Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1993, Az.: BVerwG 1 D 16.92
Möglichkeit einer Lösung des Disziplinargerichts von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts; Vorliegen eines Dienstvergehens bei Verwendung von amtlich anvertrautem Geld zu eigennützigen Zwecken; Möglichkeit der Auflösung des Beamtenverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 16.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.01.1992 - AZ: XVI VL 22/91
Rechtsgrundlagen
- § 55 S. 2 BBG
- § 46 PostO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 54 S. 2 und 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 114 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessführer
Posthauptschaffner ..., geboren ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. März 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ferner
Regierungsoberamtsrat Hans Rothhaar,
Postbetriebsassistent Karl-Heinz Poppek als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 23. Januar 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. November 1990 wurde der Beamte wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt.
2.
In dem auch den Gegenstand des vorgenannten Strafverfahrens betreffenden förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- in seiner Eigenschaft als Zusteller beim Postamt ... am 15. August 1988 unter Nichtbeachtung von Auslieferungsvorschriften eine Zahlung an einen nicht ordnungsgemäß bevollmächtigten Ersatzempfänger geleistet hat,
- sowie am 29. August 1988 sich einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 448,80 DM rechtswidrig zugeeignet und dabei eine unechte Urkunde hergestellt hat.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. Januar 1992 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
a)
Bezüglich der dem Beamten vorgeworfenen Nichtbeachtung von Dienstvorschriften hat es folgenden Sachverhalt als erwiesen angesehen:
Am 4. August 1988 stellte ein Johann B. in Anwesenheit des Beamten an dem Kiosk ... für den Inhaber des Kiosks, den Zeugen Günter L., eine handschriftliche formlose Vollmacht zur Entgegennahme von Überweisungen des Arbeitsamtes aus, weil der Vollmachtgeber für drei Monate nach S. verreisen wollte. Der Beamte nahm die Vollmacht entgegen und behielt sie bei seinen Unterlagen, obwohl er wußte, daß eine Postvollmacht nach § 46 Postordnung nur auf einem besonderen Formblatt nach amtlichem Muster ausgestellt werden darf, die Unterschrift amtlich beglaubigt werden muß und die Postvollmacht dann beim Zustellpostamt einzureichen ist.
Aufgrund dieser Vollmacht zahlte der Beamte am 15. August 1988 eine Überweisung des Arbeitsamtes in Höhe von 448,80 DM an den bevollmächtigten Günter L. aus, der das Geld nach S. weiterleitete.
b)
Hinsichtlich der dem Beamten vorgeworfenen Unterschlagung dienstlicher Gelder ist das Bundesdisziplinargericht gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 15. November 1990 von folgenden Feststellungen der zugelassenen Anklageschrift ausgegangen, auf die in dem Urteil Bezug genommen wird:
"Der Angeschuldigte behielt am Tattage (29.08.1988) während seines Dienstes als Posthauptschaffner beim Postamt ... einen Betrag von 448,80 DM, den er an den Zeugen L. auszuzahlen hatte, für sich und unterschrieb die Zahlungsanweisung mit dem Namen des Zeugen L., um auf diese Art und Weise die Entgegennahme des Geldes durch den Zeugen zu dokumentieren."
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse. Er sei aber eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig und in dem zuerkannten Umfang auch unterstützungsbedürftig.
4.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Er bestreite die ihm vorgeworfene Straftat, nämlich den Betrag in Höhe von 448,80 DM unterschlagen zu haben. Er habe vielmehr das Geld am 29. August 1988 - wie mit dem Zeugen L. vereinbart - an die in dessen Kiosk beschäftigte Frau Gabi B. in einem Umschlag übergeben und sie gebeten, diesen Umschlag an L. zur Auszahlung an Henning weiterzuleiten. Die Zahlungsanweisung habe er im Auftrag von L. und in dessen Vertretung unterschrieben. Er nehme an, daß Henning, für den das Geld bestimmt gewesen sei, dieses ausgegeben habe, ohne sich daran erinnern zu können. Er jedenfalls habe sich nie in unredlicher Weise mit ihm anvertrautem Geld befaßt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte den ihm disziplinar zur Last gelegten Straftatbestand bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
a)
Bezüglich des dem Beamten vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltens am 15. August 1988 geht der Senat in objektiver und subjektiver Hinsicht von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts aus, die von keiner Seite bezweifelt werden und gegen die auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind.
Hiernach hat der Beamte durch die Auszahlung an einen nicht ordnungsgemäß bevollmächtigten Ersatzempfänger zumindest grob fahrlässig gegen die ihm bekannten Auslieferungsvorschriften verstoßen (Pflichtverletzung gemäß § 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 46 Postordnung).
b)
Bezüglich der dem Beamten vorgeworfenen rechtswidrigen Zueignung des Auszahlungsbetrages von 448,80 DM am 29. August 1988 ist der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden.
Für eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO sieht der Senat keinen Anlaß. Sie ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder die aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 19.91 - m.w.N.). Solche durchgreifenden Bedenken sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der in dem Straf- wie auch Disziplinarverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht erkennbar.
Durch die Zueignung des ihm amtlich anvertrauten Geldbetrages sowie die Unterschriftsfälschung hat der Beamte somit vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst verstoßen (§§ 54 Satz 2, Satz 3 BBG).
2.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 93.90-, Urteil vom 23. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 79.90 -).
3.
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ebenso ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartiges, auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Weiter käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht bzw. sich seinem Dienstherrn offenbart. Schließlich kann eine mildere Bewertung des Dienstvergehens dann erfolgen, wenn es sich um einen Zugriff auf geringe Werte gehandelt hat.
Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Insbesondere hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht keine Umstände angenommen, die das Vorliegen des Milderungsgrundes einer unbedachten Gelegenheitstat auch nur nahelegen könnten. Der Beamte, der nur kurze Zeit zuvor sich in derselben Situation im Umgang mit dem ihm anvertrauten Geld korrekt verhielt, hat in einer für ihn alltäglichen Situation im Kernbereich seiner Pflichten versagt, obwohl für ihn die Möglichkeit einer risikolosen späteren Umkehr bestanden hat.
4.
Mit der Entscheidung über die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags und seine Höhe hat es sein Bewenden.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Czapski