Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1990, Az.: BVerwG 1 D 17.90
Strafbarkeit wegen Postunterdrückung in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung ; Beraubung eines Fangbriefes durch den Zusteller
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 17.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.01.1990 - AZ: VIII VL 39/89
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtsrat Karl Ott,
Postbetriebsassistent Jürgen Spür als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 10. Januar 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die Posthauptschaffnerin ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 24. Juli 1989 gegen die Beamtin neben dem Schuldspruch wegen Postunterdrückung in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung eine Verwarnung unter dem auf zwei Jahre befristeten Vorbehalt einer Bestrafung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM. Die Beamtin hatte am 21. März 1989 einen von ihr in amtlicher Eigenschaft zuzustellenden Brief geöffnet und das darin befindliche Bargeld von 60 DM sich zugeeignet.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat die Beamtin in dem wegen des strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 19. Mai 1989 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 10. Januar 1990 in das Amt einer Postoberschaffnerin, BesGr. A 3, versetzt.
Das Gericht ist "aufgrund des Inhalts der Vorermittlungsakten und der Einlassungen der Beamtin" von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die im Zustelldienst ihres Postamts tätige Beamtin war nach einer auffälligen Häufung von Briefverlusten in Verdacht geraten. Am 21. März 1989 wurden daher, um ihre Integrität zu prüfen, zwei Fangbriefe mit eingelegten präparierten Geldscheinen und eine offene Geburtstagskarte in den Postgang gegeben. Diese Sendungen waren an "M. Z." adressiert, die früher unter der angegebenen Anschrift im Zustellbezirk der Beamtin gewohnt hatte, inzwischen aber verzogen war und einen beim Postamt noch vorliegenden Nachsendungsantrag gestellt hatte. Während die Beamtin einen der Briefe und die Geburtstagskarte beim Sortieren ordungsgemäß mit der neuen Anschrift der Adressatin versah und wieder in den Postgang gab, öffnete sie den zweiten Brief nach Beendigung ihres Zustellganges mit einem Kugelschreiber, entnahm ihm die darin befindlichen, mit einem Leuchtstoffpulvergemisch präparierten Geldscheine von 50 bzw. 10 DM, zerriß alsdann den Umschlag und den übrigen Briefinhalt, warf ihn weg und steckte das Geld in ihre private Geldbörse in der Absicht, es für sich zu behalten.
Die geständige Beamtin will aus Wut über die ihr bekannte Empfängerin des Briefes gehandelt haben. Diese sei, obwohl als Zeugin geladen, in einem gegen die Beamtin und ihren Ehemann anhängig gewesenen, auf Räumung der gemeinsamen Wohnung gerichteten Rechtsstreit nicht erschienen, so daß die Beamtin und ihr Ehemann beweisfällig geblieben und verurteilt worden seien. Aus Wut hierüber habe sie nach dem Zustellgang den aus Versehen in das Verteilfach geratenen Brief an M. Z. in der Absicht geöffnet, ihn dann zu zerreißen. Das darin unerwartet gefundene Geld wäre ihr zum Zerreißen zu schade gewesen; sie habe es einem Tierheim zukommen lassen wollen und deshalb in ihre Geldbörse gesteckt.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und gemeint, von der an sich verwirkten Entfernung der Beamtin aus dem Dienst ausnahmsweise absehen zu können, weil sie nach ihrer unwiderlegten Einlassung den an ihre "Feindin" gerichteten Brief in einem plötzlichen Wutanfall unüberlegt zerrissen habe, ihr Verhalten sich mithin als eine unüberlegte, aus einer ungewöhnlichen Situation entstandene kurzschlußartige Augenblickstat darstelle.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend, die Beamtin habe weder spontan noch unüberlegt gehandelt. Die Bearbeitung von Briefsendungen aufgrund eines Nachsendeantrages sei für sie nichts Ungewöhnliches gewesen. Da zwischen Tatentschluß und Vernichtung des Briefes eine gewisse Zeitspanne gelegen habe, fehle es an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des ihr zur Last gelegten Handelns. Auch sprächen die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin zur Tatzeit und ihr über die Briefunterdrückung hinausgehender Zugriff auf einen Geldbetrag gegen eine nur von Rachegefühlen getriebene, spontane und zwanghafte Verhaltensweise.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Der für den Senat bindend feststehende Sachverhalt hat die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst zur Folge. Wer ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld oder Beförderungsgut privaten Zwecken zuführt, stört grundsätzlich das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld und ihr zur Beförderung anvertrauten Gegenständen in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Sein Verbleiben im Dienst kann auch im Interesse seiner Kollegen nicht verantwortet werden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der Zueignung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.
2.
Von den in ebenso ständiger Rechtsprechung allgemein anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz kommt hier lediglich die Annahme einer persönlichkeitsfremden einmaligen, aufgrund einer plötzlich aufgetretenen Versuchung spontan beschlossenen Handlung in Betracht. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind hier nicht dargetan.
a)
Nach den auch insoweit bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil und ihrer Einlassung vor dem Senat hat die Beamtin die Absicht der Zueignung der in dem Brief befindlichen 60 DM nicht schon beim Zerreißen des Briefes, sondern erst nach dessen Öffnung angesichts des im Brief befindlichen Geldes gefaßt. Deshalb ist es unerheblich, ob der Beamtin die Rechtswohltat der Ausnahmeregelung einer spontanen, durch Versuchung hervorgerufenen einmaligen Augenblickstat schon für den Zeitpunkt der Öffnung des Briefes zukommt (BVerwGE 43, 125 f [BVerwG 04.09.1970 - I D 18/70]ür den Fall des § 18 BDO).
b)
Für den hiernach maßgeblichen Zeitpunkt der Zueignung des Geldes nach Öffnung des Briefes fehlen die Voraussetzungen einer durch Versuchung ausgelösten einmaligen Augenblickstat. Der Umgang mit nachzusendenden Briefen ist für die Beamtin als Zustellerin nichts Außergewöhnliches. Der plötzliche Anblick von in solchen Briefen vorhandenen Wertgegenständen kann deshalb für sich allein bei ihr keine Versuchungssituation mit der Folge spontanen Handelns auslösen. Anhaltspunkte dafür, daß eine entsprechende Seelenlage bei ihr durch andere Umstände bei Anblick des Geldes ausgelöst worden sei, bietet der Sachverhalt nicht. Plötzlicher Geldmangel oder -bedarf hat den Entschluß nicht ausgelöst. Ebensowenig kann spontan gegenüber der Zustellungsempfängerin, ihrer persönlichen Rivalin, aufgekommene Wut den Entschluß zur Unterschlagung gerade des Geldes hervorgerufen haben. Ihr nach ihrer Darstellung plötzlich auftretender Zorn hätte die Vernichtung des Briefes mitsamt Inhalt, gleichzeitig oder nacheinander, verständlich gemacht, nicht aber die Aneignung des Geldes aus materiell-egoistischen Gründen. Statt dessen hat die Beamtin den Briefumschlag mit einem Kugelschreiber geöffnet, alsdann das darin befindliche Geld an sich genommen und nunmehr den Briefumschlag und den weiteren Inhalt vernichtet. Damit steht fest, daß sie nicht spontan aus Wut die ganze Sendung ihrer Adressatin vorenthalten wollte, den Brief vielmehr geöffnet hat, um darin verwertbaren Inhalt zu suchen. Hätte sie aus Wut über die Adressatin gehandelt, so hätte sie den Brief, bei dem es sich um eine normale Sendung von unter 20 g handelte und der demgemäß leicht zu zerreißen war, in einem Zuge vernichtet. Die von der Beamtin beschriebene Öffnung des Briefes kann demnach nur den Zweck gehabt haben, den Sendungsinhalt zu erkunden. Dieser Umstand hat den Ausschluß der Annahme eines allgemein anerkannten Milderungsgrundes im gegebenen Fall und damit die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst zur Folge, ohne daß es noch auf die Frage ankäme, ob ihre Einlassung nicht schon durch die ordnungsgemäße Behandlung zweier anderer Sendungen an dieselbe Adressatin beim Sortieren widerlegt ist.
3.
Die Beamtin ist aufgrund ihrer langjährigen, im übrigen tadelfreien Dienste eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Bei Verlust der Dienstbezüge wird sie einer Unterstützung auch bedürftig. Da sie keine Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann hat und auch kein sonstiges Einkommen, bemißt der Senat ihren Bedarf zur Befriedigung des notwendigen Unterhalts mit 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts, damit dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß des Unterhaltsbeitrages. Er bestimmt die Laufzeit auf sechs Monate in der Erwartung, daß es der Beamtin gelingen werde, vor Ablauf dieser Frist eine neue, ihren notwendigen Unterhaltsbedarf befriedigende Einkommensquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachhaltiger Bemühungen nicht eintreten, steht es ihr frei, beim Bundesdisziplinargericht einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz