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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1993, Az.: BVerwG 1 D 64.91

Postzusteller; Aushändigung von Geld zu einer Zahlungsanweisung; Täuschung über Vorhandensein einer Zahlungsanweisung; Zueignung amtlich anvertrauten Geldes; Abgrenzung Zueignung und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn; Verschleierung der Verantwortlichkeit; Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 64.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.08.1991 - AZ: XVIII VL 2/91

Fundstelle

  • ÖD 1993, 141-143

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Zu der Aushändignung von Geld zur Auszahlung einer Zahlungsanweisung durch einen Postzusteller.

  2. 2)

    Zu der Täuschung über das Vorhandensein einer Zahlungsanweisung durch einen Postzusteller.

  3. 3)

    Zu der Zueignung amtlich anvertrauten Geldes.

  4. 4)

    Zu der Abgrenzung von Zueignung und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn. Zu der Offenbarung der Tat durch Ausweisung eines Mindestbetrages in der Abrechnung.

  5. 5)

    Zu der Verschleierung der Verantwortlichkeit für einen Minderbetrag.

  6. 6)

    Zu der Entfernung aus dem Dienst.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Januar 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Postobersekretär Werner Müller, Postbetriebsassistent Ernst Johr als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - ... -, vom 29. August 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 29. August 1991 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 40 v.H. des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Zum Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht folgende Feststellungen getroffen:

2

a)

während eines Zeitraums von etwa zwei bis drei Monaten hat der Beamte an schulfreien Samstagen Kindern im Alter von 13 und 14 Jahren Postsendungen übergeben, damit sie diese in die Briefkästen der Empfänger einwerfen. Dürer, die Hilfe der Kinder war er etwa eine Viertelstunde früher mit der Zustellung fertig. Er hat auf die Hilfe der Kinder beim Austragen der Post verzichtet, seitdem er von der Beschwerde des Zeugen H. vom 11. April 1989 gehört hatte. Der Zeuge hatte am 30. März 1989 in seinem Garten Post gefunden, die am 11. März 1989 abgestempelt worden war.

3

b)

Am 20. April 1989 löste der Beamte zu Lasten seines Postgirokontos einen Barscheck über 650 DM beim Postamt M.-W. ein, obwohl sein Konto zu dieser Zeit, was ihm bekannt war, in Höhe von 4.398,82 DM überzogen war. Am 5. Mai 1989 wurde ein weiterer von ihm beim Postamt M.-W. vorgelegt er Scheck über 550 DM lastgebucht; zu diesem Zeitpunkt war sein Konto in Höhe von 4.181,43 DM überzogen. Aufgrund eines eingeräumten Dispositionskredits war nur eine Überziehung bis zu 3.000 DM zulässig.

4

c)

Das Amtsgericht M. - 14 Ds 37 Js 712/89 - verurteilte den Beamten am 15. Februar 1990 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM. Das rechtskräftige Strafurteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:

"Der Angeklagte ist als Briefzusteller beim Postamt M. beschäftigt gewesen. Am 17. Mai 1989 ließ er sich von der Zustellungskasse einen Barzuschuß in Höhe von 850 DM geben. Derartige Zuschüsse sind für die Auszahlung von Post- und Zahlungsanweisungen bestimmt und werden von den Zustellern nach der Höhe der auszuzahlenden Post- und Zahlungsanweisungen selbst festgesetzt. An jenem Tage hatte der Angeklagte allerdings keine Post- und Zahlungsanweisungen auszubezahlen. Das Geld hat er sich erschwindelt, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Denn er befindet sich in sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. ..., hat er sehr hohe Schulden. Sowohl diese Schulden als auch der Grund für sein Verhalten gegenüber der Post als seinem Arbeitgeber resultieren daraus, daß der Angeklagte der Spielleidenschaft fröhnt. Mit den 850 DM wollte er weiterspielen und 'gewinnen'."

5

Der Beamte hat nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts das Geld am Abend des 17. Mai 1909 in Gaststätten, Kneipen und Spielotheken ausgegeben.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als einheitliches Dienstvergehen nach § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das so schwer wiege, daß er nicht mehr im Dienst bleiben könne. Entscheidend für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme sei die Veruntreuung des Geldbetrages in Höhe von 850 DM am 17. Mai 1989. Milderungsgründe seien nicht gegeben. Daß sich das Verhalten des Beamten letztlich wohl nur mit seiner "Spielleidenschaft" erklären lasse, könne ihn nicht entlasten.

7

2.

Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Bundesdisziplinargericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß er sich den Geldbetrag in Höhe von 850 DM lediglich durch eine Betrugshandlung zum Nachteil seines Dienstherrn verschafft habe. Da kein besonders schwerer Fall des Betrugs vorliege, sei sein Verbleiben im Dienst angemessen und vertretbar. Er habe zudem nicht nur im Zustand zumindest verminderter Zurechnungsfähikeit gehandelt, sondern sich zur Tatzeit auch in einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase befunden. Er sei seinerzeit nicht von seiner Spielleidenschaft losgekommen. Zwischenzeitlich habe er sich in therapeutische Behandlung begeben und sei auch den Anonymen Spielern beigetreten.

8

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

9

Wie der Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung klargestellt hat, ist die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, ist nicht zu beanstanden. Bereits die Überziehung des Gehaltskontos durch die Hingabe ungedeckter Schecks sowie die Überlassung anvertrauter Postsendungen an Kinder, damit diese sie in die Briefkästen der Empfänger einwerfen, stellen nicht unerhebliche Pflichtverletzungen dar. Dies gilt insbesondere für die letztgenannte Verfehlung, die das Bundesdisziplinargericht zutreffend als Verletzung einer Kernpflicht des Beamten als Postzusteller gewertet hat. Das für die Disziplinarmaßnahme entscheidende Gewicht kommt allerdings der Veruntreuung des Geldbetrags in Höhe von 850 DM zu.

11

1.

a)

In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist das Verhalten des Beamten nicht nur als Betrug gegenüber seinem Dienstherrn, sondern als Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld zu qualifizieren. Auf die strafrechtliche Einordnung als Betrug im Urteil des Amtsgerichts M. vom 15. Februar 1990 kommt es für die disziplinarrechtliche Beurteilung nicht an (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 63.91 -; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., <1990>, Einl. D 4 a). Ausweislich des Zustellblattes ist der Geldbetrag dem Beamten als "Barzuschrift" überlassen worden. Derartige Barzuschriften sind für die Auszahlung von Post- und Zahlungsanweisungen bestimmt. Der Geldbetrag, dessen Auszahlung der Beamte durch Täuschung veranlaßt hat, ist ihm somit zur Verwendung für einen dienstlichen Zweck übergeben, also amtlich anvertraut worden.

12

Von einem Betrug gegenüber dem Dienstherrn z.B. in der Form des Beihilfe-, Umzugskosten- oder Reisekostenbetrugs unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, daß in den genannten Fällen dem Beamten aufgrund der Täuschung das Geld zur eigenen Verwendung ausbezahlt wird, während hier mit dem Geld amtliche Zwecke (Auszahlung von Post- oder Zahlungsanweisungen) erfüllt werden sollten. Anders als in den genannten Betrugsfällen besteht daher hinsichtlich der Verwendung des Geldes die Pflichtenbindung als Postzusteller fort. Die Eigenschaft als amtlich anvertrautes Geld wird auch nicht durch einen einseitigen "Vorbehalt" des Beamten beendet, der bereits bei der Übergabe des Geldes beabsichtigte, dieses für eigene Zwecke zu verwenden (vgl. Urteil vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 145.87 -).

13

b)

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, zerstört regelmäßig das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit mit der Folge, daß er nicht im Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß daher weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Das Gesetz kennzeichnet das Beamtenverhältnis deshalb ausdrücklich als ein gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Ehrlichkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu rechnen hat (st.Rspr., z.B. Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 108.87 -; Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 1 D 81.90 -; Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 -).

14

2.

Nur wenn wegen des in der Person des Täters oder in anderen Umständen begründeten besonderen Charakters einer solchen Verfehlung das Vertrauensverhältnis nicht völlig zerstört ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Dies kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten wäre, oder wenn der Täter den Schaden vor Entdeckung wiedergutgemacht oder sich wenigstens dem Dienstherrn offenbart hat (st.Rspr., z.B. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -). Keiner dieser Milderungsgründe ist jedoch im vorliegenden Fall gegeben.

15

a)

So stellt die Ausweisung des Minderbetrages von 850 DM in der Abrechnung auf dem Zustellblatt vom 17. Mai 1989 keine Offenbarung der Tat dar. Zwar sind die Voraussetzungen des Milderungsgrundes bereits dann erfüllt, wenn der Beamte die Höhe des Fehlbetrages und seine persönliche Verantwortung dafür vor Entdeckung bekanntgibt, so daß der Dienstherr in die Lage versetzt wird, seine Forderung geltend zu machen. Die Offenbarung, eine Straftat und/oder ein Dienstvergehen begangen zu haben, ist für den Milderungsgrund nicht erforderlich (Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 -). Die Annahme dieses Milderungsgrundes scheitert aber hier daran, daß der Beamte seine Verantwortlichkeit durch eine unzutreffende Erklärung verschleiert hat. In seiner Vernehmung am 18. Mai 1989 hat er nämlich als Ursache des Minderbetrages angegeben, daß er eine Anweisung in Höhe von 850 DM ausgezahlt, diese aber verloren habe. Wäre die Erklärung des Beamten wahr, hätte sie zur Folge, daß der Beamte für den Fehlbetrag nicht verantwortlich wäre. Denn er hätte danach den Geldbetrag für einen amtlichen Zweck verwendet, nämlich die Auszahlung einer Zahlungsanweisung. Aus dem Verlust der Anweisung selbst würden sich unmittelbar keine finanziellen Nachteile für die Post ergeben, für die der Beamte einzustehen hätte.

16

Die Annahme des Milderungsgrundes scheidet aber auch aus einem weiteren Grund aus. Als der Beamte am Mittag des 17. Mai 1989 die Abrechnung auf dem Zustellblatt vornahm, war er noch im Besitz des Geldbetrages. Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat er das Geld erst am Abend des 17. Mai 1989 in Gaststätten, Kneipen und Spielotheken ausgegeben. Diese zeitliche Abfolge belegt, daß er bei der Abrechnung am Mittag des 17. Mai 1989 nicht eine Tat offenbaren, also nicht einen "Schlußstrich" unter sein Fehlverhalten ziehen wollte. Vielmehr war die abgegebene Erklärung Teil der Verwirklichung seiner Untreuehandlung mit dem Ziel, das Geld am Abend für eigene Zwecke verwenden zu können.

17

b)

Auch hat der Beamte nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Ob er sich zur Tatzeit infolge seiner hohen Kreditverbindlichkeiten in einer wirtschaftlichen Notlage befand, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Notlage wäre jedenfalls nicht unverschuldet gewesen. Als Grund für seine Geldnot hat der Beamte angegeben, daß er vor fünf Jahren mit dem Spielen an Spielautomaten angefangen und hohe Summen in verschiedenen Bars und Gaststätten ausgegeben habe.

18

c)

Ebenso scheidet der Milderungsgrund einer unbeachten Gelegenheitstat aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis trotz der Zueignung amtlich anvertrauten Geldes ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - <BVerwGE 86, 336 = DVBl. 1991, 115 = DÖD 1991, 32 = NVwZ - RR 1991, 259 = ZBR 1991, 216>, Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen Versuchungssituation. Die Aushändigung von Bargeld für Zwecke der Auszahlung von Post- oder Zahlungsanweisungen war für den Beamten ein alltäglicher Vorgang. Besondere Umstände, die es ihm an diesem Tag etwa erleichtert hätten, in den Besitz des Geldbetrages ohne das Vorliegen einer Anweisung zu kommen, sind nicht ersichtlich, zumal die Auszahlung allgemein so gehandhabt wurde, daß der Zusteller selbst die Höhe der Barzuschrift festlegt. Auch ist keine Versuchungssituation für den Beamten durch ein von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis, z.B. eine Drohung von Gläubigern, entstanden (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1990, a.a.O.). Dies ergibt sich auch aus der Absicht, mit dem Geld an Spielautomaten zu spielen sowie das Geld am Abend in Gaststätten und Kneipen auszugeben.

19

d)

Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beamte in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt hat (zu den Voraussetzungen vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -; Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 - m.w.N.). Für den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das, bei dem Beamten einen seelischen Schock und damit eine psychische Ausnahmesituation ausgelöst hätte, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nichts.

20

e)

Ob zur Tatzeit eine negative Lebensphase bestanden hat, wie der Beamte mit seiner Berufung geltend macht, kann dahingestellt bleiben. Eine negative Lebensphase ist in der Rechtsprechung des Senats nicht als Milderungsgrund für Pflichtverletzungen anerkannt, die sich als Zueignung amtlich anvertrauten Geldes darstellen.

21

f)

Auch wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit infolge seiner Spielsucht zu bejahen wäre, würde dies an der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, objektiv untragbar macht (z.B. Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 251>). Bei der Verpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, d.h. nicht auf amtlich anvertrautes Geld für eigene Zwecke zuzugreifen, handelt es sich um die Grundpflicht eines jeden Beamten, der mit amtlichen Geldern zu tun hat.

22

3.

Bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann hat Urlaub und ist deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Sträter
Sträter
Gödel