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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1991, Az.: BVerwG 1 D 82.90

Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängen von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 82.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.09.1990 - AZ: XIV VL 27/90

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Erich Bruns,
Postbetriebsassistent Johann Duschner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV ... vom 18. September 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... (Hessen) vom 27. Mai 1987 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Schalterbeamter einer Fahrkartenausgabe in der Zeit von Juli 1985 bis September 1986 einen Betrag von 759,60 DM aus der Schalterkasse an sich genommen habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 18. September 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von siebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

4

Zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten gehörte es, denjenigen Kunden ihre Gelder zu ersetzen, die eine Störung in Fahrkartenautomaten im Bahnhof F. reklamierten. In diesem Rahmen hatte er eine Liste zu führen ("Nachweis der Fahrgelderstattungen"), in die Datum, Uhrzeit, Automatennummer, Vor- und Zuname sowie Anschrift des Kunden ebenso einzutragen waren wie der Erstattungsbetrag. Der Kunde hatte sodann den Empfang des Geldbetrages zu quittieren und der Beamte seinerseits hatte den Gesamtvorgang abzuzeichnen.

5

In der Zeit vom 16. Juli 1985 bis zum 27. September 1986 nahm der Beamte in 107 nachgewiesenen Fällen wahrheitswidrige Eintragungen vor. Zu diesem Zwecke fälschte er die Unterschriften von nicht existenten Personen oder von solchen Personen, die zwar existierten, aber überhaupt keine Erstattungsanträge gestellt hatten.

6

Die so erworbenen Erstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 759,60 DM behielt der Beamte für sich, um sie in Nachtbars, Spielautomaten, Spielhallen pp. auszugeben.

7

Nach Aufdeckung der Tat lieh er sich von seinen Eltern das nötige Geld, um den der Bundesbahn entstandenen Schaden zu ersetzen.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als so schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gegeben.

9

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

10

Das Rechtsmittel wird unter Berücksichtigung eines ergänzenden Schriftsatzes vom 21. Februar 1991 im wesentlichen wie folgt begründet:

11

Die mündliche Begründung des Urteils sei unzureichend gewesen. Wenn es richtig gewesen sein sollte, daß auch verminderte Zurechnungsfähigkeit (oder gar Zurechnungsunfähigkeit) die Entlassung des Beamten nicht zu verhindern geeignet sei, dränge sich die Frage auf, weshalb eine entsprechende Begutachtung erfolgt sei. Durch den Einsatz an der Kasse habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in eklatanter Weise verletzt. Alkoholprobleme des Beamten seien bereits bekanntgewesen. Er habe nicht im Alleindienst besonderer Art eingesetzt werden dürfen. Es gebe sehr wohl Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation. Die Mitteilung der Diagnose Krebs bedeute nach dem Sachverständigengutachten sicher ein auf seinen Seelenzustand schockartig einwirkendes Ereignis mit daraus ableitbaren vom Grunde her typischen, sonst aber persönlichkeitsfremden Verhaltensweisen. Dann könne entgegen der Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß der Beamte in einer Art Schockzustand die ihm zur Last gelegten Diebstähle tätigte. Hier hätte nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beamten" verfahren werden müssen.

12

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Arztes für Rechtsmedizin Privatdozent Dr. Roland S. in der Hauptverhandlung.

Entscheidungsgründe

13

II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

14

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

15

Eine etwa unzureichende mündliche Urteilsbegründung kann keinen Einfluß auf den Inhalt der Entscheidung haben. Die Begutachtung des Beamten war geboten, weil die Frage der Schuldfähigkeit geklärt werden mußte. Bei Schuldunfähigkeit hätte nämlich keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden können. Die Umstände des Einzelfalls hat das Bundesdisziplinargericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zu solchen Fällen hinreichend berücksichtigt. Von einer groben Verletzung der Fürsorgepflicht kann keine Rede sein. Bei dem "Alleindienst besonderer Art" handelt es sich um die Wahrnehmung betriebsdienstlicher Aufgaben, hier als Stellwerksbeamter. Über Kassenunsicherheit zur Zeit des Einsatzes bei der Fahrkartenausgabe ergeben die Akten keine Anhaltspunkte.

16

Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis zerstört, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

17

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartiges auf ihn einwirkendes Ereignis zu werten wäre. Schließlich käme als Milderungsgrund in Betracht, daß ein Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht oder sich zumindest vor Entdeckung dem Dienstherrn offenbart.

18

Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Eine unverschuldete, unausweichliche Notlage hat das Bundesdisziplinargericht bereits mit zutreffenden Gründen verneint. Dieser Milderungsgrund wird mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht.

19

Zugunsten des Beamten kann auch nicht angenommen werden, daß er in einer schockartig wirkenden psychischen Zwangslage versagt hat. Zwar ist davon auszugehen, daß die ihm 1983 eröffnete Krebsdiagnose, die noch im selben Jahr zu einer Operation führte, für ihn einen Schock bedeutet hat. Die psychische Belastungssituation bestand aber zur Zeit der ihm zur Last gelegten Verfehlung schon mindestens zwei Jahre. Es ist ausgeschlossen, daß der Beamte sich jahrelang in einem Schockzustand befand. Dies hat auch der Sachverständige, Privatdozent Dr. S. in der Hauptverhandlung vor dem Senat in Klarstellung seines im Untersuchungsverfahren abgegebenen Gutachtens vom 29. September 1989 bestätigt. Der Senat hält es nicht für vertretbar, diesen Milderungsgrund bereits dann anzunehmen, wenn eine besondere seelische Belastung besteht. Die angespannte psychische Situation des Beamten kann, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, allenfalls Grund zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit geben. Diese könnte aber nicht zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses führen, weil der Beamte gegen eine auch bei höchst verminderter Schuldfähigkeit für jedermann leicht einsehbare Kernpflicht verstoßen hat. Der Beamte kann deswegen nicht im Dienst belassen werden. Die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen mindert sich nicht dadurch, daß der Täter vermindert schuldfähig ist. Die Wiederholungsgefahr ist sogar eher größer. Wenn sich ein Beamter überhaupt schuldhaft untragbar gemacht hat. so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, das Dienstverhältnis aufzulösen (Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 251> mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung).

20

Auch mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen, Bermel