung der Anschuldigungsschrift herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 BDO lagen nicht vor.

18

2.

Auch die tatsächlichen Feststellungen der Kammer, die wegen der Unbeschränktheit der Berufung zu überprüfen waren, sind im wesentlichen zutreffend.

19

Zum ersten Anschuldigungspunkt hat der Ruhestandsbeamte vor dem Senat zugegeben, bei dem fraglichen Vorfall in gelockerter Stimmung die Hand um Frau M. gelegt zu haben und dabei mit der ganzen Hand unter ihren Rock gekommen zu sein, was einige Zeit gedauert haben könne. Diese Einlassung deckt sich nach Auffassung des Senats mit der Sachdarstellung der Anschuldigungsschrift, so daß es eines Eingehens auf möglicherweise in etwa noch variierende Zeugenaussagen nicht mehr bedurfte. Unwiderlegbar hat der Ruhestandsbeamte nicht in wollüstiger Absicht gehandelt. Auch die Kammer hat dies offenbar nicht angenommen, sondern nur, daß ein solcher Eindruck bei den Beobachtern habe entstehen müssen, Daß einige Beobachter den Vorgang für anstößig gehalten haben, ist unstreitig. Andererseits kann das Verhalten des Ruhestandsbeamten auf Grund seiner eigenen Einlassung nicht als fahrlässig angesehen werden, es handelte sich nach den Umständen um keinen versehentlichen, sondern um einen bewußten und gewollten Übergriff.

20

Zum zweiten Anschuldigungspunkt sind die Feststellungen der Kammer dahin zu ergänzen, daß dem Ruhestandsbeamten unwiderlegbar die Haus Verfügungen vom 5. August 1959 und 16. Januar 1961 unbekannt waren. Seine Einlassung, diese Verfügungen seien weder zu den nach der Gründung seines Referats im Februar 1962 angelegten Generalakten gelangt noch ihm selbst zur Kenntnis vorgelegt worden, ist glaubhaft, da jeder Anhalt für eine Kenntnisnanme des Beamten fehlt, insbesondere von der Einleitungsbehörde nichts dazu vorgetragen worden ist.

21

3.

Der disziplinarrechtlichen Wertung der Kammer kann jedoch im Ergebnis nicht beigetreten werden. Auch zum ersten Anschuldigungspunkt ist entgegen der Ansicht der Kammer keine Dienstpflichtverletzung festzustellen.

22

Zutreffend ist allerdings, daß es sich bei dem Vorgang vom 21. Februar 1963 um ein außerdienstliches Geschehen handelte, da eine jedem Behördenangehörigen freigestellte Faschingsfeier außerhalb der Dienstzeit nicht etwa deshalb zu einer dienstlichen Veranstaltung wird, weil sie in den Diensträumen stattfindet. Es ist der Kammer auch zuzugeben, daß der Ruhestandsbeamte bei dieser Gelegenheit durch seine handfeste Vertraulichkeit selbst unter Berücksichtigung der gelockerten Maßstäbe bei einem solchen rheinischen Fest im Sinne allgemeiner Konvention zu weit gegangen ist, Auch beim Fehlen sexueller Beweggründe sind solche außerdienstlichen, der Form nach anstößigen Übergriffe gegenüber einer dienstlich unterstellten Angehörigen des eigenen Referats bedenklich, da sie das innerbetriebliche Verhältnis stören und das Ansehen des Vorgesetzten beeinträchtigen können. Indessen ist das Verhalten des Ruhestandsbeamten disziplinarrechtlich irrelevant. Es ist nicht, wie es § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfordert, im besonderen Maße geeignet, das berufserforderliche Ansehen und das dienstliche Vertrauen zu diesem Beamten zu beeinträchtigen. Angesichts des verhältnismäßig geringen Eigengewichts der Handlung und des allgemeinen Milieus, in dem sich die Grenzen des Anstandes allzu leicht verschieben, kann von einer ausnahmsweise schwerwiegenden Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens und Vertrauens trotz der Dienstbezogenheit des Verhaltens noch nicht gesprochen werden. Der unvoreingenommene Beobachter einer derartigen Betriebsfeier während das rheinischen Faschings wird jedenfalls zu diesem Ergebnis kommen müssen.

23

Zum zweiten Anschuldigungspunkt ist davon auszugehen, daß die Aufzeichungen des Ruhestandsbeamten sowie die Abschriften von Beurteilungen in jedem Falle dienstliche Vorgänge waren, da sie ausschließlich für dienstliche Zwecke im Rahmen pflichtgemäßer Erfüllung dienstlicher Aufgaben hergestellt worden sind. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob dem Ruhestandsbeamten bei der Handhabung seiner persönlichen Aufzeichnungen ein größerer Ermessensspielraum zustand, der es unter Umständen auch zuließ, von den Vorschriften der Hausverfügung vom 5. August 1959 abzusehen. Denn bei den Abschriften von dienstlichen Beurteilungen hatte der Beamte einen solchen Spielraum jedenfalls nicht. Indessen kann ihm ein Verstoß gegen die erwähnte Hausverfügung ohnehin nicht zur Last gelegt werden, da ihn kein Verschulden trifft. Er kannte die Hausverfügung nicht und brauchte sie auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu kennen. Ein Verbot der Mitnahme derartiger Vorgänge verstand sich nicht von selbst, da es der Übung in vielen Verwaltungen entspricht, dienstliche Vorgänge gelegentlich auch nach Hause mitzunehmen. Dem Ruhestandsbeamten war auch nicht zuzumuten, bei Einrichtung seines Referats sich mit allen nur denkbaren früheren Hausverfügungen selbständig bekannt zu machen.

24

Da keine Dienstpflichtverletzung festzustellen war, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Ruhestandsbeamte freigesprochen werden.

25

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über den Auslagenersatz ergibt sich aus den §§ 113 ff.

Senatspräsident Vogel ist beurlaubt und an der Unterschrift deshalb verhindert. Arndt
Arndt
Dr. Hardraht