Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1993, Az.: BVerwG 1 D 46.92

Disziplinarverfahren gegen einen Posthauptschaffner wegen dienstlicher Vergehen; Voraussetzungen der Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen eines Strafgerichts; Auswirkungen von Dienstvergehen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 46.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.06.1992 - AZ: XVI VL 6/92

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin Helga Hundt, Postbetriebsassistent Johann Brandlmeier als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdiszipllnaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 10. Juni 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. Februar 1989 wurde gegen den Beamten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 DM verhängt.

2

2.

In dem sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 10. Juni 1992 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt wird.

3

Es ist in Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 17. Februar 1989 von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) war im Dezember 1987 als Postzusteller in A. tätig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren im Dezember 1987 angespannt; dies insbesondere deswegen, weil er beabsichtigte, sich einen neuen Gebrauchtwagen zu kaufen. Im Dezember 1987 zahlte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Postzusteller eine Postanweisung über 100 DM an Frau K. in A. aus. Da der angewiesene Betrag nicht wie üblich in Buchstaben auf dem dafür vorgesehenen Abschnitt wiederholt war, fügte der Angeklagte hinter der Zahlenangabe 100 DM eine "0" dazu, so daß der Auszahlungsbetrag nunmehr auf 1.000 DM lautete. Am Morgen des 17.12.1987 ließ sich der Angeklagte von dem Beamten der Zustellkasse des Postamtes A. den Betrag von 1.000 DM aushändigen, während er in Wirklichkeit nur einen Betrag von 100 DM benötigte, um die Postanweisung an Frau K. ausführen zu können. Wäre dem Beamten der Zustellkasse bekanntgewesen, daß der Angeklagte zur Erledigung der Postanweisung nur 100 DM benötigte, hätte er dem Angeklagten nur einen Betrag von 100 DM ausgezahlt.

Den zu Unrecht von der Zustellkasse erhaltenen Betrag von 900 DM nahm der Angeklagte an sich; dies in der Absicht, den Betrag für sich zu verwenden. Am Nachmittag des gleichen Tages überfiel den Angeklagten "tätige Reue". Er wollte noch am gleichen Tag den zu Unrecht erhaltenen Betrag abliefern; was ihm jedoch nicht gelang. Am darauffolgenden Tag gelang es dann dem Angeklagten, den zu Unrecht für sich erhaltenen Betrag von 900 DM unter Überwindung erheblicher Schwierigkeiten an die Post zurückzuzahlen.

Am 10.2.1988 suchte der Angeklagte als Zusteller die Zeugin Diaz S. lauf und händigte ihr das per Postanweisung gezahlte Krankengeld ihres Mannes aus. Dabei verdeckte er auf der Anweisung die auszuzahlende Summe mit seinem Daumen in der Weise, daß Frau Diaz S. davon ausgehen mußte, diese Anweisung betrage lediglich 118,04 DM. Tatsächlich sagte der Angeklagte der Zeugin Diaz S. auch, sie bekomme heute nur 118,04 DM ausgezahlt. In Wirklichkeit handelte es sich um ein Krankengeld in Höhe von 1.118,04 DM. Der Angeklagte zahlte zuerst auch nur den niedrigeren Betrag aus und ließ die Zeugin den Erhalt des Gesamtbetrages quittieren. Den Überschuß von 1.000 DM wollte er für sich behalten. Erst als die Zeugin vehement darauf bestand, das Krankengeld ihres Mannes müsse wesentlich hoher sein, sah sich der Angeklagte schließlich genötigt, den Gesamtbetrag herauszugeben. Das geschah aber nur, weil der Angeklagte schließlich merkte, daß die Zeugin keine Ruhe geben würde.

Der Angeklagte hat eingeräumt, im Zusammenhang mit der Postanweisung an Frau Josefine K. sich schuldig gemacht zu haben. Er hat von vornherein gestanden, den Postabschnitt gefälscht zu haben und er hat weiterhin eingeräumt, den Beamten der zuständigen Zustellkasse getäuscht zu haben. Der erste Tatkomplex steht auch weiter fest aufgrund der Bekundungen der Zeugen Hans T. und Helmut H. diese Zeugen blieben unvereidigt.

Der Angeklagte hat jedoch bestritten, sich eines versuchten Betrugs zum Nachteil der Zeugin Diaz S. schuldig gemacht zu haben. Er behauptet, er habe sich hier getäuscht, es sei auf seiner Seite keine böse Absicht vorgelegen. Der Angeklagte ist jedoch auch diesem zweiten Anklagepunkt überführt aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin Diaz S. Diese Zeugin hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe von vornherein erklärt, er habe nur einen Betrag von 118,04 DM auszuzahlen. Die Zeugin hat weiterhin glaubhaft erklärt, daß der Angeklagte die Auszahlungssumme mit seinem Daumen verdeckt habe; die Zeugin hat weiterhin glaubhaft erklärt, daß sich der Angeklagte die Quittung über den Gesamtbetrag - 1.118,04 DM - habe unterschreiben lassen. Auch die von der Zeugin glaubhaft bekundeten Ausreden des Angeklagten, die dieser nachträglich hervorbrachte, beweisen nach der Überzeugung des Gerichts, daß der Angeklagte von vornherein vorgehabt hat, die Zeugin um 1.000 DM zu betrügen. Das wäre ihm schließlich auch gelungen, wenn sich die Zeugin nicht vehement gewehrt hätte, denn der Angeklagte war ja bereits im Besitze einer Gesamtquittung über 1.118,04 DM."

4

Das Bundesdisziplinargericht hat sich nicht von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... gelöst und das Verhalten des Beamten disziplinarrechtlich wie folgt gewürdigt: Er habe sich in beiden Fällen eigennützig im Sinne des § 54 Satz 2 BBG sowie achtungs- und vertrauensunwürdig im Sinne des § 54 Satz 3 BBG verhalten und damit ein einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Beide Straftaten seien disziplinarrechtlich als - im zweiten Fall versuchter - Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder einzustufen, welcher grundsätzlich das für die Dienstausübung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre und den Beamten für den Beamtendienst untragbar mache. Mangels durchgreifender Milderungsgründe sei seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich.

5

3.

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Einen Betrugsversuch gegenüber der Zeugin Diaz S. habe er nicht begangen. Die Zeugin habe sein Verhalten bei dem Auszahlungsvorgang falsch gewertet. Die Vorinstanz hätte sich daher von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts lösen müssen. Im übrigen habe sie unberücksichtigt gelassen, daß er sich in einem Zustand seelischer Anspannung und dauernder Erschöpfung aufgrund einer bestehenden neurotischen Depression im Zusammenhang mit einer Spielsucht und dem Verbergen dieser Suchterkrankung vor seiner Familie befunden habe. In seiner psychischen Angespanntheit sei er in Konfliktsituationen logischen Argumenten und Handlungsabläufen nicht mehr zugänglich gewesen. Diese schwierige Lebenssituation sei zwischenzeitlich überwunden. Hinzu komme, daß er im Tatzeitraum geglaubt habe, sich in einer finanziell unausweichlichen Notsituation zu befinden. Bezüglich des Tatgeschehens im Dezember 1987 müsse ihm seine tätige Reue zugute gehalten werden.

7

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

8

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte den ihm zur Last gelegten Betrugsversuch zum Nachteil der Zeugin Diaz S. bestreitet. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldumstände selbst zu prüfen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

9

Bezüglich beider dem Beamten zur Last gelegter Straftaten ist der Senat aber ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden.

10

Für eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO sieht der Senat keinen Anlaß. Sie ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt demgemäß nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 19.91 - m.w.N. <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 245>). Solche durchgreifenden Bedenken sind im vorliegenden Fall auch insoweit nicht gegeben, als der Beamte den Betrugsversuch gegenüber der Zeugin Diaz S. bestreitet und vorträgt, die Zeugin habe aus seinem Verhalten beim Auszahlungsvorgang zu seinem Nachteil die falschen Rückschlüsse gezogen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Strafgerichts sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar und entfalten damit Bindungswirkung. Darüber hinaus wird die Einlassung des Beamten auch durch die vor dem erkennenden Senat verlesene, ausführliche Aussage der Zeugin Diaz S. widerlegt, die keinen Zweifel daran offenläßt, daß der Beamte die Zeugin um 1.000 DM zu betrügen beabsichtigte.

11

2.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht die beiden strafrechtlich als Betrug bzw. versuchten Betrug qualifizierten Verfehlungen als Zugriffsdelikte eingestuft. Bei der disziplinaren Bewertung des Dienstvergehens kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 64.91 - m.w.N.) nicht auf die strafrechtliche Qualifizierung als Betrug an; entscheidend ist vielmehr, daß der Beamte amtlich anvertraute Geldbeträge für sich verwendete bzw. verwenden wollte. Daher hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht festgestellt, daß er sich in zwei Fällen eigennützig im Sinne des § 54 Satz 2 BBG sowie achtungs- und vertrauensunwürdig im Sinne des § 54 Satz 3 BBG verhalten und damit vorsätzlich ein einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, das nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt.

12

Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld - sei es auch nur vorübergehend - zum Zweck privater Nutzung an sich nimmt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis, welches für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrautem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (st.Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 93.90 -; Urteil vom 23. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 79.90 -; Urteil vom 2. März 1993 - BVerwG 1 D 16.92 -).

13

3.

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ebenso ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Weiter käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht bzw. sich seinem Dienstherrn offenbart.

14

Schließlich kann eine mildere Bewertung des Dienstvergehens dann erfolgen, wenn es sich um einen Zugriff auf geringe Werte gehandelt hat.

15

Die Tatsache, daß der Beamte im ersten Fall alsbald versuchte, den Vorgang durch Rückzahlung der 900 DM als "Mehrbetrag" wieder rückgängig zu machen, vermag die Annahme des Milderungsgrundes der Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat nicht zu rechtfertigen. Ob die Annahme des Milderungsgrundes bereits daran scheitern müßte, daß er den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld durch im Vorhinein begangenes zusätzliches Unrecht, nämlich eine Urkundenfälschung, ermöglichte, kann dahinstehen. Die Annahme des Milderungsgrundes setzt weiter voraus, daß der Beamte sonst dienstlich und außerdienstlich unbescholten ist (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - BVerwGE 86, 1 [BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87]). Hieran fehlt es im Hinblick auf den zweiten Vorfall, den gegenüber der Zeugin Diaz Sancho begangenen Betrugsversuch.

16

Auch im zweiten Fall kann von einer "Wiedergutmachung" der Tat ohne konkrete Furcht vor Entdeckung keine Rede sein. Daß es hier nicht zur Vollendung der Tat kam, beruht allein auf dem energischen Vorgehen der Zeugin Diaz S. Der Beamte ließ sich erst dann zur Auszahlung des vollen Geldbetrages an die Zeugin bewegen, als diese androhte, sogleich die Krankenkasse anzurufen und nach der Höhe des Krankengeldes zu fragen.

17

Für die Annahme einer unbedachten Gelegenheitstat fehlt es an der Einmaligkeit des Versagens. Auch kann bei dem planmäßigen Vorgehen des Beamten von einer Unbedachtheit nicht die Rede sein. Dies gilt jedenfalls für den ersten Fall, in welchem er den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld durch die Verfälschung der Postanweisung vorbereitete.

18

Für die Annahme der weiteren Milderungsgründe, insbesondere die vom Beamten angeführte unausweichliche finanzielle Notlage, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

19

Den Beamten kann auch nicht entlasten, daß er nach seinen Angaben an einer neurotischen Depression leidet, die schon vor den Verfehlungen angelegt war. Abgesehen davon, daß die Schuldfähigkeit des Beamten aufgrund des rechtskräftig gewordenen Strafurteils mit Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 BDO feststeht, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß seine Schuldfähigkeit ausgeschlossen war. Eine Schuldunfähigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beamten vorgetragenen Spielsucht. Nach Auffassung des Senats kann eine Spielsucht, sei sie auch pathologischer Natur, ebensowenig wie Alkoholsucht automatisch eine Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen begründen. Krankhafte Spielleidenschaft kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in ganz wenigen, extrem gelagerten Fällen zu einer die Schuldfähigkeit ausschließenden seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB führen (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90 - m.w.N., Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 161>). Umstände, die einen derart extrem gelagerten Fall begründen könnten, hat der Beamte nicht vorgetragen und ergeben sich auch sonst nicht aus den vorliegenden Akten.

20

Auch wenn man aufgrund der vom Beamten sonst vorgetragenen Umstände von einer erheblich verminderten. Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausginge, hätte dies auf die Bemessung der disziplinaren Maßnahme keinen Einfluß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, objektiv untragbar macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 -; Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 251>). Bei der Verpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, d.h. nicht auf amtlich anvertrautes Geld für eigene Zwecke zuzugreifen, handelt es sich um die Grundpflicht eines jeden Beamten, der mit amtlich anvertrautem Geld umzugehen hat.

21

4.

Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

22

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel
Gödel
Mayer