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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1991, Az.: BVerwG 1 D 69.90

Disziplinarverfahren; Disziplinarmaß; Betrug; Nachteil des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 69.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 11.07.1990 - AZ: IV VL 17/90

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 86 - 90
  • DokBer B 1991, 194-196

Amtlicher Leitsatz

Zum Disziplinarmaß bei Betrug zum Nachteil des Dienstherrn

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnoberamtsrat Bernd Rogge,
Betriebshauptaufseher Horst Dickel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 11. Juli 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahnobersekretär ... wird in das Amt eines Bundesbahnsekretärs versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

seine Anzeigepflicht über den Wegfall von Unterhaltsleistungen für die geschiedene Ehefrau nicht nachgekommen sei und dadurch in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1989 widerrechtlich erhöhten Ortszuschlag bezogen habe, in dem ihm anläßlich einer Überprüfung des Ortszuschlags zugesandten Fragebogen wissentlich falsche Angaben gemacht und im Nachweis über erbrachte Unterhaltsleistungen die Unterschrift seiner geschiedenen Ehefrau gefälscht habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. Juli 1990 auf eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 27 Monaten erkannt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

4

Die Ehe des Beamten wurde am 21. Februar 1984 geschieden. In einer an diesem Tag geschlossenen Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich der Beamte, ab 1. März 1984 der geschiedenen Ehefrau monatlich 700 DM Unterhalt zu zahlen. Die Ehefrau, die damals ein Eigeneinkommen von 282 DM monatlich hatte, erklärte, daß sie sich intensiv um eine volle Erwerbstätigkeit bemühe.

5

Diese Unterhaltsverpflichtung führte dazu, daß der Beamte in einen Ortszuschlag der Tarifklasse II Stufe 2 eingestuft wurde. Anfang 1986 oder 1987 beendete die geschiedene Ehefrau die Umschulung und erhielt eine Anstellung als Altenpflegerin. Geraume Zeit später teilte sie das dem Beamten mit. Ab Frühjahr 1986 oder 1987 leistete er daraufhin keinen Unterhalt mehr. Er unterließ es aber, seinen Dienstherrn davon zu unterrichten, obwohl ihm seine Verpflichtung bekannt war, jede in den vorstehend dargelegten Verhältnissen künftig eintretende Veränderung unverzüglich der für die Zahlung der Bezüge zuständigen Stelle anzuzeigen und zu belegen. Bereits in einem am 4. Dezember 1984 unterschriebenen Formular hatte er eine entsprechende Erklärung unterschrieben.

6

Durch das Unterlassen einer entsprechenden Mitteilung vermied er, daß sein Ortszuschlag in der Tarifklasse II auf die Stufe 1 zurückgestuft wurde.

7

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1988 wurde er von seiner Verwaltung aufgefordert, ein für die Berechnung des Ortszuschlages notwendiges Formblatt sorgfältig auszufüllen und die erforderlichen Nachweise beizufügen. Auf dem ihm zugesandten Formblatt erklärte er am 22. Dezember 1988 erneut, daß er seinem früheren Ehegatten gegenüber in Höhe von 700 DM zum Unterhalt verpflichtet sei. Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 24. Januar 1989 aufgefordert, den Nachweis für die geleisteten Unterhaltszahlungen bis zum 10. Februar 1989 zu erbringen. Dieser Aufforderung kam der Beamte am 7. Februar 1989 nach, indem er eine am 30. Dezember 1988 ausgestellte Quittung über 2.000 DM für die Monate Oktober, November und Dezember 1988 vorlegte, die er selbst mit dem Namen "Wisgott M." unterschrieben hatte.

8

Wegen des zuviel gezahlten Ortszuschlags (Unterschied zwischen Stufe 1 und Stufe 2) entstand der Deutschen Bundesbahn ein finanzieller Schaden, den diese mit 5.452,12 DM sowie einem Zinsverlust von 588,48 DM in Rechnung setzte. Der Beamte zahlte den geforderten Betrag zurück.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber seinem Dienstherrn und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat dem Dienstvergehen erhebliches disziplinares Gewicht beigemessen, jedoch gemeint, mit einer Gehaltskürzung in der festgesetzten Höhe auskommen zu können, weil der Beamte sich durch die Aufforderung zum Nachweis seiner Unterhaltsleistungen an die Ehefrau in die Enge getrieben gefühlt und überdies bisher nur gute und sehr gute dienstliche Leistungen erbracht habe.

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Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

11

Es sei der Wertung des Bundesdisziplinargerichts nicht zu folgen, dem Beamten sei kriminelle Intensität nicht nachzuweisen. Er habe vielmehr die Gelegenheit, die durch sein eigenes Verhalten eingetretene Situation durch Abgabe einer wahrheitsgemäßen Erklärung zu bereinigen, nicht wahrgenommen. Daran sei ihm offenbar nicht gelegen gewesen, so daß er nicht einmal vor einer Urkundenfälschung zurückgeschreckt habe. Das aber gebiete mindestens die Versetzung des Beamten in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt.

12

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

Die Berufung hat Erfolg.

14

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist die Verwaltung insbesondere in personalintensiven Bereichen bei der Bearbeitung von Fürsorgeleistungen für ihre Bediensteten mangels ausreichender Kontrollmöglichkeiten und im Interesse eines möglichst sparsamen Personaleinsatzes bei solchen Maßnahmen auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Das weiß jeder Beamte. Eine Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflichten zur Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit kann daher die Entfernung aus dem Dienst wegen Zerstörung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses grundsätzlich jedenfalls dann zur Folge habe, wenn erschwerende Umstände hinzukommen. Diese können nach ständiger Rechtsprechung darin liegen, daß der Beamte zusätzlich Urkunden oder andere Unterlagen verfälscht, um das Ziel unrechtmäßiger Leistungen des Dienstherrn zu erreichen. Das ist hier der Fall: Der Beamte hat über wenigstens ein Jahr hinweg bewußt der Wahrheit zuwider behauptet, seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu leisten. Er hat dadurch die Zahlung eines erhöhten Ortszuschlages erwirkt. Zusätzlich hat er, um sein Treiben zu decken und fortsetzen zu können, eine sachlich unrichtige Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau vorgetäuscht und in unzulässiger Weise mit deren Namen unterschrieben. Die hierin liegende Urkundenfälschung ist bei einem im Zugbegleitdienst tätigen Bundesbahnbeamten von besonderer dienstlicher Relevanz im Hinblick darauf, daß er im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrkarten ebenfalls ständig Urkunden herzustellen hat. In Fällen dieser Art hat der erkennende Senat wegen des in der Urkundenfälschung liegenden kriminellen Gehalts solchen Verhaltens je nach den Umständen des Einzelfalles die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt.

15

Die Dienstentfernung ist insbesondere ausgesprochen worden in den Urteilen vom 30. Januar 1976 - BVerwG 1 D 33.75 - (BVerwG Dok.Ber. B 1976, 175), vom 11. Mai 1976 - BVerwG 1 D 45.74 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 10), vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 19.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 21), vom 31. Januar 1979 - BVerwG 1 D 97.77 - (DÖD 1979, 127), vom 25. November 1981 - BVerwG 1 D 95.80 und BVerwG 1 D 89.81 - (BVerwG Dok.Ber. B 1982, 79), vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 D 121.81 -, vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 D 30.82 - und vom 11. September 1985 - BVerwG 1 D 28.85 - (BVerwG Dok.Ber. B 1985, 301).

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In minderschweren Fällen des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn in Tateinheit mit Urkundenfälschung hat der Senat auf Dienstgradherabsetzung erkannt, so in der Entscheidung BVerwGE 53, 371 = DÖD 1978, 209 und in den Urteilen vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 118.81 -, vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 D 113.81 -, vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 100.82 - (ZBR 1983, 372 = DÖD 1983, 247) sowie vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 64.89 - (BVerwG Dok.Ber. B 1991, 91).

17

Das ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats aber nur grundsätzlich und nicht ausschließlich geschehen. In minderschweren Fällen der Kombination von Betrug zum Nachteil des Dienstherrn mit Urkundenfälschungen oder anderen Pflichtverletzungen hat der Senat auch Gehaltskürzungen ausgesprochen. Diese Fälle bieten aber keine geeigneten Vergleichsmaßstäbe für den vorliegenden Fall. In dem Urteil vom 25. November 1976 - BVerwG 1 D 32.76 - war eine Verschärfung der auf Gehaltskürzung lautenden erstinstanzlichen Entscheidung nur deshalb nicht möglich, weil nur der Beamte Berufung eingelegt hatte. Im Fall des Urteils vom 20. Juli 1978 - BVerwG 1 D 45.77 - (BVerwG Dok.Ber. B 1978, 287) ging es um ein Verhalten, das überwiegend uneigennützig war und gewisse eigene Vorteile dadurch notwendigerweise in Kauf genommen werden mußten. Im Fall des Urteils vom 6. Mai 1980 - BVerwG 1 D 72.79 - ging es dem Beamten nicht darum, von seinem Dienstherrn einen Beihilfebetrag zu erhalten, der ihm bei wahrheitsgemäßer Angabe der von dem Zahnarzt erbrachten Leistungen nicht zugestanden hätte; vielmehr kam es ihm nur darauf an, die für ihn günstigste, nach den Beihilfevorschriften mögliche Abrechnungsart zu praktizieren. Das Urteil vom 7. April 1986 - BVerwG 1 D 112.85 - behandelt einen Fall, in dem sich der Beamte eine Beihilfe verschaffen wollte, die ihm an sich zugestanden hätte, der Anspruch aber kurz vor seiner Antragstellung durch Fristablauf erloschen war.

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Derartige oder vergleichbare Milderungsgründe fehlen hier aber. Zuungunsten des Beamten fallen die lange Dauer und die Wiederholung seines Fehlverhaltens ebenso ins Gewicht wie der Umstand, daß er die Gelegenheit im Dezember 1988, sein Verhalten zu beenden, nicht nur nicht genutzt, sondern in diesem Zeitpunkt sein Mißverhalten durch die Urkundenfälschung und damit durch neues und weiteres Unrecht noch verstärkt hat. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann in diesem Zusammenhang ein mildernder Umstand nicht darin gesehen werden, daß der Beamte nunmehr aufgrund des Drängens seiner Dienststelle sich in die Enge getrieben gefühlt, hat, was schließlich Motiv für die Urkundenfälschung gewesen sei. Dabei wird übersehen, daß das Drängen des Dienstvorgesetzten auf den Nachweis für seine behaupteten Unterhaltsleistungen an die Ehefrau durch sein eigenes Verhalten, nämlich die vorangegangenen inhaltlich unrichtigen Erklärungen, verursacht worden war. Das ist eher ein maßnahmeverschärfender als ein mildernder Umstand. Zuungunsten des Beamten spricht zusätzlich, daß er zunächst versucht hat, die Urkundenfälschung seiner an der Sache gänzlich unbeteiligten Tochter zur Last zu legen.

19

Seine jahrzehntelangen weit über dem Durchschnitt liegenden dienstlichen Leistungen, sein hervorragender Arbeitseinsatz und Leistungswille und sein sonst tadelfreies dienstliches wie außerdienstliches Verhalten, das auch in den Zuschriften von Bundesbahnbenutzern an ihn zum Ausdruck kommt, ermöglichen zwar, noch einen Rest von Vertrauen anzunehmen, das sich allmählich wieder aufbauen läßt, so daß die Entfernung aus dem Dienst nicht erforderlich ist. Eine weitere Milderung kommt aber wegen der angeführten Erschwerungsgründe nicht in Betracht.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter