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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1987, Az.: BVerwG 1 D 147.85

Zustellbeamter der Deutschen Bundespost Unterschlagung amtlich anvertrauter; Geldbeträge; Alkoholabhängigkeit; Kein Anhalt für verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit; Keine anerkennten Ausnahmegründe; Dienstentfernung; Unterhaltsbeitrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 147.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 19969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.08.1985 - AZ: X VL 5/85

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postbetriebsinspektor Horst Finkler Fernmeldehauptwart Johann Pauli als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... Abteilungsleiter beim Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft, ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 26. August 1985 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das genannte Urteil im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht E. ein Strafverfahren gegen den Beamten wegen Unterschlagung nach Zahlung einer Geldbuße von 300 DM gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last, der auch Gegenstand des Strafverfahrens war.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. August 1985 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3BBesG, versetzt. Es hat im wesentlichen festgestellt:

3

1.

Anfang April 1984 nahm der als Vertreter beim Postamt ... im Landzustelldienst eingesetzte Beamte von einer Postkundin, die Gebühren eines Rechtsanwalts bezahlen wollte, eine bereits ausgefüllte Zahlkarte und den dieser entsprechenden Geldbetrag von 319,79 DM entgegen. Er führte Postanweisung und Geldbetrag aber nicht, wie vorgeschrieben, an die Postkasse ab, sondern verwendete 248 DM dazu, Tilgungsraten auf ein ihm gewährtes Bankdarlehen zu leisten. Die Gläubigerbank hatte ihm angedroht, sich an seinen Dienstherrn zu wenden, wenn er nicht endlich eine rückständige Rate, die bereits überfällig war, und zugleich auch die laufende Rate begleiche.

4

In der Folgezeit wurde die betreffende Postkundin von ihrem Gläubiger mit einem Mahnbescheid überzogen. Sie wandte sich deshalb an das Beschäftigungsamt des Beamten. Da auch die Mutter des Beamten von der Sache erfuhr, leistete sie der Postkundin am 21. Juni 1984 Ersatz.

5

2.

Am 29. Mai 1984 hatte der Beamte im Briefzustelldienst auf Post- und Zahlungsanweisungen insgesamt 6.141,86 DM auszuzahlen und eine Nachnahme von 73,50 DM einzuziehen. Er hatte insgesamt 6.213,50 DM zur Verfügung und konnte damit alle Aus- und Einzahlungsgeschäfte erledigen.

6

Nach Beendigung der Zustellgeschäfte unterlief ihm bei der Abrechnung ein Rechenfehler. Statt einer Summe von 6.141,86 DM, wie es richtig gewesen wäre, wies er in seiner Abrechnung einen Betrag von 6.215,86 DM als ausgezahlt aus. Ihm wurden deshalb die 75 DM, die er nach dem Zustellgang noch in seiner Zustelltasche hatte, von der Kasse nicht abverlangt, sondern sogar noch 2,36 DM ausbezahlt, weil sich nach der von ihm gefertigten Abrechnung eine entsprechende Summe zu seinen Gunsten ergeben hatte. Den Betrag von 75 DM behielt er für sich.

7

Zum Disziplinarmaß hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, ein Beamter, der ihm amtlich überlassenes oder zugängliches Geld seiner Verwaltung für eigene Zwecke verwende, zerstöre grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er wegen Vertrauensverlustes nicht mehr im öffentlichen Dienst bleiben könne, sofern nicht einer der von der ständigen Rechtsprechung anerkannten drei Ausnahmegründe vorliege, wie etwa der einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat, einer schockartig ausgelösten psychischen Fehlreaktion oder einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben gewesen sei. Obwohl das Bundesdisziplinargericht keinen dieser anerkannten Ausnahmegründe als gegeben erachtete, hat es von der Entfernung des Beamten aus dem Dienst abgesehen, weil dieser vor der Hauptverhandlung versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Es habe, so führt das Bundesdisziplinargericht in den Gründen des angefochtenen Urteils aus, den Beamten "aufbauen" wollen.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit der Berufung, die ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt, auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gerichtet und im wesentlichen damit begründet ist, daß der vor der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung unternommene Selbstötungsversuch des Beamten das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen könne. Eine Situation, in der der staatliche Verfolgungsanspruch gegenüber dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurückzutreten habe, sei hier schon deshalb nicht gegeben, weil es an einer hinreichend sicheren Prognose konkreter Lebens- oder schwerwiegender Gesundheitsgefährdung fehle. Der Äußerung des Beamten in der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung, seine Anwesenheit im Termin sei aus medizinischer Sicht befürwortet worden, weil es wichtig erscheine, daß er die Sache durchstehe, sei im Gegenteil zu entnehmen, daß aus ärztlicher Sicht konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht wahrscheinlich sei. Sie sei freilich möglich. Eine nie auszuschließende Möglichkeit rechtfertige im Interesse wirksamer Rechtspflege aber nicht, von der gesetzlich gebotenen disziplinaren Reaktion abzusehen. Diese könne nach der einschlägigen Rechtsprechung nur in der Entfernung des Beamten aus dem Dienst bestehen, zumal es allein Aufgabe des Strafrechts sei, für die Resozialisierung eines Täters zu sorgen; im Rahmen des Disziplinarrechts sei für Erwägungen, wie sie das Bundesdisziplinargericht angestellt habe, hingegen kein Raum.

9

Auch der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts durch seine Verteidiger Berufung einlegen lassen. Er beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts abzuändern oder aufzuheben, hilfsweise auf Freispruch oder eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird ausgeführt, er sei am 2. Oktober 1985 mit einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert worden und dabei habe sich herausgestellt, daß er - obwohl von ihm selbst bisher immer bestritten - seit Jahren schon alkoholabhängig sei. Sobald wie nur irgend möglich werde er eine Alkoholentziehungskur antreten, und danach müßte dann festgestellt werden, ob er für das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen überhaupt verantwortlich zu machen sei.

10

Unter Hinweis auf eine nervenärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes der Fachklinik Fredeburg regt der Beamte an, den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. K. mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens über seine Schuldfähigkeit zu beauftragen. Er habe sich seit dem 26. November 1985 bis Mai 1986 in stationärer Behandlung in der Fachklinik .... zur Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung wegen chronischen Alkohilismus, befunden. Sein Trinkmuster entspreche weitgehend dem des Typs Gamma nach dem System von Jellinek. Aus nervenärztlicher Sicht seien wegen der schon seit Jahren bestehenden Sucht begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 20 bzw. 21 StGB berechtigt.

11

Auf eine Antrage des Senats, ob diese Aussage allgemein zu verstehen oder ob sie suchtspezifisch gemeint sei, hat Dr. K. unter dem 20. Mai 1986 mitgeteilt, daß sich die geäußterten Zweifel auf "solche Handlungen beziehen, die mit der Alkoholsucht oder ihren Folgen in Zusammenhang stehen". Informationen, die eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder der Steuerungsmöglichkeit des Beamten bedingen könnten, läge nicht vor.

12

II.

Die Berufung des Beamten ist unbegründet; die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts führt zur Dienstentfernung des Beamten.

13

Die Berufung des Beamten ist unbeschränkt, da er mit dem Hinweis auf jahrelange Alkoholabhängigkeit seine straf- und disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit in Frage stellt und damit Schuldunfähigkeit geltend macht. Der Senat hat deshalb den angeschuldigten Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Was den äußeren Geschehensverlauf anbelangt, so kann er sich allerdings auf die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts stützen. Sie beruhen auf dem Geständnis des Beamten; dieser hat zudem ausdrücklich erklärt, daß das, was ihm in der Anschuldigungsschrift zum Vorwurf gemacht wird, richtig sei.

14

Aber auch in subjektiver Hinsicht ergeben sich gegen die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, das von Vorsatz des Beamten ausgeht, keine Bedenken; insbesondere sind Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten nicht gerechtfertigt.

15

Wohl hat der Beamte darauf hingewiesen, daß er im Oktober 1985 eine der stationären Krankenhausbehandlung bedürfende Alkoholvergiftung hatte, seit Jahren alkoholabhängig war und sich von November 1985 bis Mai 1986 in der Fachklinik ... stationär einer Alkoholentwöhnungskur unterzogen hat. Das besagt aber zu seiner Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegten Verfehlungen nichts und stellt diese nicht etwa in Frage. Unter suchtimmanenter Alkoholabhängigkeit ist die Unfähigkeit zu verstehen, den Alkoholkonsum unter Kontrolle zu halten und den Genuß von Alkohol, sei dies auch nur für kürzere Zeit, ganz zu lassen (vgl. Feuerlein "Medizinische Grundlagen der Alkoholabhängigkeit" in Berger/Legnaro/Reuband, "Alkoholkonsum und Alkoholabhängikeit", Verlag Kohlhammer 1980, Seite 15). Alkoholismus setzt mithin weder den Verbrauch bestimmter Alkoholmengen noch überhaupt voraus, daß der Betroffene ständig Alkohol zu sich nimmt oder permanent unter spürbarem Einfluß von Alkohol steht (vgl. Spoerri, "Kompendium der Psychiatrie", Verlag S. Karger Basel/München pp., 8. Auflage 1975, Seite 124). Die Feststellung von Alkoholabhängigkeit hat deshalb für sich nicht zur Folge, daß der davon Betroffene allgemein als schuldunfähig oder in seiner Schuld stark vermindert zu beurteilen wäre (vgl. Mende in Bleuler, "Lehrbuch der Psychiatrie", 14. Auflage 1979, Seite 635/636). Die Diagnose Alkoholkrankheit darf im Gegenteil nicht dazu führen, den Täter von vornherein als nur vermindert zurechnungsfähig oder gar als zurechnungsunfähig anzusehen (Roehl in Szewczyk, "Der Alkoholiker - Alkoholmißbrauch und Alkoholkriminalität", Fischer-Verlag Jena 1979, Seite 169 ff. <174>; Finzen im Venzlaff, "Psychiatrische Begutachtung - Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen", G. Fischer-Verlag Stuttgart pp. 1986, Seite 267 ff. <277>, allerdings allgemein für Abhängigkeiten). Nur wenn der Beamte bei seinen Verfehlungen stark angetrunken gewesen wäre oder wenn es sich bei diesen um sogenannte Beschaffungskriminalität gehandelt hätte, könnte seine Verantwortlichkeit zweifelhaft sein. Für beides ist indes nichts ersichtlich. Der Beamte hat in beiden Fällen überlegt und folgerichtig gehandelt, die Postkundin hat bei Aushändigung von Zahlkarte und Geldbetrag Anfang April 1984 nichts bemerkt, was auf Alkoholeinfluß bei ihm hindeuten würde, er hat sich eigener Einlassung zufolge normal gefühlt und die betreffenden Geldsummen auch nicht dazu verwendet, sich mit Alkohol einzudecken. Anfang April hat er das Geld im wesentlichen dazu benutzt, eine überfällige Schuld zu tilgen; Ende Mai hat er den vermeintlich überzähligen Betrag von rund 75 DM zunächst in seinem Zustelltisch für den Fall aufbewahrt, daß sich in den nächsten Tagen ein Fehler herausstellen sollte, ehe er das Geld für sich ausgegeben hat.

16

Mit dem Verbrauch des ihm als Zustellbeamten amtlich anvertrauten Geldes für private Zwecke hat der Beamte gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit der DA K Ä) verstoßen und ein Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BBG), das ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt und daher die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar macht.

17

Eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit insbesondere eines jeden Beamten voraus. Das Beamtenverhältnis ist deshalb auch vom Gesetz als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 2 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet. Wer ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld wegnimmt oder sonst für seine eigenen Zwecke verwendet, zerstört das ohne Vertrauen nicht denkbare Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so nachhaltig, daß es seine Grundlage verliert. Das Beamtenverhältnis muß dann aufgelöst werden, zumal durch eigennütziges Handeln auch das berufserforderliche Ansehen des Beamten in der Öffentlichkeit eingebüßt wird, das für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes ebenfalls unerläßlich ist.

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Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind nur denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind: wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichenden Ausnahmegrunde werden in ständiger Rechtsprechung nur das Handeln in einer verschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen Beamten kennzeichnet. Keiner dieser Ausnahmegründe liegt hier vor.

19

Für eine finanzielle Notlage des Beamten fehlt schon objektiv jeder begründete Anhalt. Die Tilgungsraten seines Bankdarlehens waren mit 124 DM monatlich so bemessen, daß sie im Hinblick auf die Höhe der Dienstbezüge und Mietbelastung ohne weiteres vertretbar waren und finanzielle Bedrängnis selbst dann nicht hätten herbeiführen können, wenn wegen mehr als nur einer fälligen Rate vollstreckt worden wäre. Vor allem aber hat es der Beamte an jedem Bemühen fehlen lassen, mit seinem Gläubiger in Verbindung zu treten und die fällige Summe jedenfalls so lange noch stunden zu lassen, bis seine Mutter aus dem Urlaub zurücksein würde und - wie von ihr dann im Juni 1984 unaufgefordert geschehen - helfend hätte einspringen können.

20

Für eine schockartig ausgelöste seelische Zwangssituation ist nichts ersichtlich.

21

Von einer unbedachten Gelegenheitstat kann schon deshalb die Rede nicht sein, weil der Beamte nicht nur einmal, sondern im Abstand von mehreren Wochen zweimal in schwerer Weise versagt hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat der Überzeugung, daß mangels eines Ausnahmegrundes der Beamte sich vertrauensunwürdig gemacht hat und untragbar geworden ist. Dann aber kann die disziplinarrechtliche Folge keine andere als die Dienstentfernung sein. Denn das Disziplinarrecht bietet die einzige Möglichkeit, das Beamtenverhältnis ohne Zustimmung des betroffenen Beamten aufzulösen; im Falle fehlender Vertrauenswürdigkeit - wie hier - besteht die Pflicht dazu. Denn ein vertrauensunwürdiger Beamter kann weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zugemutet werden. Das könnte nicht anders sein, wenn der Beamte im Zustand erheblich verminderter Verantwortlichkeit gehandelt hätte, weil es sich um die Verletzung einer leicht einsehbaren Grundpflicht handelt. Zudem liegt auch für einen Zustand im Sinne des § 21 StGB an beiden Tagen kein Anhalt vor. Auch von seiner Zuckerkrankheit hat der Beamte bis auf gelegentlichen starken Durst nichts gemerkt. Sie hätte auch nur zu Bewußtseinsstörungen geführt, wie sie für die ihm angelasteten Verfehlungen aber nicht ursächlich sein könnten.

22

Muß danach auf Dienstentfernung erkannt werden, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden. Der Senat hält den Beamten, der in mehr als 15jähriger Dienstzeit stets günstig beurteilt worden ist und sonst nicht versagt hat, eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig; er ist nach Wegfall seiner Dienstbezüge mangels anderer Einkünfte auch bedürftig. Der Senat hält den gesetzlichen Höchstbetrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für erforderlich, um den Beamten vor Not zu schützen. Sollte es dem Beamten wider Erwarten und trotz nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, innerhalb der regelmäßigen Bewilligungsdauer einen neuen Arbeitsplatz zu finden, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit unter Darlegung seiner Bemühungen wegen der Neu- oder Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

23

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz