Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1992, Az.: BVerwG 1 D 63/91
Vermögensschädigung des Dienstherrn; Entfernung aus dem Dienst; Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 63/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 93, 305 - 312
- DVBl 1993, 402 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 271 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 1110 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Vermögensschädigung des Dienstherrn, die eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt, ist auch dann gegeben, wenn der Beamte bei seinem Dienstvergehen nicht eigene dienstliche Möglichkeiten mißbraucht, sondern im Zusammenwirken mit einem anderen Bediensteten dessen dienstliche Zuständigkeiten und Möglichkeiten bewußt und gewollt ausnutzt. Einer Entfernung aus dem Dienst steht in diesem Fall nicht entgegen, daß der Beamte im Strafverfahren nur als Gehilfe bestraft worden ist.
Tatbestand:
I. 1. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung und die Revision gegen dieses Urteil blieben erfolglos.
2. In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion eingeleiteten sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 17. September 1991 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Hohe von 50 v.H. seines verdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts vom 2. Februar 1990 im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte interessierte sich für die Anmietung des im Eigentum der Deutschen Bundesbahn stehenden ehemaligen Bundesbahnstützpunktes in .. der aus einer großen Freifläche und mehreren Gebäuden bestand, darunter einer Lagerhalle, einer Werkstatt, einer Garage und einer Turmtriebwagenhalle, die insbesondere am Dach Mängel aufwies und - wie auch die anderen Gebäude - sanierungsbedürftig war. Das Gelände hatte längere Zeit brachgelegen und die Gebäude hatten leergestanden, seitdem das Anwesen ab 1984 von der Bundesbahn nicht mehr als Ausbildungszentrum für Lehrlinge genutzt wurde. Er wandte sich im Februar 1986 an den hierfür zuständigen Bundesbahnoberinspektor S und erzählte ihm, daß ihm nicht nur eine Anmietung des Geländes einschließlich der Gebäude - gegebenenfalls nach und nach - vorschwebte, sondern insbesondere die eigene private gewinnbringende Untervermietung. S billigte diese Pläne nicht nur, sondern wollte selbst an der Weitervermietung - auch finanziell - beteiligt werden, womit der Beamte einverstanden war. S war seit dem 1. März 1984 bei der Liegenschaftsverwaltung der Bahnmeisterei in beschäftigt und seitdem mit der Vermietung und Verpachtung von Bundesbahngelände betraut. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hatte er alle Vorbereitungsarbeiten einschließlich des Aufsetzens der Vertragstexte von schriftlichen Miet- oder Pachtverträgen der Deutschen Bundesbahn zu treffen, war jedoch nicht befugt, diese schriftlichen Verträge selbst zu unterschreiben, sondern mußte sie seinem Vorgesetzten, dem Zeugen M, jeweils zur Unterschrift vorlegen. Er hatte allerdings die dienstliche Befugnis, für einen kürzeren Zeitraum bzw. für Übergangszeiten mündliche Mietverträge oder Pachtverträge für die Deutsche Bundesbahn abzuschließen, denen allerdings alsbald der schriftliche Vertragsabschluß folgen sollte.
Der Beamte und S inserierten am 1. März 1986 in der Tageszeitung ".." mit einer Anzeige folgenden Wortlauts:
"Abstellplätze für Wohnwagen, Boote u.a. für monatlich 20 DM in .. zu vergeben. Tel.:.., montags bis freitags 8.00 bis 15.00 Uhr."
Bei der angegebenen Telefonnummer handelte es sich um den Dienstanschluß S. Etwa zeitgleich ließ der Beamte mit Wissen und Billigung S auf betriebseigenem Papier und unter Einsatz der Vervielfältigungsapparate der Deutschen Bundesbahn Handzettel im Format DIN A 5 herstellen, auf dem unter Angabe der Diensttelefone beider Abstellplätze in für monatlich 25 DM angeboten wurden. Der Beamte und S gründeten Ende März 1986 zum Zwecke der privaten Vermietung des Bundesbahngeländes in .. eine Immobilienfirma, deren Namen "S - Immobilien" aus den Anfangsbuchstaben der Namen des Beamten und S gebildet war und deren Anschrift ..straße in.., die Privatanschrift des Beamten, war.
Interessenten, die sich auf die Annoncen und Handzettel meldeten, teilten der Beamte und S mit, daß das gesamte Bundesbahngelände in durch die Firma S-Immobilien von der Bundesbahn gemietet sei und deshalb die Mietverträge über die Abstellplätze mit dieser Immobilienfirma abzuschließen seien. Tatsächlich vermietete S jedoch mit schriftlichem, von dem Zeugen M unterschriebenen Mietvertrag vom 4. April 1986 unter Verwendung eines offiziellen Mietvertragsexemplars der Bundesbahn an den Beamten lediglich einen Teil des Geländes, nämlich die Garage mit 129 qm Mietfläche ab 1. April 1986 zu einem Mietpreis von jährlich 774 DM bzw. monatlich 65 DM. Der Mietzins wurde ordnungsgemäß an die Bundesbahn gezahlt. In § 7 des Vertrages war eine Untervermietung von der schriftlichen Zustimmung der Deutschen Bundesbahn abhängig gemacht; nach der geltenden DV 167 waren Untervermietungen grundsätzlich unerwünscht. Diese Garage vermietete der Beamte seinerseits mit Vertrag vom 11. Juni 1986 für 2 400 DM jährlich weiter an einen Interessenten, der dort eine Autowerkstatt betrieb.
Bezüglich des restlichen Geländes schwebte dem Beamten und S zwar allgemein vor, daß der Beamte sukzessiv weitere Teilflächen hinzumieten würde, je nachdem, wie erfolgreich sich die Weitervermietung durch die Firma S -Immobilien entwickeln würde. Über konkrete Einzelheiten eines derartigen Vertrages mit der Deutschen Bundesbahn, wie Vertragsdauer, Miethöhe, Mietfläche usw., trafen die beiden jedoch zu keinem Zeitpunkt - auch nicht in der Folgezeit - wenigstens eine mündliche, erst recht keine schriftliche Vereinbarung.
Im Zuge der Gründung ihrer Privatfirma eröffneten beide am 16. April 1986 gemeinsam bei der Filiale .. der Bank .. ein Konto mit der Nummer .., wobei beide zur Kontoeröffnung bei der Bank anwesend waren. Über das Konto hatte jeder einzeln unabhängig vom anderen Verfügungsgewalt. Dieses Konto war in dem Mietvertragsformular der S -Immobilien, das der Beamte herstellte und vervielfältigte, als dasjenige Konto angegeben, auf das die Mieten gezahlt werden sollten.
Nach entsprechenden Vorgesprächen und Besichtigungen des Geländes mit den Interessenten, die der Beamte und S teils allein, zumeist aber zusammen durchführten, schlossen sie unter Verwendung von Mietvertragsformularen der Firma S -Immobilien sodann sieben schriftliche Mietverträge in der Zeit vom 15. April 1986 bis zum 1. Juni 1987 über Bundesbahngelände ab. Zu ihnen gehörte der Mieter D , der 800 DM monatlich Miete für 330 qm Lagerhalle und 200 qm Freifläche zur Lagerung von Altreifen zahlen sollte, sowie auch der Mieter 1 , der seinerseits an J weitervermietete, und 200 DM monatlich für 200 qm Lagerplatz zahlen sollte. Die meisten Mietverträge wurden von S und dem Beamten sowie dem jeweiligen Mieter unterschrieben.
Die Abschlüsse der genannten Mietverträge machte S weder aktenkundig noch wenigstens offiziell mündlich in seiner Dienststelle gegenüber seinem Vorgesetzten M bekannt. Er reagierte auch nicht auf die Anmahnung der Hochbaumeisterei vom 12. Juni 1986, alle in den letzten zwei Jahren vorgenommenen Verpachtungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen in .. anzugeben. Auf verstärkte Sachstandsanfragen der Bundesbahndirektion in teilte S in einem von ihm aufgesetzten und von ihm und seinem Vorgesetzten, dem Zeugen M, unterschriebenen Bericht vom 27. Oktober 1986 an die Bundesbahndirektion u.a. lediglich mit, daß jeder bisherige Versuch, weitere Räume als bisher mitgeteilt zu vermieten, an den erforderlichen Dachreparaturen gescheitert seien, daß man allerdings mit einem Mietinteressenten für mindestens 10 Jahre in Verhandlung stehe und um Zustimmung zu einer derartigen Vertragsdauer bitte und daß die jährliche Miete z.Z. 2 310 DM ohne Mehrwertsteuer betrage. Dies waren lediglich die der Bundesbahn bereits bekannten Mieteinnahmen aus den beiden offiziellen Mietverträgen zwischen der Deutschen Bundesbahn und dem Zeugen 1 sowie dem Beamten.
Den zwischen der Deutschen Bundesbahn und dem Zeugen 1 seit dem 1. März 1986 bestehenden Mietvertrag kündigte S im Beisein des Beamten im Dezember 1986 mündlich. Schon im Mai 1986 hatte S dem Zeugen 1 erklärt, sie, nämlich S und der Beamte, hätten jetzt das gesamte Gelände von der Bundesbahn gemietet und deshalb müßten nun alle Verträge mit ihrer zu diesem Zweck gegründeten Immobilienfirma abgeschlossen werden. Der Zeuge L bezweifelte diese Angaben nicht, da er S und den Beamten als Kollegen kannte und schloß für das gleiche von ihm weiterhin benötigte Gelände mit der Firma S am 2. Februar 1987 einen neuen Mietvertrag ab, der von ihm und S unterschrieben ist. Statt der bisherigen Miete von 128 DM monatlich wurde nunmehr die von S und dem Beamten verlangte fast doppelt so hohe Miete von 250 DM vereinbart und von nun an statt an die Bundesbahn auf das private Konto der Firma S gezahlt. Das bei der Deutschen Bundesbahn von ihm geführte Mietkonto für den Zeugen 1 beendete S. Er versah die Einzugskarte für die Deutsche Bundesbahn mit dem Vermerk "W" (= Wegfall), letzte Zahlung 1. Dezember 1986, und legte sie ab.
Auch gegenüber den anderen Mietern gerierten sich S und der Beamte vollumfänglich als alleinige Vermieter. So reduzierten sie einverständlich die Miete des Zeugen D nach einem halben Jahr Mietzeit von 800 DM monatlich auf 600 DM, weil dieser den Keller für die Lagerung von Reifen nicht gebrauchen konnte. Als der Zeuge D einmal mit zwei Monatsmieten in Verzug war, sagte der Beamte ihm, daß er ihn vom Grundstück weisen werde, wenn er keine Miete an sie zahle. D erhielt auch ein vom Beamten und S unterschriebenes Mahnschreiben der Firma S und nahm daraufhin die Mietzahlungen wieder auf.
Nach der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn versuchte der Beamte, den Zeugen D dahin gehend zu beeinflussen, daß dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung fälschlicherweise aussagen sollte, er - D - habe seinen Mietvertrag verloren, der Vertrag sei erst am 1. Juni 1986 geschlossen worden und der Betrag von 600 DM sei nicht - wie vereinbart - monatlich, sondern nur halbjährlich zu zahlen gewesen. D sagte jedoch wahrheitsgemäß aus und legte auch seinen Mietvertrag vor.
Nach der Aufdeckung der Mietverträge und der beiden Konten zahlte S einen Betrag von 9 300 DM an den Beamten zurück. Dieser zahlte auf Anforderung der Bundesbahn am 14. April 1988 einen Betrag in Höhe von 16 500 DM an die Deutsche Bundesbahn.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten, sein Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sowie sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), gewertet und als innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewürdigt. Zur disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens hat es u.a. ausgeführt: Zwar verlange die Beihilfe zur Untreue zum Nachteil des Dienstherrn nicht regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst. Die Notwendigkeit der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme sei aber immer dann gegeben, wenn der Beamte unter mißbräuchlichem Ausnutzen seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten gehandelt habe oder sein betrügerisches Verhalten mit einer weiteren Verfehlung einherging, die erhebliches disziplinares Eigengewicht habe. Hier habe der Beamte im Zusammenwirken mit dem ehemaligen Kollegen S die ihm zugänglichen dienstlichen Möglichkeiten ausgenutzt. Zusammenfassend sei festzustellen, daß das disziplinarrechtliche Gewicht des Fehlverhaltens des Beamten so erheblich sei, daß er untragbar für den öffentlichen Dienst geworden sei. Eines Unterhaltsbeitrages sei er aber nicht unwürdig und im zuerkannten Umfang sei er dessen auch bedürftig.
3. Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Er sei für sein pflichtwidriges Verhalten bereits bestraft worden und deshalb könne auf eine nochmalige Disziplinierung wegen desselben Sachverhalts verzichtet werden. Im übrigen habe er sich von dem mitverurteilten Haupttäter im Vertrauen auf dessen korrektes Handeln zu der Straftat verleiten lassen, wobei der erzielte Gewinn zum Teil auch an die Bundesbahn abgeführt werden sollte, inzwischen jedenfalls an den Arbeitgeber auch zurückgezahlt worden sei. Schließlich sei auch aufgrund seiner mit diesem Verfahren zusammenhängenden psychischen und finanziellen Belastungen davon auszugehen, daß er seine Pflichten künftig ordnungsgemäß erfüllen werde.
Entscheidungsgründe
1. Die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts zum disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Verwaltung, die insbesondere bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundesbahn nicht jeden Beamten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur möglich zu halten, ist, will sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ergebende Pflicht. Ihre schuldhafte Verletzung macht ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit deutlich. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn um des eigenen Vorteils willen schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß die Notwendigkeit naheliegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Wiederholt hat der Senat zwar zum Ausdruck gebracht, daß Untreue zum Nachteil des Dienstherrn nicht regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge habe, sondern daß im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist (vgl. z. B. Urteil vom 29. Mai 1990 - 1 D 53.89 -, Urteil vom 6. September 1989 - 1 D 50.88 m. w. N. - BVerwG Dok.Ber. B 1989, 275 = DVBl. 1989, 1160 = DÖV 1989, 1088 = RiA 1990, 38 = DÖD 1990, 270). Andererseits hat der Senat die Höchstmaßnahme aber immer dann verhängt, wenn Beamte unter mißbräuchlicher Ausnutzung ihrer dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten gehandelt hatten.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beamte hatte zwar auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung, auf dem er sein Dienstvergehen begangen hat, selbst keine dienstlichen Funktionen wahrzunehmen. Sein Fehlverhalten beruht deshalb nicht auf dem Mißbrauch eigener dienstlicher Möglichkeiten. Dies rechtfertigt hier aber keine günstigere disziplinare Wertung. Im Ergebnis ist das Vergehen des Beamten nur möglich gewesen, weil er die dienstlichen Möglichkeiten und Zuständigkeiten seines Kollegen A. bewußt in Verfolgung des von ihm initiierten Handlungsplanes ausgenutzt hat, um sich auf Kosten seines Dienstherrn zu bereichern. So hat der Beamte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem für Liegenschaftsangelegenheiten zuständigen ehemaligen Kollegen A. das Bahngelände zum eigenen und gemeinsamen Vorteil vermietet. Mit diesem Kollegen hat er zusammen die Immobiliengesellschaft gegründet. Beide unterschrieben in der Regel gemeinsam die Mietverträge mit den Kunden; beide konnten über das Firmenkonto verfügen und beide haben das auch in unterschiedlichem Umfang ausgenutzt. Beide wiesen Interessenten, die sich auf Annoncen und Handzettel hin meldeten, darauf hin, daß das gesamte Bundesbahngelände durch seine Firma von der Bundesbahn gemietet sei und deshalb die Mietverträge über die Abstellplätze mit dieser Immobilienfirma abzuschließen seien. Das Konto der Immobiliengesellschaft bei der Bank war zudem als dasjenige Konto in den Mietverträgen angegeben, auf das die Mieten gezahlt werden sollten. Im Beisein des Beamten kündigte A. das zwischen der Deutschen Bundesbahn und dem Zeugen X. bestehende Mietverhältnis, wobei A. dem Zeugen X. schon früher erklärt hatte, daß er gemeinsam mit dem Beamten jetzt das gesamte Gelände von der Bundesbahn gemietet habe und deshalb nun alle Verträge mit ihrer extra zu diesem Zweck gegründeten Immobilienfirma abgeschlossen werden müßten. Aus all diesen Umständen ergibt sich, daß der Beamte die eigentlich und nach der Aufgabenzuweisung dem Kollegen A. eingeräumten dienstlichen Möglichkeiten wie dieser zu seinem eigenen Vorteil genutzt hat. Ein Beamter, der in dieser Weise aus eigennützigem Interesse zum Nachteil seines Dienstherrn handelt, ist disziplinarrechtlich nicht anders zu beurteilen als ein Beamter, der eigene ihm selbst zustehende dienstliche Möglichkeiten mißbraucht.
Der somit gebotenen Höchstmaßnahme steht nicht entgegen, daß der Beamte strafrechtlich "nur" wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist. Strafrechtliche Teilnahmebegriffe sind grundsätzlich für das Disziplinarrecht nicht maßgebend (vgl. Claussen/Janzen BDO 6. Aufl. Einleitung B 1 c). Für das Disziplinarrecht ausschlaggebend ist allein die dienstrechtliche Bedeutung des Verhaltens unter dem Blickwinkel der konkreten Dienstpflicht, wobei allerdings bloße Gehilfenschaft eine mildere Bewertung des Dienstvergehens im Einzelfall ermöglichen kann. Im vorliegenden Fall mindert die strafrechtliche Einordnung des Tatbeitrages des Beamten als "Beihilfe" jedoch nicht das disziplinare Gewicht. Wie in dem Urteil des Landgerichts zu Recht ausgeführt wird, hat der Beamte sich in aktiver Weise an den Straftaten beteiligt bzw. sie erst ermöglicht und hieraus auf Kosten seines Dienstherrn rechtswidrige Vermögensvorteile erlangt. Für ein solches Verhalten müssen unabhängig von dessen Subsumtion unter strafrechtliche Teilnahmebegriffe hinsichtlich der disziplinaren Bewertung die oben angeführten Rechtsprechungsgrundsätze gelten.
Das Vorbringen des Beamten in der Hauptverhandlung vermag ihn nicht zu entlasten. Mit der Behauptung, er sei davon ausgegangen, daß der Kollege A. die Zustimmung seines Vorgesetzten für die Vermietung des Bahngeländes bekommen werde und daß es nur an dessen häufigen Fehlzeiten gelegen habe, daß diese Zustimmung und vertragliche Festlegung mit der Deutschen Bundesbahn unterblieben sei, kann er nicht gehört werden. Der Senat ist - wie schon das Bundesdisziplinargericht - durch § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die gegenteiligen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Da die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, besteht auch nicht die Möglichkeit, einen Lösungsbeschluß von diesen Feststellungen herbeizuführen. Im übrigen reicht das Vorbringen des Beamten nicht aus, um im Senat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen auszulösen, was Voraussetzung für einen Lösungsbeschluß wäre.
2. Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, daß bei Dienstvergehen der hier festgestellten Art nicht nur die Milderungsgründe gelten, die für den Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Vielmehr können alle Gründe ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen, die das Tatgeschehen in einem milderen Licht erscheinen lassen. Milderungsgründe vermag der Senat aber nicht zu erkennen. So hat der Beamte weder in einer objektiv bestehenden wirtschaftlichen Notlage gehandelt noch einmalig in einer besonderen Versuchungssituation versagt, noch in einer schockartig ausgelösten seelischen Zwangslage gehandelt. Er hat auch nicht vor Entdeckung der Tat den Schaden wiedergutgemacht oder sich dem Dienstherrn in der Absicht offenbart, den Schaden wiedergutzumachen. Aber auch sonstige Milderungsgründe sind nicht gegeben. Vor allem kann aus der Tatsache, daß der Deutschen Bundesbahn letztlich kein Schaden aus den Manipulationen des Beamten entstanden ist, ein Milderungsgrund nicht hergeleitet werden. Entscheidend ist nicht, ob ein Schaden tatsächlich entstanden ist, sondern die in die Tat umgesetzte Absicht des Beamten, sich zu Lasten des Dienstherrn einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Im übrigen hatte die Deutsche Bundesbahn auch einen Anspruch auf Zahlung der aus der Vermietung ihres Geländes gezogenen Einnahmen. Auch der Umstand, daß die inzwischen geschiedene Ehe des Beamten schon im Zeitpunkt seiner dienstlichen Verfehlungen problembeladen war, kann sein Handeln weder rechtfertigen noch entschuldigen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß bei einem vollständigen Vertrauensverlust durch das Dienstvergehen auch eine lange Dienstzeit mit guter Beurteilung und die strafrechtliche Unbescholtenheit bis zum Tatzeitpunkt das Absehen von der Höchstmaßnahme nicht ermöglichen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1991 - 1 D 79.90 -). In einem solchen Fall ist die Verhängung der Höchstmaßnahme nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch nicht unverhältnismäßig (vgl. Urteil vom 24. April 1991 - 1 D 70.90 m. w. N. -). Der Senat verkennt nicht, daß die Entscheidung den nunmehr fast ... Jahre alten Beamten hart trifft. Jedoch ist diese Härte ein Umstand, der im persönlichen Verantwortungsbereich des Beamten liegt und den er hätte bedenken müssen, bevor er seine Pflichtwidrigkeiten beging.