Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 48.89
Tätigkeit als Postbeamter im Schalterdienst; Strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung; Minderung der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit wegen krankhafter Spielsucht; Bindung an die Feststellungen des Strafurteils hinsichtlich der Schuldfähigkeit; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 48.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.06.1989 - AZ: IX VL 21/89
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 20 StGB
Verfahrensgegenstand
Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Posthauptsekretär ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht. 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner Fernmeldebetriebsinspektorin Gertrud Siewi, Postbetriebsassistent Klaus Mielert
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 8. Juni 1989 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. November 1988 verhängte das Amtsgericht - Schöffengericht - ... gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 8. Juni 1989 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte war als Schalterbeamter beim Postamt in W. tätig und suchte in den Jahren 1987 und 1988 in der Mittagszeit regelmäßig während einer Dienstpause Spielhallen auf, die zahlreich in der Nachbarschaft der W. Hauptpost vorhanden sind. Hier spielte er an Geldautomaten und verlor nicht unerhebliche Summen. Da seine finanziellen Angelegenheiten von seiner Ehefrau geregelt wurden und er wegen seiner Verpflichtung aus einem Hausbau nur über ein geringes Taschengeld verfügte, konnte der Beamte auf Dauer die erforderlichen Mittel zum Automatenspielen nicht aufbringen. Er konnte aber auch nicht davon ablassen, regelmäßig - teilweise auch nach Dienstschluß - Spielhallen aufzusuchen, da er einer krankhaften Spielleidenschaft verfallen war. Diese Tatsache versuchte er vor seiner Ehefrau und auch vor seinen Eltern zu verbergen. Deshalb kam er auf den Einfall, sich der Postkasse zu bedienen. Im Zeitraum vom 11. November 1987 bis zum 1. Juni 1988 nahm er in zwölf Fällen Bareinlagen in Höhe von mindestens 5.264,32 DM im Postsparkassendienst von verschiedenen Einzahlern entgegen, buchte und bescheinigte die Beträge in dem jeweiligen Postsparbuch, gab die Beträge jedoch nicht weiter, sondern entzog sie der Postkasse und verbrauchte sie für sich. Die entsprechenden Einzahlungsbelege brachte er an sich und hob sie zum Teil auf, weil er glaubte, in naher Zukunft den Schaden in entsprechender Höhe ersetzen zu können. Hierzu kam es unter anderem deshalb nicht, weil sein Treiben aufgefallen war und im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wurde. Der Beamte legte sofort vor dem Zeugen P. ein umfassendes Geständnis ab und gab am 19. Juli 1988 ein Schuldanerkenntnis und Tilgungsversprechen ab. Er bemühte sich, den angerichteten Schaden durch monatliche Raten von 100 DM zu tilgen.
Der Beamte erklärt seine Handlungsweise mit seiner großen Spielleidenschaft. Er habe, um die bereits verlorenen Gelder zurückzugewinnen, immer größere Beträge eingesetzt und verspielt.
Das Bundesdisziplinargericht hat diese Handlungsweise des Beamten dahin gewürdigt, daß er gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und somit vorsätzlich ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen habe, das nach ständiger Rechtsprechung seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Milderungsgründe, die ein ausnahmsweises Verbleiben im öffentlichen Dienst rechtfertigen könnten, seien ihm nicht zuzubilligen. Das Strafgericht, dem die Spielleidenschaft des Beamten bekannt gewesen sei, habe in diesem Zusammenhang noch nicht einmal verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Aber selbst deren Annahme hätte nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, da die Vertrauensgrundlage zu dem Dienstherrn zerstört sei. Eines Unterhaltsbeitrags sei der Beamte nicht unwürdig, und im zuerkannten Umfang sei er dessen auch bedürftig.
