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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1989, Az.: BVerwG 1 D 108.87

Zerstörung der Vertrauensgrundlage eines Beamtenverhältnisses durch Unterschlagung von anvertrautem Geld durch einen Postbeamten; Ausnahmezustand der einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 108.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 17717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.07.1987 - AZ: XIV VL 36/87

Verfahrensgegenstand

Unterhaltsbeitrag

Prozessgegner

Fernmeldehauptwart ... geboren am ... in ...

Sonstige Beteiligte

Techn. Fernmeldeamtmann ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Manfred Blank, Betriebshauptaufseher Werner Dembowsky als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Fernmeldehauptwarts ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... - vom 7. Juli 1987 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für zwölf Monate bewilligt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - G. verurteilte den Beamten am 27. Mai 1986 wegen Verwahrungsbruchs im Amt in Tateinheit mit Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts von dem Präsidenten der Oberpostdirektion P. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 7. Juli 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt. Es ist aufgrund der gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Der Beamte war seit 1977 als Kassettenwechsler für Münzfernsprecher im Bereich des Fernmeldeamtes G. eingesetzt. Zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörte es, die Münzkassetten der öffentlichen Münzfernsprecher aus dem Kassettenanbau zu entnehmen, leere verplombte Kassetten dafür einzusetzen und die Kassetten verplombt bei der Geldsammelkasse des Postamtes in G. abzuliefern. Auch hatte er die bei vollen Kassetten nicht mehr in diese gelangten Münzen aus dem Überlauf des Münzfernsprechers in diese Kassetten bzw. in die nachfolgenden Kassetten zu verbringen und einen sogenannten Prüfzettel zu erstellen, in dem die Zählerstände für die einzelnen anzunehmenden Münzarten zum Zeitpunkt des Kassettenwechsels festgehalten werden, und diesen Zettel beim Münzkontrollplatz abzugeben.

4

Von Januar 1983 bis zum 16. Juli 1984 lieferte der Beamte in einer nicht bekannten Zahl von Einzelfällen Geldbeträge aus dem Überlauf verschiedener Münzfernsprecher nicht bei der Geldsammelkasse des Postamtes in G. ab. Insgesamt verschaffte er sich auf diese Weise einen Betrag von mindestens 3.418 DM, den er für sich behielt. Das Geld verwandte er insbesondere für den Besuch von Spielotheken und Gaststätten. Der Beamte handelte vorsätzlich und war ohne Einschränkung in der Lage, das Unrecht seiner Verhaltensweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das vorsätzlich begangen wurde und so erhebliches Gewicht habe, daß er nicht länger Beamter bleiben könne. Er habe gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen (§§ 54 Satz 2 und 3 sowie 55 Satz 2 BBG).

6

Anerkennenswerte Milderungsgründe, die hier ausnahmsweise ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme möglich machen könnten, seien nicht ersichtlich. Daß der Beamte an manchen Tagen, an denen er zugriff, nach der Auffassung des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen Dr. K. vielleicht vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, ändere nichts an der Notwendigkeit der Höchstmaßnahme. Angesichts seiner langjährigen Dienste für die Deutsche Bundespost sei der Beamte eines Unterhaltsbeitrages zwar nicht unwürdig. Er sei eines solchen aber nicht bedürftig, weil das Einkommen der ihm unterhaltsverpflichteten Ehefrau ausreiche, die Familie vor Not zu bewahren.

7

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Er gehe davon aus, daß er sich nur wegen seiner angegriffenen Gesundheit zu seiner schweren Pflichtverletzung habe hinreißen lassen. Unter Berücksichtigung seiner langjährigen tadelfreien Beschäftigung sowie seiner eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB müsse er nicht aus dem Dienst entfernt werden. Dafür spreche auch das verhältnismäßig milde Strafurteil. Seine Vorgesetzten hätten seine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit, die auf seiner Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit beruht habe, erkannt und ihn deshalb anders einsetzen müssen. Inzwischen habe der zuständige Postarzt seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit befürwortet, so daß auch aus den Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr und des Ansehensverlustes die Höchstmaßnahme nicht unbedingt geboten sei. Bis zur Entscheidung über den Antrag, ihn in den Ruhestand zu versetzen, müsse das Verfahren daher nach § 17 Abs. 2 BDO ausgesetzt werden. Jedenfalls sei er aber, falls das Urteil des Bundesdisziplinargerichts bestätigt werde, eines Unterhaltsbeitrags bedürftig.

8

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte macht lediglich geltend, nicht voll für seine Taten verantwortlich gewesen zu sein. Mit dem Hinweis auf eine eventuelle Blockierung seiner Steuerungsfähigkeit will der Beamte, wie in der Hauptverhandlung nochmals geklärt wurde, nur beschränkte Schuldfähigkeit mit der Folge einer milderen Disziplinarmaßnahme geltend machen. Der Senat ist hiernach an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts, auch zur Schuldfähigkeit, ebenso gebunden wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und gegebenenfalls über den Unterhaltsbeitrag zu entscheiden.

9

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

10

1.

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld vergreift, zerstört das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit mit der Folge, daß er nicht im Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß daher weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Das Gesetz kennzeichnet das Beamtenverhältnis mithin ausdrücklich als ein gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Ehrlichkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu rechnen hat (st. Rspr., zuletzt Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - <BVerwG Dok. Ber. B 1989, 49>).

11

2.

Nach ebenso ständiger Rechtsprechung sind Ausnahmen von diesem Grundsatz nur möglich bei Umständen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen. Das sind das Handeln des Täters im Zuge einer psychischen Zwangssituation, einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat oder zur Befreiung aus einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage.

12

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht bereits ausgeführt, daß die Voraussetzungen für keinen der genannten Ausnahmegründe gegeben sind.

13

3.

Der Senat geht zugunsten des Beamten davon aus, daß seine Schuldfähigkeit im Tatzeitraum durch die auch vom Sachverständigen Dr. K. bestätigte Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit möglicherweise eingeschränkt war. In ständiger Rechtsprechung läßt der Senat bei Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld verminderte Schuldfähigkeit als Milderungsgrund mit dem Ergebnis der ausnahmsweisen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht gelten, weil es sich hierbei um die Verletzung von Kernpflichten handelt, die auch im Zustand sogar erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit - wofür hier keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind - noch leicht einsehbar und befolgbar sind. Dies zu ändern, ist weder durch rechtspolitische Notwendigkeit noch aus anderen Gründen geboten: Auch im Strafrecht kann, muß aber nicht, verminderte Schuldfähigkeit zur Strafmaßmilderung führen. Das muß erst recht im Disziplinarverfahren gelten, in dem es nicht um die Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern nur um die Frage geht, ob ein Täter angesichts seines schweren Dienstvergehens noch im Dienst bleiben kann oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage hängt entscheidend nicht nur von den Tatumständen, sondern vornehmlich auch von der Persönlichkeit des Betroffenen ab. Die Gefahr, daß er infolge seiner Veranlagung rückfällig werden könnte, ist in solchen Fällen aber eher erhöht als gemindert (vgl. Urteil des Senats vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - <BVerwG Dok. Ber. B 1988, 96>). Auch der Hinweis des Beamten, daß das Strafurteil gegen ihn ungewöhnlich milde ausgefallen sei, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Strafrecht und Disziplinarrecht haben unterschiedliche Zielsetzungen, und die Beurteilungskriterien der Strafrichter sind daher für die Disziplinarrichter nicht maßgeblich. Im Disziplinarverfahren kommt es allein darauf an, ob der Beamte durch erzieherische Maßnahmen noch zu beeinflussen ist oder ob das Vertrauensverhältnis objektiv zerstört ist, so daß die Entfernung aus dem Dienst unvermeidliche Folge sein muß.

14

Der Senat kann auch der Auffassung der Verteidigung nicht folgen, daß die Vorgesetzten des Beamten ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten, so daß von daher eine andere Entscheidung geboten sei. Die Akten weisen vielmehr aus, daß der Beamte mehrfach zur pünktlichen und vollständigen Einhaltung seiner Dienstpflichten ermahnt worden ist. Der Umstand, daß er seinen Dienst mitunter nachlässig versehen hat, mußte für die Vorgesetzten nicht zu der Annahme führen, daß er auch unredlich handeln könnte. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht - und von daher der Fürsorgepflicht - liegt demnach nicht vor. Wenn schon der Ehefrau des Beamten seine Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit nicht bekannt war, so kann seinen Vorgesetzten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Beamten weiter als Kassettenwechsler für Münzfernsprecher eingesetzt haben.

15

4.

Für eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 2 BDO bestand kein Anlaß. Der Umstand, daß der Beamte beantragt hat, ihn in den Ruhestand zu versetzen, hat auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme keinen Einfluß. Denn auch als Ruhestandsbeamten müßte gegen ihn die Höchstmaßnahme, die in diesem Fall in der Aberkennung des Ruhegehalts bestünde (§ 5 Nr. 2 BDO), verhängt werden. Diese Maßnahme setzt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO allein voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände (BVerwGE 63, 120 und 262). Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, wurde weiter oben ausgeführt. Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, daß bei Versetzung des Beamten in den Ruhestand Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben wäre und auch, daß ein konkreter Ansehensschaden nicht eingetreten ist. Diese Umstände rechtfertigen es aber nicht, anders zu entscheiden. Schon der Gedanke der Gleichbehandlung und damit das Gerechtigkeitsempfinden verbietet es, das jeweilige Dienstvergehen eines Beamten im aktiven Dienst und eines zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Beamten dann unterschiedschiedlich zu behandeln, wenn beide Beamten gegen ihre Kernpflichten verstoßen haben. Dann hinge es vom Zufall ab, ob ein Beamter je nach seinem Lebensalter bei gleich zu bewertender Tat aus dem Dienst entfernt würde oder ob keine - jedenfalls aber eine geringere - Disziplinarmaßnahme verhängt würde. Ferner tritt bei einem Ruhestandsbeamten der Gedanke der Generalprävention in den Vordergrund. Die Richtigkeit dieser Erwägung erweist sich auch an der Möglichkeit, gegen einen Ruhestandsbeamten eine Ruhegehaltskürzung zu verhängen, obwohl auch bei diesem eine Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit erzieherischen Einwirkens nicht mehr gegeben ist (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BDO). Der Vortrag des Verteidigers, im nachdrücklicher Bemühungen, notfalls auch um unterwertige Arbeit, nicht gelingen, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

16

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter