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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1983, Az.: BVerwG 1 D 113.81

Dienstpflichtverletzung eines Beamten der Bundesbank durch Erschleichen eines Darlehens vom Dienstherren mittels falscher Angaben über bereits bestehende Verbindlichkeiten; Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung eines Beamten der Bundesbank durch Verfälschen einer Arztrechnung zum Zwecke der betrügerischen Beantragung von Beihilfe; Dienstpflichtverletzung durch selbstschuldnerische Verbürgung eines Beamten gegenüber einem Kreditinstitut trotz fehlender Bonität

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 113.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 17964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.09.1982 - AZ: III VL 26/81

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbankamtsinspektor Peter Paul Klein,
Bundesbahnhauptschaffner Carsten Büttner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbankhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 11. September 1981 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In dem namens des Präsidenten der Deutschen Bundesbank eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, seine Beamtenpflichten dadurch verletzt und ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    im September 1978 von seinem Dienstherrn ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM erschlichen,

  2. 2.

    im Oktober 1978 sich in unehrenhafter Weise gegenüber einem Kreditinstitut selbstschuldnerisch verbürgt,

  3. 3.

    im August 1979 in einer Zahnarztrechnung aus dem Jahre 1975 das Ausstellungsdatum und den Behandlungszeitraum verfälscht und hierauf die Gewährung einer Beihilfe beantragt habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat die angeschuldigten Vorwürfe für erwiesen gehalten, insbesondere - zu Anschuldigungspunkt Nr. 3. - auch ausgeführt, daß kein anderer als der dies bestreitende Beamte selbst für die Datenverfälschungen auf der Rechnung in Frage komme. Es hat das von ihm festgestellte Vorgehen des Beamten als Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -) gewertet und einheitlich als ein Dienstvergehen angesehen (§ 77 Abs. 1 BBG). Zum Disziplinarmaß hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beamte durch sein betrügerisches Vorgehen in allen drei Fällen ein sehr bedenkliches Maß an Unehrlichkeit gezeigt und sein berufserforderliches Ansehen dadurch schwer geschädigt habe. Das für die Dienstausübung notwendige Vertrauensverhältnis sei durch die wiederholte Unehrlichkeit des Beamten nachhaltig gestört worden. Auch unter Berücksichtigung seiner sonst zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen, des Fehlens straf- oder disziplinarrechtlicher Vorbelastungen und selbst im Hinblick darauf, daß er in einem Fall nur seinem Sohn bei der Sicherung der beruflichen Existenz habe helfen wollen, könne allein die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt dem disziplinaren Gewicht der Verfehlungen gerecht werden. Es hat demgemäß den Beamten durch Urteil vom 11. September 1981 in das Amt eines Bundesbankobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 versetzt.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegten Berufung, die ausdrücklich als gegen das Urteil im ganzen gerichtet bezeichnet wird und mit der die Aufhebung des Urteils sowie dessen Abänderung in den Feststellungen zum Dienstvergehen und hinsichtlich der verhängten Maßnahme beantragt werden. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht: Schon die Feststellung des angefochtenen Urteils zu Anschuldigungspunkt Nr. 1., er habe im Darlehensantrag gegenüber seinem Dienstherrn falsche Angaben gemacht, sei nicht richtig. Er habe, als er am 21. September 1978 bei der Hauptstelle S. das Darlehen beantragt habe, irgendwelche Verbindlichkeiten, die er hätte angeben können und müssen, nicht gehabt. Er habe auch sein Gehalt bis dahin nicht abgetreten. Seine Abmachungen mit dem Metzgermeister B. seien erst 1979, also viel später, getroffen, sie seien nur auf den März 1978 zurückdatiert worden.

4

Aber auch sonst sei der Sachverhalt nicht genügend geklärt, insbesondere sei die Frage offengelassen worden, ob es sich bei den vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Vereinbarungen mit B. um ein Darlehen oder um eine Bürgschaft gehandelt habe. Dabei komme es auf die Klärung dieser Frage schon aus dem Grunde an, weil eine nur mündlich gegebene Bürgschaftserklärung der vorgeschriebenen Form entbehre und nicht rechtswirksam sei.

5

Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts könne auch von dem Beweis, daß er es gewesen sei, der die Rechnung des Zahnarztes verfälscht habe, keine Rede sein, zumal eine ganze Reihe anderer Personen die Möglichkeit eines Zugriffs auf die Rechnung, mithin Gelegenheit gehabt habe, sich - aus welchen Motiven auch immer - an der Rechnung zu schaffen zu machen.

6

Allein wegen des dann noch verbleibenden Vorwurfs zu Anschuldigungspunkt Nr. 2., wonach er in dem Bürgschaftsformular unrichtige Angaben gemacht habe, könne die verhängte Disziplinarmaßnahme keinen Bestand haben, zumal er die Bürgschaft nicht in seinem eigenen Interesse, sondern in dem seines Sohnes und auf dessen und seiner Frau Drängen hin - und nur widerstrebend - übernommen habe.

7

Nach Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger die Abschrift eines Schreibens der Ehefrau des Beamten übersandt, in dem diese sich unter dem 27. November 1982 ihm, dem Verteidiger, gegenüber dazu bekennt, die Jahreszahl auf der aus dem Jahre 1975 stammenden Zahnarztrechnung ohne Wissen des Beamten auf 1978 abgeändert zu haben, in der sie Gründe für ihr behauptetes Vorgehen nennt und in dem sie des weiteren angibt, von dem gegen ihren Mann anhängigen Disziplinarverfahren erst jetzt, und zwar nur dadurch erfahren zu haben, daß sie einige Tage zuvor ein an ihren Mann gerichtetes Schreiben des "Bundesdisziplinargerichts Berlin" versehentlich geöffnet und so von dem Verfahren Kenntnis erlangt habe.

