Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1994, Az.: BVerwG 1 D 18.94
Annahme des Dienstvergehens eines Posthauptschaffners wegen Untreue bei krankhafter Alkoholabhängigkeit; Annahme freiwilliger Offenbarung der Tat ; Anerkennung eines Milderungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 18.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 13.01.1994 - AZ: VII VL 35/93
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 54 S. 2 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 103, 164 - 172
- DVBl 1995, 616-618 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 603-604 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Fähigkeit zu alsbaldigem Ausgleich des Schadens ergibt sich bei der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens aus dem Schadensausgleich als solchem ebenso wie bei der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens in den Fällen, in denen der Beamte durch eigenes Bemühen den Schaden wiedergutgemacht hat. Das gleiche gilt, wenn nach Offenbarung des Fehlverhaltens bei ernsthaftem Bemühen des Beamten unter vernünftiger Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit einem Ausgleich des Schadens realistischerweise zu rechnen ist.
- 2.
Aus der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens ergibt sich i.d.R. die für die Annahme des Milderungsgrundes erforderliche Voraussetzung des nur vorübergehenden Zugriffs auf amtlich anvertrautes Gut.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. September 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollamtmann Karl Hirschberger,
Bundesbahnbetriebsinspektor Wolfgang Davieds als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Leitender Regierungsdirektor ... von der Außenstelle Berlin des Bundesdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesziplinargerichts, Kammer VII - ... - vom 13. Januar 1994 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Posthauptschaffners, Besoldungsgruppe A 4 BBesG, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er in der Zeit vom 27. bis 29. Dezember 1989 als Schalterbeamter beim Postamt Hamburg 13 6.186,60 DM aus der ihm anvertrauten Kasse entnommen und für sich verbraucht hat.
Der angeschuldigte Sachverhalt war Gegenstand eines Strafverfahrens, in dem das Amtsgericht ... den Beamten am 5. August 1991 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. Januar 1994 wegen des angeschuldigten Sachverhalts aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts Hamburg ausgegangen:
"Der Angeklagte (= der Beamte) hat nach eigenen Angaben bereits seit etwa 20 Jahren Probleme mit übermäßigem Alkoholgenuß. Nach seiner Ehescheidung im Jahre 1981 kam es noch zu einer Verstärkung dieser Alkoholproblematik. Im Jahre 1986 und 1987 setzte beim Angeklagten die starke Neigung zum Glücksspiel an Spielautomaten ein. Diese Spielleidenschaft nahm in den folgenden Jahren einen suchtartigen Charakter an. Den weitaus überwiegenden Anteil seines monatlichen Verdienstes verspielte der Angeklagte insbesondere im Spielautomatenkasino .... Er nahm Gehaltsvorschüsse in Anspruch und ging Kreditverbindlichkeiten ein, um auf diese Weise Geldmittel zu beschaffen, die er dann alsbald im Glücksspielbereich wieder umsetzte. Mehrfach blieb der Angeklagte auch seine Mietzahlungen schuldig. Diese Schulden wurden mehrfach von Personen aus seinem engeren Verwandten- oder Bekanntenkreis für ihn getilgt.
Mindestens seit dem Jahre 1986 arbeitete der Angeklagte als Postbeamter im Schalterdienst des Postamtes ... Dort war der Angeklagte u.a. für den Verkauf von Postwertzeichen aller Art, insbesondere jedoch für den Paketannahmedienst verantwortlich. In dieser Funktion verwaltete der Angeklagte auch eigenständig eine Kasse, wobei alle über einem Betrag von 500 DM liegenden Geldbeträge in der Regel am Abend eines Arbeitstages an eine übergeordnete Kasse desselben Postamts abzuführen waren und in der Regel am Monatsende eine Kassenbestandsprüfung vorzunehmen war. Spätestens ab Mitte des Jahres 1989 hatte der Angeklagte seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, den Postbeamten, Herrn K. in einem Gespräch über seine persönlichen Schwierigkeiten unterrichtet und in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß er erhebliche Alkoholprobleme sowie finanzielle Probleme aufgrund seiner Spielleidenschaft habe ...
Schließlich verschärften sich die Probleme des Angeklagten aus seiner nach wie vor erheblichen Glücksspielleidenschaft und den ihm nahezu ausweglos erscheinenden finanziellen Problemen im Dezember 1989 so weit, daß der Angeklagte den Entschluß faßte, einen Geldbetrag in Höhe von mehreren tausend D-Mark aus der von ihm an seinem Postschalter verwalteten Kasse zu entnehmen und für eigene Zwecke für sich zu verbrauchen. Entsprechend diesem Tatplan unterließ es der Angeklagte in der Zeit vom 27. bis zum 29. Dezember 1989, den über einem Teilbetrag von 500 DM liegenden Kasseninhalt - wie an sich vorgesehen - an eine übergeordnete Kasse seines Postamtes abzuführen. Statt dessen entnahm der Angeklagte in zwei oder drei im einzelnen nicht genau feststehenden Teilbeträgen während des zuvor genannten Zeitraumes vom 27. bis 29. Dezember 1989 aus der von ihm verwalteten Kasse einen Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 6.186,80 DM. Ob der Angeklagte diesen Geldbetrag ursprünglich zur Bezahlung seiner Mietschulden oder zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten einsetzen wollte, konnte in der Hauptverhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Tatsächlich benutzte der Angeklagte dieses Geld nicht in einer solchen Weise, sondern verspielte es innerhalb weniger Tage über die Jahreswende 1989/1990 an Glücksspielautomaten, insbesondere in Spielkasinos ... Nachdem sich der Angeklagte noch am 2. Januar 1990 auf seiner Dienststelle arbeitsunfähig krank gemeldet hatte, entschloß er sich dann am 3. Januar 1990 aufgrund seiner von ihm als ausweglos erkannten Lage, sich bei der Polizeirevierwache ... zu offenbaren. Aufgrund dieser Selbstanzeige des Angeklagten und der inzwischen bereits an seiner Arbeitsstelle durchgeführten Buch- und Kassenüberprüfung wurde der Angeklagte noch am selben Tag vom Dienst suspendiert ....
Der Angeklagte hat den zuvor dargestellten Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt. Allerdings hat er sich dahin gehend eingelassen, an die genaue Höhe des von ihm veruntreuten Geldes keine genauere Erinnerung zu haben. Es sei aber zutreffend, daß sich der Gesamtbetrag in einer Größenordnung von etwa 6.000 DM bewegen müßte. Der exakte Schadensbetrag in Höhe von 6.186,80 DM ergibt sich jedoch aus dem in Kopie vorliegenden Abschlußbuch des vom Angeklagten verwalteten Paketschalters 454 im Postamt ... für den Monat Dezember 1989 und aus den diesbezüglichen glaubhaften und erläuternden Begründungen des Zeugen P..
Aufgrund der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen ist zwar davon auszugehen, daß das Fehlverhalten des Angeklagten auf seiner persönlichen Labilität einerseits und der Kombination aus Alkoholproblemen andererseits beruht. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten haben sich jedoch nicht ergeben.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen Untreue gemäß § 266 StGB zweite Alternative strafbar gemacht ..."
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung des im wesentlichen geständigen Beamten wie folgt wiedergegeben:
Schon in der ersten Hälfte des Jahres 1989 habe er erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gehabt, so daß er z.B. im April und Mai die Miete für seine Wohnung nicht habe bezahlen können, woraufhin ihm von dem Wohnungsunternehmen die Wohnung gekündigt worden sei. Seinerzeit habe er viel getrunken und viel Geld in dem Kasino ... in H. verspielt. Vor dem angeschuldigten Vorfall habe er aber nie Geld aus der Postkasse genommen, sondern immer nur das verspielt, was er habe bezahlen können. Im Herbst 1989 sei er mit einer Räumungsklage überzogen worden und habe sich deshalb einen Rechtsanwalt genommen. In diesem Rechtsstreit habe er dann die Kosten für beide Anwälte, zusammen etwa 1.600 DM, tragen müssen, die er von seinem Gehalt nicht habe bezahlen können. Mit dem veruntreuten Geld habe er an allen drei Tagen nach Weihnachten gespielt, um das Geld wieder zusammenzubekommen, aber nichts gewonnen, vielmehr alles verloren.
Die Dienstschuld wurde im Februar 1992 ausgeglichen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften gewürdigt und als so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß nach ständiger Rechtsprechung hierdurch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn grundsätzlich zerstört werde. Da im vorliegenden Fall keiner der anerkannten Milderungsgründe zur Anwendung kommen könne, habe der Beamte demnach aus dem Dienst entfernt werden müssen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beamte im wesentlichen vor, daß er sowohl zur Tatzeit als auch zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung vor dem Strafgericht hochgradig alkoholkrank gewesen sei. Seit ca. 20 Jahren sei er dem unkontrollierten Alkoholgenuß verfallen gewesen. Außerdem habe sich bei ihm eine unkontrollierte Spielsucht eingestellt. Hierdurch sei er in hohe finanzielle Verschuldung geraten, so daß er zuletzt auch die Miete für seine Wohnung nicht mehr habe zahlen können und deshalb eine Räumungsklage gegen ihn durchgeführt worden sei. Seine Verfehlung könne er nur mit seiner damaligen Unzurechnungsfähigkeit durch Alkoholabhängigkeit erklären. In diesem Zusammenhang bittet der Beamte zur Bewertung des Falles um Erstellung eines fachmedizinischen Gutachtens. Nachdem er erstmals im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens über Kosten und Durchführung einer Langzeittherapie aufgeklärt worden sei, habe er sich sofort bereit erklärt, eine solche Kur durchzuführen. Vom 1. Juli 1993 an habe er eine elfwöchige stationäre Behandlung mit gutem Erfolg durchgeführt; er sei heute völlig trocken und habe auch keine Probleme mehr mit der Spielsucht. In der Zwischenzeit seien seine persönlichen Verhältnisse geordnet und auch seine finanzielle Situation habe er bei sparsamster Lebensführung in den Griff bekommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Posthauptschaffners.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte schuldhaftes Verhalten bestreitet und damit die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens angreift. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
a)
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils im sachgleichen Strafverfahren gebunden. Zwar hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BDO das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen, des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtfertigt jedoch nicht schon jeder denkbare andere Geschehensablauf als der vom Strafgericht ermittelte die Lösung von dessen Feststellungen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus. Ein Lösungsbeschluß ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Es müssen demnach erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 7. Juni 1994 - BVerwG 1 D 16.93 - m.w.N.). Solche durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der vom Beamten verneinten Schuldfähigkeit sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, zumal das Strafgericht die Labilität und Alkoholerkrankung des Beamten erkennbar bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Die Feststellungen in dem Strafurteil zur subjektiven Tatseite entsprechen im übrigen auch den Rechtsprechungsgrundsätzen des erkennenden Senats, wonach Alkohol- oder Spielsucht für sich allein grundsätzlich nicht die Schuldunfähigkeit des Betroffenen bezüglich der in diesem Zustand begangenen Eigentumsdelikte zur Folge haben und selbst mittelbare Beschaffungskriminalität eines Suchtkranken dessen Verantwortlichkeit in der Regel unberührt läßt (vgl. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 177>, Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 1 D 20.93-, Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 74.92 -). Im Hinblick auf die Bindungswirkung des Strafurteils ist die von dem Beamten beantragte Beweiserhebung zur Frage seiner Schuldfähigkeit unzulässig.
b)
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 7. Juni 1994 - a.a.O. - m.w.N.).
c)
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ebenso ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist.
Von den in der Rechtsprechung hierzu anerkannten Milderungsgründen ist im vorliegenden Fall derjenige der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat gegeben.
Die Offenbarung des Fehlverhaltens durch den Beamten erfolgte freiwillig. Er ist am 3. Januar 1990 bei der Polizei erschienen und hat dort sein Fehlverhalten eingeräumt. Die Polizei hat daraufhin den Postbetriebssicherungsdienst unterrichtet. Zu gleicher Zeit fand zwar eine Kassenprüfung statt, in deren Verlauf die Dienststelle darüber informiert wurde, daß der Beamte den Zugriff auf Kassengelder bei der Polizei eingeräumt habe. Dieser Geschehensablauf steht jedoch der Annahme freiwilliger Offenbarung der Tat nicht entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Beamte den Zugriff auf amtliche Gelder vor ihm bekannter Entdeckung der Tat vollständig und vorbehaltlos offenbart hat. Dieses Verhalten erfüllt das im Rahmen des Nilderungsgrundes festzustellende Merkmal der Freiwilligkeit (vgl. Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 = BVerwG Dok.Ber. B 1990, 221 = BayVBl 1990, 540 = DÖV 1990, 931 = NVwZ 1990, 1082 = DÖD 1991, 63> und Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 29.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 39>). Auch der Umstand, daß der Beamte sein pflichtwidriges Verhalten nicht unmittelbar gegenüber seinem Dienstherrn offenbart hat, schließt den Milderungsgrund nicht aus, da der Beamte davon ausgehen konnte und mußte, daß seine Aussage vor der Polizei die sofortige Unterrichtung seiner Dienststelle zur Folge haben würde (vgl. hierzu Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 7 = ZBR 1994, 81 = NVwZ RR 1994, 218>, Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 49 = ZBR 1994, 79>).
Die nicht einschlägige strafrechtliche Vorbelastung des Beamten wegen Beleidigung und Körperverletzung steht dem im Rahmen des Milderungsgrundes weiter festzustellenden Merkmal der Unbescholtenheit nicht entgegen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Beamte im Zusammenhang mit seinen Zugriffshandlungen zusätzliche Pflichtverletzungen mit erheblichem Eigengewicht begangen hat (vgl. dazu Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 189>).
Hinsichtlich der für die Annahme des Milderungsgrundes nach bisheriger Rechtsprechung schließlich noch erforderlichen Voraussetzungen der aus der Sicht des Täters nur kurzfristigen Zueignung amtlicher Gelder sowie seiner Fähigkeit zum alsbaldigen Schadensausgleich sieht sich der Senat veranlaßt, seine Rechtsprechung zu modifizieren mit der Folge, daß auch insoweit im vorliegenden Fall eine mildere Bewertung des Dienstvergehens gerechtfertigt ist.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte zum Zeitpunkt der Untreuehandlung aus seiner Sicht die amtlichen Gelder nur kurzfristig eigenen Zwecken zuführen wollte. Er befand sich zu jener Zeit in einer finanziell so ausweglosen wirtschaftlichen Lage, daß er sich zur Beschaffung notwendiger Geldmittel auf eine derart vage und unsichere Geldquelle wie das Glücksspiel einließ. Der Senat geht jedoch in seiner Rechtsprechung zum Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens davon aus, daß die Annahme des Milderungsgrundes nicht daran gebunden ist, daß der Beamte das veruntreute Geld von vornherein nur vorübergehend für sich nutzen und dem Dienstherrn alsbald Ersatz leisten will. Eine mildere Bewertung wird auch dann für möglich gehalten, wenn sich der Beamte erst nach seiner Tat zur Wiedergutmachung des Schadens entschlossen hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß auch dieser Beamte ein anderes - und für die weitere Zusammenarbeit günstigeres - Persönlichkeitsbild entfaltet als derjenige, der jedenfalls bis zur Entdeckung eine endgültige materielle Schädigung seines Dienstherrn herbeiführt oder doch wenigstens ohne Bedenken in Kauf nimmt. Voraussetzung ist in diesem wie in jenem Fall nur, daß der Beamte Wiedergutmachung freiwillig leistet, bevor er entdeckt ist (Urteil vom 14. März 1989 - BVerwG 1 D 43.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 207>). Auch in der Entscheidung vom 8. März 1988 (BVerwG 1 D 69.87<BVerwGE 86, 1 = BVerwG Dok.Ber. B 1988, 135 = DÖD 1988, 215>) wird als ausreichend angesehen, wenn ein von Anfang an vorhandener oder doch später gefaßter Wiedergutmachungswille vor Entdeckung der Tat verwirklicht wird. Von einem gegenüber dem endgültigen Zugriff amtlicher Gelder günstigeren Persönlichkeitsbild ist daher grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Schaden freiwillig ausgeglichen wird, da hierdurch die Absicht, sich nicht auf Dauer bereichern zu wollen, objektivierbar dokumentiert wird.
Diese Erwägungen zur Objektivierbarkeit von Verhaltensweisen, die in der Folge von Zugriffsdelikten ein günstigeres Persönlichkeitsbild erlauben, gelten in gleicher Weise auch für den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens. Hier ist ebenfalls nicht entscheidend, wann der Täter die Absicht des nur vorübergehenden Zugriffs auf amtliche Gelder gefaßt hat. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Milderungsgrundes ist vielmehr, daß diese Absicht nach außen in Erscheinung tritt. Dies geschieht durch die freiwillige Offenbarung des pflichtwidrigen Verhaltens in gleicher Weise wie durch die Wiedergutmachung des Schadens, da auch der sein Fehlverhalten einräumende Beamte im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen beweist, daß ihm - im Gegensatz zu dem sein Fehlverhalten verbergenden Täter - die Absicht endgültiger Zueignung fehlt.
Steht demnach fest, daß der Beamte sein pflichtwidriges Verhalten offenbart bzw. den Schaden wiedergutgemacht hat, ist grundsätzlich von der Absicht nur vorübergehender Nutzung des rechtswidrig erlangten Wertes auszugehen, so daß es zur Anerkennung des Milderungsgrundes keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, ob die Zueignung nur kurzfristig erfolgen sollte. Der Senat hält deshalb im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den Anwendungsvoraussetzungen des genannten Milderungsgrundes an einer selbständigen Prüfung dieses Merkmals nicht mehr fest, was zur Folge hat, daß auch im vorliegenden Fall aufgrund der Offenbarung des Fehlverhaltens durch den Beamten die Absicht kurzfristiger Nutzung der erlangten Gelder erwiesen ist.
Bezüglich des in jedem Einzelfall als Voraussetzung für die Anerkennung des Milderungsgrundes noch festzustellenden Merkmals der Fähigkeit zum alsbaldigen Schadensausgleich hält der Senat ebenfalls an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Hat der Beamte - wie im vorliegenden Fall - den durch seine rechtswidrige Zugriffshandlung eingetretenen Schaden bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgeglichen, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Prüfung mehr, ob er zum alsbaldigen Schadensausgleich fähig gewesen war. Die Fähigkeit hierzu ist nämlich in diesen Fällen durch die Schadenswiedergutmachung erwiesen, ohne daß es zur Anerkennung des Milderungsgrundes maßgebend auf den hierfür benötigten Zeitraum ankommt. Dies entspricht auch der in der Entscheidung des Senats vom 28. Juni 1988 - BVerwG 1 D 99.87 - vertretenen Auffassung, daß mit dem Begriff der Fähigkeit zu alsbaldigem Schadensausgleich weder ein bestimmtes Zeitmaß umschrieben noch mit ihm eine Höchstdauer festgelegt werden sollte; es sollte lediglich nur ein Merkmal in zeitlicher Hinsicht fixiert werden, das die Möglichkeit zur Abgrenzung von Vermutungen und Erwartungen bietet, die letztlich ohne realen Hintergrund und deshalb zu vage sind.
Diese Anforderungen an die Anerkennung des Milderungsgrundes werden den Erwägungen gerecht, die der im Urteil des Senats vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 a.a.O. - vorgenommenen Ausdehnung des Milderungsgrundes der Wiedergutmachung der Tat vor ihrer Entdeckung auf die freiwillige Offenbarung zugrunde liegen: "Auch derjenige Beamte, der den Zugriff auf ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut oder Geld vor ihm bekannter Entdeckung der Tat vollständig und vorbehaltlos seinem Dienstherrn offenbart, zeigt Persönlichkeitselemente, die auch in ihrem ethisch-moralischen Gewicht in einem solchen Ausmaß einer günstigeren Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit Raum lassen, daß je nach den Umständen des Einzelfalls oder auch den Motiven des Täters die Erwartung gerechtfertigt erscheint, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 BBG innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis wiederherstellen lassen." Mit diesen Erwägungen wäre es nicht vereinbar, einem Beamten, der sich freiwillig offenbart, nur deshalb den Milderungsgrund zu versagen, weil er zum Ausgleich des Schadens nicht sofort in der Lage ist, sondern hierfür einen längeren Zeitraum benötigt. Der Senat läßt sich hierbei auch von der im Interesse des zu schützenden Rechtsgutes wünschenswerten Tatsache leiten, daß dem schuldhaft pflichtwidrig handelnden Beamten so der Entschluß zur Abkehr von der Tat erleichtert und das Vertrauen in seine persönliche Integrität als dem Disziplinarrecht primär zugrundeliegenden Rechtsgut dann wenigstens in Resten erhalten bleibt und allmählich voll wiederhergestellt werden kann (vgl. Urteil vom 9. Mai 1990 - a.a.O. -).
Das gleiche muß im übrigen auch dann gelten, wenn ein Schadensausgleich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht erfolgt ist, der Beamte sich hierum jedoch ernsthaft bemüht hat und unter vernünftiger Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit einem Ausgleich des Schadens realistischerweise zu rechnen ist. Hieraus folgt andererseits, daß der Milderungsgrund demjenigen Beamten versagt bleibt, der in Kenntnis seiner desolaten wirtschaftlichen Situation auf Dauer nicht in der Lage ist, den durch Zugriff auf amtliche Gelder eingetretenen Schaden auszugleichen.
Kann demnach im vorliegenden Fall von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden, weil dem Beamten der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung seines Fehlverhaltens zugute kommt, erfordert die verbleibende Schwere des Dienstvergehens seine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Dr. H. Müller