Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1993, Az.: BVerwG 1 D 68.91
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf Grund eines Dienstvergehens; Voraussetzungen für eine Lösung des Disziplinargerichts von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte; Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Beamten bei Vorliegen von pathologischer Spielsucht nach dessen Veruntreuung von amtlichen Geldern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 68.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.09.1991 - AZ: XVI VL 16/91
Rechtsgrundlagen
- § 11 BDO
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 20 StGB
Fundstelle
- DokBer B 1993, 161-162
Prozessführer
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen möglich, so z.B. wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten.
- 2.
Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes oder anvertrautes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört das für das Beamtenverhältnis notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. Januar 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Postobersekretär Werner Müller,
Postbestriebsassistent Ernst Johr als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 11. September 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Vertreter im Zustelldienst beim Postamt ... in der Zeit vom 28. Juni bis 15. August 1989 zehn eingezogene Nachnahmebeträge von insgesamt 2.755,64 DM unterschlagen hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. August 1990 - 3 Ds 494/89 - wegen fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 25 DM verurteilt worden. Der Antrag des Beamten auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens unter Vorlage eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 12. Juni 1991 wurde vom Amtsgericht ... mit Beschluß vom 20. März 1992 als unzulässig verworfen, weil der benannte weitere Sachverständige kein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sei. Dr. K. verfüge nicht über bessere Forschungsmittel als der Sachverständige Dr. B., auf dessen Gutachten sich das Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. August 1990 gestützt hat. Beide Sachverständige gehörten dem gleichen Sachgebiet an. Das Landgericht ... hat mit Beschluß vom 11. Mai 1992 die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verworfen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 11. September 1991 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt wird; einen Unterhaltsbeitrag hat es mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt. Die Pflichtverletzungen des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht als schuldhaften Verstoß gegen § 54 Sätze 2 und 3 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet.
Das Bundesdisziplinargericht hat sich von den Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... zur Schuldfähigkeit nicht gelöst. Das von dem Beamten vorgelegte Gutachten des Arztes Dr. K. vom 12. Juni 1991, nach dem nicht auszuschließen sei, daß die Steuerungsfähigkeit des Beamten zur Tatzeit aufgehoben gewesen sei, begründe keine ernstlichen Zweifel an der vom Strafgericht rechtskräftig festgestellten Schuldfähigkeit des Beamten. Dem Gutachten könne keine nachvollziehbare Begründung dafür entnommen werden, warum die krankhafte Spielleidenschaft zur erheblichen Einschränkung oder gar zum Ausschluß der Schuldfähigkeit geführt haben soll. Dies könne nicht allein mit dem Begriff des Beschaffungsdelikts eines Suchtkranken erklärt werden.
3.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, ihn gemäß § 20 StGB vom Schuldvorwurf freizustellen und das Verfahren einzustellen. Zur Begründung beruft er sich auf das Gutachten des Arztes Dr. K.. Im Unterschied zu dem in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vernommenen Sachverständigen Dr. B. verfüge der Gutachter Dr. K. über langjährige spezielle suchtpsychiatrische Erfahrungen besonders mit Glücksspielern. Der Beamte beantragt deshalb, daß der Senat sich von der Bindungswirkung des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 23. August 1990 löst und Dr. K. zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung lädt.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte ein schuldhaftes Handeln und damit ein Dienstvergehen bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
a)
Zum Sachverhalt geht der Senat von folgenden Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 23. August 1990 aus:
"In der Zeit vom 28.6. bis 15.8.1989 war der Angeklagte als Urlaubsvertreter in der vereinigten Zustellung des Postamtes ... eingesetzt. Seine Aufgabe war es unter anderem, Nachnahmepakete und Nachnahmebriefsendungen zuzustellen. Hierzu gehörte des weiteren, die eingezogenen Nachnahmebeträge abzurechnen. In der Tatzeit stellte er zehn Nachnahmepakete bzw. Nachnahmebriefe aufgrund eines zuvor gefaßten einheitlichen Tatentschlusses zu, zog von den jeweiligen Empfängern die Beträge ein, rechnete aber die kassierten Beträge beim Postamt nicht ab. Im Gegenteil verbrauchte er die Summen, insgesamt 2.755,64 DM für sich. Der Angeklagte ging damit seiner Spielleidenschaft nach. Er beabsichtigte, sich das Geld bei Bekannten und Freunden zu leihen, um dies dann zurückzuzahlen. Dies gelang ihm jedoch in keinem einzigen Fall ..."
Der vorliegenden Entscheidung liegt ferner die Feststellung im Strafurteil des Amtsgerichts ... zugrunde, daß der Beamte für seine Taten verantwortlich ist und keine Anzeichen für eine Schuldunfähigkeit bestehen.
b)
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist auch der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... nicht nur hinsichtlich des objektiven Tatbestandes, sondern auch insoweit gebunden, als das Amtsgericht ... die Verantwortlichkeit des Beamten für seine Taten bejaht hat. Infolge der bindenden Feststellung im Strafurteil, daß der Beamte schuldhaft gehandelt hat, ist die Beweiserhebung durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. K. zur Frage eines Ausschlusses der Schuld im Sinne des § 20 StGB unzulässig (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90 -).
Zwar hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BDO das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung aber die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und unter engbegrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind.
Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (vgl. z.B. Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 249>; Urteil vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 48.89 - m.w.N.). Ein Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist demgemäß nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen (Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90 -; Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - BVerwGE 73, 31 <33>[BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79]).
Derartige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts zur Schuld des Beamten bestehen hier nicht. Das Amtsgericht ... hat den Gesichtspunkt einer erheblichen Verminderung der Schuld oder eines Schuldausschlusses als Folge der Spielleidenschaft des Beamten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern hierzu Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der Sachverständige hat nachvollziehbar begründet, warum bei dem Beamten zur Tatzeit keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorlag. Er hat zugunsten des Beamten unterstellt, daß sein übermäßiges Spielen durchaus Analogien zu einer stoffgebundenen Abhängigkeit aufweist. Auf dieser Grundlage hat er dann geprüft und im Ergebnis verneint, ob bei dem Beamten eine schwere Persönlichkeitsveränderung vorlag, nämlich "ob die Persönlichkeit zu der Tatzeit bereits so entdifferenziert war, daß eine zunehmende Einengung aller sozialen Bezüge festzustellen war und ein Verlust aller Interessen mit Ausnahme des extremen dranghaften Spielens" (Gutachten vom 17. Juni 1990, S. 17).
Die gutachtliche Prüfung entspricht in ihrem methodischen Vorgehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Annahme einer Glücksspielsucht bei einem Täter nicht ohne weiteres bedeutet, daß derjenige, der damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB aufweist. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Drogenabhängigkeit hat der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei pathologischem Spielen als maßgebend angesehen, "inwieweit das gesamte Erscheinungsbild des Täters ... psychische Veränderungen der Persönlichkeit auf weist, die, wenn sie nicht pathologisch bedingt sind, als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind" (BGH, JR 1989, 379 <380> m.w.N.). In Übereinstimung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch der Senat die Auffassung vertreten, daß Spielsucht, sei sie auch pathologischer Natur, ebensowenig wie Alkoholsucht automatisch eine Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen begründet. Krankhafte Spielleidenschaft kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in ganz wenigen, extrem gelagerten Fällen zu einer die Schuldfähigkeit ausschließenden seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB führen (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90 - m.w.N.).
Auch die Ausführungen des Gutachters Dr. B., warum bei dem Beamten, der trotz seiner Spielleidenschaft seine Familie, den Freizeitbereich und bis auf die finanzielle Untreue seine dienstlichen Pflichten nicht vernachlässigte, zur Tatzeit keine schwere Persönlichkeitsveränderung vorlag, begegnen keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Feststellungen des Sachverständigen werden dadurch bestätigt, daß dem Beamten noch in einer dienstlichen Beurteilung vom 8. September 1989 trotz der bestehenden Spielleidenschaft, die nach Angaben des Beamten bereits während seiner Bundeswehrzeit (April 1981 bis März 1983) begonnen hatte, bescheinigt wird, daß er die ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt habe und sein dienstliches Verhalten nicht zu beanstanden gewesen sei. Wie auch der Gutachter Dr. K. festgestellt hat (Gutachten vom 12. Juni 1991, S. 19), waren die Familienbeziehungen des Beamten zur Tatzeit nicht gestört. Es erscheint nachvollziehbar, daß ein Beamter, der in der Lage ist, trotz der Spielleidenschaft sein Leben so zu gestalten, daß Familie, Arbeit und auch der Freizeitbereich nicht darunter leiden, noch keine schwere Persönlichkeitsveränderung aufweist. Für einen extremen Ausnahmefall, der zu einer die Schuldfähigkeit ausschließenden seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB führen kann, bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Auch dem Gutachten von Dr. K. kann nicht entnommen werden, daß bei dem Beamten ein solcher Extremfall vorliegt. Dieser kann jedenfalls im vorliegenden Fall nicht damit begründet werden, daß der Beamte mit der Veruntreuung amtlicher Gelder seinen Beruf aufs Spiel gesetzt sowie hohe Schulden gemacht und dabei Verwandte, Bekannte und Kollegen belogen hat. Diesen Aspekten, die auch der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten berücksichtigt hat, steht gegenüber, daß der Beamte seine sonstigen sozialen und beruflichen Aufgaben nicht vernachlässigte. In der Erfüllung dieser Verpflichtungen kann auch nicht nur ein Mittel zu dem Zweck gesehen werden, seiner Spielleidenschaft möglichst ungestört nachgehen zu können. Dies zeigt sein Verhalten im beruflichen Bereich, in dem er, wie aus der dienstlichen Beurteilung vom 8. September 1989 hervorgeht, besonders engagiert war; es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß er immer bereit gewesen sei, auch andere, nicht zu seinem Aufgabengebiet gehörende Tätigkeiten zu übernehmen.
2.
Durch die schuldhafte Zueignung amtlich anvertrauter Gelder hat der Beamte gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, daß er sein Amt uneigennützig zu verwalten hat (§ 54 Satz 2 BBG) und sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Das einheitlich zu bewertende innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) erfordert die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes oder anvertrautes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des Öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nicht Beamter bleiben (st. Rspr., zuletzt Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 56.91 - m.w.N.).
3.
Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters seiner Verfehlung das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Dies kann angenommen werden, wenn einer der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vorliegt, was aber hier nicht der Fall ist.
a)
So hat der Beamte nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Falls eine Notlage bestanden hat, war diese jedenfalls nicht unverschuldet. Wie der Beamte in seiner Vernehmung am 4. September 1989 und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 23. August 1990 angegeben hat, war seine hohe Verschuldung zum überwiegenden Teil durch seine Spielleidenschaft verursacht. Eine Notlage, die im wesentlichen durch die Aufnahme hoher Kredite verursacht wird, um mit dem Geld seiner Spielleidenschaft nachzugehen, hat der Senat als verschuldet angesehen (Urteil vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 1.89 -; Urteil vom 21. März 1990 - BVerwG 1 D 27.89 -).
Hinzu kommt, daß die Veruntreuung der Nachnahmebeträge nicht zur Behebung oder Linderung einer Notlage diente, die der Senat nur bei existentieller Gefährdung des Beamten und seiner Familie anerkennt (z.B. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90 -). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ... im Urteil vom 23. August 1990 ging der Beamte mit dem veruntreuten Geld vielmehr seiner Spielleidenschaft nach.
b)
Auch kann das Verhalten des Beamten nicht als unbedachte einmalige Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation qualifiziert werden. Gegen eine nur einmalige Gelegenheitstat spricht die Zahl von insgesamt zehn Unterschlagungsfällen und der Zeitraum von etwa eineinhalb Monaten, über den sich die Verfehlungen des Beamten erstreckten.
c)
Auch eine psychische Ausnahmesituation lag zur Tatzeit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre (vgl. zuletzt Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -). Für ein schockartiges Ereignis, das geeignet war, bei dem Beamten einen seelischen Schock auszulösen, ist hier nichts ersichtlich. Zudem setzt dieser Milderungsgrund voraus, daß es sich regelmäßig um einen nur vorübergehenden Zustand - also eine psychische Ausnahme Situation - handelt (Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55>; Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 -). Im vorliegenden Fall begründet die vorhandene Spielleidenschaft schon deshalb keine psychische Ausnahmesituation in diesem Sinne, weil diese bereits seit seiner Bundeswehrzeit (April 1981 bis März 1983) andauerte.
d)
Auch wenn zugunsten des Beamten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zur Tatzeit auszugehen wäre, hätte dies auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme keinen Einfluß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, objektiv untragbar macht (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 -; Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 251>). Bei der Verpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, d.h. nicht auf amtlich anvertrautes Geld für eigene Zwecke zuzugreifen, handelt es sich um die Grundpflicht eines jeden Beamten, der mit amtlichen Geldern zu tun hat.
4.
Der Senat hat dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag bewilligt, weil er eines solchen zwar nicht unwürdig, aber im Hinblick auf das Familieneinkommen nicht bedürftig ist. Angesichts der monatlichen Einkünfte des Beamten aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 1.700 DM netto und der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, die nach seinen Angaben 1.000 DM netto monatlich verdient, bedarf der Beamte einer solchen Unterstützung nicht. Der Unterhaltsbeitrag dient allein dazu, den Beamten und seine Familie im Fall einer Erwerbslosigkeit vor Not zu schützen, bis er einen anderen Beruf gefunden hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel