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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1995, Az.: BVerwG 1 D 45.94

Dienstvergehen eines Beamten (Zollsekretär); Zugriff und Veruntreuung amtlicher Gelder; Unberechtigter Erhalt einer Polizeizulage und Nichtanzeige der Überzahlung; Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit im Dienst; Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Verstoß gegen die Pflicht zur Beratung und Unterstützung seiner Vorgesetzten; Offenbarung des Schadens vor Tatentdeckung als Milderungsgrund; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Freiwilligkeit der Offenbarung vor Tatentdeckung; Zurückweisung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 45.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 30058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG- 19.04.1994 - AZ: XIII VL 10/93

Prozessgegner

Zollobersekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Postbetriebsinspektor Reimund Brauck,
Postbetriebsassistent Wolfgang Gerke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 19. April 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufunasverfahrens und die dem Zollobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    in dem Zeitraum von Juni 1990 bis März 1991 in 71 Fällen Gelder, die er in seiner Funktion als Vollziehungsbeamter des Hauptzollamts O. von Vollstreckungsschuldnern eingezogen hatte, nicht unverzüglich, sondern nach vorübergehender Verwendung zum Ausgleich seines eigenen Bankgirokontos erst mit mehrtägiger bzw. mehrwöchiger Verspätung bei der Zollzahlstelle des Zollamts B. eingezahlt hat,

  2. 2.

    in demselben Zeitraum in 18 Fällen von ihm als Vollziehungsbeamten eingezogene Gelder in Höhe von 4.087,27 DM überhaupt nicht an die Zollzahlstelle des Zollamts B. abgeführt, sondern seinem eigenen Bankgirokonto zugeführt hat,

  3. 3.

    in der Zeit vom 8. August 1988 bis zum 31. März 1990 die monatliche Polizeizulage in einer Gesamthöhe von 2.612,90 DM in Anspruch genommen hat, obwohl er wußte, daß der Anspruch darauf erloschen war, und er es pflichtwidrig unterlassen hat, seinem Dienstherrn anzuzeigen, daß ihm die Polizeizulage ohne Rechtsgrund weitergezahlt wurde.

2

Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand der Anschuldigungspunkte 1 und 2 ist, wurde gegen den Beamten mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 9. Januar 1992 - Cs 108 Js 24002/91 (8/92) - wegen Untreue eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 19. April 1994 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Zollsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:

4

Anschuldigungspunkt 1:

5

In der Zeit von Ende Juni 1990 bis März 1991 verwendete der Beamte in 71 Fällen Gelder, die er als Vollziehungsbeamter des Hauptzollamts O. bei Vollstreckungsschuldnern eingezogen hatte, vorübergehend für eigene Zwecke. Mit dem Geld bestritt er seinen täglichen Lebensbedarf. Außerdem glich er mit dem Geld sein überzogenes Bankkonto aus, um verschiedenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und um drohende Lohnpfändungen abzuwenden. Die einbehaltenen Beträge zahlte der Beamte mit unterschiedlicher Zeitverzögerung bei der zuständigen Zollzahlstelle B. ein. Hierbei griff er nicht nur auf eigene Gelder, sondern auf Beträge zurück, die er von anderen Vollstreckungsschuldnern eingezogen hatte. Den zeitlichen Umfang der Zweckentfremdungen bestimmte der Beamte durch Manipulationen der Quittungsbelege.

6

Jeder Quittungsbeleg besteht aus einer Erstschrift und einer Durchschrift. Die Erstschrift (Original) erhält der Schuldner bei Zahlung, während die im Durchschreibeverfahren erstellte Zweitschrift mit den entsprechenden Vollstreckungsunterlagen vom Beamten bei Einzahlung des eingezogenen Betrages der Zollzahlstelle vorzulegen ist. Der aufgebrauchte Quittungsblock ist später zu den Kassenunterlagen zu nehmen. Regelmäßig standen dem Beamten zwei Quittungsblöcke mit jeweils 50 Quittungsbelegen zur Verfügung, von denen der eine fortlaufend abgearbeitet sein mußte, bevor der zweite zur Anwendung kam.

7

Immer dann, wenn der Beamte Geld für eigene Zwecke benötigte, füllte er bei einer geeigneten Schuldnerzahlung den Quittungsbeleg nur unvollständig aus, d.h. er unterließ die Eintragung des aktuellen Datums auf der für die Dienststelle bestimmten Durchschrift. Um den betreffenden Geldbetrag einige Zeit für sich verwenden zu können, benutzte er aber nicht den Quittungsbeleg mit der laufenden Blattnummer, sondern griff auf einen Beleg mit einer hohen Nummer oder auf einen Beleg des zweiten Blockes zurück. War der Quittungsblock sodann bis zu dem betreffenden Quittungsbeleg abgearbeitet, wurde das jetzt aktuelle Datum im Durchschreibeverfahren eingetragen und der Geldbetrag mit eigenen Geldern oder mit anderen Vollstreckungsgeldern bei der Zollzahlstelle B. eingezahlt.

8

In der geschilderten Weise ist der Beamte in 71 Fällen vorgegangen, wobei er an 9 Quittungsblöcken Manipulationen vornahm. Im einzelnen handelt es sich um folgende Manipulationen:

Block Nr.Blatt
- 25125- 50
- 25127- 40, 43, 49, 50
- 25128- 40, 44, 49, 50
- 25129- 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 34, 43, 45
- 25130- 01, 02, 03, 04, 18, 20, 24, 25, 27, 36, 41, 45, 47, 49
- 25160- 16, 21, 25, 41, 42
- 25161- 05, 08, 30, 31, 34, 36, 40
- 25162- 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 39, 44, 45, 46, 48, 49, 50
- 25164- 02, 03, 04, 11, 15, 19, 22.
9

Die verspätet zurückgezahlten Geldbeträge beliefen sich insgesamt auf 15.539,26 DM.

10

Der Beamte hat diesen Sachverhalt vor Entdeckung vollständig gestanden, nachdem er am 12. März 1991 bei dem ständigen Vertreter des Vorstehers des Hauptzollamts O. eine Selbstanzeige gemacht hat.

11

Zum Anschuldigungspunkt 2:

12

In weiteren 18 Fällen hatte der Beamte die einbehaltenen Gelder bis zum Zeitpunkt der Selbstanzeige am 12. März 1991 nicht an die Zollzahlstelle zurückgezahlt. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Manipulationen:

Block Nr.Blatt
- 25164- 23, 27, 29, 32, 35-40, 43-49 und
- 34121- 01.
13

Die von dem Beamten für eigene Zwecke einbehaltenen Gelder beliefen sich auf insgesamt 4.087,27 DM. Dieser Betrag war zum Zeitpunkt der Selbstanzeige des Beamten am 12. März 1991 noch nicht zurückgezahlt. Zur Begleichung des Schuldbetrags trat der Beamte im August 1991 zwei Forderungen gegen die Landessparkasse O. und die ... Landesbank an die Oberfinanzdirektion H. ab. Die Forderungsbeträge sind Anfang 1992 an die Oberfinanzdirektion H. ausgezahlt worden.

14

Mit dem Verhalten, das Gegenstand der Anschuldigungspunkte 1 und 2 ist, hat der Beamte nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts vorsätzlich seine Pflichten verletzt, sein Amt uneigennützig zu verwalten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Außerdem habe er gegen seine Pflicht gem. § 55 Satz 2 BBG i.V.m. Abschn. 58 Abs. 2 der Vollzugsanweisung der Bundesfinanzverwaltung verstoßen.

15

Zum Anschuldigungspunkt 3:

16

Mit Verfügung des Hauptzollamts O. vom 30. Mai 1988 wurde der Beamte für die Zeit vom 13. Juni bis 7. August 1988 vom Zollkommissariat B. vorübergehend an das Zollamt O. umgesetzt. Mit einer Änderungsanzeige vom 23. Juni 1988 teilte das Hauptzollamt O. dies der Oberfinanzdirektion H. mit, die daraufhin die Einstellung der Polizeizulage mit Wirkung vom 13. Juni 1988 und zugleich die Wiederaufnahme der Zulagenzahlung mit Wirkung vom 8. August 1988 anordnete. Dem Beamten wurde die Einstellung der Polizeizulage mit Schreiben des Hauptzollamts O. vom 24. Juni 1988 bekanntgegeben.

17

Die Umsetzung des Beamten an das Zollamt O. ... wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, ohne daß die für Besoldungsangelegenheiten zuständige Stelle bei der Oberfinanzdirektion H. davon Kenntnis erhielt. Die Zulage wurde daher ab 8. August 1988 weitergezahlt. Erst im März 1990 stellte die Besoldungsstelle der Oberfinanzdirektion H. fest, daß der Beamte die Polizeizulage unberechtigt über den 7. August 1988 hinaus weiter erhalten hatte. Der Betrag der zu Unrecht ausgezahlten Polizeizulage belief sich auf insgesamt 2.612,90 DM. Durch monatliche Einbehaltungen von seinem Gehalt hat der Beamte die unberechtigt erhaltene Polizeizulage inzwischen zurückgezahlt.

18

Das Bundesdisziplinargericht hat die Auffassung vertreten, der Beamte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Dienstherrn darauf hinzuweisen, daß ihm die Polizeizulage vom 8. August 1988 bis zum 31. März 1990 ohne Rechtsgrund weitergezahlt worden sei. Zwar könne dem Beamten kein Vorsatz angelastet werden, weil ihm nicht widerlegt werden könne, daß er über die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung nicht Bescheid gewußt habe. Ihm sei jedoch der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen, da er jedenfalls die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung hätte erkennen müssen.

19

Mit seinem Verhalten habe er seine Pflichten zur Uneigennützigkeit und zum achtungswürdigen Verhalten im Dienst verletzt (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Durch die Nichtanzeige der Überzahlung habe er außerdem gegen seine Pflicht verstoßen, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 55 Satz 1 BBG).

20

Das Bundesdisziplinargericht hat als Disziplinarmaßnahme eine Dienstgradherabsetzung des Beamten als ausreichend angesehen. Für das zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 festgestellte Verhalten hat es den Milderungsgrund der Offenbarung des Schadens vor Tatentdeckung bejaht. Dem Milderungsgrund stehe nicht die fahrlässige Dienstpflichtverletzung entgegen, die der Beamte im Zusammenhang mit der zu Unrecht erhaltenen Polizeizulage begangen habe. Diese Pflichtverletzung liege auf einem völlig anderen Gebiet und wiege im Verhältnis zu den Veruntreuungen relativ gering.

21

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt,

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

22

Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts der Milderungsgrund nicht gegeben sei. Zweifelhaft sei bereits, ob die Offenbarung "freiwillig" erfolgt sei. Denn ursächlich für die Offenbarung seien nicht Reue und Einsicht in das Fehlverhalten, sondern die Ausweglosigkeit gewesen, mittels seiner Manipulationen seine finanziellen Verhältnisse ordnen zu können. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beamte seiner Vorstellung nach das Geld nur kurzfristig für eigene Zwecke habe verwenden wollen und mit einer alsbaldigen Schadensausgleichsmöglichkeit gerechnet habe. Schließlich stehe der Annahme des Milderungsgrundes die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Bezug der Polizeizulage entgegen, die nicht auf einem anderen Gebiet liege, sondern Ausdruck des persönlichkeitsimmanenten Strebens des Beamten nach Erlangung finanzieller Vorteile zu Lasten seines Dienstherrn sei.

Entscheidungsgründe

23

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.

24

Die Berufung ist vom Bundesdisziplinaranwalt ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

25

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Dienstgradherabsetzung ist angesichts des Vorliegens eines Milderungsgrundes nicht zu beanstanden. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in dem Zugriff auf Gelder, die er in seiner Eigenschaft als Vollziehungsbeamter erlangt hatte.

26

1.

Ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes oder amtlich erlangtes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Verwaltung ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 7 = ZBR 1994, 81> m.w.N.).

27

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Dies ist hier der Fall.

28

Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch amtlich erlangten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 [BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89]>). Dieser Milderungsgrund kommt dem Beamten für die - zusammengehörigen, nur hinsichtlich des Schadensausgleichs zu unterscheidenden - Anschuldigungspunkte 1 und 2 zugute. Ob hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 zusätzlich die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens erfüllt sind, kann deshalb dahingestellt bleiben.

29

a)

Der Beamte hat den Sachverhalt vollständig und vorbehaltlos offenbart. Er hat am 12. März 1991 den ständigen Vertreter des Vorstehers des Hauptzollamts O. angerufen und ihm mitgeteilt, daß er seit August 1990 bis März 1991 in mehreren Fällen Gelder, die er als Vollziehungsbeamter eingenommen hatte, auf sein Privatkonto zur Abwendung drohender Lohnpfändungen eingezahlt hat. Der vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung steht nicht entgegen, daß die Veruntreuungen nicht erst im August 1990, sondern nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts bereits Ende Juni 1990 begonnen haben. Der Beamte hat es nicht nur bei dieser Mitteilung und seiner zu Protokoll genommenen Aussage an diesem Tag belassen, sondern er hat, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat, zusätzlich Listen gefertigt, die es der Dienststelle ermöglicht haben, die Zahl und die Beträge der Unterschlagungen im einzelnen festzustellen.

30

b)

Die Offenbarung erfolgte freiwillig, d.h. ohne konkrete Furcht vor Entdeckung der Tat. Ein Nachforschungsantrag ist erst am 9. April 1991, also fast einen Monat nach der Selbstanzeige des Beamten, bei seiner Dienststelle eingegangen. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise darauf, daß seine Dienststelle bereits Kenntnis von Unterschlagungshandlungen hatte oder daß in diese Richtung ermittelt worden ist.

31

Die Freiwilligkeit der Offenbarung wird entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beamte bei seiner Selbstanzeige am 12. März 1991 angegeben hat, er habe sich erhebliche Sorgen um die Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse gemacht und keinen Ausweg mehr gesehen. Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Einlassung des Beamten dahin interpretiert, daß maßgebend für seine Selbstanzeige die Erlangung von Hilfe in seiner finanziell ausweglosen Situation, nicht aber Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten gewesen sei. Dies überzeugt nicht. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben, es habe ihn seelisch sehr belastet, daß er Unrecht getan habe. Dies spricht dafür, daß seine Selbstanzeige maßgebend durch den Willen zur "Umkehr" bestimmt war, wobei es nicht entscheidend ist, ob er sich auch der Strafbarkeit seines Verhaltens bewußt war. Dem steht nicht entgegen, daß er auch auf Hilfe in seiner finanziellen Situation hoffte. Dies war aber jedenfalls nicht das bestimmende Motiv. Denn ihm war bewußt, daß eine Selbstanzeige zur Rückforderung des noch offenstehenden Betrages von 4.087,27 DM führte und deshalb kein "Ausweg" aus seiner finanziellen Situation war. Auch bezog sich die Ausweglosigkeit gerade darauf, den Schaden wieder ausgleichen zu können, nachdem ein zu diesem Zweck gestellter Kreditantrag zuvor abgelehnt worden war. Hiermit übereinstimmend hat der Senat auch in dem Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - (BVerwG DokBer B 1995, 35) den Milderungsgrund bejaht, obwohl der damals betroffene Beamte sich ebenfalls zur Offenbarung "aufgrund seiner von ihm als ausweglos erkannten Lage" entschlossen hatte. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - (BVerwGE 93, 38), auf das sich der Bundesdisziplinaranwalt in der Berufungsschrift bezogen hat. In diesem Urteil hat der Senat die "innere Einstellung, die eine positivere Beurteilung rechtfertigt", aus der Tatsache der Wiedergutmachung gefolgert und hierin keine zusätzlich zu prüfende Voraussetzung gesehen. Das maßgebliche Kriterium für die Freiwilligkeit ist, wie sich aus diesem Urteil ergibt, der eigene Antrieb zur Offenbarung. Diese Voraussetzung hat der Beamte im vorliegenden Fall erfüllt.

32

c)

Der Milderungsgrund ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte, wie der Bundesdisziplinaranwalt meint, seiner Vorstellung nach das Geld nicht nur kurzfristig für eigene Zwecke habe verwenden wollen und nicht mit einer alsbaldigen Möglichkeit gerechnet habe, den Schaden ausgleichen zu können. Mit Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94, a.a.O. - hat der Senat entschieden, daß dann, wenn der Beamte sein pflichtwidriges Verhalten offenbart hat, grundsätzlich von der Absicht nur vorübergehender Nutzung des rechtswidrig erlangten Wertes auszugehen ist. Zur Anerkennung des Milderungsgrundes bedarf es deshalb keiner weiteren Prüfung mehr, ob die Zueignung nur kurzfristig erfolgen sollte. Demgemäß ist im vorliegenden Fall aufgrund der Offenbarung des Fehlverhaltens durch den Beamten von der Absicht kurzfristiger Nutzung der erlangten Gelder auszugehen.

33

Soweit es die Fähigkeit zum alsbaldigen Schadensausgleich betrifft, hat der Senat in dem o.a. Urteil die Auffassung vertreten, daß einem Beamten, der sich freiwillig offenbart hat, nicht deshalb der Milderungsgrund versagt werden darf, weil er zum Ausgleich des Schadens nicht sofort in der Lage ist, sondern hierfür einen längeren Zeitraum benötigt. Allerdings ist in dem Urteil ausdrücklich klargestellt worden, daß der Milderungsgrund demjenigen Beamten versagt bleibt, der in Kenntnis seiner desolaten wirtschaftlichen Situation auf Dauer nicht in der Lage ist, den durch den Zugriff auf amtliche Gelder eingetretenen Schaden auszugleichen. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beamte war Inhaber von Forderungen gegenüber der ... Landesbank und der Landessparkasse in O., die er im August 1991 an die Oberfinanzdirektion abgetreten hat und aus denen der zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht ausgeglichene Geldbetrag in Höhe von 4.087,27 DM im Februar 1992 befriedigt werden konnte.

34

d)

Weitere Voraussetzung des Milderungsgrundes ist es, daß der Beamte im Zusammenhang mit den Zugriffshandlungen keine zusätzlichen Pflichtverletzungen mit erheblichem Eigengewicht begangen hat (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 189>). Die verspätete Abgabe der Quittungsdurchschriften ist untrennbar mit den Zugriffshandlungen verbunden und stellt deshalb keine zusätzliche Pflichtverletzung in diesem Sinn dar. Die Eintragungen der falschen Daten auf den Durchschriften der Quittungen stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Ausgleich der veruntreuten Geldbeträge. Zwar hätte er die Einzahlungen bei der Zollzahlstelle auch bei Angabe der korrekten Daten vornehmen können; in diesem Fall hätte er aber das Zurückbehalten der Gelder aufgedeckt. Dieser Zusammenhang spricht dagegen, der Angabe der falschen Daten ein erhebliches disziplinares Eigengewicht zuzumessen, zumal keine Hinweise dafür ersichtlich sind, daß den Gläubigern oder Schuldnern über die verspätete Abrechnung hinaus durch die Eintragung der falschen Daten erhebliche Rechtsnachteile entstanden sind (vgl. Urteil vom 16. März 1994, a.a.O.).

35

e)

Der Milderungsgrund setzt ferner voraus, daß der Beamte sonst unbescholten ist (vgl. Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89, a.a.O. -; Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 70.93 -). Eine Bescholtenheit wird im vorliegenden Fall nicht dadurch begründet, daß der Beamte außer den Verfehlungen, die Gegenstand der Anschuldigungspunkte 1 und 2 sind, in der Zeit vom 8. August 1988 bis zum 31. März 1990 eine Polizeizulage in Höhe von insgesamt 2.612,90 DM bezogen hat, wobei er es fahrlässig unterlassen hat, seinen Dienstherrn auf die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung hinzuweisen.

36

Die unterlassene Anzeige gegenüber der Dienststelle hat nicht ein solches disziplinares Eigengewicht, daß sie den Rest an Vertrauen, das dem Beamten aufgrund des Milderungsgrundes noch entgegengebracht werden kann, wieder beseitigt. Denn nicht nur für die im Zusammenhang mit den Zugriffshandlungen begangenen Pflichtverletzungen (hierzu Urteil vom 16. März 1994, a.a.O.), sondern auch für die Frage der Bescholtenheit gilt, daß nur solche Pflichtverletzungen oder sonstige Umstände den Milderungsgrund ausschließen, die so gewichtig sind, daß trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des Milderungsgrundes das Vertrauensverhältnis als zerstört anzusehen ist. Gegen ein solches disziplinares Eigengewicht spricht, daß der Beamte nicht bewußt einen Irrtum seines Dienstherrn ausgenutzt hat, um sich auf diese Weise zu bereichern (vgl. demgegenüber z.B. Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 69.90 - <BVerwGE 93, 86>). Sein Fehlverhalten beschränkt sich darauf, daß er es fahrlässig unterlassen hat, seine Dienststelle darauf hinzuweisen, daß dieser bei der Berechnung seines Gehalts ein Fehler unterlaufen ist. Nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts kann dem Beamten eine Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung nicht nachgewiesen werden. Das Bundesdisziplinargericht hat deshalb den Vorwurf darauf beschränkt, daß er die Rechtsgrundlosigkeit hätte erkennen können. Insoweit ist die Argumentation des Bundesdisziplinaranwalts unzutreffend, diese Pflichtverletzung sei "Ausdruck des persönlichkeitsimmanenten Strebens des Beamten nach Erlangung finanzieller Vorteile zu Lasten seines Dienstherrn".

37

Kann demnach im vorliegenden Fall von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden, weil dem Beamten der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung seines Fehlverhaltens zugute kommt, erfordert die verbleibende Schwere des Dienstvergehens aber seine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Gödel
Mayer
Müller