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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1993, Az.: BVerwG 1 D 5.92

Entfernung eines Beamten aus dem Dienst nach Verurteilung wegen Diebstahls und Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung ; Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen für die Disziplinargerichte ; Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn; Eingreifen von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 5.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.10.1991 - AZ: VII VL 24/91

Prozessführer

Posthauptschaffner ..., geboren ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Mai 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Bundesbahnamtmann Egon Sondermayer, Postbetriebsassistent Uwe Störmer als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 22. Oktober 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 14. September 1989 als Briefzusteller beim Postamt ... einen Zahlungsanweisungsbetrag über 4.222,76 DM nicht an den Empfänger, sondern an sich selbst ausgezahlt und die Empfangsbescheinigung auf der Zahlungsanweisung selbst mit dem Namen des Empfängers unterschrieben, sowie

  2. 2.

    am 5. Februar 1990 während seines Einsatzes als Zählkraft beim Postamt ... ein Postpaket entwendet hat.

2

Der dem Beamten disziplinar vorgeworfene Sachverhalt ist Gegenstand eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 18. Dezember 1990, wonach er wegen Diebstahls und Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. Oktober 1991 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von sechzig vom Hundert auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

4

Es ist in Bindung an die Feststellungen des Amtsgerichts ... von folgendem Sachverhalt in dessen Strafurteil vom 18. Dezember 1990 ausgegangen:

"1.
Im September 1989 erwartete der Zeuge Heinz S., von der LVA (= Landesversicherungsanstalt) eine Nachzahlung von 4.222,76 DM. Die entsprechende Zahlungsanweisung der LVA hatte der Angeklagte (= der Beamte) in seiner damaligen Funktion als Briefzusteller dem Zeugen S. auszuzahlen. Der Angeklagte behielt dieses Geld für sich und unterzeichnete die Empfangsbescheinigung auf der Rückseite der Zahlungsanweisung mit dem Namen 'H. S.'.

Der Angeklagte bestreitet und läßt sich hierzu wie folgt ein:

Er habe dem Zeugen S. das Geld ausgezahlt, und dieser habe in seiner Gegenwart den Empfang quittiert.

Diese Einlassung ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Angeklagte wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen S. und das überzeugende Gutachten des Sachverständigen überführt. Der Zeuge S. hat bekundet, daß er den Geldbetrag nicht erhalten und quittiert hat. An seiner Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Der 1925 geborene Zeuge hat alle, den Sachverhalt betreffenden Fragen der Prozeßbeteiligten präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Anhaltspunkte dafür, daß sich der Zeuge insoweit irrt und ihn sein Gedächtnis im Stich läßt, haben sich nicht ergeben. Der Zeuge hat zwar im Oktober 1988 einen Schlaganfall erlitten und leidet infolgedessen noch an Sprachstörungen. Seine Erinnerungsfähigkeit hat dadurch jedoch nicht gelitten. Das ergibt sich bereits daraus, daß er über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Lebensumstände, die zeitliche Einordnung seines Schlaganfalls und des damit verbundenen Krankenhausaufenthaltes, das Schreiben der LVA, mit dem die Nachzahlung angekündigt wurde, und seine diesbezüglichen Nachforschungen klare Auskünfte erteilte. Der Umstand, daß ihm der Angeklagte in der Wohnung am 10.11.1989 eine Einschreibsendung aushändigte, von der der Zeuge meint, er habe sie am Postschalter abgeholt, berührt weder seine Glaubwürdigkeit noch wird durch diese Einzelheit seine Erinnerungsfähigkeit insgesamt in Frage gestellt. Hinzu kommt folgendes: Nach dem Gutachten des Schriftsachverständigen Wiemers, von dessen Sachkompetenz das Gericht überzeugt ist, und den von dem Zeugen in der Beweisaufnahme erbrachten Schreibleistungen steht fest, daß er nicht der Urheber der Unterschrift auf der Zahlungsanweisung ist. Dem Sachverständigen standen mehrere Unterschriftproben des Zeugen zur Verfügung, die weder nach ihrem Gesamtbild noch in den einzelnen Buchstaben mit der Unterschrift auf der Zahlungsanweisung übereinstimmen. Die zu beurteilende Unterschrift wurde in lateinischer Schrift geleistet und weist einen stark verzitterten, ausgesprochen unnatürlich wirkenden Strich auf, wobei besonders auffällig die zusätzlichen Schriftelemente am Ende des Buchstabens 'H' des Vornamens und des Buchstabens 'z' des Zunamens sind. An verschiedenen Stellen des Schriftzuges sind überdies Anflickungen nach Schriftunterbrechungen zu erkennen. Der Zeuge S. der noch die deutsche Schrift erlernt hat, ist nicht in der Lage, seine Unterschrift in lateinischer Schrift zu leisten. Dies gelang ihm in der Beweisaufnahme nur nach Vorlage der Unterschrift in lateinischen Buchstaben, die er nur mühsam nachzeichnen konnte. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dem sich das Gericht anschließt, daß die Unterschrift auf der Zahlungsanweisung mit verstellter Schrift ohne Nachahmungsabsicht hergestellt wurde, wobei der Angeklagte nicht als Urheber festgestellt werden kann. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der Einlassung des Angeklagten, die Unterschrift habe der Zeuge in seiner Gegenwart geleistet, ist das Gericht davon überzeugt, daß der Angeklagte die Unterschrift ohne Nachahmungsabsicht geleistet hat, wobei er durch die Art des Schriftzuges eine Hinfälligkeit des Zeugen vortäuschen wollte. Die Annahme, der Zeuge habe in Gegenwart des Angeklagten die Unterschrift abweichend von seinen sonstigen Schreibgewonnheiten gefertigt, ist völlig abwegig.

2.
Der Angeklagte war am Abend des 5.2.1990 beim Paketpostamt ... eingesetzt. Dort nahm er in rechtswidriger Zueignungsabsicht das Paket mit der Einlieferungs-Nr. 99169, Absender O., Empfänger Gudrun N. das eine Compaktanlage im Werte von 799 DM enthielt, aus der Sperrgutecke des Postamtes weg, um den Inhalt zu verkaufen. Bei der Ausgangskontrolle wurde er angehalten. Auf entsprechende Fragen erklärte er zunächst, daß er das Paket bei seinem Dienstantritt in der Schalterhalle beim Postamt ... abgeholt habe.

Der Angeklagte räumt diesen Diebstahl ein und hat ergänzend erklärt, die Idee dazu sei ihm spontan gekommen."

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2, 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse.

6

3.

Der Beamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Er bestreite, den Geldbetrag von 4.222,76 DM im September 1909 unterschlagen zu haben. Hinsichtlich der entwendeten Paketsendung sei von einer wirtschaftlichen Notlage auszugehen, in der er unbedacht gehandelt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt kaum noch Geld zum Leben und erhebliche Schulden in Höhe von ca. 7.500 DM gehabt, über einen langen Zeitraum hinweg habe er fällige Zahlungen nicht oder nur verspätet leisten können. Hierbei sei es im wesentlichen um Miete, Strom und laufende Lebenshaltungskosten gegangen. Welche Schuld er an dem in Rede stehenden Tage zu begleichen gehabt habe, wisse er heute nicht mehr, auf jeden Fall habe er unbedingt Geld gebraucht, um eine Kündigung seines Mietverhältnisses zu verhindern bzw. nicht von der Versorgung mit Strom abgeschaltet zu werden. Alle Möglichkeiten, legal an Geld zu kommen, habe er ausgeschöpft. Sein Girokonto sei bereits über Monate bis zur möglichen Grenze überzogen gewesen. Da bereits Pfändungen gegen ihn vorgelegen hätten, habe er auch von den Banken kurzfristig kein Geld mehr erhalten können. Seine Mutter habe ihn, soweit es ihr finanziell möglich gewesen sei, unterstützt. In seiner damaligen Ausweglosigkeit habe er als einzige Möglichkeit gesehen, das Paket zu entwenden und dessen Inhalt zu verkaufen, um mit dem Erlös fällige notwendige Rechnungen zu begleichen.

9

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte einen Teil des ihm disziplinar zur Last gelegten Straftatbestandes bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

11

a)

Bezüglich der dem Beamten vorgeworfenen, von ihm jedoch bestrittenen Unterschlagung des Zahlungsanweisungsbetrages über 4.222,76 DM wie auch hinsichtlich des dem Beamten zur Last gelegten Paketdiebstahls ist der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden.

12

b)

Für eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO sieht der Senat keinen Anlaß. Sie ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind (st.Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 19.91 - m.w.N. Dok.Ber. B 1992 245, 246). Solche durchgreifenden Bedenken sind im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis der im Strafverfahren durchgeführten Beweisaufnahme auch insoweit nicht erkennbar, als der Beamte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestreitet.

13

Durch die Zueignung des ihm amtlich anvertrauten Geldbetrages, die Unterschriftsfälschung und den Paketdiebstahl hat der Beamte somit vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst verstoßen (§§ 54 Sätze 2, 3 BBG).

14

2.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBC) nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (st.Rspr. vgl. z.B. Urteil vom 7. August 1991 - BVerwG 1 D 93.90-, Urteil vom 23. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 79.90-, Urteil vom 2. März 1993 - BVerwG 1 D 16.92 -).

15

3.

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ebenso ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartiges, auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Weiter käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht bzw. sich seinem Dienstherrn offenbart. Schließlich kann eine mildere Bewertung des Dienstvergehens dann erfolgen, wenn es sich um einen Zugriff auf geringe Werte gehandelt hat.

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Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Der Beamte beruft sich zwar hinsichtlich des von ihm eingeräumten Paketdiebstahls auf eine ausweglose wirtschaftliche Notlage, in der er unbedacht gehandelt habe. Eine nähere Prüfung bezüglich einer insoweit möglichen milderen Bewertung seines pflichtwidrigen Verhaltens erübrigt sich jedoch deshalb, weil bereits die ebenfalls für den Senat bindend feststehende Unterschlagung des Zahlungsanweisungsbeträges die Höchstmaßnahme erforderlich macht.

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Im übrigen fehlt es im Zusammenhang mit dem Paketdiebstahl an den Voraussetzungen der von dem Beamten geltend gemachten Milderungsgründe, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, für ihn die angespannte wirtschaftliche Situation weder unverschuldet noch ausweglos war und er nicht einmalig und unbedacht, sondern wiederholt und geplant seine Dienstpflichten in schwerer Weise verletzt hat.

18

Für die Annahme weiterer Milderungsgründe fehlen jegliche Anhaltspunkte.

19

4.

Mit der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

20

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Czapski