Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1993, Az.: BVerwG 1 D 19.92
Zueignung von Nachnahmebeträgen und Zahlkartengebühren als schweres Dienstvergehen im Kernbereich der obliegenden Dienstpflichten ; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Eingreifen von Milderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 19.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.01.1992 - AZ: XIII VL 16/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 und 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 11 BDO
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessführer
Postoberschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 2. März 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
ferner
Regierungsoberamtsrat Hans Rothaar, Postbestriebsassistent Karl-Heinz Poppek als ehrenamtliche
Richter
Leitender Regierungsdirektor ..., Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 22. Januar 1992 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 3 Monaten bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Briefzusteller beim Postamt ... in der Zeit vom 19. November 1988 bis 18. Juli 1989 in zwölf Fällen bei Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge und Zahlkartengebühren in Höhe von insgesamt 609,02 DM unterschlagen, davon in neun Fällen Beträge in Höhe von zusammen 270,24 DM vorschriftswidrig verspätet und in drei Fällen Beträge von zusammen 338,78 DM nicht abgerechnet hat, sowie zur Verschleierung seiner Verfehlungen die zugehörigen Zahlungsbelege unterdrückt und wahrheitswidrige Angaben in seinen Zustellblättern gemacht hat. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 30. November 1990 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 22. Januar 1992 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat das angeschuldigte Verhalten des Beamten als Dienstvergehen gem. § 54 Satz 1 bis 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das so schwer wiege, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsse. Milderungsgründe lägen nicht vor.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Beamte, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. In dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts werde nicht angemessen berücksichtigt, daß er zur Tatzeit, "nasser" Alkoholiker gewesen sei und täglich Alkohol getrunken habe. Er sei damals nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten zu steuern, die Hemmschwelle sei sehr stark herabgesetzt gewesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Da der Beamte mit dem Hinweis auf eine fehlende Steuerungsfähigkeit seines Handelns geltend macht, daß er zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sei, stellt er das Vorliegen eines Dienstvergehens in Frage. Seine Berufung ist deshalb als unbeschränkt zu qualifizieren. Der Senat hat demgemäß den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
a)
Der Senat geht hinsichtlich des Sachverhalts von folgenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 30. November 1990 aus:
"Als Briefzusteller des Postamtes ... zog er (d.i. der Beamte) aufgrund eines zuvor gefaßten Tatentschlusses Nachnahmebeträge und Zahlkartengebühren in Höhe von insgesamt 609,92 DM (richtig: 609,02 DM) ein, wobei er in 9 Fällen die Beträge von insgesamt 270,24 DM verspätet abrechnete (Fälle 1-7, 10, 11) und in 3 Fällen die Beträge in Höhe von insgesamt 338,78 DM nicht abrechnete (Fälle 8, 9, 12). Die Empfängerabschnitte der Zahlkarten gelangten verspätet bzw. gar nicht an die Absender der Briefe zurücK. Die zurückbehaltenen Beträge verwendete er zum Kauf von alkoholischen Getränken. In den Fällen 1-7, 10 und 11 zahlte er dann später eigenes Geld ein.
1)
Am 19.11.1988 nahm er für einen Nachnahmebrief der Versandstelle für Postwertzeichen beim Postamt B. von Heinrich K. 41,80 DM entgegen. Im Zustellblatt trug er den Brief als 'vor der Zustellung zurückgeliefert' ein und fälschte das Namenszeichen des Abnahmebeamten. Den Betrag rechnete er erst am 30.01.1989 ab, wobei er an diesem lag im Zustellblatt unter '1. Zuschrift' eine Nachnahmesendung nachsetzte, obwohl diese Spalte schon vom Abnahmebeamten abgezeichnet war und er zum Eintrag nicht befugt war.2)
Einen Nachnahmebetrag von 15,95 DM, den er am 11.02.1989 für Dipl.-Ing. Uwe G. bei Thomas B. kassiert hatte, rechnete er erst am 23.02.1989 ab.3)
Am 02.03.1989 kassierte er im Büro des Rechtsanwalts M. 12,00 DM für eine Nachnahmesendung des Gerichtsvollziehers Hubertus D.. Den Betrag rechnete er erst am 07.03.1989 ab.4)
Bei Ulrich S. nahm er am 07.03.1989 für eine Nachnahmesendung des Gerichtsvollziehers Hubertus D. 20,50 DM ein. An diesem lag rechnete er jedoch die Nachnahme in Höhe von 10,50 DM und 1,50 DM Gebühr, die er am 02.03.1989 bei Rechtsanwalt M. kassiert hatte, ab (Fall 3). Den Betrag von 20,50 DM rechnete er erst am 21.03.1989 ab.5)
Am 11.03.1989 bezahlte Thomas B. an den Angeklagten für einen Nachnahmebrief der Firma P. 25,04 DM, die er ebenfalls erst am 21.03.1989 abrechnete. Am 21.03.1989 trug er die den Zahlungen vom 11.03.1989 und 17.03.1989 zugrundeliegenden Sendungen nachträglich im Zustellblatt unter '1. Zuschrift' ein, obwohl diese Spalte schon vom Abnahmebeamten abgezeichnet war und er zur nachträglichen Änderung nicht befugt war.6)
Für eine Nachnahmesendung der Firma V. an Reinhard D. nahm er am 17.03.1989 19,70 DM ein, die er erst am 21.03.1989 abrechnete. An diesem lag setzte er die Sendung im Zustellblatt nach und fälschte das Namenszeichen des Abnahmebeamten.7)
Am 29.03.1989 kassierte er im Büro des Rechtsanwalts M. 27,00 DM für eine Nachnahmesendung des Obergerichtsvollziehers Joachim U.. Den Betrag rechnete er erst am 04.04.1989 ab.8)
Anfang April 1989 zog er von Dieter R. für einen Nachnahmebrief des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. ... 214,15 DM ein, die er nicht abführte.9)
Bei Thomas B. zog er am 29.04.1989 einen Nachnahmebetrag in Höhe von 42,95 DM für eine Sendung des Dipl.-Ing. Uwe O. ein, die er nicht abrechnete.10)
Am 05.05.1989 kassierte er für einen Nachnahmebrief des S. an A. 94,50 DM, die er erst am 03.06.1989 zusammen mit der Originalnachnahmezahlkarte in der Zustellkasse des Postamtes abgab.11)
Am 22.05.1989 kassierte er im Rechtsanwaltsbüro M. 13,75 DM für den Gerichtsvollzieher Karl-Heinz B.. An diesem lag trug er im Zustelblatt die Sendung als 'vor der Zustellung zurückgeliefert' ein und fälschte das Namenszeichen des Abnahmebeamten. Erst am 24.05.1989 rechnete er ab.12)
Für einen Einschreibnachnahmebrief der Briefmarkenversandstelle der Ö. nahm er von Dr. Jobst W. am 18.07.1989 einen Betrag von 81,61 DM entgegen, den er nicht abführte. In das Zustellblatt trug er den Brief als 'vor der Zustellung zurückgeliefert' ein und fälschte das Namenszeichen des Abnahmebeamten.Der Angeklagte beging diese Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB. Bei dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurf sind seine Persönlichkeitsstruktur und sein Alkoholmißbrauch bestimmend wirksam geworden.
Der Angeklagte hat sich mithin, wie erkannt ... schuldig gemacht."
b)
Der Senat ist - ebenso wie das Bundesdisziplinargericht - gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 30. November 1990 gebunden, das Disziplinarverfahren hat denselben Sachverhalt zum Gegenstand wie das Strafverfahren. Die Voraussetzungen dafür, daß sich der Senat - wie von dem Beamten angestrebt - von den Feststellungen im Strafurteil zur Schuldfähigkeit löst, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und unter engbegrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Ein Lösungsbeschluß ist danach nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen (Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90-, Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - BVerwGE 73, 31 <32 f.>[BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79]).
Gegen eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen spricht insbesondere, daß die Frage der Schuldfähigkeit im Strafverfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattet wurde, und die mündliche Anhörung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - ... am 30. November 1990 eingehend geprüft worden ist. Der Sachverständige Dr. med. P. ist in seinem Gutachten vom 31. Januar 1990 zu dem Ergebnis gekommen, daß zwar die Anwendung des § 21 StGB (erheblich verminderte Schuldfähigkeit) aus ärztlicher Sicht anzuraten sei. Die Untersuchung habe aber an keiner Stelle ergeben, daß der Beamte bei der Durchführung der Taten schuldunfähig gewesen sei.
Ein "chronischer Alkoholmißbrauch" oder auch eine Alkoholabhängigkeit ist für sich allein noch kein Anlaß für erhebliche Zweifel an den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand in dem Strafurteil. Auch wer alkoholabhängig ist, ist im allgemeinen in der Lage, das Unrechte seines Tuns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Seine Schuldfähigkeit wäre nur dann in Zweifel zu ziehen, wenn der Beamte bei seinen Verfehlungen im Zustand der Trunkenheit gehandelt hätte oder wenn es sich bei den Verfehlungen um sog. Beschaffungskriminalität gehandelt hätte (Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 1 D 147.85 -; Urteil vom 14. Januar 1987 - BVerwG 1 D 77.86 -). Für keine der beiden Alternativen ergeben sich jedoch im vorliegenden Verfahren Erkenntnisse, die erhebliche Zweifel an der vom Strafgericht festgestellten (verminderten) Schuldfähigkeit begründen können. Die Unterschlagung des Geldes diente nach der Einlassung des Beamten (erst) dazu, sich Alkohol zu kaufen. Soweit es die Frage der Beschaffungskriminalität betrifft, würde diese voraussetzen, daß der Beamte unter starken Entzugserscheinungen gelitten hätte und durch sie dazu getrieben worden wäre, sich mittels einer Straftat Alkohol zu verschaffen (vgl. Urteil vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 101.83 -; auch BGH JR 1987, 206; NJW 1981, 1221). Für das Vorliegen von Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt, die der Beamte gegenüber dem Sachverständigen im Strafverfahren verneint hat, fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte.
2.
Mit den festgestellten Verfehlungen hat der Beamte gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, daß er sein Amt uneigennützig zu verwalten hat (§ 54 Satz 2 BBG) und daß sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Das einheitlich zu bewertende innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) erfordert die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes oder anvertrautes Geld zum Zwecke privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nicht Beamter bleiben (st.Rspr., zuletzt Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 56.91 - m.w.N.).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetze Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Keiner der anerkannten Milderungsgründe greift aber im vorliegenden Fall ein. Der Beamte befand sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage. Eine unbedachte Gelegenheitstat scheidet aus, weil der Zugriff in zwölf - zeitlich auseinander liegenden - Fällen erfolgte, die sich zudem über einen Zeitraum von etwa acht Monaten erstreckten. Für die Annahme einer psychischen Ausnahmesituation fehlt es an einem Ereignis, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Beamten geeignet gewesen wäre, einen seelischen Schock auszulösen. Da drei Nachnahmebeträge zum Zeitpunkt der Entdeckung der Tat überhaupt noch nicht abgerechnet waren, liegt auch keine Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, leicht einsehbaren Pflicht handelt (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - m.w.N.). Bei der Verpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, d.h. nicht auf amtlich anvertrautes Geld für eigene Zwecke zuzugreifen, handelt es sich um die Grundpflicht eines jeden Beamten, der mit amtlichen Geldern zu tun hat.
3.
Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts gem. § 80 Abs. 4 BDO ist über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden.
In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht, ist der Senat - insbesondere im Hinblick auf die lange Dienstzeit des Beamten bei der Bundespost - der Auffassung, daß dieser eines Unterhaltsbeitrags noch nicht unwürdig ist. Im Hinblick auf den inzwischen erzielten Nebenverdienst in Höhe von 2.200,00 DM brutto und ca. 1.400,00 DM netto ist aber eine Bedürftigkeit nur noch in geringerem Maße anzunehmen, als sie das Bundesdisziplinargericht zugrunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung der Wohnungsmiete und eines Zuschlags angesichts der Schwerbehinderung des Beamten und seiner Ehefrau hat der Senat die Höhe des Unterhaltsbeitrags auf 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts festgesetzt. In Abweichung von der sonst üblichen Bewilligungsdauer von 6 Monaten ist der Unterhaltsbeitrag lediglich für die Dauer von 3 Monaten bewilligt worden, weil zu erwarten ist, daß sich die steuerlichen Verhältnisse bei seinen Einnahmen nicht unerheblich zugunsten des Beamten ändern, wenn dieser keine Dienstbezüge mehr erhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Gödel