3.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung mit dem Antrag eingelegt, ihn freizusprechen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Zu seinem Fehlverhalten sei es allein wegen seiner pathologischen Spielleidenschaft gekommen. Zu keiner Zeit habe er die Absicht gehabt, die unterschlagenen Beträge auf Dauer für sich zu behalten. Seine Spielleidenschaft sei weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren hinreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der Erfahrung, die er während einer Therapiemaßnahme und insbesondere in der Selbsthilfegruppe anonymer Spieler habe machen können, sei er davon überzeugt, daß er während seiner Verfehlungen schuldunfähig gewesen sei. Auch das von ihm selbst eingeholte privatärztliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie und Chefarztes der Suchtabteilung des Allgemeinen Krankenhauses ... Dr. med. Bernd K., komme zu dem Ergebnis, es sei nicht auszuschließen, daß er zur Tatzeit unfähig gewesen sei, diese speziellen Delikte - trotz erhaltener Unrechtseinsichtsfähigkeit - zu unterlassen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte seine Schuldunfähigkeit geltend macht und Freispruch beantragt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu prüfen und sie disziplinar zu würdigen. In objektiver Hinsicht kann er von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen, da sie vom Beamten nicht in Zweifel gezogen werden. Er muß aber auch in subjektiver Hinsicht von diesen Feststellungen ausgehen, weil er - wie schon das Bundesdisziplinargericht - an die Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit gebunden ist. Zwar ist die Frage der Schuldfähigkeit des Beamten im Strafurteil nicht ausdrücklich angesprochen; dazu bestand für das Strafgericht auch keine Veranlassung, weil Schuldfähigkeit eines erwachsenen Menschen die Regel (Schönke/Schröder. StGB, 23. Aufl., § 20 Rz. 1; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 20 Rz. 22; Urteil vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 -) und kein Anhalt dafür gegeben ist, daß es vorliegend anders wäre. Aus der Tatsache, daß ihn das Strafgericht wegen der genannten Vergehen verurteilt hat, ist zwingend auf die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Beamten und dessen Vorsatz zu schließen, weil andernfalls eine Verurteilung zu Strafe nicht zulässig gewesen wäre. Auch die Schuld des Beamten steht demnach im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend fest (Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., Rz. 9 a und b zu § 18 BDO).
Der Senat hat einen Lösungsbeschluß nicht gefaßt; konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte im Sinne des § 20 StGB nicht verantwortlich sein könnte, gibt es nicht. Ohne derartige Anhaltspunkte ist jedoch eine Lösung nicht zulässig. Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 71.88 - <DöD 1990, 123 = BVerwG Dok. Ber. B 1990, 96>).
Der unbestrittene Umstand, daß der Beamte im Tatzeitraum spielsüchtig gewesen ist, rechtfertigt einen Lösungsbeschluß nicht. Krankhafte Spielsucht bedeutet ebensowenig wie Alkoholsucht eine automatische Minderung der Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit. Daß sie im Einzelfall gegeben sein kann, wird von der Rechtsprechung anerkannt. Im Normalfall ist hiervon jedoch nicht auszugehen (vgl. Urteil des Senats vom 7. November 1989 - BVerwG 1 D 65.88 - <BVerwG Dok. Ber. B 1990, 79>, ferner Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1988 - 1 Str 544/88 - <JR 1989, 379 mit zustimmender Anm. von Kröber>). Auch das privatärztliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bernd K. kommt nicht zu dem Ergebnis, der Beamte sei im Tatzeitraum schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen, bezeichnet diese Möglichkeit vielmehr nur als nicht auszuschließen. Um erhebliche Zweifel im Sinne der Rechtsprechung für den Senat begründen zu können, hätte das Gutachten Hinweise auf eine schwere krankhafte Persönlichkeitsveränderung beim Beamten schon im Zeitraum seiner Pflichtverletzungen geben müssen, für die jedoch Anhaltspunkte aus dem Gutachten nicht zu erkennen sind. Es war deshalb nicht geboten, entsprechend der Beweisanregung der Verteidigerin Dr. K. im Verfahren zu hören.
Sollte der Beamte im Tatzeitraum nur vermindert schuldfähig gewesen sein, so könnte dies auch nicht zu einem Lösungsbeschluß führen, weil verminderte Zurechnungsfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Zugriffsdelikten nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen kann (vgl. z.B. Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - <BVerwG Dok. Ber. B 1989, 181>).
Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. Ein Beamter, der ihm anvertraute Geldbeträge in der Absicht an sich nimmt, sie - und sei es auch nur vorübergehend - für sich zu verwenden, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit anvertrautem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist, wie es das Beamtenverhältnis darstellt (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage durch eigennütziges Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 6. Februar 1991 - BVerwG 1 D 36.90 - mit weiteren Nachweisen).
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ebenso ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wieder aufbauen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation versagt hat, wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt oder wenn der angerichtete Schaden ohne Entdeckungsgefahr bereits wiedergutgemacht worden ist (ständige Rechtsprechung). Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß ein solcher Ausnahmegrund vorliegend nicht erkennbar ist.
Mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat der Auffassung, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Entsprechend dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO mußte der Unterhaltsbeitrag entfallen. Da der Beamte zur Zeit nach seiner Umschulung als Programmierer Einkommen erzielt und seine Ehefrau ebenfalls ein Einkommen hat, ist die Bedürftigkeit zu verneinen. Sollte der Beamte zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr über eigenes Einkommen verfügen oder ein wesentlich geringeres Einkommen als bisher erzielen, ohne daß er diese Verschlechterung selbst zu vertreten hätte, so steht es ihm frei, unter Beifügung der notwendigen Nachweise einen Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beim Bundesdisziplinargericht zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter