Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1995, Az.: BVerwG 1 D 6.95
Zerstörung des beamtlichen Vertrauensverhältnisses durch Vergreifen an amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern; Voraussetzungen der Annahme des Milderungsgrundes einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat; Voraussetzungen der Annahme des Milderungsgrundes einer wirtschaftlichen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 6.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.11.1994 - AZ: X VL 22/94
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postobersekretär ..., geboren ... 1955 ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 20. September 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Regierungshauptsekretär Reinhold Haaß,
Zollhauptsekretär Jürgen Jungclaus als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justitiarin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 23. November 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. November 1994 in das Amt eines Postsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) versetzt.
Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ... vom 16. Dezember 1992 ausgegangen, durch das der Beamte wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden ist:
"... am 5. Oktober 1989 betrat die Zeugin Francesca G. ... das Postamt B. ... um ... mittels telegrafischer Auslandsposanweisung 3.500.000 Lire an ihre in R. lebende Tochter Lina G. zu schicken. ... Der Angeklagte (das ist der Beamte) händigte ihr zwei telegrafische Auslandspostanweisungen aus, da der Höchstbetrag für eine telegrafische Postanweisung nach Italien 2.400.000 Lire beträgt. Eine telegrafische Auslandspostanweisung besteht aus einem Durchschreibe-Formblattsatz, der insgesamt 4 Blätter umfaßt. Blatt 1 (gelb) ist das sog. Überweisungstelegramm, Blatt 2 ist die Einzahlungsmeldung, Blatt 3 ist der Prüfbeleg und Blatt 4 ist der Einlieferungsschein (Quittung). Entsprechend den Angaben des Angeklagten füllte die Zeugin Francesca G. jeweils die weißen Teile auf Blatt 1 der beiden Durchschreibe-Formblattsätze aus, wobei sie als Absender den Namen ihres Ehemanns Antonio G. einsetzte. Sodann gab sie die beiden telegrafischen Auslandspostanweisungen dem Angeklagten zurück. Dieser errechnete nunmehr die DM-Beträge der anzuweisenden 2.000.000 Lire und 1.500.000 Lire (2.769 DM bzw. 2.076,75 DM) sowie die jeweilige Postanweisungs- und Telegrammgebühr (jeweils 20 DM und 24,80 DM). Außerdem machte er die von ihm auf den beiden telegrafischen Auslandspostanweisungen vorzunehmenden Eintragungen. Dabei setzte er in die telegrafische Auslandspostanweisung über 2.000.000 Lire als Telegramm-Aufgabe-Nr. 001 und als Einlieferungs-Nr. 002 ein, während er die telegrafische Auslandspostanweisung über 1.500.000 Lire mit der Einlieferungs-Nr. 003 versah. Auf der telegrafischen Auslandspostanweisung über 2.000.000 Lire vermerkte er zudem u.a. als Aufgabezeit 9.30 Uhr. Anschließend kassierte er von der Zeugin Francesca G. 4.935,35 DM und händigte ihr, die ihm 5.000 DM gegeben hatte, neben dem Wechselgeld für jede der beiden telegrafischen Auslandspostanweisungen einen gesonderten Einlieferungsschein (jeweils Blatt 4 der beiden Durchschreibe-Formblattsätze) aus, der zuvor von ihm einen Posttagesstempelabdruck erhalten hatte. ...
Der Angeklagte, der während der Anwesenheit der Zeugin Francesca G. im Postamt stets am Schalter verblieben war, entschloß sich nunmehr den für die telegrafische Auslandspostanweisung über 1.500.000 Lire von der Zeugin Francesca G. erhaltenen Betrag von 2.076,75 DM zuzüglich der Gebühren für die Postanweisung (20 DM) und der Telegrammgebühren (24,80 DM) nicht zu verbuchen, sondern für eigene Zwecke zu verwenden und die entsprechenden Urkunden (Überweisungstelegramm, Einzahlungsmeldung, Prüfbeleg) zu vernichten. Dabei war er sich bewußt, daß er hierdurch unter gleichzeitiger Vernichtung ihm nicht gehörender Urkunden nicht nur die ihm kraft behördlichen Auftrags obliegende Verpflichtung, die Vermögensinteressen der Deutschen Bundespost wahrzunehmen, verletzte, sondern auch der Deutschen Bundespost, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, einen Nachteil zufügen werde. Dies wollte er des eigenen Vorteils wegen auch. In Ausführung dieses Entschlusses trug er deshalb entsprechend den Bestimmungen des Geldpostbuchs nur bezüglich der telegrafischen Auslandspostanweisung der Zeugin Francesca G. über 2.000.000 Lire die Telegrammgebühr unter fortlaufender Nummer, die mit der Aufgabe-Nummer des Überweisungstelegramms übereinstimmen muß, in einen Einnahmennachweis für Telegrammgebühren und den DM-Betrag der Postanweisung sowie die Postanweisungsgebühr in die dafür jeweils vorgesehenen Spalten der Einzahlungsliste A, wobei die fortlaufende Nummer mit der Einlieferungs-Nummer des Überweisungstelegramms übereinstimmen muß, ein, während er diese Eintragungen bezüglich der telegrafischen Auslandspostanweisung über 1.500.000 Lire unterließ. Außerdem vernichtete er bezüglich dieser telegrafischen Auslandspostanweisung das Überweisungstelegramm, die Einzahlungsmeldung und den Prüfbeleg (Blätter 1-3 des Durchschreibe-Formblattsatzes), nachdem er um 10.20 Uhr fernmündlich beide Überweisungstelegramme dem Fernmeldeamt D. (Laufnummern ...) durchgegeben hatte, wahrend das Überweistungstelegramm hinsichtlich der telegrafischen Auslandspostanweisung über 2.000.000 Lire, nachdem er es mit den Sendedaten (Datum: 05; Uhrzeit 10.20; Telegrammaufnahme ...) versehen hatte, vorschriftsmäßig zu den übrigen Telegrammen legte und die zuvor ordnungsgemäß durchkreuzte Einzahlungsmeldung mit dem Prüfbeleg vereinigte. Sodann nahm der Angeklagte zumindest den Postanweisungsbetrag von 2.076,75 DM (1.500.000 Lire) an sich und verwendete ihn für sich. ...
Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten, der im Jahr 1989 nur an 8 Tagen im Februar und an einem Tag im September dienstunfähig erkrankt war, zur Tatzeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, hat die erneute Hauptverhandlung nicht ergeben ..."
Der Beamte, der den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Strafverfahren bestritten hat, hat sich im Disziplinarverfahren unter Hinweis auf den Arbeitsplatzverlust seiner Ehefrau sowie eine zu bezahlende Rechnung über 2.000 DM für die Reparatur seines Pkw's auf eine unverschuldete, ausweglose Notlage, eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat sowie ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation als Ursachen seines pflichtwidrigen Verhaltens berufen.
Das Bundesdisziplinargericht hat in Bindung an den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt das Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache. Obwohl das Bundesdisziplinargericht keinen der von der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe im vorliegenden Fall als gegeben anerkannt hat, hat es dennoch von der Verhängung der Höchstmaßnahme vor allem deswegen abgesehen, weil der Beamte bis zum Tatzeitpunkt und auch danach annehmbare dienstliche Leistungen erbracht habe.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kammer habe das strafgerichtlich als Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung gewertete Fehlverhalten des Beamten zutreffend als außerordentlich schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen gewürdigt, das grundsätzlich eine völlige Zerstörung des beamtenrechtlichen Vertrauensverhältnisses zur Folge habe. Auch den Darlegungen über das Nichtvorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes, der das Absehen von der gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könne, sei ohne Einschränkung zu folgen. Wenn die Kammer dennoch nicht auf eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt habe mit der Begründung, daß er vor und nach dem in Rede stehenden Vorfall im großen und ganzen annehmbare oder sogar gute Arbeit verrichtet habe, setze sie sich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
2.
Das Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 45.94 - m.w.N.).
Zusätzlich belastet den Beamten die im Zusammenhang mit der Zueignung des Geldes vorgenommene Unterdrückung amtlicher Urkunden.
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen. Derartige Milderungsgründe liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Beamte aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat auszugehen ist, eine psychische Ausnahmesituation bestanden hat, der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht bzw. sein Fehlverhalten offenbart hat oder es sich um den Zugriff auf Gelder geringen Wertes gehandelt hat.
Derartige Milderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Beamte kann sich nicht auf den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage berufen. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, daß der Zugriff auf Geld des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muß unverschuldet und aus der Sicht des Beamten ausweglos sein (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beamte und seine Familie zur Tatzeit in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage befunden haben. Im übrigen hat der Beamte das veruntreute Geld auch nicht zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse verwendet, sondern zur Begleichung einer Reparaturkostenrechnung seines Pkw's. Die Begleichung von Schulden stünde der Annahme des vorgenannten Milderungsgrundes aber nur dann nicht entgegen, wenn es sich um solche Schulden handeln würde, deren Nichterfüllung den Beamten und seine Familie von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde (vgl. u.a. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -). Hierfür liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte vor. Im übrigen scheitert der Milderungsgrund auch daran, daß eine etwa vorhanden gewesene wirtschaftliche Notlage für den Beamten nicht ausweglos gewesen wäre, wie aus der allerdings erst später wahrgenommenen Möglichkeit der Umschuldung deutlich wird. Zur Tatzeit hat der Beamte jedenfalls nichts unternommen, um auf legale Weise der Geldbeschaffung seine angespannte wirtschaftliche Situation zu erleichtern.
Der Annahme des Milderungsgrundes einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat steht entgegen, daß der Beamte in einer für ihn alltäglichen Versuchungssituation versagt hat. Der Hinweis auf die Höhe der Kfz-Reparaturrechnung, die im übrigen erst einen Tag nach dem Zugriff auf amtliche Gelder ausgestellt worden ist, konnte für ihn im Hinblick auf die bei einem sechs Jahre alten Auto im Zusammenhang mit einer TÜV-Vorführung zu erwartenden Reparaturkosten und seine ihm bekannte wirtschaftliche Situation auch kein plötzlich auf ihn einwirkendes Ereignis darstellen, das geeignet gewesen wäre, ihn zu persönlichkeitsfremdem Handeln zu bestimmen.
Der Milderungsgrund eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn ein Ereignis von außen auf den Beamten schockartig einwirkt und seinerseits zu einer für einen solchen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt (vgl. u.a. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt. Weder der Verlust des Arbeitsplatzes seiner Frau, noch die zu bezahlende Reparaturrechnung für seinen Pkw über 2.000 DM, deren Begleichung für den Beamten vorhersehbar war, stellen Ereignisse dar, die geeignet gewesen wären, bei ihm einen Schockzustand im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze auszulösen.
Anhaltspunkte für die Annahme weiterer von der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere kann der Umstand, daß der Beamte bis zur Tatzeit und auch danach zufriedenstellende Leistungen erbracht und der Dienstherr von Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO abgesehen hat, an der ausschließlich den Disziplinargerichten vorbehaltenen Entscheidung über das die Höchstmaßnahme rechtfertigende disziplinare Gewicht des Dienstvergehens nichts ändern (vgl. u.a. Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 33.94 -).
3.
Der Senat hat dem Beamten gem. § 77 Abs. 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zugebilligt. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte nicht unwürdig. Er hat seinen Dienst bisher beanstandungsfrei verrichtet und ist gut beurteilt worden. Er ist eines Unterhaltsbeitrags in der zugebilligten Höhe auch bedürftig. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Wenn der Beamte nachweist, daß er während des gesamten Bewilligungszeitraums sich mit Nachdruck um eine andere Erwerbsquelle bemüht, damit jedoch keinen Erfolg gehabt hat, so kommt bei Fortbestehen der Bedürftigkeit beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Betracht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.
Czapski
Dr. H. Müller