Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1994, Az.: BVerwG 1 D 70.93
Dienstgradherabsetzung eines Postbeamten im Paketschalterdienst; Vorübergehende Einbehaltung von Nachnahmebeträgen; Herausnahme von Bargeld aus der Kasse; Ausweisung als ungeklärte Kassenfehlbeträge; Verwendung der Gelder für eigene Zwecke; Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung; Voraussetzungen für eine Lösung des Disziplinargerichts von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 70.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.08.1993 - AZ: XIII VL 15/93
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 10 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 u. 2 BDO
Prozessgegner
Postobersekretär ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. September 1994
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller
ferner
Postbetriebsinspektorin Sigrid Wulff, Postbetriebsassistent Wolfgang Klenke als ehrenamtliche
Richter
Leitender Regierungsdirektor ..., Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 26. August 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendingten Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
in der Zeit vom 5.7. bis 05.08.1991 am Paketschalter des Postamts W. in drei Fällen für die Auslieferung von Nachnahmepaketen eingezogene Nachnahmebeträge einschließlich Entgelte in Höhe von 1.063,38 DM vorschriftswidrig nicht am Tage der Auslieferung zur Postkasse vereinnahmt, sondern widerrechtlich für sich behalten und erst mit einer Verspätung von bis zu zehn Tagen abgerechnet und
- (2)
in der Zeit von September 1989 bis August 1991 den von ihm geführten Postkassen in sieben Fällen Barbeträge in Höhe von insgesamt 2.008,98 DM entnommen und die Kassenunterschiede als ungeklärte Kassenfehlbeträge ausgewiesen hat.
Wegen dieses Sachverhalts ist er vom Amtsgericht - Schöffengericht I. - ... wegen Untreue in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts ... vom 1. Juni 1992 und die Revision mit Beschluß des Oberlandesgerichts ... vom 13. Oktober 1992 verworfen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 26. August 1993 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postsekretärs, BesGr. A 6, versetzt wird. Zum Anschuldigungspunkt (2) hat es sich von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... vom 1. Juni 1992 gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gelöst und den Beamten von diesem Vorwurf freigestellt. Nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann dem Beamten nicht nachgewiesen werden, die entsprechenden Beträge, die er als Kassenfehlbeträge ausgewiesen hat, der Kasse entnommen und für sich verwendet zu haben. Zum Anschuldigungspunkt (1) hat das Bundesdisziplinargericht aufgrund der insoweit als bindend angesehenen strafgerichtlichen Feststellungen ein Dienstvergehen gem. § 54 Sätze 1, 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG bejaht. Von der Entfernung des Beamten aus dem Dienst hat es abgesehen, weil der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat freiwillig wiedergutgemacht habe.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird damit begründet, daß sich das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht hinsichtlich des Anschuldigungspunktes (2) von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... gelöst habe. Ohne einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nachzuweisen, habe es in Verkennung des § 18 Abs. 1 BDO im Ergebnis seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Strafgerichts gesetzt. Wenn das Fehlverhalten des Beamten, das Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei und zu seiner Verurteilung geführt habe, insgesamt der disziplinaren Beurteilung zugrunde gelegt werde, könne nur auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt werden.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Bundesdisziplinaranwalt die Freistellung des Beamten von dem Anschuldigungspunkt (2) angreift. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
a)
Zum Anschuldigungspunkt (1) hat das Landgericht ... in seinem Urteil vom 1. Juni 1992 - Ns 108 Js 49088/91 (II. gr. 21/92) - folgende Feststellungen getroffen:
"In der Zeit vom 05.07.1991 bis zum 05.08.1991 nahm der Angeklagte (d.i. der Beamte, erg.) in den nachfolgend aufgeführten 3 Fällen Nachnahmebeträge, die er von Kunden vereinnahmt hatte, an sich, hielt die entsprechenden Belege zurück, verwendete das Geld zur Überbrückung finanzieller Engpässe im privaten Bereich und führte die Beträge jeweils erst mit einer zeitlichen Verzögerung von bis zu 11 Tagen der Kasse wieder zu und verbuchte die Einnahme auch jeweils erst mit dieser Verzögerung.
aa)
Am 04.07.1991 vereinnahmte er von Lydia H. für das Nachnahmepaket Nr. 695.311,30 DM Nachnahmegebühren und führte diese erst am 15.07.1991 wieder der Kasse zu.bb)
Schließlich vereinnahmte er am 24.07.1991 von Karin J. für das Nachnahmepaket Nr. 172 den Nachnahmebetrag von 503,40 DM, den er erst am 01.08.1991 der Kasse wieder zuführte.cc)
Ebenso vereinnahmte er am 30.07.1991 von Birgit K. für das Nachnahmepaket Nr. 638.248,68 DM Nachnahmegebühren und führte diesen Betrag erst am 05.08.1991 wieder der Kasse zu."
Hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes ist der Senat - ebenso wie das Bundesdisziplinargericht - an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Gründe für eine Lösung von diesen Feststellungen sind nicht gegeben. Der Beamte hat den Sachverhalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt.
b)
aa)
Zum Anschuldigungspunkt (2) hat das Landgericht ... in dem Urteil vom 1. Juni 1992 folgende Feststellungen getroffen:
"In der Zeit von September 1989 bis August 1991 entnahm der Angeklagte aus den von ihm geführten Postkassen beim Postamt ... in W. in 7 Einzelfällen die nachfolgend aufgeführten Barbeträge in Höhe von insgesamt 2.008,98 DM, deklarierte die dadurch entstandenen Kassenunterschiede als ungeklärte Kassenfehlbeträge und verwendete das Geld zur Überbrückung finanzieller Engpässe für sich.
Im einzelnen entnahm er:
a) am 06.09.1989 986,85 DM (richtig: 968,85 DM) b) am 21.02.1990 446,45 DM c) am 10.04.1990 170,85 DM d) am 16.06.1990 84,50 DM e) am 23.01.1991 112,86 DM f) am 11.02.1991 121,72 DM und g) am 03.07.1991 103,75 DM"
Der Senat hat sich - ebenso wie das Bundesdisziplinargericht - mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von diesen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... gelöst. Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist nach der Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn eine Feststellung im Strafurteil offenbar unrichtig ist oder sich inzwischen als unzutreffend erwiesen hat (Urteil vom 10. März 1992 - BVerwG 1 D 50.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 249>; Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - <RiA 1982, 198>). Eine Lösung ist danach auf die Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage unrichtiger, zumindest höchst zweifelhafter Feststellungen zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluß sind im vorliegenden Fall gegeben. Zwar scheidet ein Verstoß der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze aus. Auch hat sich das Landgericht ... in seinem Urteil nicht auf einen - tatsächlich nicht existierenden - allgemeinen Erfahrungssatz gestützt. Ein Lösungsbeschluß war jedoch deshalb erforderlich, weil die in dem Urteil getroffene Feststellung, die Strafkammer halte es für ausgeschlossen, daß bei derart geringen Umsätzen (wie an den Paketschaltern üblich) Versehen in Höhe der festgestellten Beträge hätten auftreten können, offenbar unrichtig ist. Diese Feststellung ist die tragende Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer des Landgerichts ... daß der Beamte die "Kassenfehlbeträge" an sich genommen und für eigene Zwecke verwendet hat. Die weiteren in dem Strafurteil genannten Indizien sind allein nicht geeignet, den Nachweis für eine Täterschaft des Beamten zu erbringen.
Die offenbare Unrichtigkeit der Feststellung ergibt sich daraus, daß auch andere Beamte an den Paketschaltern in dem entsprechenden Zeitraum erhebliche Fehlbeträge verursacht haben. Insgesamt sind in der Zeit von September 1989 bis August 1991 bei anderen Beamten an den Paketschaltern folgende Fehlbeträge über 50,00 DM - auch die Anschuldigung gegen den Beamten erstreckt sich nur auf solche Fehlbeträge - aufgetreten:
| 30.09.1989 | 99,22 DM | D. |
|---|---|---|
| 11.10.1989 | 170,10 DM | G. |
| 24.11.1989 | 240,00 DM | R. |
| 29.12.1989 | 80,01 DM | K. |
| 17.01.1990 | 71,65 DM | L. |
| 31.01.1990 | 249,45 DM | L. |
| 07.02.1990 | 81,34 DM | K. |
| 07.02.1990 | 72,00 DM | R. |
| 14.02.1990 | 106,05 DM | L. |
| 28.02.1990 | 105,89 DM | G. |
| 16.03.1990 | 200,80 DM | K. |
| 27.03.1990 | 57,15 DM | L. |
| 11.04.1990 | 182,45 DM | K. |
| 29.05.1990 | 405,50 DM | C. |
| 02.06.1990 | 99,50 DM | G. |
| 16.06.1990 | 105,30 DM | G. |
| 20.06.1990 | 99,10 DM | S. |
| 07.08.1990 | 76,11 DM | G. |
| 20.09.1990 | 297,82 DM | C. |
| 12.12.1990 | 133,75 DM | S. |
| 22.01.1991 | 133,90 DM | D. |
| 27.02.1991 | 99,55 DM | D. |
| 18.06.1991 | 93,40 DM | D. |
| 22.06.1991 | 176,30 DM | P. |
| 17.07.1991 | 64,05 DM | W. |
| 24.07.1991 | 225,15 DM | D. |
| 28.08.1991 | 231,50 DM | S. |
Vergleicht man diese Fehlbeträge mit denjenigen, für die der Beamte verantwortlich ist, so fallen von der Höhe her die Fehlbeträge am 6. September 1989 über 968,85 DM und am 21. Februar 1990 über 446,75 DM auf. Die übrigen fünf Fehlbeträge lagen dagegen zwischen 84,50 DM und 170,85 DM, bewegten sich also im Durchschnitt der Fehlbeträge der anderen Beamten. Soweit es die beiden hohen Fehlbeträge betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß in dem entsprechenden Zeitraum auch ein anderer Beamter einen Fehlbetrag von über 400,00 DM (405,50 DM) verursacht hatte. Zudem handelte es sich bei den Fehlbeträgen des Beamten von 968,85 DM und 446,75 DM um Fehlbeträge, die jeweils bei einem Wochenabschluß festgestellt wurden und somit über mehrere Tage entstanden sein können. Auch beschränkt sich die Feststellung des Landgerichts ... nicht auf diese beiden Fehlbeträge, sondern schließt allgemein ein "Versehen in Höhe der festgestellten Beträge" aus. Von der Anzahl der Fehlbeträge her, die über 50,00 DM lagen, entfallen auf den Beamten zwar die meisten Fehlbeträge (insgesamt 7), ohne daß aber gravierende Unterschiede zu der Zahl der von anderen Beamten verursachten Fehlbeträge bestehen. So hatte der Beamte Gerdes in dem entsprechenden Zeitraum fünf Fehlbeträge und hatten die Beamten Kuiper, Linkohr und Daro vier Fehlbeträge über 50,00 DM aufzuweisen. In den Akten finden sich keine Hinweise darüber, daß gegen andere Beamte, die an den Paketschaltern tätig gewesen sind, disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Fehlbeträge nicht auf einem unredlichen Verhalten dieser Beamten beruhen, sondern auf Versehen zurückzuführen sind. Angesichts der Anzahl und auch der Höhe - bis zu einem Betrag von 405,50 DM - der von anderen Beamten verursachten Fehlbeträge, die ebenfalls an diesen Paketschaltern mit den geringen Umsätzen tätig waren, ist die Schlußfolgerung des Landgerichts ... offensichtlich unrichtig, daß die von dem Beamten zu verantwortenden Fehlbeträge in der festgestellten Höhe nicht auf einem Versehen hätten beruhen können. Das Strafgericht hat die Fehlbeträge der anderen Bediensteten, auf die der Beamte in seiner Einlassung hingewiesen hatte, wie sich aus dem Urteil (S. 5) des Landgerichts ergibt, bei seiner Beweiswürdigung völlig unberücksichtigt gelassen.
Der Senat hat nicht verkannt, daß der Beamte auch in Verdacht stand, die bei seinen Kollegen entstandenen Fehlbeträge dadurch verursacht zu haben, daß er aus der Kasse der Kollegen Geld entwendet hat. Hierfür fehlt aber jeder Beweis. Zu dem entsprechenden Vorwurf in der Anklageschrift ist das Verfahren vom Amtsgericht - Schöffengericht I - ... in der Hauptverhandlung am 24. März 1992 gem. § 154 StPO eingestellt worden. Dieser Vorwurf ist auch in der Anschuldigungsschrift nicht mehr enthalten. Insofern ist davon auszugehen, daß der Vorwurf nicht nachgewiesen ist.
b)
Soweit sich der Senat von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gelöst hat, hat er selbst zu prüfen, ob die vorhandenen Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Beamten begründen. Dies ist nicht der Fall. Zeugen, die gesehen haben, daß er Geld aus der Kasse genommen hat, fehlen. Die Anzahl und die Höhe der Fehlbeträge ist nicht geeignet, den Schluß auf eine Täterschaft des Beamten zuzulassen. Gegen eine solche Folgerung spricht, daß - wie im einzelnen dargelegt - auch von anderen Beamten, die an den Paketschaltern mit den geringen Umsätzen tätig waren, ebenfalls Fehlbeträge verursacht worden sind, die von der Anzahl und der Höhe her - sieht man insbesondere von dem Fehlbetrag in Höhe von 968,85 DM ab - sich nicht gravierend von den Fehlbeträgen unterscheiden, die für den Beamten verzeichnet sind. Der hohe Fehlbetrag von 968,85 DM im September 1989 ist allein nicht geeignet, die Täterschaft des Beamten zu stützen. Wie aus anderen Fällen bekannt ist, können hohe Fehlbeträge dadurch eintreten, daß z.B. ein von einem Kunden ausgestellter Scheck versehentlich nicht eingezogen oder wieder zurückgegeben wurde oder versehentlich ein größerer Nachnahmebetrag nicht kassiert wurde. Nähere Ermittlungen zum Entstehen dieses Fehlbetrages sind nicht durchgeführt worden. Zudem handelte es sich um einen bei dem Wochenabschluß festgestellten Fehlbetrag, der sich folglich aus kleineren Fehlbeträgen zusammensetzen kann.
Ein stichhaltiger Anhaltspunkt für die Überführung des Beamten ist ferner nicht der im wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen enthaltene Hinweis, daß von den im Jahr 1990 aufgetretenen Fehlbeträgen an den Paketschaltern nur 4 bei dienstlicher Abwesenheit, 29 Fehlbeträge aber bei seiner dienstlichen Anwesenheit aufgetreten sind. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob der Beamte in Höhe der von ihm selbst verursachten "Kassenfehlbeträge" Gelder aus der Kasse genommen hat, haben die Anwesenheits- bzw. Abwesenheitszeiten keine Bedeutung. Das gleiche gilt für das Fehlen von Hinweisen darauf, daß die Beträge eventuell durch Kunden oder Arbeitskollegen aus der Kasse herausgenommen worden sein könnten. Beide Sachverhalte reichen als Beweisanzeichen nicht aus, weil damit andere Ursachen für das Entstehen von Fehlbeträgen nicht ausgeschlossen sind. Es bleibt weiterhin die Möglichkeit, daß es sich um Fehlbeträge handelt, die im Rahmen des normalen Verwaltungsablaufs eingetreten sind. Auch stellt es keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine Täterschaft des Beamten dar, daß die Fehlbeträge an dem Postamt schlagartig aufgehört haben, nachdem der Beamte aus dem Schalterdienst des Postamts 1 in W. ausgeschieden war. Dies könnte seinen Grund auch darin haben, daß die übrigen Beamten sorgfältiger gearbeitet haben, nachdem sie von dem gegen den Beamten ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfahren hatten. Der Umstand, daß der Beamte sich im Tatzeitraum in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden hat, würde ein Motiv für ein Zugriffsdelikt ergeben, ist aber allein nicht geeignet, die Überzeugung zu begründen, daß er Geld entwendet hat.
2.
Da dem Beamten das im Anschuldigungspunkt (2) vorgeworfene Verhalten nicht nachgewiesen werden kann, ist er von diesem Vorwurf freizustellen. Mit dem zum Anschuldigungspunkt (1) festgestellten Verhalten hat er vorsätzlich gegen seine Pflicht gem. § 54 Satz 2 BBG verstoßen und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begeht ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich erlangten Geldern angewiesen.
Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (z.B. Urteil vom 26. Juli 1994 - BVerwG 1 D 58.93 - m.w.N.).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in einem solchen Fall nur in Betracht kommen, wenn ein von der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt, der die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies ist hier der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens möglich, wenn ein bisher unbescholtener Beamter nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 189> m.w.N.). Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind erfüllt. Die drei der Kasse entnommenen Nachnahmebeträge hat er nach den Feststellungen im Strafurteil des LG ... vom 1. Juni 1992 wieder am 15. Juli, 1. August und 5. August 1991 der Kasse zugeführt. Der Auftrag zur Durchführung von Vorermittlungen ist erst am 25. September 1991 erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sind auch erst die strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Wiedergutmachung des Schadens war die Tat somit noch nicht entdeckt, so daß die Wiedergutmachung freiwillig erfolgt ist.
Der Beamte ist auch bisher unbescholten. Mit Ausnahme des Vorwurfs, der Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist, ist er disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht vorbelastet. Ein Verdacht aus früheren Jahren, der zu keinem Beweis einer Täterschaft geführt hat, ist nicht geeignet, eine Bescholtenheit zu begründen. Der Milderungsgrund setzt weiter voraus, daß dem Beamten im Zusammenhang mit den Zugriffshandlungen keine zusätzlichen Pflichtverletzungen mit erheblichem Eigengewicht zum Vorwurf gemacht werden können (vgl. Urteil vom 16. März 1994, a.a.O.). Solche zusätzlichen Pflichtverletzungen können hier nicht darin gesehen werden, daß er in zwei Fällen auf den Paketkarten ein falsches Auslieferungsdatum vermerkt (Pakete für H. und J.) und in allen drei Fällen die Buchung erst unter dem Datum vorgenommen hat, an dem er das Geld wieder zur Kasse gelegt hat. Die Angabe eines falschen Auslieferungsdatums und des falschen Datums für die Einnahme der entsprechenden Nachnahmebeträge hängt eng mit der Zugriffshandlung bzw. der Wiedergutmachung des Schadens zusammen. Ein anderes Auslieferungsdatum hätte dazu führen können, daß bereits aufgrund dieses Datums die Manipulationen des Beamten offenbar geworden wären, da im Falle einer Überprüfung die zeitliche Differenz zwischen dem Tag der Auslieferung und dem Tag der Verbuchung des entsprechenden Betrages sofort aufgefallen wäre. Nichts anderes kann für das verspätete Buchungsdatum gelten. In die Einzahlungsliste des Tages, an dem er tatsächlich das Geld eingenommen hat, konnten die Beträge nicht ohne weitere Manipulationen eingetragen werden. So blieb dem wiedergutmachungswilligen Beamten nur die Möglichkeit, die Eintragung unter dem Datum vorzunehmen, an dem er den entsprechenden Betrag wieder zur Kasse legte. Neben den Zugriffshandlungen kommt damit diesen Manipulationen kein so erhebliches Eigengewicht zu, daß sie der Annahme des Milderungsgrundes entgegenstehen.
Das Vorliegen des Milderungsgrundes rechtfertigt das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme. Als nächstschwere Disziplinarmaßnahme ist deshalb die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Dienstgradherabsetzung ausreichend, aber auch geboten. Für diese spricht, daß der Beamte nicht nur einmal, sondern insgesamt immerhin in drei Fällen Gelder an sich genommen hat. Auch der Gesamtbetrag von 1.063,38 DM ist in der Höhe nicht unbeträchtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Dr. H. Müller