Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1991, Az.: BVerwG 1 D 36.90
Strafbarkeit wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Unterschlagung ; Voraussetzungen für die Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 36.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 03.04.1990 - AZ: VIII VL 25/89
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Februar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungsamtmann Rio Damaschke,
Postbetriebsassistent Lorenz Kern als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... vom 3. April 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem das Schöffengericht ... dem Beamten durch Urteil vom 13. Juni 1989 wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Unterschlagung - Vergehen gemäß §§ 354 Abs. 2 Nr. 2, 246 StGB - rechtskräftig eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35 DM auferlegt hatte, hat das Bundesdisziplinargericht in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Disziplinarverfahren den Beamten durch Urteil vom 3. April 1990 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat aufgrund der gesetzlichen Bindung an die tragenden Feststellungen des Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) im wesentlichen folgendes festgestellt:
Da sich die Verluste von Briefen im Bereich des Postamts E. häuften, schleuste der zuständige Betriebssicherungsbeamte als Glückwunsch- bzw. als Beileidsbekundungen deklarierte Briefsendungen in den Postlauf ein. Drei solcher Sendungen, in welche mit Silbernitrat behandelte Geldscheine eingelegt waren, steckte er am 31. Oktober 1988 in den Briefeinwurf beim Postamt E.. Nur eine von ihnen kam bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger an, der Verbleib der beiden anderen blieb zunächst unbekannt. Nach anfänglichem Leugnen gestand der Beamte ein, am 31. Oktober 1988 einen dienstlichen Aufenthalt im Betriebsraum des Postamts, bei dem er etwa fünf Minuten alleine war, zur Wegnahme von drei Briefen benutzt zu haben, in denen er Geld vermutete. Zwei davon waren die vermißten Prüfsendungen, der dritte ein privates Glückwunschschreiben. Anschließend hatte er die drei Briefe mit nach Haus genommen, dort geöffnet und ihres Geldinhalts von insgesamt 120 DM beraubt. Dann hatte er sie verbrannt.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung postalischer Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewürdigt, durch das sich der Beamte mangels Vorliegens besonderer Ausnahmegründe vertrauensunwürdig und für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe. Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten wegen seiner sonst unbeanstandeten Dienstzeit bei der Post von rund 25 Jahren für nicht unwürdig, mit Rücksicht auf Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau auch im Umfang des gesetzlichen Höchstbetrages für bedürftig gehalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht: Das von ihm tief bedauerte Fehlverhalten könne er sich heute nur als kurzschlußartiges Versagen, nämlich als unbedachte Reaktion auf die Ankündigung seiner Ehefrau erklären, von ihm höhere Unterhaltsleistungen zu verlangen. Diese Ankündigung habe ihn aus der Bahn geworfen, da er keine Möglichkeit gesehen habe, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln derartige Ansprüche erfüllen zu können. Da er sich zuvor im Dienst stets ohne Tadel verhalten habe und auch sonst straf- wie disziplinarrechtlich nicht belastet sei, bitte er, Gnade walten zu lassen und auch im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Lebensalter von seiner Entfernung aus dem Dienst abzusehen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt eingelegt mit der Folge, daß der vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Sachverhalt und dessen disziplinare Würdigung als Dienstvergehen für den erkennenden Senat bindend sind. Dieser hat nur noch über das Disziplinarmaß und gegebenenfalls über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden.
Das danach feststehende Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt.
Ein Beamter, der ihm anvertraute Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, vorgefundenes Geld für sich zu behalten, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld und Gegenständen, die ihr zur Beförderung anvertraut werden, in hohem Maß angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist, wie es das Beamtenverhältnis darstellt (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage durch eigennütziges Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt unter anderem Urteile vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - mit weiteren Nachweisen und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 17.90 -).
Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ebenso ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wieder aufbauen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation versagt hat, wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt oder wenn der angerichtete Schaden ohne Entdeckungsgefahr bereits wiedergutgemacht worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. die bereits genannten Urteile). Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß ein solcher Ausnahmegrund vorliegend nicht erkennbar ist. In Betracht könnten hier ohnedies nur die unüberlegte Augenblickstat und die unausweichlich erscheinende Notlage kommen.
Was die unüberlegte Gelegenheitstat anlangt, auf die sich der Beamte beruft, so mag ihn die angekündigte Forderung seiner Ehefrau unwillig gemacht und in Erregung versetzt haben. Von einer Gelegenheitstat, wie sie die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang voraussetzt, kann dennoch schon aus dem Grunde nicht die Rede sein, weil die Behandlung und Verteilung beim Postamt Einbeck eingehender Briefpost zu den dienstlichen Aufgaben gehörte, die der Beamte seit je Tag für Tag gleichbleibend zu erledigen hatte. Eine dem normalen Postlauf anvertraute Briefsendung konnte daher keine außergewöhnliche Versuchung für ihn sein. Hinzu kommt, daß der Beamte nicht etwa spontan zugegriffen, sondern daß er sich derjenigen drei Briefsendungen am 31. Oktober 1988 bemächtigt hat, in denen er nach Art und Aufmachung der Sendungen Geld vermutete. Das läßt gezieltes und auf Überlegung beruhendes Vorgehen erkennen, was zudem dadurch bestätigt wird, daß er hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, die Ansichnahme durch risikolose Rückgabe der Sendungen in den Postverlauf ungeschehen zu machen, er die Sendungen jedoch seinem Plan entsprechend nach Dienstschluß mit zu sich nach Hause genommen und dort beraubt und vernichtet hat.
Was die finanzielle Notlage anbetrifft, so kann hier schon fraglich sein, ob eine solche überhaupt objektiv vorgelegen hat. Denn der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß eine Notlage im hier allein maßgebenden Sinne nicht durch die Höhe eingegangener Schuldverpflichtungen, sondern durch Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Beamten gekennzeichnet wird. Darum ging es bei der Schuldenlast des Beamten nicht. Die Frage kann letztlich jedoch auf sich beruhen, weil es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß die Verbindlichkeiten des Beamten unvermeidbar gewesen und ohne Schuld auf ihn zugekommen sind. Der Beamte hat vielmehr, wie er zugibt, insbesondere durch Urlaubsreisen einen Aufwand betrieben, der nicht nur mit den ihm als Beamter zustehenden Dienstbezügen nicht zu bewältigen, sondern der auch die Ursache dafür war, daß ein 1985 ererbtes Barvermögen von mehr als 10.000 DM schon 1988 nicht mehr verfügbar war. Der Beamte muß demnach über seine Verhältnisse gelebt haben, so daß eine finanzielle Misere jedenfalls nicht als unverschuldet anerkannt werden kann. Dies jedenfalls schließt die Annahme einer unverschuldeten Notlage als außergewöhnlichen Umstand aus.
Daß Lebensalter oder sonst tadelfreie Dienstzeit eines Beamten keine Gesichtspunkte sind, den durch eigene Schuld verursachten Vertrauensverlust wieder auszugleichen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt. Bei der Schwierigkeit, im fortgeschrittenen Lebensalter anderweitiges Einkommen zu finden, handelt es sich zudem um einen Umstand, den der Beamte in seine Überlegungen vor der Tat hätte einbeziehen können und müssen, der also ausschließlich seinem Risikobereich zuzuordnen ist. Es muß daher bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme bleiben.
Das gilt auch für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und unablässigen Bemühens nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraumes eine anderweitige Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit unter Darlegung seines Bemühens wegen eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz