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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1982, Az.: BVerwG 1 D 118.81

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 118.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.09.1981 - AZ: II VL 9/81

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgerichts, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner Bundesbahnhauptsekretär Johann Wiegel, Posthauptschaffner Heinrich Eifler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdiszigerichts, Kammer II - ... -, vom 24. September 1981 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahnobersekretär ... wird in das Amt eines Bundesbahnsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 24. September 1981 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Es hat folgendes festgestellt:

2

Im Februar 1979 lernte der Beamte seine jetzige in W. wohnende Frau kennen. Nachdem eine Versetzung der seinerzeit ebenfalls im Eisenbahndienst beschäftigten Frau nach K. aus verschiedenen Gründen ausschied, beantragte der Beamte seine Versetzung in den Raum B.. Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 20. Juli 1979 abgelehnt, weil seine Dienststelle auf ihn nicht verzichten zu können glaubte. Daraufhin bewarb er sich am 1. August 1979 um einen von der Bundesbahndirektion ... ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe M 8 oder M 9. Auf diese vom Bahnhof K.-E. nur verzögerlich bearbeitete Bewerbung hin bat die Bundesbahndirektion ... um Abordnung des Beamten, die mit Verfügung der Bundesbahndirektion ... vom 13. September 1979 auf spätestens zum 2. November 1979 zugesagt wurde. Obwohl der Beamte hiervon nur mündlich erfuhr, kündigte er daraufhin noch im September 1979 seine Bahnwohnung zum 2. November 1979. Für den 29. Oktober und 1. November 1979 beantragte und erhielt er zwei Tage Umzugsurlaub und zog während dieser Zeit auch nach W. um. Die Umzugskosten beliefen sich auf etwa 2.500 DM. Eine schriftliche Abordnungsverfügung war ihm bis dahin nicht zugegangen, die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht ausgesprochen worden.

3

Am 18. Januar 1980 legte der Beamte bei seiner neuen Dienststelle einen Trennungsgeldantrag vor und bejahte darin wahrheitswidrig die Frage nach der unveränderten Weiterführung des Hausstandes am bisherigen Wohnort. Zum Beleg fügte er eine Fotokopie des alten, in Wirklichkeit zum 2. November 1979 gekündigten Mietvertrages bei. Diese unrichtigen Angaben wiederholte er in seinem Antrag vom 22. Februar 1980 sowie in den Trennungsgeldnachweisen von Februar bis April 1980. Ihm wurden daraufhin für die Zeit vom 1. November 1979 bis 13. April 1980 insgesamt 2.339,34 DM als Trennungsgeld zu Unrecht gezahlt.

4

Im Trennungsgeldnachweis für den Monat April 1980 gab der Beamte am 21. April 1980 wahrheitswidrig an, am 16./17. April 1980 nach W. umgezogen zu sein, so daß die Zahlung des Trennungsgeldes zu diesem Zeitpunkt eingestellt wurde.

5

Inzwischen war der Beamte mit Verfügung vom 26. Februar 1980 von der Bundesbahndirektion ... "aus persönlichen Gründen unter Annahme des Verzichts auf Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung" mit Wirkung vom 1. April 1980 in den Bezirk der Bundesbahndirektion ... versetzt worden. Auf seinen Widerspruch vom 26. März 1980 und seinen Hinweis, daß er nach seiner Bewerbung um einen regulär ausgeschriebenen M 8-Dienstposten aus dienstlichen Gründen zum Bahnhof B. Bahnhof abgeordnet worden sei, sagte die Bundesbahndirektion ... mit Schreiben vom 28. April 1980 in Abänderung ihrer Versetzungsverfügung vom 26. Februar 1980 dem Beamten Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz zu.

6

Daraufhin beantragte der Beamte mit Schreiben vom 14. Mai 1980 die Gewährung von Umzugskostenvergütung und gab dabei wahrheitswidrig einen Umzug vom 15./16. April 1980 und eine Vorbereitungsreise nach K. am 14./15. April 1980 an. Als Beleg fügte er eine Fotokopie der Umzugskostenrechnung vom 30./31. Oktober 1979 bei, in der er das Umzugsdatum und das Rechnungsdatum auf den 15./16. April 1980 bzw. 16. April 1980 durch Umkopieren gefälscht hatte. Auf die Aufforderung, das Rechnungsoriginal vorzulegen, behauptete er, die Unterlagen beim Umzug verloren zu haben. Ermittlungen bei der Speditionsfirma ergaben dann, daß der Beamte nur einmal, und zwar am 30./31. Oktober 1979, umgezogen war.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als sehr schwerwiegend angesehen. Von einer Dienstgradherabsetzung hat es jedoch abgesehen, im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

8

Der Beamte sei über die Ablehnung der Versetzung und die später nur verzögerlich betriebene Abordnung verbittert gewesen. Er habe - wohl nicht zu Unrecht - angenommen, einen Anspruch auf Erstattung seiner für ihn relativ hohen Umzugskosten gehabt zu haben, und diesen mangels ausreichender Belehrung nur sichern zu können geglaubt mit der Behauptung, noch gar nicht umgezogen zu sein. Daraus sei dann relativ zwangsläufig die Angabe entstanden, noch einen zweiten Hausstand in K. zu unterhalten, und daraus wieder die Anspruchsberechtigung für Trennungsgeld, auch wenn er sonst nie auf die Idee gekommen wäre, zu Unrecht Trennungsgeld zu beanspruchen. Die späteren wahrheitswidrigen Angaben bis zur Fingierung des Umzugs im April 1980 seien dann ebenfalls mehr oder weniger die zwangsläufige Folge seines ersten Antrags gewesen. Bei alledem müsse man berücksichtigen, daß es sich um einen Betriebsbeamten handele, der mit den verwaltungsrechtlichen Abwicklungen seiner Versetzung in keiner Weise vertraut gewesen sei. Im dienstlichen Tätigkeitsbereich habe er bisher niemals versagt, vielmehr gute bis sehr gute Leistungen gezeigt. Die Vertrauensminderung beziehe sich jedenfalls nicht auf den Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten, und die nach seiner erfolgreichen Bewerbung um einen M 8-Dienstposten beabsichtigte Beförderung sei vorläufig ohnehin ausgeschlossen.

9

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Er verweist im wesentlichen auf den Umfang des betrügerischen Verhaltens, die Höhe des Schadens und die zutage getretene starke kriminelle Energie des Beamten, die dazu führten, daß er wegen völliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur Verwaltung und wegen Verlustes der berufserforderlichen Achtung nicht mehr für den öffentlichen Dienst tragbar sei.

10

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

12

Das von dem Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundesbahn nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, auch bei der Personalbetreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten, ist, um ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht wahrnehmen zu können, auch bei personal- und fürsorgerechtlichen Maßnahmen gegenüber ihren Beamten auf deren Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit sowie darauf angewiesen, daß sie bei der Abwicklung dieser Angelegenheiten ihrer Wahrheitspflicht nachkommen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht erweist sich daher als ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Pflicht zur Wahrhaftigkeit über den wahren Bestand beamtenrechtlicher Vergütungsansprüche täuscht und ihn in dieser Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß die Notwendigkeit nahe liegen kann, ihn aus dem Dienst zu entfernen.

13

Der Betrug gegenüber dem Dienstherrn hat jedoch grundsätzlich ein geringeres disziplinares Gewicht als der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung. In den Fällen der betrügerischen Schädigung des Dienstherrn betrifft die Verfehlung ausschließlich oder doch überwiegend das dienstrechtliche Verhältnis des Beamten zu seiner Verwaltung. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und deren Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten bei seiner Amtsführung nach außen hin werden in geringerem Maße beeinträchtigt als bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Gut oder Geld. So richtet sich in den Fällen von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn auch die disziplinare Reaktion nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und besteht nicht, wie bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld, grundsätzlich in der Entfernung aus dem Dienst und nur bei eng begrenzten Ausnahmesituationen in einer geringeren Disziplinarmaßnahme (Urteile vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 D 18.77 - [BVerwGE 53, 371] und vom 16. Januar 1979 - BVerwG 1 D 20.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 63]).

14

Ob es letztlich erforderlich ist, in Betrugsfällen die Höchstmaßnahme zu verhängen, ist deshalb nur aufgrund der besonderen Merkmale des Einzelfalls zu entscheiden. Aus der zum Betrug gegenüber dem Dienstherrn vorliegenden Rechtsprechungspraxis und dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle ist zu entnehmen, daß die Höchstmaßnahme in Betracht kommt, wenn das zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung unabdingbare Vertrauensverhältnis vollständig zerstört und der Beamte wegen des Verlustes der erforderlichen Achtung nicht mehr tragbar ist. Eine derartige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten liegt dann vor, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen.

15

Es belastet den Beamten besonders, daß er nicht eine einmalige Betrugshandlung gegenüber seiner Dienststelle beging, sondern mehrere entsprechende pflichtwidrige Handlungen in zeitlichem Abstand voneinander vornahm. Die sich ihm zwischen den einzelnen Pflichtverletzungen bietende Möglichkeit, sich auf das Unrecht seines Tuns zu besinnen und von weiteren Pflichtwidrigkeiten Abstand zu nehmen, nutzte er nicht.

16

Zudem belastet es ihn, daß er mit seinem Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung, eine im Rechnungs- und Umzugsdatum von ihm gefälschte Rechnungskopie vorlegte. Diese Pflichtverletzung hat ein erhebliches disziplinares Eigengewicht. Die fälschliche Abänderung der Daten deutet auf eine beachtliche Aktivität bei der Durchsetzung krimineller Ziele hin und läßt auf ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit und eigennütziger Gesinnung gegenüber seiner Verwaltung schließen.

17

Hinzu kommt, daß der dem Dienstherrn zugefügte Schaden in Höhe von insgesamt 2.339,34 DM von zu Unrecht gezahltem Trennungsgeld durchaus beträchtlich ist.

18

Nicht gefolgt werden kann dem Bundesdisziplinargericht in seiner Auffassung, daß die wiederholten wahrheitswidrigen Angaben des Beamten zum Trennungsgeldantrag mehr oder weniger die "zwangsläufige Folge" des ersten - wahrheitswidrigen - Antrages gewesen seien und ihnen deshalb kein besonderes disziplinares Gewicht beizumessen sei. Immerhin bedurfte es bei der Vorbereitung und der Vorlage jedes folgenden Antrags eines neuen Tatentschlusses mit dem Ziel der "Weiterbewilligung von Trennungsgeld", wie dies auch ausdrücklich in dem Antragsformular vom 22. Februar 1980 bezeichnet ist. Von dem Weiterbewilligungsantrag sowie den Trennungsgeldnachweisen hätte der Beamte durchaus in Erkenntnis der Unrechtmäßigkeit seiner weiteren Handlungen Abstand nehmen können. Auf etwaige Rückfragen hätte, er lediglich zu erklären brauchen, er führe keinen zweiten Haushalt mehr.

19

Auch eine mögliche Verbitterung des Beamten infolge der Ablehnung seines Versetzungsgesuchs durch die Bundesbahndirektion ... läßt seine Verfehlung nicht milder bewerten. Die Ablehnung lag inzwischen mehrere Monate zurück und war gegenstandslos geworden, nachdem der Beamte in den Bezirk der Bundesbahndirektion ... abgeordnet worden war.

20

Daß es dem Beamten nicht nur darum ging, sich für das ihm nach seinem Empfinden zu Unrecht Versagte schadlos zu halten, macht der Umfang seiner Verfehlungen deutlich, die sich der Höhe nach nicht etwa auf Beträge beschränken, die seinen Umzugsaufwendungen entsprachen, sondern weit darüber hinausgingen.

21

Nicht die Einzelumstände des festgestellten Sachverhalts, sondern die Persönlichkeit des Beamten rechtfertigen es ausnahmsweise, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Durch sein Vorgehen hat er zwar seine Vertrauenswürdigkeit beträchtlich erschüttert. Das für eine ordnungsgemäße und zweckgerechte Verwaltung unabdingbare Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten ist durch sein Verhalten jedoch nicht so vollständig zerstört worden, als daß es nicht im Laufe weiterer Zusammenarbeit allmählich wiederhergestellt werden könnte.

22

Der Beamte hat sich in seiner langjährigen Dienstzeit seit 1958 bei der Deutschen Bundesbahn tadelfrei geführt. So wird schon 1971 sein Verhalten im Dienst mit "sehr gut" bezeichnet. Diese Wertung setzt sich in den folgenden Jahren fort und führt 1973 zu der Feststellung der besonderen Bewährung des Beamten. In den späteren dienstlichen Beurteilungen von 1974 bis 1979 sind fast sämtliche Beurteilungsmerkmale mit "gut" oder "sehr gut" benotet worden. Ebenfalls lauteten die Gesamturteile auf "gut" oder "sehr gut". Die kontinuierlich erheblich über dem Durchschnitt liegenden dienstlichen Leistungen, die auch dazu führten, daß die Bundesbahndirektion ... den Beamten nur sehr ungern aus ihrem Geschäftsbereich weggehen sah, wiegen zwar die durch sein Fehlverhalten eingetretene Vertrauenseinbuße nicht auf. Jedoch läßt das von dem Beamten in den Beurteilungen gezeichnete Bild den Schluß zu, daß seine Verfehlung als eine Verirrung anzusehen ist, die nicht in seiner Persönlichkeit verankert ist. Er hat sich auch unwiderlegt dahin eingelassen, zu dem ersten Antrag durch den Rat eines Kollegen bestimmt worden zu sein, Trennungsgeld zu beantragen, weil er sonst keine Umzugskostenvergütung erhalten würde. Unter diesen Umständen ist die Gefahr der Wiederholung gemindert. Kann der Beamte in Erwartung der Wiederherstellung des Vertrauens ausnahmsweise im Dienst verbleiben, so machen die Intensität und das Eigengewicht seiner Pflichtverletzungen eine auch nach außen und länger wirkende Sanktion erforderlich, die wirtschaftlich fühlbar und wiederholt seine Willensbildung beeinflußt und ihn an die künftige peinlich genaue Beachtung seiner Dienstpflichten erinnert. Deshalb ist seine Versetzung in das Amt eines Bundesbahnsekretärs geboten, aber auch ausreichend.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz