Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1994, Az.: BVerwG 1 D 34.93
Verwendung der veruntreuten Gelder für die Begleichung von Schulden; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung einer bloßen Absicht der Wiedergutmachung des Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 34.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.01.1993 - AZ: II VL 22/92
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Veruntreuung von Nachnahmebeträgen in 34 Fällen
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Michael Hasler, Postbetriebsassistent Georg Kosgalwies
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts; Kammer II - ... -, vom 28. Januar 1993 im Disziplinarmaß aufgenoben.
Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit vom 9. bis 22. Juli 1991 als Postzusteller beim Postamt S. in 34 Fällen die bei Postkunden eingezogenen Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 5.774,71 DM nicht vorschriftsmäßig abgerechnet, sondern für eigene Zwecke verbraucht hat.
Ein wegen dieses Vorwurfs eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 15. September 1992 nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 DM gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. Januar 1993 in das Amt eines Posthauptschaffners, Besoldungsgruppe A 4, versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
In der Zeit vom 9. bis 22. Juli 1991 zog der Beamte in seiner Eigenschaft als Zusteller in insgesamt 34 Fällen Nachnahmebeträge einschließlich Zustellgebühren und Gebühren für Zahlkarten in Höhe von insgesamt 5.774,71 DM von Postkunden ein, rechnete sie aber nicht mit der Zustellkasse ab, sondern verbrauchte sie für eigene Zwecke. Die Beträge lagen zwischen 24,80 DM (niedrigster Betrag) und 914,45 DM (höchster Betrag). Anläßlich einer Kontrolle des Spindes des Beamten am 22. Juli 1991 wurden die von ihm in einer Mappe aufbewahrten 34 unerledigten Zahlscheine entdeckt. Am 23. Juli 1993 zahlte der Beamte den veruntreuten Betrag zurück. Er hatte sich das Geld von seiner Mutter geliehen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das grundsätzlich zur Dienstentfernung führe. Hiervon hat es ausnahmsweise abgesehen, weil dem Beamten der Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage habe zugebilligt werden können.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts habe sich der Beamte nicht in einer aus seiner Sicht unausweichlichen, anders nicht zu beseitigenden Notlage befunden. Weder hätten Pfändungen vorgelegen noch seien die fälligen Zahlungsverpflichtungen unaufschiebbar gewesen, so daß keine existensbedrohende Notlage vorgelegen habe. Selbst wenn man eine Notlage unterstelle, sei diese nicht unverschuldet gewesen. Bei den Zahlungsverpflichtungen habe es sich nicht um unerwartete Forderungen, sondern um regelmäßig fällige Zahlungen gehandelt, auf deren Erfüllung er sich rechtzeitig habe einstellen müssen. Eine eventuelle Notlage sei zudem nicht ausweglos gewesen. Der Beamte habe sich nicht hinreichend um einen anderen Ausweg aus seiner finanziellen Krise bemüht. Er habe keine Anträge auf eine einmalige Unterstützung oder eine Vorschußzahlung bei seiner Dienststelle gestellt. Einen Darlehensantrag habe er erst nach Aufdeckung der Unterschlagungen abgegeben. Auch an seine Mutter habe er sich erst nach der Entdeckung seines Fehlverhaltens gewandt. Sie habe ihm sofort die erforderlichen Mittel zum Ausgleich der unterschlagenen Beträge zur Verfügung gestellt.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß das Dienstvergehen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar ist. Wer diese für eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 2.93 -).
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Hierzu sind von der Rechtsprechung bestimmte Milderungsgründe entwickelt worden, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen können. Von den anerkannten Milderungsgründen liegt keiner vor.
Der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muß unverschuldet und darf nicht ausweglos sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 1.92 -).
Die angespannte wirtschaftliche Lage, in der sich der Beamte im Monat Juli 1991 befunden hat, erfüllt diese Voraussetzungen nicht: Dem steht einmal entgegen, daß seine erheblichen Zahlungsverpflichtungen, die er für seine Notlage anführt, nicht allein ursächlich für die Veruntreuung der Nachnahmebeträge waren. Der Beamte hat angegeben, daß er die veruntreuten Beträge zur Begleichung von Rechnungen benötigt habe. Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat es sich um folgende Zahlungsverpflichtungen gehandelt:
| Rückstände beim Badenwerk, | fällig am 15.07.91 | 1.193,32 DM |
|---|---|---|
| Rückstände Telekom, | fällig am 10.07.91 | |
| fällig am 12.07.91 | 991,44 DM | |
| Finanzamt Kfz.-Steuer, | fällig am 19.07.91 | 351,00 DM |
| Rechtsschutzversicherung, | fällig am 01.07.91 | 135,00 DM |
| Familienheim-Darlehen, | fällig am 01.07.91 | 1.007,50 DM |
Diese Zahlungsverpflichtungen belaufen sich auf einen Gesamtbetrag vom 3.678,26 DM. Demgegenüber hat der Beamte erheblich höhere Geldbeträge unterschlagen, nämlich insgesamt 5.774,71 DM. Hinzu kommt, daß eine Veruntreuung zur Begleichung von Schulden nur dann den Milderungsgrund erfüllen könnte, wenn es sich um solche Schulden handelt, deren Nichterfüllung ihn von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde. Dies kann lediglich für die Rückstände beim Badenwerk bejaht werden, da ihm nach seiner Einlassung für den Fall der Nichterfüllung der Forderung das Abstellen des Stroms angedroht war. Für die anderen Rechnungen gilt dies jedoch nicht. Daß bei Nichtzahlung der Rate für das Familienheim-Darlehen die sofortige Kündigung des Gesamtdarlehens gedroht hätte, hat der Beamte selbst nicht behauptet. Wenn der Beamte die bei der Telekom bestehenden Rückstände in Höhe von 991 DM nicht am 12. Juli 1991 bezahlt hätte, so hätte dies allenfalls zum Abstellen des Telefons führen können. Ein vorübergehender Verzicht auf das Telefon war zumutbar. Im Ergebnis überstiegen deshalb die veruntreuten Geldbeträge bei weitem den Betrag, der zur Beseitigung einer existenzbedrohenden Notlage und zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs erforderlich war.
Die Notlage war darüber hinaus nicht ausweglos. Der Beamte hätte rechtzeitig ein Darlehen beim Post-, Spar- und Darlehensverein aufnehmen können. Nach eigenen Angaben hatte er Anfang Juli 1991 telefonisch wegen eines Darlehens angefragt. Die ihm am 22. Juli 1991, dem Tag der Tatentdeckung, zugegangenen Darlehensunterlagen hat er am 28. Juli 1991 eingereicht und kurzfristig einen Kredit in Höhe von 3.500 DM erhalten. Dieses Darlehen hätte er, statt auf öffentliche Gelder zuzugreifen, vorher beantragen können. Er hätte sich darüber hinaus rechtzeitig an seine Mutter wenden können. Diese hatte ihm Geld in Höhe der unterschlagenen Beträge vorgestreckt, so daß die Aufnahme eines Darlehens von ursprünglich beabsichtigten 10.000 DM noch nicht einmal erforderlich wurde. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht angenommen, daß seine Mutter über derart hohe Beträge auf ihrem Sparbuch verfüge, erscheint nicht glaubhaft. Da ihn seine Mutter schon zuvor laufend finanziell unterstützt hatte, war es naheliegend, seine Mutter wenigstens zu fragen, ob sie in der Lage und bereit sei, ihm auch einen größeren Geldbetrag zu leihen. Schließlich hätte sich der Beamte seinem Dienstherrn offenbaren und um eine einmalige Unterstützung oder Vorschußzahlung bitten müssen. Dies lag um so näher, als er nach seinen eigenen Vorstellungen im Hinblick auf die beabsichtigte Darlehensaufnahme nur einen Zeitraum von etwa einem Monat überbrücken mußte.
In der Aufbewahrung der 34 unerledigten Zahlscheine im Spind des Beamten liegt erkennbar keine vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat. Aus dieser Tatsache läßt sich allenfalls ableiten, daß der Beamte die Absicht hatte, den Schaden wiedergutzumachen. Die bloße Absicht der Wiedergutmachung führt nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme, da amtliche Gelder nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (Urteil vom 12. März 1975 - BVerwG 1 D 5.75 - <BVerwGE 53, 4>).
Für die Annahme einer psychischen Ausnahmesituation reicht eine allgemein angespannte Seelenlage infolge der Trennung vom Ehepartner nicht aus.
2.
Eines Unterhaltsbeitrages ist der Beamte im Hinblick auf seine bisherigen, positiv beurteilten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig und im zuerkannten Umfange dessen bedürftig. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen sich der Beamte ständig und nachdrücklich um eine andere Arbeitsstelle bemühen muß.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Mayer