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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1980, Az.: BVerwG 1 D 72.79

Entfernung aus dem Dienst oder Degradierung wegen Beihilfebetruges; Fälschung einer Honorarrechung zur Vereitelung des Selbstkostenbehalts im Rahmen der Beihilfe für Beamte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 72.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.04.1979 - AZ: V VL 57/78

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Mai 1980 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Technischer Bundesbahnamtsrat Pencke,
Postbetriebsassistent Bohn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - Nürnberg -, vom 27. April 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Technischen Fernmeldeamtmann ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht B... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 9. März 1978 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - Nürnberg -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 27. April 1979 um ein Zehntel auf zwölf Monate gekürzt. Es hat festgestellt:

3

Der bei der Postbeamtenkrankenkasse versicherte Beamte erhielt im Juni 1977 von seinem Zahnarzt eine Honorarrechung über insgesamt 1 035 DM. Außer dem Gesamthonorar waren darin verschiedene Bugo-Z-Nummern, einzelne Leistungen und mehrere Teilhonorare aufgelistet. Der Beamte änderte mit schwarzen Kugelschreiber die Auflistung eigenhändig dahin ab, daß er vor der Bugo-Ziffer "100 b" die Zeichen "2x" und außerdem in einer neuen Zeile die Bugo-Ziffern "2x18 a, 2x41 a" hinzufügte. Die Schriftzüge entsprachen den bereits auf der Rechnung der Zahnarztpraxis geschriebenen Bugo-Vermerken. Ohne diese Änderungen wäre dem Beamten ein Selbstkostenbehalt von 344,90 DM entstanden.

4

Von den eigenhändig hinzugesetzten Bugo-Ziffern waren die den "2x41 a" zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht, aber nicht berechnet worden. Zutreffend war auch der Zusatz "2" bei der Bugo-Ziffer "100 b", weil es sich tatsächlich um zwei Reparaturen gehandelt hatte, von denen jedoch nur eine berechnet worden war. Der von dem Beamten hinzugesetzte Zusatz "2x18 a" entsprach dagegen nicht der tatsächlichen Behandlung. Der Beamte glaubte jedoch, daß auch diese Leistungen von dem Zahnarzt erbracht worden waren, weil er bei entsprechenden Behandlungen ebenso abgerechnet hatte.

5

Die von ihm veränderte Rechnung reichte der Beamte mit Beihilfeantrag vom 4. Juli 1977 für Beihilfezwecke bei der zuständigen Postbeamtenkrankenkasse ein. Dort wurden die Änderungen bemerkt, die der Beamte auf telefonisches Befragen sofort zugab.

6

Ohne Entdeckung der Änderungen hätte sich der beihilfefähige Betrag um 356 DM erhöht. Dem Beamten wäre danach ein Kostenselbstbehalt nicht verblieben.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat gemeint, ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme als die sonst verwirkte Degradierung verhängen zu sollen, weil der Beamte geglaubt habe, daß die von ihm durch Angabe zusätzlicher Bugo-Ziffern in die Rechnung eingeführten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien und ihm deshalb auch hätten erstattet werden müssen. Der Beamte - hat das Gericht ausgeführt - hätte mindestens nach seinen Vorstellungen einen höheren Beihilfesatz erhalten, wenn der Zahnarzt alle tatsächlich erbrachten Leistungen aufgeführt und mit einem Gesamthonorar abgerechnet hätte.

8

3.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil begehrt der Bundesdisziplinaranwalt eine strengere Disziplinarmaßnahme. Er meint, der Beamte habe als Angehöriger des gehobenen Dienstes und als Inhaber eines herausgehobenen Dienstpostens sich in besonderem Maße pflichttreu und vorbildlich verhalten müssen. Er habe in seine Überlegungen auch die Möglichkeit mit einbeziehen müssen, daß die nicht aufgeführten Leistungen auf der Zahnarztrechnung auch nicht in Rechnung gestellt worden seien. Seine Verärgerung über das Verhalten des Zahnarztes mache die strafbare Fälschungshandlung im Hinblick darauf nicht verständlich, daß die Rechnung des Zahnarztes den Vorstellungen des Beamten schon wiederholt nicht entsprochen habe.

9

Der Beamte tritt der Berufungsbegründung im wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen.

10

II.

Das Rechtsmittel ist nach ausdrücklicher Erklärung und dem Inhalt seiner Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind deshalb für den Senat ebenso bindend wie deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Höhe der Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Die Berufung bleibt erfolglos.

12

1.

Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundespost nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, auch bei der personalen Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten, ist, um ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht wahrnehmen zu können, auch bei personal- und fürsorgerechtlichen Maßnahmen gegenüber ihren Beamten auf deren Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit sowie darauf angewiesen, daß sie bei der Abwicklung dieser Angelegenheiten die ihnen zumutbare Sorgfalt anwenden. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht erweist sich daher als ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit.

13

2.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat in Fällen des Beihilfebetruges bisher je nach den Umständen des Falles in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Degradierung erkannt. Dabei lagen den Fällen der Entfernung aus dem Dienst (- BVerwG 1 D 33.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 175] und - BVerwG 1 D 36.75 - [BVerwGE 53, 75]) in der Regel Sachverhalte zugrunde, in denen die Beamten die wiederholt vorgelegten Belege selbst gefälscht hatten. Im zu BVerwG 1 D 21.70 entschiedenen Fall hat der Senat auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, obwohl der Beamte einen Beihilfebetrug mit einem gefälschten Beleg versucht hatte. Dabei ist berücksichtigt worden, daß es sich um ein einmaliges Versagen gehandelt hat. Im Urteil vom 29. März 1979 - BVerwG 1 D 21.78 - (BVerwG Dok.Ber. B 1979, 191) hat der Senat im Falle eines versuchten Beihilfebetruges die von dem Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung von einem Zehntel auf die Dauer von fünf Monaten bestätigt; jedoch hatte nur der Beamte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. In jenem Falle war der Anstoß zum Ausstellen einer neuen Rechnung mit veränderten Behandlungs- und Rechnungsdaten nicht von dem Beamten, sondern von dem behandelnden Zahnarzt ausgegangen. Auch hätte der Beamte in jenem Fall einen Beihilfeanspruch gehabt, wenn er die von ihm im Datum geänderte Rechnung rechtzeitig eingereicht hätte. All das hat der Senat seinerzeit mildernd berücksichtigt.

14

3.

Nach dieser Rechtsprechung des Senats käme auch im gegebenen Fall grundsätzlich die Degradierung in Betracht, zumal der Beamte auf den Rechnungen Veränderungen vorgenommen hat. Gleichwohl hält der Senat die Bestätigung des angefochtenen Urteils für vertretbar, weil sich der Fall durch einige Besonderheiten wesentlich mildernd von den Regelfällen abhebt.

15

Nach der glaubwürdigen Bekundung der im Untersuchungsverfahren vernommenen Zeugin Schmidt muß nämlich als dem Beamten zumindest nicht widerlegbar davon ausgegangen werden, daß der Zahnarzt Grebner auf der Honorarliquidation vom 4. Juni 1977 die mit den Bugo-Ziffern "100 b" und "41 a" bezeichneten Leistungen im Falle der Ziffer 100 b nur einmal und bei der Ziffer 41 a überhaupt nicht berechnet hat, obwohl er sie über das zur Rechnung gestellte Maß hinaus einmal beziehungsweise - unter der Bezeichnung 41 a - zweimal erbracht hatte. Der Beamte kann dies zwar nicht für die von ihm eingefügten doppelten Leistungen nach Bugo-Ziffer 18 a in Anspruch nehmen; doch ist ihm nicht zu widerlegen, daß er zumindest daran geglaubt hat, auch diese Leistungen (Spezialbehandlung) seien von dem Zahnarzt erbracht worden. Hätte dieser nun die den genannten Bugo-Ziffern zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich nicht berechnet und der Beamte dies auch gewußt, dann könnte ihn dieser Umstand nicht entlasten, weil die Gesamtsumme der Honorarliquidation dann bei ordnungsgemäßer Abrechnung entsprechend höher gewesen wäre. Dem Beamten ist jedoch nicht zu widerlegen, daran geglaubt zu haben, daß die durch die bezeichneten besonderen Bugo-Nummern gekennzeichneten Leistungen von dem Zahnarzt unter anderem Bugo-Ziffern versteckt gekennzeichnet und so tatsächlich liquidiert worden sind. Das wäre möglich bei den Leistungen, hinsichtlich derer der Zahnarzt nach der Bugo frei ist, das Mehrfache des Leistungsverzeichnisses zu liquidieren. Für eine solche Möglichkeit zumindest in der Vorstellung des Beamten spricht die schon zitierte Darstellung der Zeugin S.... Danach hat sie die hier in Rede stehenden Leistungen der Bugo-Ziffern 100 b und 41 a (Prothesenreparatur und Injektionen) nicht berechnet, weil die von ihr eingesetzten Einzelbeträge für die Goldkrone und für die erste Prothesenreparatur relativ hoch gewesen wären, so daß sie sich gescheut habe, noch die zweite Reparatur und die Injektionen gesondert zu berechnen. Hiernach läßt sich - wie schon gesagt - nicht ausschließen, daß die in Rede stehenden Leistungen für Injektionen und die zweite Prothesenreparatur sowie für die Sonderbehandlung zumindest in der Vorstellungswelt des Beamten versteckt anderweitig liquidiert waren. Dann aber hätte der Zahnarzt, wenn er diese Leistungen nunmehr auf Vorhalt des Beamten in einer erneuten Honorarliquidation gesondert berechnete, die Honorarberechnung für die Goldkronen und die Prothesenreparatur entsprechend mindern müssen. In der Vorstellung des Beamten wäre dann dem Dienstherrn kein Schaden entstanden. Der Beamte hätte in seinen Vorstellungen dann einen begründeten Anspruch auf Zahlung einer um etwa 350 DM erhöhten Beihilfeleistung gehabt. Es ging dem Beamten hiernach nicht darum, von seinem Dienstherrn einen Beihilfebetrag zu erhalten, der ihm bei wahrheitsgemäßer Angabe der von dem Zahnarzt erbrachten Leistungen nicht zugestanden hätte; vielmehr kam es ihm nur darauf an, die für ihn günstigte, nach den Beihilfevorschriften mögliche Abrechnungsart zu praktizieren.

16

Dieser Umstand mindert sein Schuldbewußtsein so erheblich, daß sich abweichend von der sonst ständigen Rechtsprechung des Senats die Bestätigung der vom ersten Gericht ausgesprochenen Gehaltskürzung rechtfertigen läßt. Das muß um so mehr gelten, als der Beamte in über 20jähriger Dienstzeit nicht unehrlich in Erscheinung getreten ist und sein Fehlverhalten sich deshalb als persönlichkeitsfremd darstellt. Mildernd wirkt sich auch aus, daß er über den Zahnarzt wegen vorangegangener ähnlich unrichtiger Honorarabrechnungen verärgert war und sich deshalb, insbesondere sofort am Tage nach der Rückkehr vom Urlaub, unbedacht zu der hier in Rede stehenden Manipulation hat hinreißen lassen. Dafür spricht auch die Tatsache, daß er nach dem Bekanntwerden seiner Manipulation bei der Dienstbehörde dem sachbearbeitenden Zeugen S... gegenüber die handschriftlichen Zusätze oder Änderungen auf der Honorarliquidation sofort uneingeschränkt eingeräumt hat. Die von dem Beamten nicht verschuldete lange Verfahrensdauer rechtfertigt zusätzlich die verhältnismäßig geringe Dauer der hiernach verwirkten Gehaltskürzung.

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4.

Die Regelung des § 14 BDO steht der Gehaltskürzung nicht entgegen. Das Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der durch Strafbefehl verhängten Kriminal strafe ergibt sich aus der hohen unmittelbaren Dienstbezogenheit des Verhaltens des Beamten. Im Vordergrund steht dessen Versuch, den Dienstherrn zu Leistungen zu veranlassen, die dem Beamten bei der gegebenen Sachlage objektiv nicht zugestanden hätten. Damit sind in hohem Maße unmittelbare dienstliche Interessen berührt, die durch die Kriminalstrafe nicht berücksichtigt worden sind. Das weitere Erfordernis, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, folgt aus dem hohen Ansehensschaden, der durch Beihilfebetrügereien der gekennzeichneten Art hervorgerufen wird oder doch hervorgerufen werden kann.

18

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Vorsitzender Richter Prof. Dr. Gützkow ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Janzen
Janzen
Dr. Hartmann