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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.04.1986, Az.: BVerwG 1 D 112.85

Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 112.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 19586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.07.1985 - AZ: VI VL 13/85

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. April 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postsekretärin ..., Posthauptschaffner ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Techn. Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 15. Juli 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kürzungsbruchteil ein Zwanzigstel beträgt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er seinem unter dem Datum vom 25. Mai 1983 eingereichten Beihilfeantrag eine Arztrechnung über 155 DM beifügte, auf der er das Ausstellungsdatum handschriftlich vom 21. April auf den 21. Juni 1982 geändert hatte, um so die im Beihilferecht geltende Ausschlußfrist von einem Jahr zu umgehen und doch noch in den Genuß von Beihilfeleistungen zu diesem Rechnungsbetrag zu gelangen.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel auf die Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen gehalten und darin einen Verstoß des Beamten gegen seine Dienstpflichten zu uneigennützigem und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes, das vorsätzlich begangen wurde und einen Verstoß gegen die §§ 54 Satz 2 und 3 sowie § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG darstelle, gewertet. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte kämen bei einem Beihilfebetrug Disziplinarmaßnahmen von der Entfernung aus dem Dienst bis zur Gehaltskürzung in Betracht. Handele es sich um Urkundenfälschung und beabsichtigte Bereicherung ohne jeden Aufwand des Beamten, so sei grundsätzlich an Entfernung aus dem Dienst zu denken. Lägen Urkundenfälschung oder Bereicherungsabsicht nicht vor, könne der Beamte im Dienst belassen werden, müsse jedoch mit Degradierung oder Gehaltskürzung rechnen. Der Beamte habe die eingereichte Rechnung inhaltlich gefälscht und damit einen erschwerten Fall eines Beihilfebetruges versucht. Andererseits wirke aber mildernd, daß die Arztrechnung zuvor von ihm bezahlt worden sei und er mit dem Beihilfeantrag keine ungerechtfertigte Bereicherung angestrebt habe. Hätte er die Rechnung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung vorgelegt, hätte ihm die Erstattung in der jeweiligen Höhe der Beihilfefähigkeit zugestanden. Mildernd könne auch berücksichtigt werden, daß der Beamte unter Alkoholeinfluß gehandelt habe und die Verfehlung eigentlich seinem Persönlichkeitsbild widerspreche. Dennoch bleibe ein so erhebliches Gewicht des Dienstvergehens, daß ihm eine spürbare und auf längere Zeit angelegte Gehaltskürzung auferlegt werden müsse.

4

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise eine erheblich mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Er sei nach wie vor der Überzeugung, daß ihn ein Verschulden in dem Sinne nicht treffe, als es der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme bedürfe. Niemals würde es ihm einfallen, seinen Dienstherrn bewußt zu täuschen, und damit einen materiellen Vorteil zu erlangen. Eine solche Handlungsweise entspreche nicht seinem Persönlichkeitsbild und wäre deshalb wesensfremd. Seine wirtschaftliche Situation sei auch derart abgesichert, daß er auf Beihilfeleistungen einer verfallenen Rechnung jederzeit verzichten könne. Ihm fehle bezüglich der Änderung des Rechnungsdatums jegliches Bewußtsein. Durch seinen Verteidiger habe er vor dem Bundesdisziplinargericht mögliche Erklärungen für sein Fehlverhalten vortragen lassen, auf die er sich ausdrücklich beziehe. Da ihm jegliche Bereicherungs- wie auch Täuschungsabsicht ferngelegen habe, könne er folgerichtig die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen sich nicht annehmen. Ein von ihm begangenes Dienstvergehen, welches eine Ahndung rechtfertigen könnte, halte er nach wie vor nicht für erwiesen.

5

II.

Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte der Ansicht ist, kein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen sowie gegebenenfalls über das Disziplinarmaß zu entscheiden.

6

1.

Der Senat geht aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sowie der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden kann, von folgendem Sachverhalt aus: Der Beamte hatte von seinem Arzt Dr. N. eine Rechnung über Behandlungskosten von 155 DM mit Datum vom 21. April 1982 erhalten. Da er versäumt hatte, diese schon im August 1982 von ihm bezahlte Rechnung innerhalb der Jahresfrist bei der Beihilfestelle vorzulegen, fälschte er deren Inhalt. Mit einem Kugelschreiber änderte er das ursprünglich auf der Originalrechnung mit Schreibmaschine eingesetzte Datum vom "21.4.82" auf den "21.6.82" um. Daraufhin reichte er die geänderte Rechnung mit Beihilfeantrag vom 25. Mai 1983 bei der Landespostdirektion ein. Nachdem die Beihilfestelle die Änderung bemerkt und den Beamten daraufhin angesprochen hatte, versuchte dieser, bei dem Arzt eine Änderung des Datums auf den 21. Juni 1982 zu erreichen. Dies wurde jedoch abgelehnt. Auf eine entsprechende Anfrage des Fernmeldeamtes 3 B. antwortete Dr. N. mit Schreiben vom 22. November 1983, daß die Rechnung von ihm tatsächlich am 21. April 1982 ausgestellt worden sei, und machte Angaben darüber, wann und wie der Beamte die Rechnung bezahlt und welche Ansinnen er an ihn, den Arzt, gestellt habe.

7

Der Beamte ist auch in der Berufungshauptverhandlung bei seiner Behauptung geblieben, die Änderung des Rechnungsdatums nicht selbst vorgenommen zu haben; jedenfalls habe er keinerlei Erinnerung mehr daran, daß er die Rechnung geändert haben könnte. Wenn er diese Änderung tatsächlich selbst vorgenommen haben sollte, so müsse dies im alkoholisierten Zustand geschehen sein. Auf Vorhalt hat der Beamte allerdings nicht bestreiten können, daß die handschriftlich vorgenommene Änderung seine Handschrift sei, jedenfalls eine große Ähnlichkeit mit dieser habe.

8

Für den Senat besteht kein Zweifel daran, daß der Beamte die Änderung an der Rechnung selbst vorgenommen und damit Urkundenfälschung begangen hat. Nach Lage des Falles kommt kein anderer Täter für die Änderung des Rechnungsdatums in Betracht. Nur er selbst konnte Interesse an einer solchen Verfälschung haben; die Zahl "2" im verfälschten Datum trägt zudem deutlich die Züge der Handschrift des Beamten, der beim Schreiben dieser Zahl auf der Grundlinie relativ weit im Bogen nach links auszuholen pflegt.

9

2.

Mit seinem Verhalten hat der Beamte eine Urkundenfälschung und einen Betrugsversuch begangen und damit zugleich gegen seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes vorsätzlich verstoßen und ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

10

Allerdings ist nicht auszuschließen, daß der Beamte unter dem Einfluß von Alkohol gehandelt hat. Er hat sich dahin eingelassen, daß er gelegentlich eine Flasche Wein am Abend trinke. Schuldunfähigkeit für den Tatzeitpunkt ist danach auszuschließen. Denn der Genuß einer solchen Alkoholmenge hat regelmäßig noch keinen Ausschluß der Verantwortlichkeit im Sinne des § 20 StGB zur Folge, und auch hier ist allein durch Tatbegehung und -ausführung bewiesen, daß der Beamte aus seiner Sicht folgerichtig gehandelt hat. Daher kann lediglich davon zugunsten des Beamten ausgegangen werden, daß er im Tatzeitpunkt allenfalls vermindert schuldfähig gewesen ist. Verminderte Schuldfähigkeit schließt aber die disziplinare Maßregelung eines Dienstvergehens nicht aus, wie auch im Strafverfahren eine mildere Strafe keineswegs die zwingende Folge einer im Zustand des § 21 StGB begangenen Straftat ist.

11

3.

Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht angenommen, daß das Verhalten des Beamten mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden muß, die dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten ist. Beihilfebetrug ist nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte ein schweres Dienstvergehen (vgl. hierzu zuletzt Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - <BVerwG Dok. Ber. B 1986, 67> mit weiteren Nachweisen und vom 15. Januar 1986 - BVerwG 1 D 121.85 -). Daß es hier beim Versuch geblieben ist, ändert daran nichts. Beihilfebetrug ist geeignet, das Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig zu belasten, daß die Notwendigkeit einer Dienstentfernung in Betracht zu ziehen ist. Allerdings gibt es keine dahingehende Regel, vielmehr ist jeweils entscheidend auf den Einzelfall abzustellen. Den Zumessungserwägungen der Vorinstanz schließt sich der Senat an. Denn im vorliegenden Fall ist zu dem Betrugsversuch noch eine Urkundenfälschung gekommen, die das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens verstärkt. Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung liegt mit zwanzig Monaten noch im unteren Bereich der Möglichkeiten des § 9 BDO und wird damit der Tatsache gerecht, daß der günstig beurteilte Beamte bisher disziplinarisch noch nicht zur Rechenschaft gezogen werden mußte, es sich also um eine erste Tat handelt. Dabei hat der Senat noch mildernd berücksichtigt, daß dem Beamten der geltend gemachte Anspruch ursprünglich in voller Höhe zustand, und daß dieser Anspruch erst relativ kurz vor seiner Antragstellung durch Fristablauf erloschen ist. Der vom Bundesdisziplinargericht verhängte Kürzungssatz von einem Fünfzehntel des Gehalts weicht von der Regelrechtsprechung des Senats ab. Sie ist auch mit Rücksicht auf die inzwischen geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten nicht mehr gerechtfertigt, der wieder geheiratet und sich durch Erwerb eines Eigenheims verschuldet hat. Es war deshalb geboten, die Entscheidung insoweit zugunsten des Beamten zu ändern, daß die Gehaltskürzung auf die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Zeit von zwanzig Monaten auf das übliche Maß von einem Zwanzigstel der jeweiligen Dienstbezüge verringert wird.

12

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Da der Beamte sein Ziel, freigesprochen zu werden, nicht erreicht hat, kann die lediglich durch Änderung der finanziellen Verhältnisse bedingte Verringerung des Kürzungsbruchteils zu seinen Gunsten im Kostenpunkt keine Rolle spielen.

Dr. Schwarz
Pellnitz
Sträter