Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1993, Az.: BVerwG 1 D 82.92

Dienstvergehen durch einen Bundesbahnbeamten des einfachen Dienstes; Rechtskräftige Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue; Entfernung aus dem Dienst; Ablehnung von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 82.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.09.1992 - AZ: XI VL 6/92

Prozessgegner

Bundesbahnhauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht. Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Gerhard Brunk, Postsekretär Hans Tank als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnhauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 28. September 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

- obwohl bereits disziplinar gemaßregelt - in der Zeit vom 6. Februar 1989 bis zum 25. Juli 1990 eingenommene Verkaufserlöse zumindest zeitweise veruntreut, darüber pflichtwidrig selbst verfügt und mindestens 2.522,45 DM unterschlagen und sich rechtswidrig zugeeignet hat.

3

Der dem Beamten disziplinar vorgeworfene Sachverhalt ist Gegenstand eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts B. vom 5. September 1991, durch das er wegen fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden ist.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. September 1992 zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

5

Es ist in Bindung an die Feststellungen des Amtsgerichts B. in dessen Strafurteil vom 5. September 1991 von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"In dem Zeitraum vom 6.2.1989 bis 25.7.1990 war der Angeklagte (= der Beamte) als Zug- und Fahrladeschaffner eingesetzt. Zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörte u.a. der Verkauf von Fahrausweisen im Zug. Der Angeklagte erhielt zu diesem Zweck verschiedene Sorten von Fahrausweisen, die aufgrund innerdienstlicher Vorschriften bei Einnahmen von mehr als 400,00 DM unverzüglich, sonst spätestens innerhalb von 8 Tagen unter Vorlage restlichen Bestandes an Fahrausweisen abzurechnen waren. Dieser Verpflichtung kam der Angeklagte während des benannten Zeitraumes indessen nicht nach. Vielmehr behielt er aufgrund einheitlichen von vornherein gefaßten und von Fall zu Fall verwirklichten Willensentschlusses die vereinnahmten Gelder, die er zumindest zum Teil mit eigenem Geld vermischte, und verwendete diese für eigene Zwecke. Hierdurch entstand der Deutschen Bundesbahn ein Schaden in Höhe von mindestens 2.523,45 DM."

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als schuldhaft begangenes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse.

7

3.

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen.

8

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

9

Im Tatzeitraum sei er schuldunfähig gewesen; er habe unter Depressionen gelitten und sei aus für ihn selbst nicht erklärlichen Gründen antriebslos gewesen. Ihm zustehende Nebenbezüge wie Wechseldienstzulagen habe er nicht beantragt und auch nicht erhalten. Hierdurch seien ihm etwa 4.000 DM entgangen, so daß der Deutschen Bundesbahn durch sein Verhalten im Ergebnis kein finanzieller Schaden entstanden sei. Schließlich sei er im Abrechnungszeitraum wegen der nicht durchgeführten Abrechnungen weder gemahnt noch zu einem ordnungsgemäßen Verhalten aufgefordert worden.

10

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

11

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte behauptet, zur Tatzeit schuldunfähig gewesen zu sein. Er stellt damit das Vorliegen eines Dienstvergehens in Frage. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

12

a)

Der Senat ist - ebenso wie das Bundesdisziplinargericht - gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Bingen vom 5. September 1991 gebunden.

13

b)

Für eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO sieht der Senat keinen Anlaß. Sie ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Ein Lösungsbeschluß ist danach nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils bestehen (ständige Rechtsprechung, Urteil vom 2. März 1993 - BVerwG 1 D 19.92 -; Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 5.92 -). Derartige durchgreifende Zweifel sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil des Amtsgerichts B. geht erkennbar von einer Schuldfähigkeit des Beamten aus. Es hat noch nicht einmal einen Anlaß gesehen, die von dem Beamten geltend gemachte Depression und das Unterlassen der Abrechnung aus Gleichgültigkeit - von der Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung gewertet - bei der Strafzumessung als verminderte Schuldfähigkeit zu würdigen. Depressionen können in bestimmten gelagerten Fällen durchaus zu einer krankhaften seelischen Störung führen. Der Beamte hat aber hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Schluß auf eine derartige krankhafte seelische Störung zuließen. Er hat nur allgemein von Antriebslosigkeit gesprochen, was nicht ausreicht. Daß tatsächlich die Schuldfähigkeit des Beamten, unabhängig von der Bindungswirkung des Strafurteils, vorlag, ergibt sich unter anderem daraus, daß der Beamte im Tatzeitraum seine Aufstiegsprüfung für den mittleren Dienst mit der Note "gut" erfolgreich bestanden und damit gezeigt hat, daß er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.

14

Durch die Zueignung der ihm amtlich anvertrauten Verkaufserlöse hat der Beamte somit vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst verstoßen (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG).

15

2.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar ist. Wer diese für eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 D 30.92 -).

16

3.

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört ist, sondern wiederherstellbar ist. Hierzu sind von der Rechtsprechung bestimmte Milderungsgründe entwickelt worden, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen können. Hier wäre allenfalls an den Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation zu denken, der jedoch durch ein schockartig auf den Täter einwirkendes Ereignis ausgelöst worden sein muß. An letzterem fehlt es bei der vom Beamten behaupteten allgemeinen Antriebslosigkeit und seinen nicht näher dargelegten Depressionen.

17

Auch wenn man in diesen Umständen zugunsten des Beamten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit sehen würde, hätte dies auf die Bemessung der disziplinaren Maßnahme keinen Einfluß. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, untragbar macht (vgl. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 46.92 -). Bei der Verpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, d.h. nicht auf amtlich anvertrautes Geld für eigene Zwecke zuzugreifen, handelt es sich um eine Grundpflicht eines jeden Beamten, der mit amtlich anvertrautem Geld umzugehen hat.

18

Schließlich kann es den Beamten nicht entlasten, daß der lange Zeitraum der Nichtablieferung der eingenommenen Verkaufserlöse von seiner Verwaltung nicht beanstandet worden ist. Dieser Zeitraum betrug fast eineinhalb Jahre und es mag in der Tat ungewöhnlich sein, daß dem Dienstherrn des Beamten nicht aufgefallen ist, daß er in dieser Zeit keine Fahrgeldeinnahmen ablieferte. Dies ändert jedoch nichts am Versagen des Beamten im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Das Gesetz kennzeichnet das Beamtenverhältnis ausdrücklich als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Hieran muß ein Beamter nicht im Wege ständiger Überwachung erinnert werden.

19

4.

Mit der Entscheidung über die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages und seine Höhe hat es sein Bewenden.

20

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer