Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1981, Az.: BVerwG 1 D 128/79
Rechtliche Folgen der unrichtigen Abgabe von Schuldenerklärungen anläßlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Bundesdienst; Verfahrensmangel bei einem Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht; Vorsätzliche Erschwerung der Durchsetzung einer Forderung wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags ; Schuldhaftes Verhalten bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten durch Verstrickungsbruch; Fortgesetzter Betrug durch Bestellung von Baumaterial trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 128/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.10.1979 - AZ: X VL 25/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 56 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 65 BDO
- § 72 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 75 Abs. 1 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 82 BDO
- § 87 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Polizeihauptmeister im BGS Siegfried Reichart,
Postbetriebsassistent Werner Behrens als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungshauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 18. Oktober 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem durch Verfügung des Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 23. Oktober 1974 eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 10. Oktober 1969 vor der Übernahme in den Bundesdienst und am 1. September 1971 falsche dienstliche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und dadurch seinen Dienstherrn arglistig getäuscht habe;
- 2.
bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten schuldhaft gehandelt habe, indem er
- a)
unter gleichzeitiger Verletzung des Strafgesetzes am 1. Februar 1972 vor einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung gepfändete Gegenstände beiseite geschafft und dadurch die Zwangsvollstreckung vereitelt habe,
- b)
durch den Wohnungswechsel an einen unbekannten Ort einem anderen Gläubiger die Geltendmachung seiner Forderung aus einem Kaufvertrag erschwert habe sowie
- c)
ärztliche Honorarforderungen vom 11. Januar 1973 nicht beglichen habe, obwohl er entsprechende Beihilfezahlungen erhalten gehabt habe, auf wiederholte Mahnungen zum Teil nicht reagiert und zum Teil seinen Gläubiger durch Abgabe bewußt falscher Erklärungen getäuscht habe;
- 3.
am 2. November 1972 bei der Begründung eines Schuldverhältnisses das Vertrauen seines Vertragspartners dadurch erschlichen habe, daß er sich wahrheitswidrig als Polizeibeamter ausgegeben habe;
- 4.
in einer vom Strafgericht als fortgesetzter Betrug abgeurteilten Weise von März 1973 bis Herbst 1974 in mindestens siebzehn Fällen von verschiedenen Firmen Bau- und Einrichtungsmaterialen gekauft habe und sich habe aushändigen lassen, obwohl er gewußt habe, daß er sie nicht würde bezahlen können.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 18. Oktober 1979 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit versagt. Es hat den Beamten im Sinne der Anschuldigung für schuldig befunden und ist davon ausgegangen, daß Anschuldigungspunkt 3 von Anschuldigungspunkt 4 mit umfaßt wird.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er im wesentlichen vorträgt:
Er bemängele, daß zur Hauptverhandlung des Bundesdisziplinargerichts keine Zeugen geladen worden seien, so daß er keine Möglichkeit gehabt habe, Zeugen zu befragen. Das Verfahren gegen ihn sei lückenhaft und unkorrekt durchgeführt worden, wie sich auch daraus ergebe, daß nicht alle Punkte, die im Ermittlungsverfahren genannt worden seien, Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Er weise entschieden zurück, daß er seine Laufbahn beim Bundesamt für Verfassungsschutz auf Lug und Trug aufgebaut haben und deshalb eines Unterhaltsbeitrags unwürdig sein solle.
II.
Die Berufung ist zulässig. Zwar ist in der Berufungsschrift entgegen § 82 BDO nicht ausdrücklich gesagt, welche Änderungen des Urteils beantragt werden. Die Auslegung der Berufungsschrift ergibt aber, daß der Beamte die Aufhebung des angefochtenen Urteils wünscht, weil dieses auf Verfahrensmängeln beruhe. Außerdem ist der Berufungsschrift ein Antrag auf Änderung der Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag zu entnehmen.
An der Durchführung der Hauptverhandlung ist der erkennende Senat nicht dadurch gehindert, daß der Beamte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist (§ 72 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 1 BDO). Der Anspruch des Beamten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) steht diesem Vorgehen nicht entgegen. Allerdings hat der Beamte dem Gericht mit Schreiben vom 27. Dezember 1980 mitgeteilt, er werde nicht durch das Gebiet der DDR fahren und einen Flug nach Berlin könne er nicht bezahlen. Seine Teilnahme am Termin hänge davon ab, ob man ihm den Flug zuzüglich Nebenkosten ersetze. Mit der Ladung war ihm eine auszugsweise Abschrift aus den Bestimmungen über die Fahrkosten der beschuldigten Beamten in Disziplinarverfahren übersandt worden. Daraus ergibt sich, daß ihm im Fall des glaubhaft gemachten Unvermögens von seiner Beschäftigungsbehörde gegebenenfalls auch ein Vorschuß in Höhe der unbedingt notwendigen Flugkosten vom Bundesgebiet nach Berlin (West) gezahlt werden kann. Der Beamte hätte also an der Hauptverhandlung teilnehmen können, wenn er es gewollt hätte.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
A.
Es liegt kein Verfahrensmangel darin, daß das Bundesdisziplinargericht zur Hauptverhandlung keine Zeugen geladen hat. Die Beweisaufnahme im Disziplinarverfahren findet grundsätzlich in der Untersuchung statt. Diese ist ihrer Rechtsnatur nach Teil der gerichtlichen Beweisaufnahme und insoweit eine Vorwegnahme der Hauptverhandlung (Claussen/Janzen BDO 3. Aufl. § 56 Rz. 2). Die von dem Berufungsführer in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht vermißte Möglichkeit, Fragen an Zeugen zu richten, mußte ihm in der Untersuchung eingeräumt werden, sofern er darauf Wert legte. Durch den Aussetzungsbeschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 6. Dezember 1978 ist er noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden. Sodann hat ihn der Untersuchungsführer nochmals durch Beschluß vom 28. März 1979 über den Gang des Verfahrens aufgeklärt. Der Beamte ist jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu dem daraufhin anberaumten Untersuchungstermin erschienen, noch hat er irgendwelche Anträge gestellt oder Erklärungen abgegeben. Auch die Möglichkeit zu einer abschließenden Äußerung im Untersuchungsverfahren hat er nicht genutzt. Schließlich hat er auch nicht von der ihm mit der Zustellung der Anschuldigungsschrift vom Gericht eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die nochmalige Vernehmung von Zeugen sowie weitere Beweiserhebungen zu beantragen.
B.
Ferner liegt kein Verfahrensmangel darin, daß nicht alle in der Untersuchung erörterten Punkte Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (§ 75 Abs. 1 BDO). Mithin bestimmt der Bundesdisziplinaranwalt durch die Fassung der Anschuldigungsschrift den Umfang des Prozeßstoffes im disziplinargerichtlichen Verfahrensabschnitt. Über den Umfang der Anschuldigung entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen (Claussen/Janzen a.a.O. § 65 Rz. 2). Scheidet er einzelne Punkte vor Einreichung der Anschuldigungsschrift bei Gericht aus, etwa weil er sie für nicht erwiesen oder zur Gesamtbeurteilung für unbedeutend hält, so ist es dem Disziplinargericht verwehrt, sie gleichwohl zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen.
C.
Da der Beamte mit seinem Rechtsmittel das Verfahren des Bundesdisziplinargerichts beanstandet, ist die Berufung unbeschränkt. Der erkennende Senat hat daher den Anschuldigungsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht- neu zu prüfen. Die Hauptverhandlung hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts folgendes ergeben:
1.
Unrichtige Abgabe- von Schuldenerklärungen
a)
Nachdem sich der Beamte im Jahr 1969 beim Bundesamt für Verfassungsschutz beworben hatte, wurde ihm ein Personalbogen zugeleitet, den er selbst ausfüllte und am 10. Oktober 1969 unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit unterschrieb. Die unter Ziffer 17 des Fragebogens enthaltene Frage nach bestehenden Schulden verneinte er.
Diese Angabe war falsch, denn der Beamte hatte am 26. August 1979 bei der ... in H... einen Kredit über 2 313 DM aufgenommen, auf den er am 1. Oktober 1969 die erste Rate von 105 DM zurückzahlen mußte. Der Kredit war in weiteren dreiundzwanzig Monatsraten von je 96 DM zu tilgen.
b)
Als ihm am 1. September 1971 anläßlich seiner Abordnung zum Bundesamt für Verfassungsschutz der Personalbogen vom 10. Oktober 1969 noch einmal vorgelegt wurde, gab er eine vorgedruckte schriftliche Erklärung ab, daß er die Angaben im Personalbogen aufrechterhalte, die dem gegenwärtigen Stand entsprächen. Die Erklärung enthält den Hinweis, ihm sei bekannt, daß er bei unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben mit seiner fristlosen Entlassung zu rechnen habe.
Auch diese dienstliche Erklärung war falsch. Neben der bereits vorher verschwiegenen Verschuldung war der Beamte in der Zwischenzeit folgende weitere Verbindlichkeiten eingegangen:
aa)
Am 17. Februar 1970 hatte er vom Landesamt für Besoldung und Versorgung N...-W... in seiner damaligen Eigenschaft als Polizeiobermeister im Landesdienst einen unverzinslichen Gehaltsvorschuß in Höhe von 1 200 DM bekommen, der am 23. August 1972 noch nicht voll zurückgezahlt war.
bb)
Am 5. Juni 1970 hatte ihm die Stadtsparkasse N... ein Darlehen im Gesamtbetrag von 3 555 DM mit einer Laufzeit von dreißig Monaten gewährt. Die erste Rate, die am 30. Juni 1970 fällig war, betrug 104 DM, die weiteren Monatsraten betrugen je 119 DM.
cc)
Am 27. Juli 1970 hatte der Beamte von dem Zeugen L... ein Grundstück gekauft zum Preis von 10 000 DM, der bis zum 1. September 1970 gezahlt sein sollte. Wegen Nichterfüllung des Vertrags verlangte der Verkäufer Schadenersatz. Durch Anwaltsschreiben vom 24. Juli 1971 ließ er dem Beamten eine Äußerungsfrist bis 30. Juli 1971 setzen und Klageerhebung androhen. Die Schadenersatzklage wurde sodann mit Schriftsatz vom 2. August 1971 beim Landgericht B... erhoben. Noch im August 1971 bestimmte das Landgericht Verhandlungstermin auf den 24. November 1971. In diesem Termin erging Versäumnisurteil gegen den Beamten, das rechtskräftig wurde.
dd)
Am 14. Januar 1971 hatte der Beamte mit dem Beamtenheimstättenwerk einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 30 000 DM abgeschlossen. Seit dem 7. April 1971 wurden von seinen Dienstbezügen monatlich 37,50 DM an das Beamtenheimstättenwerk abgeführt.
ee)
Am 28. Januar 1971 hatte der Beamte von der H...-M... Versicherungs-AG H... ein Darlehen in Höhe von 10 000 DM in Verbindung mit einer Todes- und Erlebensfallversicherung erhalten. Er hatte sich verpflichtet, vom 1. Februar 1971 an bis zum 1. Januar 1991 monatlich 148,50 DM zu zahlen und hierfür einen entsprechenden Teil seiner Dienstbezüge abgetreten.
ff)
Am 27. Mai 1971 hatte er von der Firma Willi G... KG in S... ein Fertighaus zum Preis von rund 121 000 DM mit einem voraussichtlichen Liefertermin November bis Dezember 1971 und Abnahmeverpflichtung innerhalb von zwei Jahren gekauft.
gg)
Am 14. Juni 1971 hatte ihm die Stadtsparkasse N... ein Darlehen im Gesamtbetrag von 3 937 DM mit einer Laufzeit von einundzwanzig Monaten gewährt. Die erste Rückzahlungsrate war am 30. Juni 1971 fällig und betrug 197 DM, die weiteren Monatsraten betrugen je 187 DM.
2.
Verschulden bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten
a)
Der Beamte kaufte - wie bereits erwähnt - am 27. Juli 1970 von dem Zeugen L... ein Grundstück zum Preis von 10 000 DM, zahlte den Kaufpreis jedoch trotz wiederholter Mahnungen nicht. Eine Vollstreckung aus der notariellen Urkunde hatte keinen Erfolg. Der Verkäufer trat daraufhin vom Vertrag zurück und verlangte Schadenersatz. Durch das bereits erwähnte Versäumnisurteil vom 24. November 1971 wurde der Beamte zur Zahlung von acht Prozent Zinsen von 10 000 DM für die Zeit vom 1. September 1970 bis zum Tage der Löschung der Auflassungsvormerkung und von 472,86 DM nebst vier Prozent Zinsen ab Klagezustellung verurteilt.
Aufgrund dieses Urteils wurden in der Wohnung des Beamten in N...-G..., N... Straße 4, Gegenstände im Schätzwert von 4 800 DM gepfändet. Versteigerungstermin war auf den 4. Februar 1972 angeordnet. Als die Pfandstücke zur Versteigerung abgeholt werden sollten, stellte der Gerichtsvollzieher fest, daß sich der Beamte unter Mitnahme der gepfändeten Gegenstände mit unbekanntem Ziel aus seiner Wohnung abgesetzt hatte. Dadurch wurde die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts B... zum Nachteil des Grundstücksverkäufers vereitelt.
Der Beamte meldete sich erst am 22. September 1972 für seine neue Wohnung in F... bei K... an, behauptete dabei wahrheitswidrig, aus S.../Schweiz zugezogen zu sein, und gab in der Zwischenzeit seinem Gläubiger keine Nachricht über seinen Aufenhalt. Die Forderung des Grundstücksverkäufers war bis zum 27. August 1975 noch nicht befriedigt.
Der Beamte hat behauptet, ihm sei Vollstreckungsschutz gewährt worden, und er habe deshalb die Sachen bei seinem Umzug nach P... in gutem Glauben mitgenommen.
Dies ist eine widerlegte Schutzbehauptung. Es bestand kein Vollstreckungsschutz, denn die Vollstreckung lief und sollte durch Versteigerung der gepfändeten Sachen abgewickelt werden. Der Beamte kam als mit den Meldebestimmungen vertrauter früherer Polizeiangehöriger erst über sieben Monate nach seinem Umzug seiner Meldepflicht nach und entzog sich so dem Zugriff seiner Gläubiger. Diese Absicht wird unterstrichen durch seine falsche Angabe, er sei aus dem Ausland zugezogen. Dieses Verhalten konnte nach den gegebenen Umständen nur den Sinn haben, eine Rückmeldung der neuen Meldebehörde an die früher für ihn zuständig gewesene Meldebehörde in N... zu verhindern mit der Folge, daß die Behörde in N... auf Anfragen der Gläubiger keine Auskunft über die neue Anschrift des Beamten geben konnte.
b)
Durch den erwähnten Wohnungswechsel unter Verletzung der Meldevorschriften erschwerte der Beamte auch vorsätzlich der Firma G... KG die Durchsetzung ihrer Forderung wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags vom 27. Mai 1971. Für diese Gläubigerin war der Beamte zunächst nicht zu ermitteln. Sie ließ durch ihren Rechtsanwalt beim Innenminister des Landes N...-W... nachfragen, weil sie davon ausging, es noch mit einem Polizeibeamten im Landesdienst zu tun zu haben.
c)
Für fachärztliche Behandlung des Beamten und seiner Ehefrau liquidierte der Arzt Dr. H... in P... mit Rechnungen vom 11. Januar 1973 480,50 DM und 262 DM. Trotz Erinnerungen vom 27. April, 5. Juni und 31. Juli 1973 beglich der Beamte die Rechnungen nicht, obwohl er auf seinen Antrag vom 8. Februar 1973, dem die Rechnungen beigefügt waren, am 22. Februar 1973 von der Beihilfestelle des Bundesamts für Verfassungsschutz unter Berücksichtigung einiger anderer Positionen eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 657 DM erhalten hatte. In einem Schreiben vom 19. Juni 1974 an den. Rechtsanwalt des Arztes behauptete er wahrheitswidrig, die Rechnungen hätten ihn nicht erreicht und er habe sie aus diesem Grunde "nicht einreichen" und den Betrag deshalb nicht begleichen können. Diese Angaben wiederholte er sinngemäß am 10. Dezember 1974 in einem deswegen gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren.
Er hat sich dahin eingelassen, er habe irrtümlich angegeben, die Rechnungen nicht bekommen zu haben. Später habe sich dann herausgestellt, daß er die Rechnungen doch erhalten habe.
Dies ist eine widerlegte Schutzbehauptung. Gegen ihre Richtigkeit sprechen nicht nur die Verwendung der Belege für Beihilfezwecke, sondern auch die zahlreichen Mahnungen, die den Beamten über den Sachverhalt nicht im unklaren lassen konnten.
3.
Fortgesetzter Betrug von März 1973 bis Herbst 1974
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B...-E... vom 18. Januar 1977 ist der Beamte wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Schuldspruch beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen:
Seit 1973 betrieb der Beamte zusammen mit seiner Ehefrau den Bau eines Eigenheims, in das er 1974 einzog. Dazu ging er erhebliche Schulden ein, obwohl die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert war. So bestellte er seit März 1973 bis Herbst 1974 in mindestens siebzehn Fällen bei verschiedenen Firmen Bau- und Einrichtungsmaterialien, ohne diese zu bezahlen. Zwangsvollstreckungen der geschädigten Firmen blieben ohne Erfolg. Die Schulden betrugen zusammen mindestens 150. 000 DM.
Der Beamte wußte oder rechnete zumindest bereits bei der Eingehung der Verbindlichkeiten damit, daß er sie nicht vereinbarungsgemäß würde tilgen können. Entgegen seiner Einlassung lag eine verbindliche Darlehenszusage der Oberfinanzdirektion K... nicht vor. Schon vor Beginn seines Bauvorhabens war er anderweitig erheblich verschuldet. Die Schulden beliefen sich Anfang 1973 auf etwa 10 000 DM. Hinzu kamen monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen von insgesamt etwa 900 DM. Bei seinen Einkommensverhältnissen als Beamter war er mithin zu Beginn des Jahres 1973 nicht in der Lage, seine damals bestehenden Schuldverpflichtungen zu erfüllen. Bereits vor Baubeginn liefen Vollstreckungsmaßnahmen und ab Januar 1974 Offenbarungseidsverfahren. Auch nach Erlaß eines Haftbefehls am 29. Januar 1974 und Offenbarungseidsleistung am 11. April 1974 gab er noch weitere Bestellungen auf. Sein Vorsatz, der zu Baubeginn nur ein bedingter gewesen sein mag, verstärkte sich in der Folgezeit immer mehr, so daß er im Jahr 1974 alle Bestellungen mit dem direkten Vorsatz aufgab, die Rechnungen nicht zu bezahlen. Die Gläubiger vertrauten ihm zum Teil aufgrund seiner Beamteneigenschaft. In einem der Fälle - Bestellung von Materialien beim Klinkerwerk H... - erschlich sich der Beamte das Vertrauen des Geschäftspartners dadurch, daß er sich - obwohl längst aus dem Polizeidienst ausgeschieden - als Kriminalbeamter ausgab und auch mit uniformierten Polizeibeamten zum Einkaufen erschien (Anschuldigungspunkt 3).
Das Bundesverwaltungsgericht ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils gebunden. Hinsichtlich des Auftretens des Beamten als Kriminalbeamter gegenüber dem Klinkerwerk H... beruhen die Feststellungen auf den Aussagen des Zeugen M... im Strafverfahren und vor dem Untersuchungsführer.
D.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Gesamtverhalten des Beamten als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG gewertet.
Auch im Disziplinarmaß ist dem angefochtenen Urteil zu folgen. Durch sein Verhalten hat sich der Beamte als Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz untragbar gemacht. Bei den dort tätigen Beamten muß wegen der Eigenart der dienstlichen Aufgaben ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit vorausgesetzt werden. Diese Vertrauenswürdigkeit besitzt der Beamte nicht, wie sich schon daran zeigt, daß er sich die Übernahme in das Bundesamt durch falsche Beantwortung von Fragen erschlich, die erkennbar für das Abschätzen des Sicherheitsrisikos der Übernahme eines neuen Mitarbeiters von entscheidender Bedeutung sein konnten. Verschuldete Mitarbeiter sind in erhöhtem Maße Anfechtungen ausgesetzt, die die Arbeit der Behörde schwer beeinträchtigen können. Besondere Dreistigkeit bewies der Beamte in diesem Zusammenhang dadurch, daß er am 1. September 1971 sich wahrheitswidrig als schuldenfrei bezeichnete, obwohl er wenige Tage zuvor zu einem Zivilprozeß geladen worden war, der den Grund in seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit hatte.
Sein Verhalten gegenüber seinen Gläubigern geht über die einfache Nichterfüllung von Verbindlichkeiten weit hinaus; denn der Beamte machte sich des Verstrickungsbruchs schuldig und verletzte darüber hinaus zielstrebig die melderechtlichen Vorschriften, um den Gläubigem die Verfolgung zu erschweren. Auch ließ er sich vom Dienstherrn einen Beihilfebetrag auszahlen, ohne wenigstens diesen dem dafür in Betracht kommenden Gläubiger zukommen zu lassen. Auf Mahnungen reagierte er zunächst überhaupt nicht, später stellte er die falsche Behauptung auf, die Rechnungen nicht erhalten zu haben. Ganz besonders belastet es ihn darüber hinaus als ehemaligen Polizeibeamten, daß er in großem Ausmaß Betrügereien beging, schließlich, wie sich aus den Feststellungen des Strafurteils ergibt, mit direktem Vorsatz.
Diese Umstände in ihrer Gesamtheit zeigen, daß der Beamte das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört hat. Darüber hinaus hat er durch sein außerdienstliches Verhalten dem Ansehen des Beamtentums besonders schwer geschadet. Wer sich so verhält, zerstört die Grundlage des Beamtenverhältnisses und muß deshalb aus dem Dienst entfernt werden. Auch kann er nicht damit rechnen, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch den Dienstherrn noch durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrags unterstützt zu werden. Er ist einer solchen Unterstützung unwürdig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann