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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1993, Az.: BVerwG 1 D 2.93

Annahme einer in "ungewöhnlich hohem Maße" eingeschränkten Schuldfähigkeit; Notwendigkeit der Einholung eines pharmakologischen und psychiatrischen Gutachtens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 20887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.11.1992 - AZ: XV VL 15/92

Prozessgegner

Postobersekretär ... geboren ... in ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Zolloberamtsrat Hans-Joachim Walter, Technischer Fernmeldeinspektor Hans Deckstein als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 4. November 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. Januar 1990 wurde der Beamte wegen vier Vergehen der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Berufung und die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft wurden durch Urteil des Landgerichts ... vom 21. Januar 1991 als unbegründet verworfen. Die vom Beamten hiergegen eingelegte Revision wurde durch Beschluß des ... Obersten Landesgerichts vom 24. Juni 1991 als unbegründet verworfen.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 4. November 1992 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts ... vom 21. Januar 1991 ausgegangen:

"Der seit September 1974 im Postdienst beschäftigte Angeklagte (das ist der Beamte) war zuletzt als Postobersekretär im Schalterdienst beim Postamt R. beschäftigt. Dabei kam es zu folgenden Unregelmäßigkeiten:

1.
Am 30.03.88 zahlte der Sparer Franz-... L. auf sein Postsparbuch Nr. ... beim Angeklagten 5.000,00 DM als Einmaleinlage mit einem Festzinssatz bis 16.02.90 ein. Diesen Betrag verbuchte der Angeklagte jedoch nicht, sondern behielt ihn für sich. Erst am 02.11.88 zahlte er dann den Betrag von 5.000,00 DM auf das Sparkonto ... ein.

2.
Am 15.07.88 zahlte die Sparerin Agnes W. auf ihr Postsparbuch Nr. ... beim Angeklagten 10.000,00 DM ein, was von ihm auch durch Unterschrift und Abdruck eines Tagesstempels im Sparbuch bescheinigt wurde. Er rechnete den Betrag jedoch nicht gegenüber dem Postsparkassendienst ab, sondern behielt das Geld für sich.

3.
Am 25.10.88 zahlte der Sparer Roland F. auf sein Konto Nr. ... beim Angeklagten einen Betrag von 11.000,00 DM ein. Diese Einzahlung quittierte der Angeklagte zwar auch im Postsparbuch des Kunden, unterließ aber die Abrechnung gegenüber dem Postsparkassendienst. Er behielt die eingezahlte Summe vielmehr für sich.

4.
Am 26.10.88 zahlte die Sparerin Irene O. auf ihr Postsparbuch Nr. ... beim Angeklagten 5.000,00 DM ein. Diese Einzahlung bestätigte der Angeklagte auch durch Unterschrift und Abdruck des Tagesstempels. Wiederum rechnete erjedoch den Betrag nicht ab, sondern behielt ihn für sich.

In allen Fällen handelte der Angeklagte jeweils aufgrund eines eigenen, neuen Tatentschlusses. Zum Zeitpunkt der Taten war nicht auszuschließen, daß beim Angeklagten infolge eines seit Jahren bestehenden Schlafmittel- und Transquilizer-Abusus eine Persönlichkeitsstörung vorlag und damit die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren. ...

Der Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt voll eingeräumt und dazu erklärt: Wegen eines Unfalles habe er ein neues Auto kaufen müssen. Außerdem habe seine Ehefrau kategorisch ein Haushaltsgeld von 1.500,00 DM im Monat verlangt, was er ihr auch gegeben habe, um sie nicht zu verlieren. Trotzdem hätten sie sich aber inzwischen am 01.11.90 getrennt. Da er auch noch einen WKV-Kredit von 20.000,00 DM mit monatlich 500,00 DM habe zurückzahlen müssen, sei er in große finanzielle Schwierigkeiten geraten. Außerdem habe er zur Tatzeit unter der Wechselwirkung von Schlafmitteln (Dalmadorn) und Transquilizern (Equilbrin 60) gestanden, wodurch es zu einer erheblichen Bewußtseinsstörung gekommen sei."

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Sätze 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das nach der ständigen Rechtsprechung zu völligem Vertrauensverlust führe und wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache.

4

3.

Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen.

5

Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er vor, es sei nicht vertretbar, eine objektive Pflichtverletzung eines Beamten grundsätzlich mit der äußersten Disziplinarfolge zu belegen ohne Rücksicht auf den Grad seines Verschuldens. Er beantragt zum Beweis dafür, daß die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit in ungewöhnlich hohem Maße gemindert war und daß er jetzt mit einer ausgesprochen günstigen Prognose ausgeheilt sei, die Einholung eines pharmakologischen und eines psychiatrischen Gutachtens.

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte macht nicht Schuldunfähigkeit i.S. des § 20 StGB mit der Folge eines Freispruchs geltend, sondern beruft sich auf eine in "ungewöhnlich hohem Maße" eingeschränkte Schuldfähigkeit und damit auf einen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu prüfenden Gesichtspunkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

a)

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar ist. Wer diese für eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (stRspr vgl. z.B. Urteil vom 7. September 1993 - BVerwG 1 D 82.92 -).

9

b)

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Hierzu sind von der Rechtsprechung bestimmte Milderungsgründe entwickelt worden, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen können. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation, der zur Voraussetzung hat, daß die Ausnahmesituation durch ein schockartig auf den Täter einwirkendes Ereignis ausgelöst wird und zu einer für diesen Schockzustand typischen Fehlhandlung führt. DieseVoraussetzungen sind nicht durch die Angaben des Beamten erfüllt, seine bis 1986 harmonisch verlaufene Ehe sei plötzlich in eine Krise geraten, als er von einem außerehelichen Verhältnis seiner Frau erfahren habe, was bei ihm zu einer schweren Depression geführt habe. Die Veruntreuung von Sparbucheinlagen von Postkunden ist jedenfalls keine für diese Situation typische Fehlhandlung.

10

Der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Hieran fehlt es im Falle des Beamten trotz seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die pflichtwidrig erlangten Gelder lagen erheblich über dem zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs erforderlichen Rahmen. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, daß er allein im Oktober 1988 16.000 DM unterschlagen hat. Außerdem hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht angegeben, die veruntreuten Gelder zum Teil dazu genutzt zu haben, um sein überzogenes Girokonto auszugleichen und auch Zahlungen auf andere Darlehen zu leisten.

11

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit schließt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, untragbar macht (vgl. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 46.92 -). Bei derVerpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, d.h. nicht auf amtlich anvertrautes Geld für eigene Zwecke zurückzugreifen, handelt es sich um eine leicht einsehbare Grundpflicht eines jeden Beamten, der mit amtlich anvertrautem Geld umzugehen hat. Aus diesem Grunde war der Antrag auf Einholung eines pharmakologischen und psychiatrischen Gutachtens, durch das eine in ungewöhnlich hohem Maße Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten festgestellt werden soll, zurückzuweisen, weil eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen kann und deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO). Selbst wenn eine Differenzierung innerhalb dieses Zumessungsgrundes in dem Sinne möglich wäre, daß ein "ungewöhnlich hohes Maß" der Minderung der Schuldfähigkeit festgestellt werden könnte, könnte dies nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme führen. Durch die Veruntreuung von insgesamt 31.000 DM hat sich der Beamte für den öffentlichen Dienst in objektiver Weise untragbar gemacht und das zu seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis restlos zerstört. Die weiter unter Beweis gestellte Behauptung des Beamten, er sei jetzt mit einer ausgesprochen günstigen Prognose ausgeheilt, ist deshalb ebenfalls ohne Bedeutung und kann auch als wahr unterstellt werden.

12

2.

Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

13

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Hartmann
Gödel
Mayer