8

Der Senat hat die Ehefrau des Beamten, J. K., den Metzgermeister G. B. sowie dessen ebenfalls am Ort der Hauptverhandlung anwesende Ehefrau, J. B., als Zeugen vernommen.

9

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

10

Sie ist ausdrücklich und vom Inhalt ihrer Begründung her ohne Beschränkung eingelegt, weil der Beamte den vom Bundesdisziplinargericht zugrunde gelegten Sachverhalt als falsch bezeichnet und damit die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils in Zweifel stellt. Der Senat hat daher den angeschuldigten Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er gelangt hierbei zu den gleichen Ergebnissen wie das Bundesdisziplinargericht und hält in Übereinstimmung mit diesem folgendes für erwiesen:

11

1.

Am 21. September 1978 beantragte der Beamte bei der Hauptstelle S. der Deutschen Bundesbank die Gewährung eines verzinslichen Darlehens von 3.000 DM, das für den Kauf eines Personenkraftwagens zum Preise von 6.000 DM verwendet und in monatlichen Raten von 150 DM zurückgezahlt werden sollte. In dem Antrag hatte der Antragsteller seine Einkommensverhältnisse darzulegen, insbesondere seine monatlichen Einkünfte sowie seine monatlichen Aufwendungen und die seiner Familie anzugeben. In den für die Antworten zu B 2 d) und e) vorgesehenen Spalten des auszufüllenden Vordrucks machte er jeweils einen Strich, d.h. er verneinte die Fragen, ob er "Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund nachstehender Schulden" zu erbringen (so: d)) oder ob er oder sein Ehegatte "sonstige Verbindlichkeiten", wie "z.B. Gehaltsabtretungen, Bürgschaften, Verpfändungen usw." zu erfüllen habe (so: e)). Diese verneinenden Angaben waren falsch. In Wirklichkeit war der Beamte damals jedenfalls dem Metzgermeister B. aus W. unter Abtretung seines Gehalts mit mehr als 70.000 DM verpflichtet.

12

Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit der Einlassung des Beamten und der Bekundung des Zeugen B. davon aus, daß die "Lohn- und Gehaltsabtretung", auf die sich der Zeuge in seinem (um Überweisung des pfändbaren Gehaltsteils des Beamten auf sein, des Zeugen, Konto nachsuchenden) Schreiben an die Hauptverwaltung der Landeszentralbank S. vom 17. April 1980 bezieht, nicht vom 9. März 1978 - dem auf der Erklärung vermerkten Ausstellungsdatum - stammt. Die erst später vorgenommene Ausfertigung der schriftlichen Gehaltsabtretungserklärung ändert jedoch nichts daran, daß der Beamte dem Zeugen B. gegenüber schon seit 1978 in ursprünglicher Höhe von 80.000 DM rechtsverbindlich verpflichtet war. Denn weder im Oktober 1979, als die Unterzeichnung der auf den 9. März 1978 lautenden Abtretungserklärung nach den Angaben B.s wahrscheinlich erfolgt ist, noch sonst im Laufe des Jahres 1979 sollten Verbindlichkeiten des Beamten zugunsten des Zeugen B. konstitutiv neu begründet, sondern es sollte lediglich all das in unschwer belegbarer Weise noch einmal zusammengefaßt werden, was schon 1978 in Anwesenheit der Eheleute B., des Sohnes und der Schwiegertochter des Beamten sowie des Beamten selbst und des Direktors der örtlichen Volksbank im Hause B.'s abgesprochen worden war.

13

Alles spricht dafür, daß der Beamte damals selbst als Schuldner des durch den Scheck B.'s verkörperten Darlehens in Erscheinung getreten ist und sich demgemäß selbst nach § 607 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verpflichtet hat. Denn nicht nur in der schon erwähnten, mit dem Datum des 9. März 1978 versehenen Abtretungserklärung der Dienstbezüge ist ausgeführt, daß der Beamte die 80.000 DM "aus Darlehen", nämlich laut "Darlehensvertrag vom 9. März 1978" schulde, sondern auch in dem vom Beamten am 25. Oktober 1979 notariell abgegebenen Schuldanerkenntnis heißt es - entsprechend -, der Beamte erkenne an, dem Metzgermeister B. "aus Darlehen" einen genau bezeichneten Betrag "schuldig geworden zu sein". Nichts ist dafür ersichtlich, daß man die damals getroffene Schuldvereinbarung nun - im Oktober 1979 - nicht richtig bezeichnet hätte. Denn dem Zeugen B. sollten - wie bereits ausgeführt - nun nicht etwa mehr und nicht stärkere oder andere Rechte mit Rückwirkung zuerkannt werden, als ihm ursprünglich schon von sofort an eingeräumt worden waren; eben diese Rechte vielmehr sollten nur in einer jeden früheren Zugriff nachrangiger Gläubiger ausschließenden Weise beweiskräftig zum Ausdruck gebracht, sie sollten - wie dies der Beamte schon in der Untersuchung erklärt hat - nur weiter abgesichert werden.

14

Der Annahme eines zwischen dem Beamten und dem Zeugen B. zustandegekommenen Darlehensvertrages steht nicht entgegen, daß es der Sohn des Beamten war, der das Geld für sein Geschäft benötigt, der den Scheck übergeben bekommen und der die Verpflichtung übernommen hat, die zur Tilgung vereinbarten Raten zu zahlen; denn auch wenn der Beamte im Hinblick auf diese Umstände und Abreden davon ausgehen zu können glaubte, daß er selbst nicht in Anspruch genommen, daß sein Dienstherr von der Lohn- und Gehaltsabtretung nicht einmal etwas erfahren würde, da sie nur für den Fall des Verzugs offengelegt werden sollte, so ändert dies doch an seiner Verpflichtung, an seiner rechtlichen Stellung als Schuldner nichts. Der Beamte hat dies früher auch jahrelang nicht in Frage gestellt. Er hat den Grund seiner Pflichten gegenüber dem Zeugen B. zwar im Laufe der Untersuchung unterschiedlich beschrieben; er hat seine Pflicht beispielsweise Einstehenmüssen, übernommene Schuld oder Pro-forma-Übernahme genannt; er hat Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit seiner Pflicht aber niemals gelassen und sie auch als die eigene Verpflichtung "zur Darlehensrückzahlung" aus dem von ihm unterzeichneten Darlehensvertrag angesehen; er hat sich dem Zeugen B. stets selbst und unmittelbar verpflichtet gefühlt. Wenn sich der Beamte angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Recht für die Übernahme von Garantien für Leistungen bietet, die an sich und in erster Linie ein Dritter erbringen soll, nach Jahren nun erstmals darauf beruft, er habe beim Einstehen für die geschäftlichen Interessen seines Sohnes ausgerechnet an die Form einer Bürgschaft gedacht, daß die Bürgschaft mangels der durch § 766 BGB vorgeschriebenen Schriftlichkeit aber rechtlich nicht wirksam sei, so kann er unter den geschilderten Umständen damit keinen Glauben finden.

15

Der Senat ist schließlich auch davon überzeugt, daß die Schuldverbindlichkeit gegenüber dem Zeugen B. bereits im September 1978 zu der Zeit bestanden hat, als der Beamte das dem Kauf eines Personenkraftwagens dienende Darlehen bei seinem Dienstherrn beantragte. Schon die Rückdatierung der mehrfach erwähnten Schriftstücke auf den 9. März 1978, einen Donnerstag, sowie die bekundete Absicht, mit der Rückdatierung nur vorher bestehende Rechte klarstellen zu wollen, sprechen dafür, daß die Schuld des Beamten im März 1978 entstanden ist. Das wird des weiteren durch das Schuldanerkenntnis bestätigt, das der Beamte am 25. Oktober 1979 vor einem Notar abgegeben hat. Dort wird ein Betrag in Höhe von 70.444,88 DM genannt, den der Beamte bekennt, "aus Darlehen ... schuldig geworden zu sein". Legt man für dieses Darlehen eine monatliche Tilgungsrate von 500 DM zugrunde, wie sie der Beamte wiederholt genannt hat, oder geht man auch von einer Tilgung durch Verrechnung mit Miete aus, die der Darlehensgläubiger, der Zeuge B., in Höhe von 600 DM monatlich an den Sohn des Beamten zu zahlen hatte, so ergibt sich, daß das Darlehen von ursprünglich 80.000 DM, auf das sich die notarielle Urkunde bezieht, zur Zeit der Abgabe des Anerkenntnisses im Oktober 1979 schon weit mehr als ein Jahr bestanden haben, daß die aus dem Darlehen erwachsene Schuldverpflichtung jedenfalls etwa im Frühjahr 1978 begründet worden sein muß. Das ergibt sich schließlich aber auch aus der Einlassung des Beamten selbst: Dieser hat im Laufe des Verfahrens durchweg vom März 1978 als der Zeit gesprochen, in der sein Sohn von B. den Scheck über 80.000 DM erhalten hat. Er hat bezüglich der Bürgschafts- und Garantieerklärung vom 19. Oktober 1978, auf die im Zusammenhang mit Anschuldigungspunkt Nr. 2. noch zurückzukommen sein wird, erklärt, daß sein Sohn damals, im Oktober 1978, "erneut mit der Bitte um Hilfe" an ihn herangetreten sei. Die ausdrücklich als erneut bezeichnete Bitte des Sohnes setzt ein vorangegangenes Ansinnen gleicher oder ähnlicher Art voraus, und dieses Ansinnen kann unter den hier gegebenen Umständen nur die Unterstützung gewesen sein, die der Beamte bei der Darlehensgewährung durch B. hat zuteil werden lassen. Die Verpflichtung des Beamten gegenüber dem Zeugen B. muß demnach schon damals bestanden haben.

16

Daß diese Schuld nicht erst im Oktober, sondern bereits zu der Zeit bestanden hat, als der Beamte das Darlehen bei seinem Dienstherrn beantragte, hat der Beamte wiederholt selbst und unmißverständlich bekundet. Er hat in der Untersuchung nicht nur eingeräumt, daß er in dem Darlehensantrag vom 21. September 1978 seine Schuld hätte angeben müssen, sondern er hat sich auch als davon überzeugt erklärt, daß ihm das Darlehen des Dienstherrn nicht gewährt worden wäre, wenn man seine Schuld gegenüber B. und die Abtretung seines jeweils pfändbaren Gehaltsteils an diesen gekannt hätte.

17

Gegenüber diesen Bekenntnissen, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen lassen, kann sich der Beamte nun nicht mit Anspruch auf Glaubwürdigkeit darauf berufen, gesundheitlich beeinträchtigt und nicht in der Lage gewesen zu sein, dem Laufe der Untersuchung zu folgen. Denn er hat seine diesbezüglichen Erklärungen nicht etwa nur einmal, sondern er hat sie im Abstand von Monaten abgegeben. Nur an einem der Untersuchungstermine, am 9. Juli 1980, hat er auf eine Knochenhautentzündung aufmerksam gemacht, unter der er zu leiden habe, die aber seine Teilnahmefähigkeit an der Vernehmung nicht ausschließe. Als zur Aussage willig und fähig hat sich der Beamte in jedem Falle bezeichnet.

18

Auf die Rückzahlung des Darlehens, das von der Landeszentralbank in Baden-Württemberg noch im September 1978 ausgezahlt worden und in monatlichen Raten - ausgenommen die Monate Juli und Dezember - vom 1. November 1978 an mit 150 DM zu tilgen war, hatte die vorrangige Schuldverpflichtung des Beamten gegenüber dem Zeugen B. im Ergebnis dann allerdings keinen Einfluß. Denn die Landeszentralbank konnte sich gegenüber der von B. geltend gemachten Lohn- und Gehaltsabtretung auf die Vorschrift des § 411 BGB berufen, derzufolge bei der Abtretung von Dienstbezügen die Kasse durch öffentliche oder amtlich beglaubigte Urkunde zu unterrichten ist. Da der mit Datum vom 9. März 1978 versehenen Abtretungserklärung des Beamten die so vorgeschriebene Beglaubigungsform fehlte, leistete die Landeszentralbank an B. zunächst keine Zahlung.

19

2.

Für ein Darlehen, das Sohn und Schwiegertochter des Beamten bei dem Bankhaus ... KG in F. beantragt hatten, übernahmen der Beamte und seine Ehefrau in Höhe von 31.500 DM die Bürgschaft als Selbstschuldner und Garantiehaftung. Zu diesem Zweck unterzeichneten sie am 19. Oktober 1978 eine "Bürgschafts- und Garantieerklärung", in der sie zur Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit und mit der Versicherung der Richtigkeit eine Reihe von Angaben zu machen hatten. Hierbei wurde die Frage, ob die "Bezüge abgetreten oder gepfändet" seien, mit "Nein", die Frage nach "Sonst. Verpflichtungen" mit "keine" beantwortet. Außerdem wurde zur Sicherung aller Forderungen des Bankhauses aus der Erklärung der pfändbare Teil des Anspruchs auf Arbeitsentgelt gegenüber dem jetzigen und künftigen Arbeitgeber abgetreten. Die verneinenden Angaben des Beamten bezüglich der Abtretung oder Verpfändung seiner Dienstbezüge und die bezüglich sonstiger Schuldverpflichtungen waren falsch. Wie sich aus den Ausführungen oben zu Anschuldigungspunkt Nr. 1. ergibt, war der Beamte zu jener Zeit mit fast 80.000 DM dem Zeugen B. und mit 3.000 DM der Landeszentralbank in Baden-Württemberg verpflichtet, den Anspruch auf den jeweils pfändbaren Teil seiner Dienstbezüge hatte er bereits an B. im September 1978 dann auch noch an die Landeszentralbank abgetreten.

20

Da Sohn und Schwiegertochter des Beamten ab Februar 1980 mit der Darlehenstilgung in Rückstand gerieten, nahm das Bankhaus ... KG den Beamten aus der Bürgschaft in Anspruch und legte mit Schreiben an die Landeszentralbank in Baden-Württemberg vom 1. Oktober 1980 die Gehaltsabtretung offen. Die Landeszentralbank lehnte jedoch auch hier Zahlungen unter Hinweis auf die Vorschrift des § 411 BGB ab. Nach Angabe des Beamten beabsichtigen Gläubiger und Schuldner, sich wegen des noch offenen Schuldbetrages demnächst auf die Zahlung von noch etwa 7.000 DM zu vergleichen.

21

Der Beamte stellt den Sachverhalt nicht in Abrede. Er hat in der Untersuchung auch ausdrücklich eingeräumt, ihm sei klar, seine Verpflichtungen gegenüber B. und der Landeszentralbank verschwiegen zu haben; er hat erklärt, er habe seinem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Sohn damals zwar an sich nicht weiterhelfen wollen, sich dem Druck seiner ganzen Familie dann aber nicht entziehen können. Die Bürgschafts- und Garantieerklärung sei von seinem Sohn und dem Darlehensvermittler bereits vollständig ausgefüllt gewesen, als sie ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Er habe sie dann in seinem Ärger ohne vorheriges Durchlesen unterschrieben, zumal alles in Eile vor sich gegangen sei. Er habe damals allerdings nicht damit rechnen zu müssen gemeint, jemals aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden.

22

3.

Am 30. August 1979 reichte der Beamte einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe bei der Landeszentralbank ein, dem er drei in der "Zusammenstellung der Aufwendungen" näher bezeichnete Rechnungen über 977,01 DM, 1.040,94 DM und 145,20 DM beigefügt hatte. Bei Beleg Nr. 1 handelte es sich um eine Rechnung, die als Aussteller den Zahnarzt H. B. in D. erkennen ließ und die an die Ehefrau des Beamten adressiert war. Mit der Rechnung wurde für Zahnersatz, der insgesamt 977,01 DM gekostet und an dem sich die Krankenkasse mit 75 % (= 732,75 DM) beteiligt hatte, der Eigenanteil des Patienten in Höhe von 244,26 DM erhoben. Die Rechnung soll am 30. August 1978 ausgestellt worden sein, die in Rechnung gestellten Bemühungen des Zahnarztes sollen im Juni und Juli 1978 stattgefunden haben. Indes scheint dies nur so; in Wirklichkeit sind in beiden Fällen die Jahresangaben falsch: Wie ein Gutachten des Posttechnischen Zentralamtes in D. vom 6. Dezember 1979 bestätigt, hat beim Ausstellungsdatum die Jahreszahl ursprünglich 75 gelautet und ist nachträglich in 78 verändert worden, ist desweiteren bei der Behandlungszeit der ursprünglich auf die Monate Juni, Juli beschränkten Angabe die Jahreszahl 78 zugefügt worden. Daß die Behandlung unter den in der Rechnung genannten Kostenbedingungen im Jahre 1978 durchgeführt worden ist, wäre im übrigen deshalb nicht möglich, weil 1978 der Kassenanteil für Zahnersatz nicht mehr 75 vom Hundert, sondern 80 vom Hundert betragen hat, bei Gesamtkosten von 977,01 DM das Zahlenverhältnis zwischen Kassen- und - in Rechnung gestelltem - Eigenanteil mithin anders hätte ausfallen müssen. Überdies hat der Zahnarzt Dr. H. B., der die Ehefrau des Beamten im Sommer 1975 behandelt hat, Rechnungsformulare dieser Art, die noch von seinem schon 1974 gestorbenen Vater stammten, im Jahre 1978 nicht mehr verwendet.

23

Wer die Jahresdaten verändert bzw. hinzugesetzt hat, konnte zwar gutachtlich weder vom Posttechnischen Zentral- noch vom Bundeskriminalamt geklärt werden. Insbesondere hat sich nicht durch Gutachten feststellen lassen, daß der Beamte der Urheber der Veränderung bzw. Ergänzung ist. Dennoch ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht zu der Überzeugung gelangt, daß jede andere Person als der Beamte als Täter der Urkundenfälschung auszuschließen ist.

24

Der für Behandlung und Rechnung verantwortliche Zahnarzt Dr. H. B. ist in der Untersuchung als Zeuge vernommen worden. Er hat erklärt, daß die Rechnung etwa ein halbes Jahr nach ihrer Ausstellung am 30. August 1975 bezahlt worden sei, und hat jede Datenveränderung oder -ergänzung an der Rechnung nicht nur für sich selbst, sondern auch für das Personal seiner Praxis ausgeschlossen. Diese Aussage überzeugt. Zwar hat der Verteidiger mit Recht darauf hingewiesen, daß der Zeuge Wahrnehmungen nur für sich selbst, nicht aber für dritte Personen, wie sein Praxispersonal, wiedergeben, daß also die Vernehmung des Dr. B. nicht die Vernehmung der Angestellten seiner Arztpraxis ersetzen könne. Dennoch haben Untersuchungsführer und Bundesdisziplinargericht berechtigterweise von weiteren Zeugenvernehmungen insoweit abgesehen, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß sich ein Praxisangestellter an der Rechnung hätte zu schaffen machen und diese verfälscht haben können.

25

Die Rechnung ist, wie ihre von dem Zeugen bestätigte Bezahlung zeigt, demnächst nach Ausstellung abgesandt worden und in den Besitz des Beamten oder dessen Ehefrau gelangt. Dafür, daß und warum sie nun nochmals in die Hände des Zahnarztes oder seines Personals hätte zurückkommen können, ist nichts ersichtlich, zumal sie nicht quittiert, also auch bei oder nach Bezahlung nicht zum Zwecke der Zahlungsbestätigung zurückgegeben worden ist. Nach dem Bezahlen war die Rechnung dann für Zahnarzt und Personal ohne jedes Interesse, so daß es an einleuchtenden Gründen für die festgestellten Manipulationen fehlt. Die Annahme, daß es der Rechnungsaussteller oder sein Personal gewesen sein könnten, die sich im hier maßgebenden Sinne an der Rechnung zu schaffen gemacht haben, läge ungeachtet dessen nicht nahe; denn gerade eine telefonische Rückfrage der Beihilfestelle der Landeszentralbank in der Praxis des Dr. B. ist es gewesen, die die Datenverfälschung zum Vorschein gebracht und so die weiteren Nachforschungen erst in Lauf gesetzt hat.

26

Daß der ebenfalls in der Untersuchung vernommene Zeuge Bu. als Täter auszuschließen ist, hat das Bundesdisziplinargericht gleichfalls mit überzeugenden Gründen festgestellt. Bu., Vorgesetzter des Beamten, hat diesem am 30. August 1978 bei der Antragstellung geholfen und - in Eile, wie er sagt - von den im Besitz des Beamten befindlichen Rechnungen diejenigen drei herausgesucht, die für eine Beihilfe noch in Frage kamen. Als Täter kommt er nicht in Betracht. Denn es läßt sich weder ein Eigeninteresse des Zeugen erkennen noch die Bereitschaft, den Beamten bei der von diesem erbetenen Hilfeleistung über die Grenzen des Zulässigen hinaus zu unterstützen.

27

Daß es Kollegen des Beamten gewesen sein könnten, die ihm einen Streich spielen, die mit ihm Schabernack treiben wollten, hält der Senat desgleichen für ausgeschlossen. Für einen Schabernack war die fragliche Rechnung schon wegen der schweren Erkennbarkeit ihrer Verfälschung denkbar ungeeignet. Diese ist - wie bereits ausgeführt - auch so nur durch Zufall entdeckt worden. Jeder, der dem Beamten eine derart verfälschte Urkunde heimlich in die Hand gespielt hätte, wußte, daß er einen Nichtsahnenden dem Risiko straf- und disziplinarrechtlicher Verfolgung aussetzen, daß er ihn der Gefahr schwerer beruflicher Nachteile preisgeben würde. Denn diese Erkenntnis drängt sich auf. Daß mit ihr in der Kollegenschaft leichthin umgegangen, daß mit ihr leichtfertiges Spiel getrieben würde, widerspricht jeder Erfahrung. Allein aus der Tatsache, daß sich die fragliche Rechnung in der Nacht vor der Antragstellung in der unverschlossenen Schublade des dienstlichen Schreibtisches des Beamten befunden hat, auf die Möglichkeit derartigen Treibens schließen zu wollen, ist demnach abwegig.

28

Nicht ohne weiteres ausschließen läßt sich hingegen die Möglichkeit, daß die Ehefrau des Beamten die Zahnarztrechnung verfälscht hat, obwohl der Beamte selbst die Täterschaft seiner Frau stets verneinen zu können glaubte. An ihr ist die in Rechnung gestellte Behandlung vorgenommen, für sie ist die Rechnung ausgestellt worden; sie lebt in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beamten, ihr war bis zum Tage vor Antragstellung am 30. August 1979 die zu Hause in einer Schublade verwahrte Rechnung jederzeit in gleicher Weise zugänglich wie dem Beamten selbst, und sie hat sich in dem eingangs schon erwähnten Schreiben vom 27. November 1982 schließlich ausdrücklich zu der Verfälschung bekannt, die sie - und auch dafür nennt sie Gründe - ohne Wissen des Beamten vorgenommen habe.

29

Indes glaubt der Senat der Zeugin das schon im Schreiben vom 27. November 1982 enthaltene, in der Berufungshauptverhandlung wiederholte Bekenntnis nicht.

30

Bedenklich muß schon die Tatsache stimmen, daß die Zeugin mit ihrer Offenbarung Jahre gewartet, daß sie sie bis zum 27. November 1982 zurückgehalten hat, obwohl Vorermittlungen gegen den Beamten, ihren Ehemann, schon 1979 veranlaßt worden waren. Ihre Erklärung hierfür, daß sie von dem gegen ihren Mann gerichteten Verfahren erst jetzt, im November 1982, und zwar dadurch erfahren habe, daß sie das Schreiben, mit dem zur Berufungshauptverhandlung vor dem Senat geladen worden ist, versehentlich geöffnet habe, räumt die Bedenken nicht aus. Denn nicht zum ersten Mal im November 1982 sind der Zeugin das Verfahren betreffende Schriftstücke durch die Post selbst ausgehändigt worden; zumindest die Zustellung der Anschuldigungsschrift sowie die der Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht sind vielmehr am 2. April bzw. am 14. August 1981 gleichfalls an sie, die Zeugin, erfolgt. Es liegt schon aus diesem Grunde nahe, daß sie längst über die gegen ihren Mann anhängigen Disziplinarvorgänge im Bilde gewesen ist, zumal sie, wie etwa ihre Unterschrift unter dem an die Landeszentralbank gerichteten Darlehensantrag vom 21. September 1978 oder diejenige unter die Bürgschafts- und Garantieerklärung gegenüber dem Bankhaus ... KG vom 19. Oktober 1978 zeigen, durchaus nicht von den Geschehnissen ferngehalten worden, sie im Gegenteil beteiligt gewesen und immer wieder einmal - sogar urkundlich belegbar - selbst in Erscheinung getreten ist. Ohne weiteres zu überzeugen vermag ihre jede Kenntnis von den Vorgängen bis zum November 1982 leugnende Erklärung schon aus diesem Grund nicht.

31

Es kommt die Frage hinzu, wie die Zeugin Namen und Anschrift des Verteidigers ihres Mannes in Erfahrung hat bringen können, wenn sie erstmals durch versehentliches öffnen der Ladung zur Hauptverhandlung überhaupt Kenntnis von dem Verfahren erlangt hätte. Dem Ladungsschreiben selbst jedenfalls hat sie darüber nichts entnehmen können, ihren Mann aber hat sie nicht gefragt, da sie das Schreiben vom 27. November 1982 ohne dessen Wissen verfaßt und abgesandt haben will und deshalb auch den Verteidiger um Stillschweigen bittet.

32

Schließlich fällt auf, daß sich die Zeugin in ihrem Schreiben vom 27. November 1982 auf "ein Schreiben vom Bundesdisziplinargericht Berlin" bezogen hat, das sie versehentlich geöffnet habe. Denn wäre das ihrem Ehemann "vor einigen Tagen" zugestellte gerichtliche Schreiben wirklich die erste und bis dahin einzige Erkenntnisquelle der Zeugin gewesen, so ist schwer verständlich, daß sie sich hier nicht auf den Absender des Ladungsschreibens, das Bundesverwaltungsgericht, berufen hat, sondern mit dem Bundesdisziplinargericht eine Institution nennt, die ihr aus einer dem erstinstanzlichen Disziplinarverfahren ihres Mannes bekannt sein konnte, bei dem behaupteten Informationsstand damals aber sonst nicht ohne weiteres geläufig hätte sein dürfen.

33

Ausschlaggebend dafür, daß der Senat der Zeugin keinen Glauben zu schenken vermochte, ist letztlich indessen der Umstand, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung zum einen nicht eindeutig angeben konnte, welche Veränderungen an der Rechnung sie denn nun konkret vorgenommen habe, sondern daß sie sich bei ihren Angaben auf das Ausstellungsdatum der Rechnung beschränkt hat.

34

Daß von derselben Hand auch der Zusatz der Jahreszahl nach der Angabe der Behandlungsmonate stammte, war ihr ganz offenbar nicht gegenwärtig. Zum anderen konnte die Zeugin ein auch nur einigermaßen überzeugendes Motiv für das von ihr behauptete Vorgehen nicht nennen, obwohl der Verfasser des Schreibens vom 27. November 1982 dafür nicht eben alltägliche, aber doch einleuchtende Gründe angeführt hatte. Der Senat hat deshalb die Überzeugung gewonnen, daß bei Abfassen des Schreibens vom 27. November 1982 nicht lediglich Formulierungshilfe geleistet, sondern daß der Zeugin der materielle Gehalt der Erklärung in den Mund gelegt worden ist, daß die Zeugin für die Verfälschung der Zahnarztrechnung in Wahrheit aber nicht in Betracht kommt.

35

Als Täter bleibt sonach nur der Beamte selbst, der sich in Beihilfedingen zwar nicht umfassend und richtig ausgekannt und schon deshalb der Hilfe des Zeugen Bu. bei der Antragstellung versichert haben mag, dem jedenfalls aber die ein Jahr betragende Ausschlußfrist für das Geltendmachen beihilfefähiger Aufwendungen (Nr. 14 Abs. 4 BhV) bekannt gewesen ist; denn ihm war 1975 schon einmal eine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgelegte Rechnung ohne die beantragte Beihilfe unter Hinweis darauf zurückgegeben worden, daß die Jahresfrist abgelaufen sei. Daß sich der Beamte auf die Verfälschung gerade dieser Rechnung beschränkt und nicht auch andere der zahlreichen Rechnungen umdatiert hat, die der Zeuge Bu. wegen Ablaufs der Jahresfrist aussortiert und ihm gesondert zurückgegeben hatte, steht der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen. Denn einen Erfahrungssatz in dem Sinne, daß sich der Täter eines Delikts stets auch aller ihm möglichen anderen Delikte vergleichbarer Art schuldig mache, gibt es nicht. Im übrigen können, worauf das Bundesdisziplinargericht zutreffend hingewiesen hat, die anderen Rechnungen einer derartigen Verfälschung nicht zugänglich gewesen, dem Beamten jedenfalls hierfür nicht geeignet erschienen sein.

36

4.

Der Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht aber nicht nur in den Tat- und Schuldfeststellungen, sondern ebenso auch in der disziplinarrechtlichen Würdigung der Handlungsweise des Beamten, der in der Darlehensangelegenheit und im Beihilfefall gegenüber seinem Dienstherrn, in der Bürgschafts- und Garantieangelegenheit gegenüber dem Bankhaus ... KG vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und insgesamt ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG von schwerwiegender Bedeutung begangen hat. Im Vordergrund steht hierbei das betrügerische Verhalten im Zusammenhang mit dem Beihilfeantrag vom 30. August 1979 (Anschuldigungspunkt Nr. 3.). Denn die Verwaltung, die nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, auch bei der fürsorgerischen Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und sächlichen Aufwand so gering wie nur eben möglich zu halten, ist, um ihren öffentlichen Auftrag sinnvoll und auftragsgemäß wahrnehmen zu können, auf Ehrlichkeit, Offenheit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, daß sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte der Wahrheitspflicht genügen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zeigt in der Regel ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn um des eigenen materiellen Vorteils willen sogar in betrügerischer Weise schädigt oder zu schädigen sucht, belastet das zwischen ihm und seiner Behörde bestehende Vertrauensverhältnis stets so nachhaltig, daß durchaus die Notwendigkeit seiner Dienstentfernung in Betracht gezogen werden muß. Ob diese - hier, da nur der Beamte Rechtsmittel eingelegt hat, schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht kommende (§ 25 BDO, § 331 Abs. 1 StPO) - Maßnahme letztlich erforderlich ist, entscheidet sich, anders als in den Fällen des Zugriffs auf amtlich anvertraute Gelder, in denen grundsätzlich die Höchstmaßnahme verwirkt ist, nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Dabei hat der Senat eine völlige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des schuldigen Beamten und damit auch der Grundlage des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (§ 2 Abs. 1 BBG) jedenfalls dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch gewesen, wenn mit der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergegangen ist oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt hat und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall nicht erkennbar waren (Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 1 D 95.80/89.81 - [BVerwG Dok.Ber. B 1982, 79]). Obwohl der Beamte seine wahrheitswidrigen Erklärungen im Beihilfeantrag durch Verfälschung der Zahnarztrechnung noch konstruktiv vorbereitet und so eine nicht unerhebliche kriminelle Intensität bei der Tatausführung gezeigt und ein bedenkliches Maß an eigennütziger Gesinnung an den Tag gelegt hat, hätte der Senat die Herabsetzung des Beamten im Amt wohl noch nicht für unerläßlich gehalten, wenn es allein um die disziplinare Ahndung des Anschuldigungsvorwurfes zu 3. gegangen wäre. Denn es darf nicht übersehen werden, daß der Beamte den von ihm mit dem Antrag geltend gemachten Aufwand in der Tat einmal gehabt, daß er den Zahnarzt in der von ihm behaupteten Höhe aus seinen eigenen Mitteln bezahlt hat. Er hatte daher auch einmal den entsprechenden Beihilfeanspruch, der freilich durch Zeitablauf wieder erloschen ist. Das frühere Bestehen eines entsprechenden Anspruchs unterscheidet das Fehlverhalten des beschuldigten Beamten von betrügerischen Machenschaften solcher Bediensteter, die mit Hilfe ge- oder verfälschter Belege einen ihnen in Wirklichkeit niemals entstandenen Aufwand vortäuschen, und dies hätte es womöglich erlaubt, noch im Rahmen der durch § 9 Abs. 1 BDO einer Gehaltskürzung gezogenen Grenzen mit einer erzieherischen Maßnahme auszukommen.

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Indes stellt sich diese Frage dem Senat abschließend nicht, weil auch den Anschuldigungspunkten Nr. 1. und 2. erhebliches disziplinares Eigengewicht zukommt. Das dem Beamten unter Anschuldigungspunkt Nr. 1. zur Last gelegte Verhalten ist zwar von geringerer Bedeutung als der versuchte Beihilfebetrug, zumal sich der Beamte hier den angestrebten, ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil nicht endgültig zum Nachteil seines Dienstherrn verschaffen wollte. Sein Fehlverhalten liegt aber auf derselben Ebene wie im Anschuldigungspunkt Nr. 3. und beweist, daß der Beamte selbst seinem Dienstherrn gegenüber vor wahrheitswidrigen Erklärungen dann nicht zurückscheut, wenn er sich hiervon Vorteil zu versprechen glaubt. Dabei kann sich der Beamte nicht einmal auf eine gewisse Zwangslage, d.h. nicht etwa darauf berufen, daß er ohne das erstrebte Darlehen des Dienstherrn den gewünschten Gegenstand nicht bekommen hätte. Der Personenkraftwagen, zu dessen Anschaffung das Darlehen dienen und neben Eigenmitteln Verwendung finden sollte, war bereits gekauft; der Beamte hätte zudem, wie er auch in der Untersuchung betont hat, ein Darlehen in entsprechender Höhe unschwer von seinem Kreditinstitut erhalten. Wenn er gleichwohl nur auf den Hinweis von Kollegen hin, daß ein Darlehen des Dienstherrn doch günstiger sei, vor wahrheitswidrigen Angaben nicht zurückscheute, so offenbart dies eine bedenkliche Unaufrichtigkeit, die das Vertrauen gerade in einen Beamten der Deutschen Bundesbank, der um die Wichtigkeit solcher Erklärungen weiß, notwendigerweise erheblich belasten muß. Es kommt hinzu, daß die durch die unrichtigen Erklärungen des Beamten gefährdeten Rechte des Dienstherrn aus den mit dem Beamten getroffenen Darlehensabmachungen nur deshalb letztlich nicht endgültig in Mitleidenschaft gezogen worden sind, weil sich die Landeszentralbank den - früher entstandenen, aber verschwiegenen - Rechten des Zeugen B. gegenüber auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 411 BGB berufen konnte.

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Was Anschuldigungspunkt Nr. 2. anbelangt, so handelt es sich demgegenüber zwar um eine Pflichtverletzung, die dem außerdienstlichen Lebensbereich des Beamten zuzuordnen ist. Gleichwohl kann - wie bereits erwähnt - kein Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie daran sein, daß auch diese Verfehlung von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Sohn und Schwiegertochter des Beamten das Darlehen des Bankhauses ... KG. letztlich auch dann erhalten hätten, wenn der Beamte keine Bürgschaft geleistet hätte. Daß die Kreditgewährung auf jeden Fall erleichtert und womöglich auch sonst begünstigt worden ist dadurch, daß in der Person des Beamten die Reputation eines Angehörigen, des staatlichen Bankwesens der Bundesrepublik Deutschland dahinter stand, steht außer Frage. In dem dem Beamten bekannten Merkblatt über das außerdienstliche Verhalten der Angehörigen der Deutschen Bundesbank werden deren Beamte darüber hinaus zu besonders sorgfältigem Verhalten bei der Gewährung von Bürgschaften angehalten und damit auch auf die hier angesprochene Reputation in jährlich wiederkehrendem Abstand immer wieder hingewiesen. Dadurch, daß der Darlehensgläubiger bisher trotz der Bürgschafts- und Garantieerklärung des Beamten hinsichtlich seiner vertraglichen Ansprüche bis heute keine Befriedigung finden konnte, ist dem Ansehen des Beamten selbst wie dem der Beamtenschaft mit Sicherheit geschadet worden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat das Bundesdisziplinargericht mit Recht nach § 10 BDO auf Versetzung des Beamten in das Amt eines Bundesbankobersekretärs erkannt. Die Tatsache, daß sich der Beamte zuvor sowohl im Dienst als auch im Privatbereich tadelfrei geführt und daß er in langen Dienstjahren, insbesondere seit 1969, gesteigerte und durchweg anerkannte Leistungen erbracht hat, kann die schwere Vertrauenseinbuße nicht entfernt ausgleichen. Nur unter dem Eindruck einer fühlbaren und lange währenden Disziplinarmaßnahme kann erwartet werden, daß der Beamte zu der Einsicht gelangt, durch das Erschleichen von Leistungen seines Dienstherrn und mißbräuchliches Ausnutzen eingeräumten Vertrauens das Beamtenverhältnis zu gefährden.

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Zur Wiederherstellung des gestörten Vertrauens erscheint eine auch nach außen deutlich werdende Disziplinarmaßnahme wie die Versetzung in das vom Bundesdisziplinargericht bestimmte Amt seiner Laufbahn unerläßlich, zumal hier keine zusätzliche Erziehungswirkung von einer strafgerichtlichen Verurteilung kommen kann.

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Die Berufung ist demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz