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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1982, Az.: BVerwG 1 D 16.82

Dienstvergehen eines Beamten des gehobenen Zolldienstes durch außerdienstliche fortgesetzte Untreue als Elternbeiratsvorsitzender eines Gymnasiums; Zugriff eines Beamten auf fremdes, außerdienstlich seiner Verwaltung und Obhut anvertrautes Vermögen; Dienstgradheransetzung in das Amt eines Zolloberinspektors als zweitschwerste Disziplinarmaßnahme; Zusammentreffen von Erschwerungsgründen und Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 16.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt am Main - 22.01.1982 - AZ: IV VL 59/81

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 39-42

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessgegner

Zollamtmann ..., geboren am ... in ... .

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. November 1982
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postamtmann Günter Hesse, Posthauptsekretär Rainer Hamenstädt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IV - ... -, vom 22. Januar 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. November 1979 ist der Beamte wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65 DM verurteilt worden. Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht ... durch Urteil vom 24. April 1980 verworfen mit der Maßgabe, daß der Tagessatz der Geldstrafe auf 50 DM festgesetzt worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

2

In den Gründen dieses Urteils ist folgendes festgestellt.

3

Der Beamte war Vorsitzender des Elternbeirats des ...-Gymnasiums in M.. Da er sich wegen seines hohen persönlichen Einsatzes für die Schule zeitlich häufig dort aufhielt, war ihm vom Elternbeirat die tatsächliche Abwicklung finanzieller Geschäfte insoweit überlassen worden, als er die eingehenden Rechnungen aus der Kasse des Elternbeirats oder durch Abhebung vom Sparbuch des Elternbeirats vornehmen sollte, soweit es sich um Zahlung höherer Summen handelte. Ihm war aufgrund eines Beschlusses des Elternbeirates in dessen Kasse eine ständige Barschaft von 300 DM eingeräumt, über die er frei verfügen, insbesondere auch selbständig Ausgaben tätigen konnte, die er bei der nächsten Elternbeiratssitzung lediglich vortragen und nachträglich genehmigen lassen mußte, über das Guthaben des Sparbuchs des Elternbeirats konnte er allein nicht verfügen. Für Abhebungen war die Unterschrift zweier Zeichnungsberechtigter erforderlich. Der Beamte holte sich hierfür die Unterschrift des Zeugen Sch. der Kassierer des Elternbeirats war und die Buchhaltung führte: Er ließ sich eine Blankovollmacht unterschreiben, nachdem er ihm angegeben hatte, daß wiederum Zahlungen zu tätigen seien, die aus Mitteln der präsenten Kasse nicht geleistet werden könnten. Der Zeuge Sch. vertraute dem Beamten und gab seine Blankounterschrift, die der Beamte durch seine eigene ergänzte und somit Zugang zu dem Sparguthaben des Elternbeirats hatte.

4

Unter Ausnutzung dieser Verfügungsmöglichkeit hob er aufgrund eines von vornherein auf Wiederholung gerichteten Gesamtentschlusses vom Sparbuch des Elternbeirates seit etwa Anfang 1976 bis zum 1. Oktober 1978 einen Betrag von ca. 11.000 DM ab, den er, wie er es vorhatte, für sich verbrauchte, anstatt ihn zur Bezahlung von Anschaffungen des Elternbeirates der Schule zu verwenden. Außerdem entnahm er zur gleichen Zeit aus der Kasse des Elternbeirates insgesamt ca. 1.940 DM und verbrauchte das Geld ebenfalls für sich. Er verfügte zum damaligen Zeitpunkt über keine ausreichenden Barmittel, die es ihm gestattet hätten, die verbrauchten Gelder bei Entdeckung der Entnahmen sofort wieder aufzufüllen. Der Elternbeirat des ...-Gymnasiums kam hierdurch im Herbst 1978 vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten und erhielt zur Erfüllung eingegangener Verpflichtungen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 19. Oktober 1978 staatliche Haushaltsmittel in Höhe von 1.502 DM.

5

Der Beamte befand sich zur Tatzeit in einer tiefgreifenden persönlichen Krise. Im Jahre 1977 wurde seine Ehe nach fast 20jährigem Bestehen geschieden. Die Lösung dieser Verbindung und die Eingehung einer neuen persönlichen Bindung stellten ihn vor erhebliche seelische Schwierigkeiten. Er verbrauchte die veruntreuten Geldmittel im wesentlichen für Telefonate mit seiner neuen Bekannten.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. Januar 1982 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Zolloberinspektors, Besoldungsgruppe A 10, versetzt. Es hat seiner Entscheidung die Feststellungen des Amtsgerichts ... zugrundegelegt und ergänzend noch folgendes ausgeführt:

8

Der Beamte ersetzte den veruntreuten Betrag bereits Ende Oktober 1978 aus Mitteln, die er von dem Ehemann seiner wiederverheirateten ersten Ehefrau teils für die Abtretung seines Anteils an einer während seiner ersten Ehe abgeschlossenen gemeinschaftlichen Lebensversicherung, teils im Kreditwege erhielt.

9

Die Einlassung des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht wie folgt wiedergegeben:

10

Der Beamte erkennt den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt als richtig an. Ergänzend weist er jedoch darauf hin, daß er die seinerzeitigen zahlreichen Telefongespräche nicht mit seiner zweiten Ehefrau, sondern mit einer damaligen Bekannten in ... geführt habe. Die im Gutachten und von den Strafgerichten festgestellte verminderte Schuldfähigkeit sei gemäß § 21 StGB auch im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen. Er habe seinerzeit in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt, denn er habe nach seiner Scheidung menschlichen Kontakt gesucht, den er mit einer Frau aus ... gefunden habe, die sich allerdings hinterher als ein falscher Gesprächspartner erwiesen habe. Diese Frau habe ihn veranlaßt, längere Telefongespräche mit ihm zu führen, so daß Kosten von durchschnittlich 1.000 DM, zeitweise sogar bis zu 1.700 DM monatlich, entstanden seien. Wie sich aus dem Gutachten des Psychoanalytikers Dr. H. vom 28. Oktober 1979 ergebe, habe er einen Menschen als Gesprächspartner gebraucht, denn er habe seinerzeit unter einem temporären schweren reaktiven depressiven Syndrom gelitten. Die Beziehung zu seiner Frau habe bei ihm aber nicht zu einem Aufbau, sondern zu einem Abbau seiner Persönlichkeit geführt. Da er nunmehr mit seiner zweiten Ehefrau eine harmonische Ehe führe, sei er charakterlich gefestigt, so daß künftig ein pflichtwidriges Verhalten nicht mehr zu erwarten sei. In Anbetracht dessen bedürfe es neben der bereits erfolgten Verurteilung durch ein Strafgericht keiner zusätzlichen Pflichtenmahnung, so daß das Disziplinarverfahren einzustellen sei.

11

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und als schwerwiegend angesehen wegen des groben Mißbrauchs einer Vertrauensstellung, des beträchtlichen materiellen Schadens, eines hohen Ansehensschadens, der Vielzahl der Einzelzugriffe und der Dauer des Fehlverhaltens. Gewisse Milderungsgründe ermöglichten zwar das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst. Jedoch sei die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme geboten.

12

Der Beamte hat durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, das Verfahren gemäß § 14 BDO einzustellen, und der Begründung: Das Dienstvergehen rechtfertige nur eine Gehaltskürzung, die jedoch gemäß § 14 BDO nicht zu verhängen sei, weil sie nicht zusätzlich erforderlich sei, um ihn zur künftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Bei seiner Wahl zum Vorsitzenden des Elternbeirats habe seine berufliche Stellung keine Rolle gespielt. Ebensowenig sei dabei die Erwartung maßgebend gewesen, er werde als Beamter "die finanziellen Belange der Schule" sorgfältig und gewissenhaft wahren. Den Schaden habe er alsbald ersetzt. Die Kenntnis von dem Sachverhalt sei auf einen engen Personenkreis beschränkt geblieben. Das Bundesdisziplinargericht habe nicht berücksichtigt, daß er sich während seines Fehlverhaltens in einer psychischen Zwangslage befunden und daß es sich um eine erstmalige persönlichkeitsfremde Tat gehandelt habe, deren Teilakte nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen im erstrichterlichen Strafverfahren infolge eines temporären schweren reaktiven Syndroms in einem Zustand erheblich verminderten Steuerungsvermögens begangen worden seien.

13

II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

14

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führten Zugriffe auf fremdes, außerdienstlich der Verwaltung und Obhut eines Beamten anvertrautes Vermögen im Gegensatz zur Aneignung amtlich anvertrauter Werte nicht in aller Regel zur Höchstmaßnahme. Andererseits kommt aber auch bei derartigen außerdienstlichen Verfehlungen im Einzelfall die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst in Betracht, und zwar dann, wenn Erschwerungsgründe vorliegen (Urteile vom 14. August 1975 - BVerwG 1 D 31.75 - [BVerwG Dok.Ber.B 1975, 321 BVerwGE 53, 66 [BVerwG 14.08.1975 - I D 31/75]] und vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 28.78 - [BVerwG Dok.Ber.B 1979, 97]).

16

Derartige Erschwerungsgründe sind hier zwar vorhanden. Es liegt ein überaus grober Mißbrauch einer Vertrauensstellung vor. Der Beamte enttäuschte nicht nur das Vertrauen derjenigen Eltern, die ihn in den Elternbeirat gewählt hatten, und der übrigen Elternbeiratsmitglieder, sondern insbesondere auch des Kassierers Sch., der glaubte, sich auf ihn verlassen zu können, und sich dadurch einer Regreßgefahr aussetzte. Dabei ist es gleichgültig, ob der Beamte mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung als Vorsitzender des Elternbeirats gewählt wurde oder nicht. Mit Recht weist das Bundesdisziplinargericht darauf hin, daß eine von einem Beamten außerdienstlich begangene Straftat, insbesondere gegen das Eigentum oder Vermögen anderer, regelmäßig das Vertrauen auch in seine dienstliche Zuverlässigkeit erschüttert, weil sie Zweifel an seiner Ehrlichkeit und mithin an seiner Charakterfestigkeit aufkommen läßt. Bei der weitaus überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung besteht heute noch die Ansicht, daß insbesondere ein gegen die Strafgesetze verstoßendes Verhalten eines Beamten - auch außerhalb des Dienstes - kritischer betrachtet werden muß als bei den meisten anderen Staatsbürgern (vgl. BVerwGE 33, 136 [137]; 53, 191 [193]). Der angeschuldigte Beamte verursachte einen sehr hohen Schaden, den er nicht rechtzeitig ausgleichen konnte. So geriet der Elternbeirat in Zahlungsschwierigkeiten, mußte Bestellungen stornieren und zur Erfüllung von Verpflichtungen staatliche Haushaltsmittel in Anspruch nehmen. Der Umstand, daß der Beamte schließlich den Schaden ausglich, kann ihn nicht entlasten, denn hierzu war er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet. Als besonders belastend sind hingegen die lange Dauer des Fehlverhaltens, nach den strafgerichtlichen Feststellungen von etwa Anfang 1976 bis zum 1. Oktober 1978, und die große Zahl der Zugriffe anzusehen. Für den Beamten war dabei jedesmal die Möglichkeit gegeben, von einem einmal gefaßten Tatentschluß wieder abzurücken, zu besserer Einsicht zu gelangen und von weiteren Pflichtwidrigkeiten Abstand zu nehmen. Er hat sie aber nicht genutzt.

17

Ob sein Fehlverhalten einem größeren Personenkreis bekannt geworden ist oder nicht, spielt keine entscheidende Rolle. Wesentlich für das Disziplinarmaß ist die Verhaltensweise und deren Eignung, einen hohen Ansehensschaden herbeizuführen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Ob dieser Schaden letztlich auch eintritt, ist aber weitgehend von Umständen abhängig, auf die der Täter keinen Einfluß hat, und daher unerheblich.

18

Angesichts dieser erschwerenden Umstände wäre die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sonach in Betracht gekommen. Diese Maßnahme ist jedoch schon aus prozessualen Gründen nicht mehr möglich (§§ 331 Abs. 1 StPO, 25 BDO), weil nur der Beamte Berufung eingelegt hat und das Urteil deshalb nicht zu seinen Ungunsten geändert werden darf. Außerdem liegen aber auch besondere Milderungsgründe vor. Das Bundesdisziplinargericht hat bei Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zutreffend und hinreichend berücksichtigt, daß der Beamte bis dahin zufriedenstellende dienstliche Leistungen erbrachte und bisher weder innerdienstlich noch außerdienstlich nachteilig in Erscheinung trat. Wie schon im Strafverfahren gewürdigt, befand er sich zur Tatzeit in einer tiefgreifenden persönlichen Krise. Im Jahre 1977 wurde seine Ehe nach fast 20jährigem Bestehen geschieden. Die Lösung dieser Verbindung und die Eingehung einer neuer persönlichen Bindung stellten ihn vor erhebliche seelische Schwierigkeiten. Er verbrauchte die veruntreuten Geldmittel im wesentlichen für Telefonate mit seiner neuen Bekannten. Es ist nicht auszuschließen, daß seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich beeinträchtigt war. Andererseits weist das Landgericht zutreffend darauf hin, daß er sich selbst in vorwerfbarer Weise in die jenem vorübergehenden Ausnahmezustand zugrundeliegende tiefgreifende persönliche Krise mit hineinmanöveriert habe. Für die Bestätigung der Dienstgradherabsetzung spricht schließlich, daß ihm am 14. August 1978, also während der Tatzeit, die Ernennungsurkunde zum Zollamtmann ausgehändigt wurde. Er war dieser Beförderung nicht würdig und erwies sich ihrer auch danach als unwürdig, indem er sein Treiben fortsetzte.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann