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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1990, Az.: BVerwG 1 D 27.89

Strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses; Bindung an die Feststellungen des Strafurteils hinsichtlich seiner Feststellungen zur Schuldfähigkeit; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 27.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.03.1989 - AZ: VIII VL 3/89

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessführer

Postoberschaffner ... geboren am ... in ..., Kreis ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner Postbetriebsinspektor Wilhelm Debiel,
Postbetriebsassistent Jörg Heinrichs als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 1. März 1989 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Tatbestand

1

I.

Nach einem Strafverfahren, in dem das Schöffengericht ... durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Juli 1988 gegen den Beamten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses - Vergehen gemäß §§ 266 Abs. 1, 354 Abs. 2 Ziffer 2 StGB - auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten erkannt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 1. März 1989 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils für gebunden gehalten und demgemäß folgendes festgestellt:

3

In der Zeit von August 1987 bis Januar 1988 rechnete der als Paketzusteller der Deutschen Bundespost in W. eingesetzte Beamte in insgesamt 66 Fällen Nachnahmebeträge nebst Zustellgebühren, die er von den Empfängern von 32 Paketen und 27 Päckchen eingezogen hatte, nicht ordnungsgemäß ab. Er behielt und verwendete die Nachnahmen im Gesamtwert von 11.879,64 DM sowie 70,40 DM Zustellgebühren für sich.

4

In sieben weiteren Fällen behielt er einbezogene Nachnahmebeträge länger als zwei Wochen zurück, um sie zur Abrechnung früher vereinnahmter, aber nicht abgeführter Nachnahmebeträge zu verwenden, bevor er ihre Abrechnung mit der Postkasse vornahm. Hierbei handelte es sich nochmals um einen Gesamtbetrag von ca. 2.500 DM.

5

Um die Verwendung der Gelder für eigene Zwecke nicht sichtbar werden zu lassen, entzog er die betreffenden Nachnahmepaket- und Zahlkarten sowie in weiteren Fällen die Unterlagen zu zwölf Nachnahmepaketen für längere Zeit dem Postverkehr, indem er sie in seinen Spind wegschloß.

6

Zur Verdeckung seiner Machenschaften veränderte er in weiteren drei Fällen auf Paketkarten jeweils die Einlieferungsdaten, in vier anderen Fällen machte er die Daten unkenntlich.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und als vorsätzlich begangenes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das so schwer wiege, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich sei. Denn für einen Beamten, der sich aus eigensüchtigen Motiven an dienstlichen Geldern vergreift, sei im öffentlichen Dienst kein Raum.

8

Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte jedoch nicht unwürdig; in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts sei er auf die Dauer von sechs Monaten auch bedürftig.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er seinen Freispruch beantragt und zu deren Begründung er geltend macht:

10

Den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt bestreite er vom äußeren Geschehensverlauf her nicht; ihn, den Beamten, treffe jedoch - das will er zum Ausdruck bringen - keine Schuld; denn er leide unter Spielsucht, die sich für ihn unmerklich entwickelt und die er erst im Laufe der Vorermittlungen selbst erkannt habe. Diese Spielsucht habe, wie beigefügte Zeitungsberichte belegten, ebenso wie alkoholische oder medikamentöse Abhängigkeiten Krankheitswert und stelle ihn von einem Schuldvorwurf frei. Das werde das Gutachten eines Sachverständigen bestätigen, dessen Einholung schon in der ersten Instanz beantragt worden, vom Bundesdisziplinargericht aber unverständlicherweise abgelehnt worden sei.

Entscheidungsgründe

11

II.

Die Berufung, über die der Senat trotz Ausbleibens des Beamten in der Hauptverhandlung mangels Vorliegens der in § 72 Abs. 2 BDO genannten Gründe entscheiden kann, ist unbegründet.

12

Sie ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte die Berechtigung eines Schuldvorwurfes gegen ihn bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist bei der Sachverhaltsfeststellung allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an das durch allseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig gewordene Urteil des Schöffengerichts ... vom 20. Juli 1988 gebunden. Daß dieses Urteil der Regelung des § 267 Abs. 4 StPO entsprechend in abgekürzter Fassung begründet ist, hindert, wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat, die vom Gesetz vorgeschriebene Bindungswirkung nicht.

13

Daß der Beamte die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unter Hinweis auf seine Spielleidenschaft bestreitet, gibt keinen Anlaß zu einem auf § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO beruhenden Lösungsbeschluß.

14

Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte maßgebend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung einen anderen Geschehensverlauf für möglich hielten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der die freie Überzeugung gerade ausschließenden (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 2 BDO) gesetzlichen Bindung noch mit dem Umstand vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Daraus folgt, daß eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nur dann zulässig ist, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenbar unrichtiger Feststellungen zu entscheiden. Nur das soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders verlaufen sein könnte als vom Strafgericht in dem mit optimalen Regeln zur Sicherung eines fairen Verfahrens und der Rechte des Beschuldigten ausgestatteten Strafverfahren festgestellt worden ist, reicht zu einem Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteile vom 9. Januar 1990 - BVerwG 1 D 21.89 - und vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 D 70.88).

15

Die danach zu fordernden Ausnahmevoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wie dem Senat aus einschlägigen Verfahren bekannt ist, bedeutet auch pathologisches Spielen nicht, daß allein dieserhalb die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB gegeben wären (vgl. auch BGH in NStZ 1989, 113 = JZ 1989, 155 = JR 1989, 379, dort mit zustimmender Anmerkung von Kröber; dieser in der Zeitschrift "Der Nervenarzt" 1985, 593 ff. unter dem Thema: "Pathologisches Glücksspiel: Definitionen, Erklärungsmodelle und forensische Aspekte"). Danach kann die Behauptung des Beamten, im Spiel Entspannung gefunden und das veruntreute Geld zum Glücksspiel verwendet zu haben, kein Anlaß zu ernsthaftem Zweifel an seiner Verantwortlichkeit und damit zu einem Lösungsbeschluß sein, zumal das Schöffengericht ... die Spielleidenschaft des Beamten bereits gekannt hat.

16

Muß es danach bei der Bindung an die Feststellungen des Strafurteils in objektiver wie subjektiver Hinsicht bleiben, so ist die disziplinare Höchstmaßnahme geboten.

17

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld oder Gut vergreift, um es für eigene Zwecke nutzbar zu machen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage gesunden Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven, Verwaltungen ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlichen Geldes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit in weitestgehendem Umfang vertrauen und auf Kontrolle verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 19. Februar 1990 - BVerwG 1 D 4.89).

18

Daß hier einer der von der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe nicht vorgelegen hat, hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt. Schon im Ansatz ist für einen dieser vier Gründe nichts ersichtlich. Insbesondere hat eine die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie gefährdende Notlage nicht vorgelegen, mag der Beamte auch durch seine Spielleidenschaft in Schulden verstrickt worden sein, die zudem aber nicht unverschuldet entstanden wären.

19

Es muß daher bei dem auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennenden Urteil des Bundesdisziplinargerichts bleiben und die Berufung mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückgewiesen werden.

20

Auf den nach § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag des Bundesdisziplinaranwalts muß darüber hinaus auf Wegfall des von der Vorinstanz zugebilligten Unterhaltsbeitrages erkannt werden. Zwar hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht die Nichtunwürdigkeit des Beamten nicht verneint. Er mußte bei dieser Entscheidung jedoch erhebliche Bedenken schon deshalb überwinden, weil der Beamte unmittelbar im Anschluß an seine Berufung auf Lebenszeit, die am 1. August 1987 ausgesprochen worden ist, mit seinen Verfehlungen begonnen hat. Der Senat hält das Zurückstellen seiner Bedenken nur mit Rücksicht darauf für vertretbar, daß der Beamte zuvor immerhin fünfeinhalb Jahre mit zufriedenstellend beurteilten Leistungen Dienst im Arbeits- und im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Deutschen Bundespost geleistet hat, der er schon zuvor wiederholt vertretungsweise im Zustelldienst ausgeholfen hatte. Dabei konnte ferner berücksichtigt werden, daß ein bewilligter Unterhaltsbeitrag ohnedies nur dann ausgezahlt wird, wenn ein Anspruch auf Ruhegehalt bereits erdient worden ist.

21

Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, Bedürftigkeit des Beamten im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO festzustellen. Nach Auskunft der Einleitungsbehörde hat der Beamte die Fragen zu seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen unbeantwortet gelassen. Das muß sich gegen ihn auswirken, da es andere Erkenntnisquellen für den aktuellen Stand seiner persönlichen Verhältnisse nicht gibt und der Beamte eine Mitwirkungspflicht bei ihrer Aufklärung hat. Bedürftigkeit im hier entscheidenden Sinne kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden.

22

Sollte der Beamte unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten, so steht es ihm frei, sich unter Darlegung und Glaubhaftmachung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse und seines Bemühens um eine Erwerbsquelle für sich und seine ihm gegenüber zum Unterhalt berechtigten Angehörigen wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

Bermel
Pellnitz
Sträter