Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1983, Az.: BVerwG 1 D 121.81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 121.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 18621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.10.1981 - AZ: IV VL 50/81
- nachfolgend
- BVerwG - 21.12.1998 - AZ: BVerwG 2 DW 2.98
Rechtsgrundlagen
In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner Zollbetriebsinspektor Horst Schwarzek, Postobersekretärin Elfriede Schulze als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 7. Oktober 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten betrügerisches Verhalten zum Nachteil der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten mittels gefälschter Apothekenstempel und -quittungen als Dienstvergehen zur Last gelegt. Der Vorwurf war bereits Gegenstand eines Strafverfahrens, indem der Beamte vom Schöffengericht bei dem Amtsgericht ... am 22. Januar 1980 wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung - Vergehen gemäß §§ 263 und 267 Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und auf die von ihm strafmaßbeschränkt eingelegte Berufung hin vom Landgericht ... am 2. Oktober 1980 zu einer - gleichfalls zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 7. Oktober 1981 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) an die Feststellungen des sofort rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts ... für gebunden gehalten und im wesentlichen folgendes festgestellt:
Etwa seit 1958 machten sich bei dem Beamten die Folgen eines schweren Bandscheibenvorfalls im Lendenwirbelbereich bemerkbar, die zunehmend zu Schmerzen und entsprechend gesteigerter Einnahme von Schmerzlinderungsmitteln führten. Insbesondere von den siebziger Jahren an stiegen die Aufwendungen für Medikamente derart an, daß allmählich ein Großteil des Einkommens des Beamten für Medikamente verausgabt wurde. Da ihm von der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten nur achtzig vom Hundert der Medikamentenkosten erstattet wurden und er sich überdies durch die Aufnahme von Krediten belastete, wuchsen im Jahre 1977 seine Schulden bei Banken auf nahezu 50.000 DM an.
In dieser Situation kam der Beamte, der dienstlich selbst bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als Sachbearbeiter beschäftigt war und der deshalb Einblick in die Bearbeitungsweise dort eingereichter Beihilfeanträge hatte, auf den Gedanken, sich von seinen behandelnden Ärzten, insbesondere einem Fachinternisten in R. und einem Arzt für Allgemeinmedizin in G., Medikamente in großer Menge verschreiben zu lassen, jedoch nur einen Teil dieser Medikamente durch Kauf zu beschaffen, auf dem anderen Teil der Rezepte den Medikamentenkauf aber vorzutäuschen. Mit Hilfe einer Kinderdruckerei fertigte er zwei Stempel an, von denen der eine "...-Apotheke R.", der andere "...-Apotheke G." lautete. Dann trug er selbst handschriftlich die Preise der verordneten Medikamente ein und setzte den Abdruck eines der Stempel auf das Rezept. So entstand der Eindruck, daß er das verschriebene Medikament zum vermerkten Preis bei der betreffenden Apotheke bezogen habe, obwohl er in Wirklichkeit nichts gekauft und demgemäß auch keinen Aufwand hatte. Anschließend reichte er das so verfälschte Rezept mit einem Antrag auf Beihilfe zur Erstattung bei der Krankenversorgung ein.
Den ersten derartigen Antrag stellte der Beamte am 10. Januar 1977. Dem Antrag war ein am 15. Dezember 1976 ausgestelltes ärztliches Rezept beigefügt, auf dem der Kauf von Arzneimitteln zum Preise von insgesamt 530,85 DM am 16. Dezember 1976 bei der ...-Apotheke in R. vorgetäuscht war. Es folgten dann noch dreißig weitere derart verfälschte Rezepte; das letzte am 20. Dezember 1977; dann wurde das Vorgehen des Beamten erkannt. Dabei wurde festgestellt, daß er auf mindestens drei Rezepten auch einen sogenannten Repetierungsvermerk zum nochmaligen Bezug des verordneten Medikaments angebracht hatte. Insgesamt hatte man dem Beamten im Laufe des Jahres 1977 auf achtundzwanzig verfälschte Rezepte, die Anschaffungskosten von 11.853,85 DM auszuweisen schienen, 9.483,08 DM zu Unrecht erstattet. Auf weitere drei Rezepte, die dem letzten Antrag beigefügt waren, wären auf die angeblich entstandenen Beschaffungskosten von 2.838,55 DM ebenfalls achtzig vom Hundert erstattet worden, hätte man die Fälschungen diesmal nicht rechtzeitig vor der Erstattung erkannt und das Vorgehen des Beamten daraufhin insgesamt aufgedeckt.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet (§ 54 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und als vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen.
Hinsichtlich des Disziplinarmaßes hat es erschwerend berücksichtigt, daß der Beamte Kenntnisse, die er als Sachbearbeiter für die Prüfung und Erstattung von Krankheitskosten erlangt hatte, bewußt zu seinen Manipulationen ausgenutzt habe. Zu seinen Ungunsten falle weiter der sehr hohe Betrag, den er sich erschwindelt habe, sowie der lange Zeitraum seiner mit Methode betriebenen Fehlhandlungen ins Gewicht. Der Beamte habe auch nicht nur seiner Verwaltung, der Deutschen Bundesbahn, sondern allen anderen Mitgliedern der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) Schaden zugefügt. Erschwerend sei schließlich auch noch zu berücksichtigen, daß der Beamte, der wegen Einschränkung seiner Betriebsdiensttauglichkeit habe umgeschult werden müssen, gerade hierdurch die Stellung erlangt habe, die ihm seine Manipulationen erst ermöglicht habe und daß er diese Möglichkeit in einer gegen seinen Dienstherrn gerichteten Weise eingesetzt habe.
Milderungsgründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, von der unter diesen Umständen gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen, hat das Bundesdisziplinargericht nicht feststellen zu können gemeint. So hat es die Einlassung des Beamten, er habe sich keineswegs auf Kosten seines Dienstherrn bereichern wollen, er habe sich wegen der von ihm für nötig gehaltenen Medikamentenmenge einerseits, der Höhe seines Eigenanteils an den Beschaffungskosten andererseits aber immer tiefer in Schulden verstricken müssen und schließlich keinen anderen Ausweg mehr gesehen, ebensowenig gelten lassen wie den Hinweis, er sei deshalb in wirtschaftliche Not geraten, weil die Verwaltung ihm über Jahre hinweg nicht die erforderliche Fürsorge wegen seiner Krankheiten habe zukommen lassen. Denn wenn wirklich eine Notlage bestanden hätte, so wäre sie für den Beamten nicht ohne die Möglichkeit eines Auswegs gewesen. Er hätte sich nur an seinen Dienstherrn zu wenden brauchen oder diesen mit der Bitte um Unterstützung angehen müssen.
Keinesfalls aber sei er ohne eigene Schuld in Not geraten;
Seine Behauptung, es habe an der nötigen Fürsorge seines Dienstherrn gefehlt, finde in den Akten keinerlei Stütze. Der Dienstherr habe vielmehr das Seinige getan, und es sei an ihm, dem Beamten, gewesen, durch früheren Entschluß zu der dann erst im Jahre 1979 durchgeführten Operation sein kostenaufwendiges Leiden schneller beseitigen zu lassen.
Schließlich könne er sich nicht darauf berufen, daß 1967 weder er noch seine Frau in eine Krankenversicherung aufgenommen worden seien, die ihm den von der KVB nicht ersetzten Krankenkostenanteil erstattet hätte. Denn zumindest in der Zeit zuvor bis zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis sei beider Gesundheit noch nicht derartig beeinträchtigt gewesen, daß der Abschluß einer - zusätzlichen - Krankenversicherung gescheitert wäre. Habe er von dieser Möglichkeit aber nun einmal nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, so hätte er für die nötigen finanziellen Rücklagen sorgen müssen.
Nach alledem sei die Dienstentfernung unabweislich. Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte nicht unwürdig, in dem bewilligten Umfange auch bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinen Verteidigern rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der beantragt wird, das angefochtene Urteil aufzuheben und von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, das Bundesdisziplinargericht habe den Sachverhalt nicht vollständig und umfassend aufgeklärt und sei deswegen zu falschen Schlußfolgerungen gelangt; es habe zudem die Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Strafurteils verkannt und sei infolgedessen in unzulässiger Weise von bindenden Feststellungen zum Schuldspruch abgewichen. Insbesondere hätte sich das Bundesdisziplinargericht nicht über die Feststellung des Strafurteils hinwegsetzen dürfen, dem Beamten sei die notwendige Fürsorge durch seinen Dienstherrn versagt, also gerade nicht zuteil geworden. Eben weil der Beamte vom Dienstherrn insofern enttäuscht worden sei, gehe das Bundesdisziplinargericht in der Annahme fehl, der Beamte hätte sich mit der Bitte um Hilfe an seine Verwaltung wenden müssen. Die Entgegennahme von Beihilfeanträgen sei von dieser übrigens schon seit 1974 durch Grundsatzverfügung ausgeschlossen gewesen.
Auch sonst habe das Bundesdisziplinargericht den tatsächlichen Sachverhalt unzulässigerweise zu Lasten des Beamten verkürzt. Aus diesem Grunde sei es neben verschiedenen unzutreffenden Feststellungen auch zu der Ansicht gelangt, er hätte, so er nur rechtzeitig zur Operation bereit gewesen wäre, seine Beschwerden schon viel früher lindern oder gar gänzlich beheben können. Diese Ansicht sei weder belegt noch lasse sie sich in der Rückschau medizinisch begründen.
Die Tatsache, daß der Beamte bei Eintritt seiner Betriebsdienstuntauglichkeit für den Bürodienst ausgebildet worden sei, sei entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts nicht in erster Linie ein Verdienst der Verwaltung, sondern das Verdienst des Beamten selbst, der dafür seine dienstfreie Zeit zur Verfügung gestellt und auch sonst eigene Mittel und Kraft aufgewendet habe, um die notwendige Umschulung mit Erfolg zu beenden.
Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht schließlich auch das Vorliegen einer Notlage des Beamten verneint. Auf jeden Fall habe er sich in einem wirtschaftlichen Engpaß befunden, der zwangvoll gewesen sei und sozusagen schicksalhaft in die Tat verstrickt habe. Der Teufelskreis, in den er gekommen sei, sei im Strafurteil eindrucksvoll aufgehellt worden, ohne daß das Bundesdisziplinargericht hiervon Notiz genommen habe. Insgesamt habe das Bundesdisziplinargericht die vorhandenen Milderungsgründe nicht richtig gewertet; sie hätten es entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts vertretbar erscheinen lassen, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen.
In einem Schreiben der ...-Universität ..., Klinikum ..., vom 14. Dezember 1981 wird dem Beamten bestätigt, daß nicht die Rede davon sein könne, er habe sich zu spät operieren lassen. Dem Krankenblatt sei nichts zu entnehmen, was den Gedanken rechtfertige, daß er sich jemals - auch nur kurzfristig - gegen eine Operation gewehrt habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist von dem gestellten Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf das Disziplinarmaß beschränkt. Denn wenn auch mit der in der Berufungsbegründung enthaltenen Bemerkung, das Bundesdisziplinargericht habe die gesetzlichen Bindungswirkungen des § 18 Abs. 1 BDO verkannt und sei deshalb unzulässigerweise von bindenden Feststellungen des Strafurteils abgewichen, ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, was grundsätzlich auf eine Nichtbeschränkung des Rechtsmittels hindeuten würde (Urteil vom 13. Januar 1981 - BVerwG 1 D 128.79 -), so ergibt sich bei näherer Betrachtung doch, daß die für Straftat und Dienstvergehen selbst maßgebenden Tat- und Schuldfeststellungen nicht in Frage gestellt werden, daß das Verkennen gesetzlicher Bindungswirkungen durch das Bundesdisziplinargericht vielmehr nur hinsichtlich solcher Feststellungen gerügt wird, die für das Disziplinarmaß Bedeutung erlangen können, die für das Dienstvergehen als solches und für dessen Umfang in objektiver wie subjektiver Hinsicht jedoch nicht bestimmend sind.
Aufgrund der in der Hauptverhandlung auch ausdrücklich bestätigten Rechtsmittelbeschränkung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen gebunden. Dabei kommt der Tatsache keine Bedeutung zu, daß das Bundesdisziplinargericht von den Strafurteilsfeststellungen des Landgerichts ... vom 2. Oktober 1980 ausgegangen ist, obwohl wegen der auf das Strafmaß beschränkten Berufung die im Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Januar 1980 getroffenen Feststellungen zum äußeren und inneren Straftatbestand rechtskräftig geworden und deshalb maßgebend gewesen wären (Beschluß vom 12. August 1960 - BDH 1 DV 4.60 - [BDH Dok.Ber. 1961, 1530]; Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl. § 18 Rz 11 Abs. 2). Denn die innerprozessuale Bindung als Folge der Berufungsbeschränkung auf Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme geht der Bindung aus § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO vor. Der Senat hat danach nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden, ohne hierbei an Feststellungen oder Ansichten der Vorinstanz oder der Strafgerichte gebunden zu sein; denn Ausführungen zum Strafmaß nehmen an der gesetzlichen Bindung nicht teil (Claussen/Janzen, a.a.O. Rz. 10 c Abs. 2).
Das Dienstvergehen des Beamten wiegt außerordentlich schwer. Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Unternehmen wie der Deutschen Bundesbahn nicht jeden Bediensteten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, auch bei der fürsorgerischen Betreuung ihrer Mitarbeiter den personellen und sächlichen Aufwand so gering wie nur eben möglich zu halten, ist, um ihre öffentlichen Aufgaben sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen zu können, auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, daß diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere beim Geltendmachen von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zeugt in aller Regel von einem hohen Maß an Pflichtvergessenheit. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen sogar in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ebenso wie für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig, daß die Notwendigkeit seiner Dienstentfernung nahezu stets in Betracht zu ziehen ist.
Nun hat sich der Beamte mit den von ihm geltend gemachten Ansprüchen nicht direkt an seine Verwaltung gewandt; seine strafrechtlich als fortgesetzter Betrug und Urkundenfälschung qualifizierten Anträge nebst Anlagen waren sämtlich vielmehr an die Bezirksleitung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) gerichtet, die, wie schon der aus ihrer Bezeichnung ersichtliche Kreis ihrer Mitglieder zeigt, eine Versorgungseinrichtung speziell für Bedienstete der Deutschen Bundesbahn und daher mit dieser eng verbunden, mit ihr und damit dem Dienstherrn eines jeden Bundesbahnbeamten aber doch nicht identisch ist. Das Bundesdisziplinargericht hat daraus den Schluß gezogen, daß dies für den Beamten disziplinarisch sogar besonders belastend sei, weil er nicht nur der Verwaltung, sondern auch den anderen Mitgliedern der KVB durch seine Machenschaften Schaden zugefügt habe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Denn die aus gemeinsamem Beruf und gemeinsamer Zugehörigkeit zur Deutschen Bundesbahn abgeleitete Mitgliedschaft begründet unter den einzelnen Mitgliedern noch kein Gemeinschaftsverhältnis, das gegenseitig in besonderer Weise verpflichtend und so dem Beamtenverhältnis vergleichbar, diesem zumindest sehr ähnlich wäre; und daß das strafbare Vorgehen des Beamten zu Beitragserhöhungen oder sonstigen Maßnahmen geführt hätte, die den einzelnen Mitgliedern der KVB konkret zum Nachteil gereichten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Andererseits ist es aber nicht gerechtfertigt, das betrügerische Vorgehen zum Nachteil der KVB disziplinar anders und milder zu werten, als dies bei Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn der Fall ist. Denn die KVB ist trotz eigenen organisatorischen Aufbaus eine mit der Deutschen Bundesbahn eng verbundene, von dieser personell und finanziell abhängige Einrichtung, deren satzungsgemäße Aufgaben von Bediensteten der Deutschen Bundesbahn wahrgenommen, von der aber auch fürsorgerische Leistungen des Dienstherrn erbracht werden. Die Erstattungsanträge des Beamten, um die es in den fünfzehn Fällen vom 10. Januar bis 20. Dezember 1977 geht, unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von Gesuchen, wie sie von den Beamten der Bundesverwaltungen sonst zum Erlangen von Leistungen des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften gestellt zu werden pflegen. Wie in jenen Gesuchen hat der Beamte auch hier "die Richtigkeit" seiner "vor- und umstehenden Angaben" in den Anträgen stets ausdrücklich versichert.
Die hiernach gebotene Gleichstellung mit betrügerischen Machenschaften, die sich gegen den Dienstherrn selbst und unmittelbar richten, macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar. Denn gibt es auch einen Grundsatz nicht, daß bei Betrug zum Nachteil des Dienstherrn stets auf Dienstentfernung bzw. auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen und nur bei Vorliegen ganz bestimmter, enumerativ aufzählbarer Ausnahmegründe hiervon abzusehen sei, wird das Disziplinarmaß grundsätzlich vielmehr von den konkreten Merkmalen des Einzelfalles bestimmt, so ist eine völlige Zerstörung des Vertrauens in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten mit der daraus folgenden Notwendigkeit der Auflösung des Beamtenverhältnisses doch immer dann angenommen worden, wenn die kriminelle Tatintensität - etwa wegen des Umfangs, der Häufigkeit, der Dauer des betrügerischen Vorgehens, wegen ungewöhnlicher Eigensucht als Motiv oder wegen mißbräuchlicher Ausnutzung des Amtes, dienstlicher Möglichkeiten oder allein durch den Dienst erworbener Kenntnisse - besonders hoch erscheint, wenn neben dem Betrug noch ein weiterer Straftatbestand mit erheblichem disziplinaren Gewicht erfüllt worden ist oder wenn es sich um eine Wiederholungstat handelt (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 - mit weiteren Nachweisen). Von den danach bedeutsamen, die disziplinare Höchstmaßnahme gebietenden Belastungsgründen liegen hier sogar mehrere vor.
Zwar meint der Senat im Gegensatz zum Bundesdisziplinargericht und auch schon der Strafkammer, den dienstlichen Einsatz des Beamten als Sachbearbeiter bei der Bezirksleitung ... der KVB nicht als besonders belastend in diesem Sinn ansehen zu müssen. Denn mag dem Beamten das Vorgehen ganz allgemein dadurch erleichtert worden, mag er auf den Gedanken, sich auf diese Weise mit Geld zu versorgen, überhaupt erst dadurch gekommen sein, daß er - dienstlich selbst mit der Prüfung und Bearbeitung von Erstattungsanträgen betraut - den Verfahrensgang bei der Erledigung solcher Anträge ganz genau kannte, so ist doch nichts dafür ersichtlich, daß das Vorgehen durch seine dienstliche Stellung und seine berufliche Tätigkeit erst ermöglicht worden wäre. Die Angehörigen der Sozialverwaltung ... werden bei der Erledigung ihrer Erstattungsanträge der Sache nach nicht bevorzugt; ihre Anträge werden nach denselben Regeln und Vorschriften beschieden, wie sie für die Mitglieder der KVB ganz allgemein gültig sind. Daß für die Bearbeitung nicht die üblichen Sachbearbeiter, sondern daß dafür Bezirksprüfer herangezogen werden, kann nicht als eine Vergünstigung gelten. Das Dienstvergehen hätte so, wie es von dem Beamten ausgeführt worden ist, auch von jedem anderen Bediensteten der Deutschen Bundesbahn, so er nur Mitglied der KVB ist, begangen werden können. Das Fehlverhalten des Beamten ist denn auch dadurch aufgedeckt worden, daß dem mit der Bearbeitung der Anträge des Beamten betrauten Bezirksprüfer ein ungewöhnlich hoher Medikamentenverbrauch aufgefallen ist, den der Beamte seinen fünfzehn Anträgen und den diesen Anträgen beigefügten einunddreißig Rechnungen zufolge gehabt haben müßte.
Der Senat vermag dem Bundesdisziplinargericht des weiteren nicht in der Annahme zu folgen, daß dem Beamten erschwerend zur Last gelegt werden müsse, bei seinen Betrügereien gerade diejenige dienstliche Tätigkeit zum Nachteil des Dienstherrn mißbraucht zu haben, mit der er - als für den Betriebsdienst untauglich geworden und für den Verwaltungsdienst umgeschult - erst durch eine fürsorgerische Maßnahme des Dienstherrn betraut worden war. Denn dem Beamten war mit seiner Umschulung nicht etwa einseitig ein persönlicher Vorteil zuteil geworden. Nachdem im Juni 1969 bereits die eingeschränkte Betriebsdiensttauglichkeit des Beamten bahnärztlich festgestellt worden war und seine - weit - vorzeitige Zurruhesetzung in Aussicht genommen werden mußte, war es vielmehr selbstverständliche Pflicht der Verwaltung, aus fürsorgerischen Gründen ebenso wie aus dem Gesichtspunkt sparsamster Unternehmensführung dafür zu sorgen, daß der Beamte nach Möglichkeit weiter im aktiven Dienstverhältnis Aufgaben der Verwaltung erfüllen konnte. Der Beamte mußte Aufgaben zugewiesen bekommen, die einerseits seinem - gesundheitlich eingeschränkten - persönlichen Leistungsvermögen, die andererseits den Notwendigkeiten und Verpflichtungen der Verwaltung entsprachen. Die Umschulung des Beamten und sein dienstlicher Einsatz bei der Sozialverwaltung ... in R. kam sicherlich den durch Bewerbungen bekundeten persönlichen Anliegen des Beamten entgegen; sie lagen nicht weniger aber auch im Interesse der Deutschen Bundesbahn und entsprachen deren sich aus § 79 BBG ergebenden Pflicht, einem Beamten die Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten zu erleichtern und auf den Gesundheitszustand Bedacht zu nehmen. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn steht die Treuepflicht des Beamten gegenüber (§ 2 Abs. 1 BBG). Diese wird nicht etwa dadurch erhöht oder ihrem Inhalt nach in besonderer Weise gestaltet, daß der Dienstherr seinerseits einer Rechtspflicht genügt, insbesondere die Pflicht zur Fürsorge in einer den Interessen beider Seiten gleichermaßen gerecht werdenden Weise erfüllt hat. Eine über die allgemeinen Verpflichtungen hinausgehende besondere Pflicht wird allein hierdurch nicht zusätzlich für den Beamten begründet, zumal - worauf die Verteidigung mit Recht aufmerksam macht - ohne die Bereitschaft des Beamten eine Umschulung, die oft mit erheblichem persönlichen Aufwand verbunden ist, kaum mit Erfolg durchgeführt und abgeschlossen werden kann.
Belastend für den Beamten wirken sich jedoch der Zeitraum seiner Machenschaften von nahezu einem Jahr sowie die auf insgesamt fünfzehn Anträge ausgedehnte Wiederholung seines betrügerischen Vorgehens, die zwischendurch immer wieder die Möglichkeit zu besserer Einsicht und zur Umkehr eröffnet hätte, darüber hinaus aber auch die bedeutende Höhe des schon zu Unrecht erlangten Betrages und des noch begehrten geldwerten Vorteils sowie die Tatsache aus, daß sich der Beamte daneben auch noch der fortgesetzten Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Die planmäßige Vorbereitung jedes seiner zahlreichen Anträge auf Leistungen der KVB durch vorausgehende sorgfältige Fälschung vieler Rezepte läßt ein so ungewöhnliches Maß krimineller Intensität bei der Verfolgung der unerlaubten Ziele erkennen, daß der mit dem Dienstvergehen verbundenen Vertrauenseinbuße nicht mehr mit dem Hinweis auf eine lange, im wesentlichen tadelfreie Dienstzeit bei der Deutschen Bundesbahn mit günstig beurteilten Leistungen trotz starker gesundheitlicher Beeinträchtigung und Anerkennung der Eigenschaft eines Schwerbehinderten oder unter Bezugnahme auf eine allgemein angespannte finanzielle Lage und den Verzicht auf jeden Aufwand in der Lebensführung begegnet werden kann. Auch die Erklärung, Dienstherr und KVB hätten ihre fürsorgerischen Pflichten nicht erfüllt, reicht hierzu nicht im entferntesten aus, ganz abgesehen davon, daß sich weder im Urteil der Strafkammer noch in den Verfahrensakten Anhaltspunkte für die Berechtigung eines solchen Vorwurfs finden. Denn mag auch - darauf ist nach den sozialgerichtlichen Vorgängen zu schließen - ein 1974/75 gestellter Kurantrag des Beamten letztlich zu Unrecht abgelehnt worden sein, so kann angesichts der sich damals ergebenden Fragen nach Ursachen, Erscheinungsformen und Folgen der gesundheitlichen Beschwerden, über die der Beamte seinerzeit zu klagen hatte, sowie der weiteren Frage, wie den Leiden am besten und nachhaltigsten beizukommen sei, von einer eklatanten Verletzung der Fürsorgepflicht, die gewissermaßen aus Gründen der Selbsterhaltung und Gegenwehr jedes gegen den Dienstherrn gerichtete Mittel gerechtfertigt oder entschuldigt hätte, mit Sicherheit nicht die Rede sein. Denn daß die Antwort auf alle diese Fragen keineswegs klar auf der Hand gelegen hat, daß sie vielmehr mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein muß, macht mehr noch als das im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht ... eingeholte Sachverständigengutachten Dr. N. die Tatsache deutlich, daß der Beamte im Jahre 1979 schließlich wegen eines medio-rechts-lateralen Bandscheibenvorfalls operiert worden ist, obwohl stationär durchgeführte Myelographien 1976 und 1977 schon den Verdacht eines solchen Bandscheibenvorfalles ergeben, diesen aber offenbar nicht ganz an der richtigen Stelle im Lendenwirbelbereich lokalisiert hatten. Der Vorwurf einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann in diesem Zusammenhang um so weniger verfangen, als dem Beamten vorher in den Jahren 1966, 1968, 1970 und 1973 von der KVB Heilkuren bewilligt worden waren, als ihm in den Jahren 1973 und 1975 auf seinen Antrag hin von der Bundesbahndirektion ... auch zinslose Gehaltsvorschüsse gewährt worden sind.
Aber auch eine unverschuldete unausweichliche finanzielle Notlage greift als Milderungsgrund zum Absehen von der Höchstmaßnahme nicht durch. Im eigentlichen und hier allein maßgebenden Sinne kann sie bei Berücksichtigung aller dafür wesentlichen Gesichtspunkte letztlich nicht festgestellt werden.
Als Notlage kann danach nicht die Tatsache gelten, daß der Beamte - wie dies dem Urteil des Strafgerichts zu entnehmen ist - im Jahre 1977 Schulden in Höhe von insgesamt etwa 50.000 DM gehabt hat. Denn weder das Vorhandensein noch der Umfang von Schulden für sich läßt erkennen, ob die Schuldenlast Einfluß auf das Verhalten des Beamten ausgeübt, ob es ihn insbesondere zu einem Vorgehen bewogen hat, bei dem Rechtswidrigkeit und Schuld nicht in Frage stehen, das sich an den Normen der für den Regelfall geltenden Maßstäbe aber nicht mehr in vollkommener Weise messen ließe, das vielmehr nur die Folge einer ausgesprochenen Ausnahmesituation gewesen sein kann. Auch hier hat für das bloße Vorhandensein der im Strafurteil genannten Schuldenlast nichts anderes zu gelten, zumal der Beamte schon vor dem Bundesdisziplinargericht eingeräumt hat, daß sie nicht allein Folge des Kaufs von Medikamenten gewesen sei. Das kann im Grunde auch nur so und nicht anders sein, da sich wegen Fehlens von Rücklagen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten im Jahre 1977 beispielsweise auch noch die Geldstrafe von insgesamt 2.000 DM ausgewirkt haben muß, die am 27. April 1976 vom Amtsgericht ... wegen eines alkoholbedingten Verkehrsdelikts des Beamten verhängt worden war.
Als Notlage im eigentlichen Sinne müßte jedoch das finanzielle Unvermögen angesehen werden, sich zur Erhaltung oder Besserung der Gesundheit oder aber der Linderung oder Beseitigung von Schmerzen benötigte Medikamente zu beschaffen, wobei die Frage auf sich beruhen mag, ob es für die Einschätzung der Notwendigkeit hier auf objektivierbare Umstände, wie etwa das Urteil des behandelnden Arztes, ankommt, oder ob die subjektive Einschätzung des Patienten genügt.
Diese Frage könnte hier insofern von Wichtigkeit sein, als es sich bei den Präparaten, deren Kauf der Beamte mittels seiner Rezeptfälschungen zu belegen suchte, zwar durchweg um ärztlich verordnete Medikamente gehandelt hat, die durch die Fälschungen des Beamten ausgewiesenen Mengen aber nicht mehr den Vorstellungen der verordnenden Ärzte entsprachen. Das ergibt sich für die auf mindestens drei Rezepten von dem Beamten angebrachten Wiederholungsvermerke von selbst, wird im übrigen aber daraus deutlich, daß der Beamte die Verschreibungen von zwei verschiedenen Ärzten vornehmen ließ, die, sollte der eine überhaupt von diesbezüglicher Konsultation des anderen Kenntnis gehabt haben, jedenfalls nicht in gegenseitiger Absprache handelten. Aber selbst wenn man für den Begriff des Benötigten die Einschätzung des Patienten sehr weit in den Vordergrund stellen und grundsätzlich auf seine Vorstellungen abheben wollte, wäre zugunsten des Beamten hieraus letztendlich nichts herzuleiten.
Wohl vermag der Senat dem Bundesdisziplinargericht nicht in der Ansicht zu folgen, die gesundheitlichen Beschwerden des Beamten wären auch auf andere Weise zu lindern oder zu beheben gewesen, insbesondere dadurch, daß er früher schon in die dann im Mai 1979 vorgenommene Operation eingewilligt hätte. Denn abgesehen davon, daß in dem Schreiben des Klinikums in ... vom 14. Dezember 1981 eine Verzögerung durch den Beamten ausdrücklich verneint wird, daß überdies auch das lange Unbekanntbleiben der eigentlichen Ursache der Beschwerden nicht dafür spricht, dem Beamten wäre der Rat, sich an der Wirbelsäule operieren zu lassen, jemals zuvor schon konkret und authentisch gegeben worden, könnte ihm ein Hinauszögern seiner Zustimmung nicht zum Vorwurf gereichen. Operationen an der Bandscheibe bergen nach wie vor ein hohes Risiko; insbesondere kann eine Lähmung des Querschnitts die irreparable Folge schon des geringsten Versehens sein. Aufgrund dieses Risikos würde sich die Frage ergeben, ob die Einwilligung in eine derartige Operation überhaupt zumutbar im beamtenrechtlichen Sinne ist und von einem Beamten verlangt werden kann. Auf keinen Fall hätte sie dem Beamten hier schon zu einem früheren Zeitpunkt abgefordert werden dürfen.
Auch daraus, daß sich der Beamte mit Familie nicht zusätzlich gegen Krankenkosten privat hat versichern lassen, vermag der Senat einen Vorwurf nicht herzuleiten. Denn ist bislang schon ungeklärt geblieben und wäre auch jetzt nicht mehr weiter klärbar, wann der Abschluß einer solchen Versicherung zu ausgewogenen Bedingungen spätestens hätte erfolgen müssen, so hätte der Beamte mit dem Versäumen dieses Zeitpunkts noch keineswegs vorwerfbar gehandelt. Wie das System der Krankenversicherung für Bedienstete der Deutschen Bundesbahn durch die KVB deutlich macht, geht der Dienstherr davon aus, daß die durch die Leistungen der KVB nicht gedeckte Spanne von zwanzig vom Hundert der Kosten im Krankheitsfalle von jedem Beamten in der Regel selbst getragen werden kann, weil er durch die ihm gezahlten Dienstbezüge auch in diesem Rahmen ausreichend alimentiert wird. Es kann dann aber nicht von den einzelnen Beamten erwartet werden, hierzu grundsätzlich einen anderen Standpunkt einzunehmen, und den Beamten dann, wenn er dies unterläßt, aus dem Kreis derjenigen auszuschließen, die sich im Ausnahmefall auf das Vorhandensein einer Notlage berufen dürfen.
Indessen könnte der Beamte eine Notlage im eigentlichen Sinne hier nur dann geltend machen, wenn er die Beschaffung von Arzneimitteln in dem von ihm behaupteten Umfang nicht nur für geboten gehalten, sondern wenn er die betrügerisch erlangten Geldmittel auch wirklich nur für den Ankauf von Medikamenten verwendet hätte. Das kann wohl in diesem oder jenem Fall so gewesen sein; das glaubt ihm der Senat aber jedenfalls in dem Umfange nicht, wie es seinem als Betrug und Betrugsversuch abgeurteilten Verhalten entspricht.
Die Feststellungen des Strafurteils sind insofern nicht eindeutig; Während es in Abschnitt II des Urteils des Landgerichts ... vom 2. Oktober 1980 mehrfach heißt, daß der Beamte die verschriebenen Medikamente in Wahrheit nicht bezogen, die angegebenen Geldbeträge in Wirklichkeit nicht aufgewendet, daß er Bezug wie Aufwendungen vielmehr lediglich vorgetäuscht habe, ist in Abschnitt IV unter den für das Strafmaß berücksichtigten Gesichtspunkten ausgeführt, daß die zu Unrecht erlangten Beträge sämtlich wieder für den Arzneimitteleinkauf verwendet worden seien. Der Senat ist von der Richtigkeit der zuerst genannten Feststellungen überzeugt. Denn hätte der Beamte über den hier nicht interessierenden Betrag ärztlich verordneter Medikamente hinaus auch noch in dem Umfange Arzneimittel gekauft, wie dies seinen durch Urkundenfälschung hergestellten Belegen entspricht, so erscheint es nachgerade ausgeschlossen, daß sich kein Apotheker oder Apothekenhelfer daran mehr erinnern würde. Kein im Strafverfahren als Zeuge gehörter Angehöriger dieses Personenkreises aber hat den Bezug von Arzneimitteln in auch nur annähernd entsprechendem Umfange bestätigt. Die Zeugin S., die Inhaberin der ...-Apotheket deren Stempel der Beamte unter anderem auch nachgeahmt und für seine Betrügereien verwendet hat, konnte sich überhaupt nicht erinnern, den Beamten in G. jemals beliefert zu haben.
Aber noch ein weiterer Gesichtspunkt steht der Richtigkeit der Behauptung des Beamten entgegen, die in den einunddreißig verfälschten Rezepten aufgeführten Arzneien sämtlich auch gekauft, jedoch zunächst nur bestellt und erst dann abgeholt und bezahlt zu haben, sobald er nach Antragstellung bei der KVB den Erstattungsbetrag erhalten hatte. Wäre diese Einlassung richtig, so hätte er die vom Arzt ausgestellten Rezepte beim Abholen und Bezahlen der Medikamente nicht mehr zum Quittieren vorlegen können, weil diese nicht nur inzwischen in den Besitz der KVB übergegangen, sondern durch die Verfälschung auch längst mit dem Anschein versehen worden waren, als hätten Lieferung und Bezahlung schon stattgefunden; daß der Beamte damit dem Apothekenpersonal ein Verhalten angesonnen und etwas zugemutet hätte, was dem bei rezeptpflichtigen Arzneien geübten Verfahren widerspricht, sei nur deshalb der Vollständigkeit halber angemerkt, weil die im Strafverfahren gehörten Zeugen eine derartige Möglichkeit von sich gewiesen haben. Wesentlich ist hier vielmehr, daß der Beamte damit in den Apotheken den Eindruck hervorgerufen hätte, als käme es ihm trotz relativ hohen Aufwandes auf Belege für solcherlei Ausgaben nicht an. Daß gerade der Beamte einen solchen Eindruck nicht hätte erwecken dürfen, liegt schon deshalb auf der Hand, weil er - das hat er selbst erklärt, im Strafverfahren auch vortragen lassen - auf Kreditgewährung seitens der Apotheker sonst sehr wohl angewiesen war.
Fehlt es danach schon an jedem Anhalt dafür, daß der Kauf von Arzneimitteln in einem den Urkundenfälschungen auch nur in etwa entsprechendem Umfange stattgefunden hat, so kann sich der Senat auf den Hinweis beschränken, daß jedenfalls in diesem Ausmaß eine zu einer Ausnahmeentscheidung führende Notlage nicht anzuerkennen wäre. Als durch Not verursacht könnte der Aufwand für den Bezug allenfalls insoweit gelten, als er den notwendigen Medikamentenbedarf für den nächsten, nur kurzfristig zu bemessenden Zeitraum sichern würde. Das aber wäre selbst dann, wenn die Apotheken dem Beamten seiner Einlassung im Strafverfahren zuwider nicht durch Stundung des Kaufpreises oder durch Teillieferung der verordneten Medikamentenmengen entgegengekommen wären, stets nur eine entsprechend geringe Summe gewesen. Denn dieser Betrag hätte dazu ausgereicht, zunächst den akuten Bedarf zu decken. Für die Sicherung des in der weiteren Zukunft liegenden Bedarfs an Medikamenten hätte dann mit Hilfe eines so erlangten "Sockelbetrages" auf ordnungsgemäße Weise vorgesorgt werden können, ohne daß Zuflucht zu rechts- wie pflichtwidrigem Verhalten genommen zu werden brauchte in einem Ausmaß, wie es den festgestellten Verfehlungen des Beamten entspricht. Daß ein solches Verhalten - wäre es auf die Steuerung der eigentlichen Notsituation beschränkt geblieben - auch fehlsam gewesen wäre, sei zur Vermeidung von Mißverständnissen ausdrücklich erwähnt. Es hätte aber einen Grund zum Absehen von der Höchstmaßnahme bilden können.
Der Senat ist schließlich der Frage nachgegangen, ob sich aus der Annähme des Strafgerichts zugunsten des Beamten etwas herleiten läßt, er habe in der Vorstellung gehandelt, sich mit den zu Unrecht geltend gemachten Beträgen einen Ausgleich für die durch Leistungen der KVB nicht gedeckten Aufwendungen zu verschaffen. Diese Frage hat der Senat verneint, zumal er sich von einer auch nur annähernd so hohen Deckungslücke nicht zu überzeugen vermochte. Der Beamte hat mit seinen Anträgen Unkosten in Höhe von insgesamt ca. 14.700 DM zu Unrecht geltend gemacht. Bei einem Erstattungssatz von achtzig vom Hundert hätte er hierauf bereits ohne Entdeckung 11.760 DM erhalten. Wenn mit diesem Betrag eine zwanzig vom Hundert der Aufwendungen betragende Deckungslücke geschlossen werden sollte, so hätte der Gesamtaufwand des Beamten bei 58.800 DM liegen müssen. Zwar wird nicht verkannt, daß der Beamte einen hohen Aufwand an Heilbehandlungs- und Medikamentenkosten hatte - auch schon in den Vorermittlungen nach der Trunkenheitsfahrt am 6. Februar 1976 ist er von einem Vorgesetzten als "Pillenschlucker" bezeichnet worden - für Aufwendungen in dieser Höhe allein im Laufe des Jahres 1977 ist aber nichts ersichtlich. Der Beamte selbst hat seine Krankheitskosten am 20. November 1980 mit insgesamt ca. 40.000 DM angegeben und hat hierbei die ihm seit Januar 1978 erwachsenen, also die in nahezu drei Jahren entstandenen Krankheitsaufwendungen gemeint. Das stimmt in etwa mit seiner Angabe vom 15. März 1980 überein, in der von Krankheitskosten von über 36.000 DM in den letzten beiden Jahren spricht. Dies sind fraglos sehr erhebliche Beträge, die der Beamte für Heilung und Linderung seiner Leiden hat aufwenden müssen. Eine Deckungslücke in der hier allein maßgebenden Höhe offenbaren sie jedoch nicht. Sind die zu Unrecht erlangten Beträge aber in dem Bestreben geltend gemacht worden, die angespannte finanzielle Lage des Beamten allgemein zu erleichtern, so sind sie nicht zum Beheben einer Notsituation bestimmt gewesen, auf deren Grundlage sich nach den von der Rechtsprechung geprägten Grundsätzen allein eine von der Dienstentfernung absehende Ausnahmeentscheidung rechtfertigen ließe.
Es muß daher bei dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts bleiben. Das gilt auch für die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag, bei dem das Bundesdisziplinargericht den gemäß § 77 Abs. 1 BDO zulässigen Höchstbetrag zuerkannt und diesen mit der Zubilligung auf sechs Monate für einen Zeitraum festgesetzt hat, der auch der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht. Sollte es dem Beamten trotz entsprechenden Bemühens nicht gelingen, innerhalb dieses Zeitraumes einen seinen und seiner Familie Unterhalt sichernden Arbeitsplatz zu finden, so bleibt es ihm unbenommen, sich wegen der Neu- oder Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages unter Darlegung seiner Bemühungen um eine andere Einkommensquelle an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Gützkow
Pellnitz