Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1989, Az.: BVerwG 1 D 43.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten ; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Diebstahls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 43.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 242 StGB
Fundstellen
- Archiv PF 1990, 352-353
- DokBer B 1989, 207-210
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 14. März 1989
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Klemens Thamm, Postbetriebsassistent Franz-Josef Biermann
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II ... -, vom 27. April 1988 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht ... Beamten am 28. August 1987 wegen Diebstahls - Vergehen gemäß § 242 StGB - zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,
an 3. März 1987 in seiner Eigenschaft als Abfertigungsbeamter der Landpoststelle des Postamts K... aus der Kasse der Geldsammelstelle dieses Amtes 5 000 DM entwendet zu haben,
dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. April 1988 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Es hat unter gesetzlicher Bindung an die Feststellungen des seit dem 5. September 1987 rechtskräftigen Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung als Kassenführer in der Geldsammelkasse des Postamts K... eingesetzt. Auch am 3. März 1987 versah er in dieser Eigenschaft Dienst in der Hauptkasse ... der Landpoststelle des Postamts K... Gegen 10 Uhr übergab er die Kasse seinem Nachfolger, dem Postobersekretär S.... Bei der etwa 15 Minuten dauernden Übergabe wurden keinerlei Unstimmigkeiten festgestellt. Nach Übergabe der Kassenbestände begab sich der Beamte gegen 10.30 Uhr in den neben der Geldsammelkasse liegenden, von dieser nur durch eine Glaswand mit einer meist offenstehenden Tür getrennten Raum der Landpoststelle, um dort im Rahmen seiner weiteren Dienstgeschäfte Kassenbelege herauszusuchen und zu sortieren. Als der Beamte nach kurzfristiger Abwesenheit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte, sah er, wie sein Kollege Sienholz in der Landpoststelle ein Telefongespräch entgegennahm. Da im gleichen Augenblick auch das Telefon in der Geldsammelkasse läutete, ging der Beamte dorthin, um das Gespräch entgegenzunehmen. Dabei fiel ihm eine auf dem Boden liegende Geldscheintasche mit 5 000 DM auf, die - das war ihm sofort klar - von einem Geldsortierwagen heruntergefallen war. Er hob das Geldbündel auf und steckte es in seine Hosentasche. Nachdem er das Telefongespräch beendet hatte, verließ er den Kassenraum und ging wieder an seinen Arbeitsplatz. Dort erledigte er alle noch anfallenden Arbeiten, bis er um 11.25 Uhr den Dienst beendete. Dann holte er im Kassenraum seine Jacke und andere persönliche Gegenstände, verließ die Dienststelle und ging in die Stadt, um einzukaufen. Am 4. und 5. März 1987 leistete er wieder planmäßig Dienst als Kassenführer. Am 6. März 1987 vertraute er sich einem Außenstehenden an und übergab diesem das entwendete Geld mit der Bitte, die 5 000 DM mittels einer bereits von ihm ausgefertigten Zahlkarte auf das Postgirokonto des Postamts K... zu überweisen. Die Vertrauensperson zahlte das Geld dann jedoch am 9. März 1987 über eine Bank ein.
Das Bundesdisziplinargericht hat diese Feststellungen als Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), gewertet und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen, das so schwer wiege, daß der Beamte vertrauensunwürdig und daher für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar sei.
Zwar sei dem Beamten zur Tatzeit das in der Geldsammelkasse befindliche Bargeld nicht anvertraut gewesen; dennoch habe er mit dem Zugriff auf das Geld im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, weil er auch bei Erledigung dienstlicher Aufgaben im Dienstraum der Landpoststelle seine Position als Kassenführer nicht verloren habe. Jedenfalls habe er eine Gelegenheit ausgenutzt, die er nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit im Kassengeschäft gehabt habe.
Das Fehlverhalten des Beamten sei überdies auch unter dem Gesichtspunkt eines Kollegendiebstahls zu werten, da der Beamte insbesondere seinen Kollegen Sienholz in die Gefahr gebracht habe, als verantwortlicher Kassenführer für den Fehlbetrag einstehen zu müssen.
Wenn der Beamte behaupte, er habe das Geld nicht auf Dauer behalten wollen, so sei diese Angabe falsch. Der Gedanke, den angerichteten Schaden wieder ausgleichen zu müssen, sei ihm vielmehr erst zu späterer Zeit gekommen. Ob hierauf die auch gegen ihn geführten Ermittlungen Einfluß gehabt hätten, könne dahingestellt bleiben; entscheidend sei allein, daß er im Zeitpunkt der Wegnahme die Absicht rechtswidriger Bereicherung auf Dauer gehabt habe.
Auch der Gesichtspunkt tätiger Reue könne zugunsten des Beamten nicht durchgreifen, da er sich erst nach Aufdecken seiner Tat selbst gestellt habe, der genannte Rechtsgedanke jedoch ein Rückgängigmachen des Tatgeschehens bereits vor Entdeckung verlange.
Danach bleibe allein die Frage, ob der Beamte einer plötzlichen Versuchung kopflos erlegen sei. Indes müsse auch dies verneint werden, weil für einen Kassenführer, der tagtäglich und teilweise mit höchsten Geldwerten umzugehen habe, ein Bündel mit Geld keine Versuchung bedeuten dürfe, gleich, ob das Bündel mit den 5 000 DM auf dem Zähltisch gelegen habe oder zu Boden gefallen gewesen sei. Im übrigen hätte der Beamte ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, das Geld noch vor Dienstschluß wieder zur Kasse zu legen, wenn er dies nur gewollt hätte; spätestens hätte er an den beiden folgenden Tagen den von ihm angerichteten Schaden wieder ausgleichen können.
Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten wegen seiner rund 16jährigen, ansonsten tadelfreien Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost mit zufriedenstellenden Leistungen nicht für unwürdig, nach Wegfall der Dienstbezüge in Höhe von 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zunächst sechs Monaten auch im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO für bedürftig gehalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er beantragt, anstatt auf die höchste Disziplinarmaßnahme nur auf Herabsetzung in ein geringer besoldetes Amt zu erkennen. Zur Begründung der ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung macht der Beamte geltend:
Das Bundesdisziplinargericht habe bei seiner Entscheidung außer acht gelassen, daß er das Geld nicht im Wege planmäßigen Vorgehens an sich gebracht, sondern daß er beim Zugriff auf das zu Boden gefallene Geldbündel in einer plötzlichen Eingebung des Augenblicks gehandelt habe, und es habe auch nicht berücksichtigt, daß er die Wiedergutmachung über eine Person seines Vertrauens schon zu einem Zeitpunkt versucht und in die Wege geleitet habe, als seine Täterschaft noch nicht zu beweisen gewesen sei. Zur Entwendung des Geldes habe es keinerlei krimineller Energieaufwendung bedurft, und er habe auch nicht einen Pfennig der erbeuteten Summe für sich verbraucht. Nur weil trotz bereits eingetretenen Schadensausgleichs die Ermittlungen fortgesetzt worden seien und womöglich ein anderer Postbediensteter unschuldig in Verdacht geraten wäre, habe er sich selbst gestellt und zu seiner Täterschaft bekannt. Die derart zum Ausdruck gebrachte Reue mache es möglich, ihm die Vertrauenswürdigkeit nicht schlechthin abzusprechen und ihm die berufliche Existenzgrundlage nicht zu nehmen. Der vom Bundesdisziplinargericht angestellte Vergleich mit einem Kollegendiebstahl sei im übrigen unzutreffend.
Ergänzend zu der Berufungsbegründung des Beamten hat sein Verteidiger ausgeführt, schon wegen der bestätigten Wiedergutmachungsabsicht des Beamten stünde das angefochtene Urteil mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang.
Der Beamte ist inzwischen erneut wegen Diebstahls bestraft worden. Das Amtsgericht ... hat gegen ihn wegen Diebstahls geringwertiger Sachen - Vergehen gemäß §§ 242, 248 a StGB - mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 8. November 1988 - Az.: 8 Cs 383/88 - eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von je 30 DM festgesetzt. Der Beamte hatte am 7. September 1988 in K... zum Nachteil der Fa. K... Lebensmittel und Körperpflegemittel im Wert von insgesamt 10,94 DM entwendet.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist ausdrücklich, aber auch vom Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Feststellungen der Vorinstanz zur Tat- und Schuldfrage sowie die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Das hiernach feststehende Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme unerläßlich.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht bereits ausgeführt, daß ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder dienstlich sonst zugänglichem Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit mißbraucht und so nachhaltig zerstört, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage eines integeren Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmen ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlicher Gelder und Beförderungsgutes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten in weitestgehendem Umfang vertrauen und auf Kontrollen verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch eigene Schuld zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Bearotenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlichrechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet ist (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 59.88 -).
Zutreffend weist das Bundesdisziplinargericht allerdings darauf hin, daß der Beamte, dessen Dienst in der Geldsammelkasse an diesem Tag um 10 Uhr geendet und der den Kassenbestand zu diesem Zeitpunkt bereits an seinen Nachfolger übergeben hat, zur Zeit des Diebstahls der Geldscheintasche keine unmittelbare Obhutspflicht hinsichtlich des Kassenbestandes mehr hatte. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Beamte durch den Diebstahl so schwer gegen seine beamtenrechtliche Achtungs- und Vertrauenspflicht verstoßen hat, daß er das berufserforderliche Ansehen und Vertrauen unwiderruflich verloren hat. Denn es ist selbstverständliche Pflicht eines Beamten generell, sich rechtswidriger Zugriffe auf das Vermögen seines Dienstherrn zu enthalten. Das hat der Senat für einen außerhalb des Dienstes begangenen Diebstahl von Kassengeld entschieden (Urteil vom 27. Januar 1988 - BVerwG 1 D 88.87 - <BVerwG Dok.Ber.B 1988, 105; RiA 1988, 251; DÖD 1988, 214>). Für einen im Dienst und - wie hier - in zeitlicher und räumlicher Nähe zum Dienst verübten Diebstahl gilt das im besonderen Maße. Unternimmt ein Beamter unter Ausnutzung von Gelegenheiten, die ihm nur wegen seiner dienstlichen Tätigkeit gegeben waren, in seiner Beschäftigungsdienststelle einen Angriff auf das Eigentum seines Dienstherrn, so hat eine solche unredliche Handlungsweise keine geringere Auswirkung auf das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis als der Diebstahl eines Gegenstandes, der ihm dienstlich besonders anvertraut ist.
Der Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht weiter auch in der Auffassung, daß das Dienstvergehen des Beamten einem Kollegendiebstahl gleich zu erachten ist. Denn der Beamte hat durch sein Dienstvergehen einen Kassenfehlbestand verursacht, für den, wäre der Verursacher nicht zu ermitteln gewesen, sein Dienstnachfolger S... als verantwortlicher Führer der Geldsammelkasse hätte haftbar gemacht werden können. Da die Bediensteten eines Postamts in aller Regel auf enge Zusammenarbeit angewiesen sind und sich ihre Kollegen nicht aussuchen können, macht sich ein Beamter, der sich ohne Rücksicht auf die Verantwortlichkeiten seiner Kollegen durch Zugriff auf Kassengeld seines Dienstherrn bereichert, in aller Regel untragbar und muß auch aus diesem Grund mangels Vertrauenswürdigkeit aus dem Dienst entfernt werden.
Dem Bundesdisziplinargericht ist schließlich in der Ansicht zu folgen, daß jedenfalls keiner der sogenannten drei klassischen Ausnahmegründe für den Beamten anzuführen ist.
Für eine wirtschaftliche Notlage des Beamten ist nichts ersichtlich. Denn auch zu der Zeit, als er noch 400 DM monatlich zur Tilgung eines inzwischen voll abgezahlten Kredits aufzuwenden hatte, standen ihm nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen, Wohnungs- und Garagenmiete sowie Unterhaltszahlung an seinen Sohn monatlich mehr als 600 DM für sich zur Verfügung, so daß von einer existenzgefährdenden Notlage nicht die Rede sein kann. Der Beamte selbst hat sich demzufolge auch nie auf eine finanzielle Notlage berufen, sondern stets erklärt, keine finanziellen Probleme gekannt und nicht in finanziellen Schwierigkeiten gelebt zu haben.
Auf eine schockartig ausgelöste psychische Zwangslage hat sich der Beamte ebenfalls nicht berufen; für schockartig ausgelöstes und schocktypisches Fehlhandeln gibt es auch sonst keinen Hinweis.
Beizutreten ist dem Bundesdisziplinargericht schließlich in der Ansicht, daß sich der Beamte auf den Ausnahmegrund einer unüberlegten Gelegenheitstat ebenfalls nicht berufen kann. Für einen Kassenführer kann die Entdeckung einer Geldscheintasche mit 5 000 DM in einem Kassenraum keine ungewöhnliche Situation bedeuten, gleichviel, wo sich die Tasche im Augenblick des Diebstahls befunden, ob sie am Boden, auf dem Geldtransportwagen oder im Wertgelaß gelegen hat.
Zugunsten des Beamten wirken sich ferner nicht die Grundsätze aus, die der Senat in seinem Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - (BVerwG Dok.Ber.B 1988, 135; DÖD 1988, 215; ZBR 1988, 323; DVBl. 1988, 1077<LS>) zu einer milderen Beurteilung von Zugriffsdelikten entwickelt hat, wenn der Beamte den Schaden vor Entdeckung freiwillig wiedergutmacht. Dabei kommt es allerdings, anders als das Bundesdisziplinargericht andeutet (Urteilsabdruck S. 7/8), nicht darauf an, ob der Beamte bereits bei Entwendung des Geldes die Absicht gehabt hat, es später wieder zu ersetzen. Richtig ist zwar, daß in dem jenem Urteil des Senats zugrundeliegenden Verfahren davon auszugehen war, der beschuldigte Beamte habe von Anfang an in der Absicht gehandelt, dem Dienstherrn das veruntreute Geld wieder zuzuführen. Das ist - worauf insbesondere Weiß zutreffend aufmerksam macht (PersV 1988, 474 <486>) - ein anderer Sachverhalt als der hier zu beurteilende, in dem für den Senat bindend feststeht, daß der Beamte beim Ansichbringen der 5 000 DM das Geld endgültig hat für sich vereinnahmen und den Schaden nicht wieder gutmachen wollen.
Dennoch ist hierdurch die Anwendung der Grundsätze des Urteils vom 8. März 1988 nicht ausgeschlossen. Sowohl im Leitsatz jener Entscheidung als auch in den Urteilsgründen ist zum Ausdruck gebracht, daß die Ausnahmeentscheidung jenes Urteils nicht daran gebunden war, ob der beschuldigte Beamte das veruntreute Geld von vornherein nur vorübergehend für sich nutzen und dem Dienstherrn alsbald Ersatz leisten wollte. Eine mildere Beurteilung wird auch dann für zulässig gehalten, wenn sich der Beamte erst nach seiner Tat zur Wiedergutmachung des Schadens entschlossen hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß auch dieser Beamte ein anderes - und für eine weitere Zusammenarbeit günstigeres - Persönlichkeitsbild entfaltet als derjenige, der jedenfalls bis zur Entdeckung eine endgültige materielle Schädigung seines Dienstherrn herbeigeführt oder doch wenigstens ohne Bedenken in Kauf nimmt. Voraussetzung ist in diesem wie jenem Fall nur, daß der Beamte Wiedergutmachung freiwillig leistet, bevor er entdeckt ist. Von einer Entdeckung in dem hier maßgeblichen Sinne ist - wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 1988 - BVerwG 1 D 99.87 - und 21. September 1988 - BVerwG 1 D 134.87 - (BVerwG Dok.Ber.B 1988, 305) erläuternd ausgeführt hat - dann auszugehen, wenn der betroffene Beamte befürchten muß, konkret als Täter erkannt worden zu sein und überführt werden zu können. Ob das hier bereits vor Rückgabe des gestohlenen Geldes eingetreten war, erscheint fraglich, kann aber letztlich offenbleiben.
Eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst ist nach den Grundsätzen des Urteils vom 8. Mai 1988 nur dann möglich, wenn der Beamte, abgesehen von dem ihm zur Last gelegten Vergehen, im übrigen unbescholten ist. Das trifft jedoch auf den angeschuldigten Beamten nicht zu. Er ist vielmehr durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 8. November 1988 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen mit einer Geldstrafe belegt worden, weil er am 7. September 1988 im Kaufhaus K... in K... Schokoladenriegel und Körperpflegemittel im Wert von knapp 11 DM gestohlen hatte. Dieser erneute Verstoß gegen Besitz- und Eigentumsrechte Dritter offenbart - zumal zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beamte wegen der von ihm angestrengten Berufung einen Rest von Vertrauenswürdigkeit besonders herauszustellen hatte - einen derartig schweren Charaktermangel, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienstherrn, Kollegen und ihm nicht mehr möglich ist, zumal er sich auch bei dem Diebstahl am 7. September 1988 weder von seinen Vermögensverhältnissen her noch nach der Art der gestohlenen Gegenstände auf eine ungewöhnliche Situation berufen kann.
Muß es danach wegen Fehlens eines besonderen Ausnahmegrundes bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Dienstentfernung bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten einer solchen Vergünstigung nicht für unwürdig; er hält den Beamten auch im Umfang des gesetzlichen Höchstbetrages für bedürftig, da dieser allein für Wohnungsmiete, Unterhalt seines Sohnes und Umschulungskosten bei der Industrie- und Handelskammer im Monatsdurchschnitt rund 1 025 DM aufzuwenden hat. Die Berufung ist danach mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßgabe und der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.
Janzen
Pellnitz