Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1988, Az.: BVerwG 1 D 88.87
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eines Beamten zu seiner Verwaltung; Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten; Ausnutzung der Arglosigkeit von Kollegen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 88.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.06.1987 - AZ: VII VL 20/87
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 80 Abs. 4 BDO
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Januar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Techn. Bundesbahnhauptsekretär Alois Mielek,
Postbetriebsassistent Hermann Roge als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 11. Juni 1987 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - S. verurteilte den Beamten am 21. Mai 1986 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Das Landgericht L. verwarf die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil am 12. August 1986. Der Beamte nahm die gegen das Verwerfungsurteil eingelegte Revision später zurück, so daß das Urteil des Amtsgerichts am 20. Oktober 1986 rechtskräftig wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem durch den Präsidenten der Oberpostdirektion H. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 11. Juni 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zugebilligt. Das Gericht ist unter Beachtung seiner Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts L. nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Der Beamte hatte im August 1985 zusammen mit seiner Ehefrau erhebliche Schulden, die sich damals auf rund 70.500 DM beliefen. Den Kredit bei der Kundenkreditbank zahlte der Beamte mit monatlichen Raten in Höhe von 770 DM ab, an die H. Sparkasse zahlte er monatliche Raten in Höhe von 554 DM. Sein Überziehungskredit beim Postgiroamt H. in Höhe von 3.000 DM war überzogen. Seit dem 13. Mai 1985 war der Beamte im Schalterdienst beim Postamt B. eingesetzt und hatte in der Zeit vom 5. bis 25. August 1985 Urlaub. Am 15. August 1985 suchte der Beamte sein Beschäftigungspostamt gegen 15.30 Uhr auf, um dort die Kollegen zu besuchen. Zu dieser Zeit verrichteten der Postobersekretär B., der Posthauptschaffner I. und der Postarbeiter L. dort ihren Dienst. Der Beamte wurde von dem Zeugen L. über die Verladerampentür hereingelassen. Er begrüßte zunächst die im Schalterraum befindlichen Zeugen B. und I., begab sich dann zusammen mit dem Zeugen L. in den hinter dem Schaltergang liegenden Kassenraum. Schalter und Kassenraum sind für das Publikum und Zusteller nicht zugänglich; zum Zustellersaal hin ist der Schalterraum mit einer Tür ausgestattet, die nur von innen zu öffnen ist.
Am 15. August 1985 waren beim Postamt um 13.30 Uhr zwei Geldscheintaschen mit je 5.000 DM von der Poststelle B. eingegangen. Die beiden Geldscheintaschen hatte der Zeuge B. in das dafür vorgesehene Innenfach rechts unten in den im Kassenraum befindlichen Tresor gelegt. Den Schlüssel des Innenfachs ließ er stecken, die Tür des Geldschrankes blieb geöffnet.
Der Beamte hielt sich für ca. 15 bis 25 Minuten durchgehend in dem Kassenraum auf. Der Zeuge L. unterhielt sich etwa 5 Minuten lang mit ihm, ohne den Raum zu verlassen. Während der übrigen Zeit mußte er mehrfach wegen dienstlicher Tätigkeiten für mehrere Minuten andere Räume aufsuchen. Während dieser Zeit befand sich der Beamte allein im Kassenraum. Diesen Umstand nutzte er aufgrund eines spontanen Entschlusses dazu aus, um sich vor den Tresor zu hocken und das ihm bekannte Geldfach zu öffnen. Er entnahm dem Geldfach eine Geldtasche mit 5.000 DM, nämlich fünfzig Scheine zu 100 DM, um diese für sich zu behalten.
Der Zeuge I. betrat den Kassenraum gerade in dem Augenblick, als der Beamte vor dem Tresor hockte. Er durchquerte zunächst den fünf Meter langen Raum, ohne den Beamten wahrzunehmen. Er holte eine "benachrichtigte" Sendung aus dem der Tür gegenüberliegenden Regal. Der Tresor befindet sich, von der Tür aus gesehen, in der rechten Ecke des Raumes. Als der Zeuge I. sich bereits auf dem Rückweg zur Tür befand, sah er den Beamten, der unmittelbar vor dem geöffneten Geldschrank mit dem Gesicht zu diesem hockte. Er konnte nicht erkennen, was der Beamte dort machte. Der Zeuge I. dachte sich zunächst nichts dabei, informierte jedoch am nächsten Morgen den Zeugen B. über seine Beobachtung. Der Zeuge B. hatte an diesem Tag den Schlüssel vom Geldschrankfach abgezogen. Er fertigte ab 12.00 Uhr den Kassenabschluß, der einen Fehlbetrag von 4.999,99 DM ergab. Dabei stellte er fest, daß die eine der beiden am Vortage von der Poststelle ... abgelieferten Geldscheintaschen im Wert von 5.000 DM fehlte.
Der Beamte selbst zahlte noch am 15. August unmittelbar nach dem Verlassen des Postamtes auf verschiedene ihm gehörende Konten Beträge ein, nämlich 2.000 DM auf sein Girokonto bei der ... Sparkasse, 1.000 DM auf sein Girokonto bei der Kundenkreditbank und 500 DM auf sein Postgirokonto, zusammen also 3.500 DM.
Er bestreitet, die Geldscheintasche nebst Inhalt entwendet zu haben; jedoch ist er nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts aufgrund der Indizien überführt. Es hat keinen Anlaß gesehen, einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO herbeizuführen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlich begangenes Dienstvergehen nach § 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Zwar habe der Beamte sich im Zeitpunkt des Diebstahls in Urlaub befunden, doch habe es sich bei seiner Verfehlung nicht etwa um eine solche im außerdienstlichen Bereich gehandelt. Es sei hier der örtliche und zeitliche Bezug zum Dienst entscheidend, weil es sich um Geld der Deutschen Bundespost gehandelt habe. Trotz des Umstandes, daß der Beamte sich nicht eigentlich im Dienst befunden habe, habe er im Kernbereich seines Pflichtenkreises versagt, denn habe ein Bediensteter der Deutschen Bundespost habe auch in Urlaubszeiten die Pflicht, sich rechtswidriger Zugriffe auf das Vermögen seines Dienstherrn zu enthalten. Unternehme er unter Ausnutzung dienstlicher Gegebenheiten in einem Postamt einen Angriff auf das Eigentum seines Dienstherrn, so habe eine solche unredliche Handlungsweise keine geringere Einwirkung auf das zwischen ihm und seiner Verwaltung erforderliche Vertrauensverhältnis als bei einem während des Dienstes begangenen Diebstahl von der Deutschen Bundespost gehörendem Geld. Die Handlungsweise des Beamten habe das Vertrauensverhältnis vor allem deshalb auch unheilbar zerstört, weil sie in ihrer Bedeutung zusätzlich weitgehend einem Kameradendiebstahl gleichgestellt werden müsse, denn er habe die Vertrauensseligkeit seiner Kollegen des eigenen Vorteils wegen rücksichtslos ausgenutzt und sie zunächst selbst dem Verdacht eines unredlichen Verhaltens ausgesetzt, wobei sich sogar die Gefahr eines Regresses ergeben habe. Da aber Bedienstete bei einem Postamt in aller Regel auf eine enge Zusammenarbeit angewiesen seien und sich umgekehrt ihre Kollegen auch nicht aussuchen könnten, mache sich ein Beamter, der sich ohne Rücksicht auf die negativen Auswirkungen für seine Kollegen durch einen Zugriff auf der Deutschen Bundespost gehörendes Geld bereichere, im allgemeinen untragbar, so daß er in der Regel aus dem Dienst entfernt werden müsse. Milderungsgründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der übrigen Disziplinargerichte ausnahmsweise ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Mit Rücksicht auf seine Untadeligkeit in der Vergangenheit und seine lange Dienstzeit bei der Bundeswehr und der Deutschen Bundespost sei der Beamte aber eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig, und in dem erkannten Umfang sei er dessen auch bedürftig.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er begründet die Berufung im wesentlichen wie folgt: Das Geld sei ihm nicht anvertraut gewesen. Es müsse berücksichtigt werden, daß er eben nicht in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes handelte, als er den angeblichen Zugriff begangen habe. Unstreitig sei er in Urlaub gewesen, als es zu der Verfehlung gekommen sei. Der Milderungsgrund der spontanen Augenblickstat liege bei ihm vor - zur Stützung seiner Auffassung verweist er auf mehrere Entscheidungen des erkennenden Senats -. In Anbetracht dessen, daß er sich bisher untadelig verhalten habe und eine lange Dienstzeit aufweise, erscheine die Höchstmaßnahme unangemessen.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und von der Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen auszugehen und nur noch darüber zu befinden, ob die Disziplinarmaßnahme angemessen ist.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Senat geht - anders als das Bundesdisziplinargericht - davon aus, daß das festgestellte Dienstvergehen außerhalb des Dienstes begangen worden ist. Das Verhalten des Beamten ist jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet. Achtung und Vertrauen in eine für sein Amtoder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Ein Beamter, der in Verfügungsbereich seines Dienstherrn befindliches Geld unbefugt an sich nimmt, zerstört damit in aller Hegel das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehen muß, unheilbar. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und führt daher regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst. Dies gilt auch dann, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, wenn ein Beamter während seines Urlaubs Geld, das dem Dienstherrn amtlich anvertraut ist, an sich bringt, um es für sich zu verwenden. Zwar ist der Verteidigung zuzugestehen, daß das Geld dem Beamten nicht anvertraut war, weil dieser sich im Tatzeitpunkt in Urlaub befand. Zutreffend hat aber das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß der Beamte mit seiner im Widerspruch zu seiner Verpflichtung aus § 54 Satz 3 BBG stehenden Handlungsweise im Kernbereich seines Pflichtenkreises versagt hat, denn es ist selbstverständlich, daß ein Bediensteter der Deutschen Bundespost auch in Urlaubszeiten die Pflicht hat, sich rechtswidriger Zugriffe auf das Vermögen seines Dienstherrn zu enthalten. Unternimmt er unter Ausnutzung von Gelegenheiten, die ihm - wie hier - nur wegen seiner dienstlichen Tätigkeit gegeben waren, in seinem Beschäftigungpostamt einen Angriff auf das Eigentum seines Dienstherrn, so hat eine solche unredliche Handlungsweise keine geringere Einwirkung auf das zwischen ihm und seinem Dienstherrn erforderliche Vertrauensverhältnis als bei einem während des Dienstes begangenen Diebstahl von Geld, das der Deutschen Bundespost anvertraut worden ist. Der Senat folgt der Vorinstanz auch darin, daß die von dem Beamten begangene Tat das erforderliche Vertrauensverhältnis vor allem auch deshalb unheilbar zerstören mußte, weil sie in ihrer Bedeutung zusätzlich weitgehend einem Kameradendiebstahl gleichgestellt werden muß. Der Beamte nutzte das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner Kollegen des eigenen Vorteils wegen rücksichtslos aus und setzte sie zunächst selbst damit dem Verdacht eines unredlichen Verhaltens aus, wodurch sich insbesondere für seinen Kollegen, den Zeugen B., die Gefahr ergab, wegen des als fehlend festgestellten und zu einem Kassenmanko führenden Geldbetrages in Regreß genommen zu werden. Denn der Zeuge B. hatte im Vertrauen auf die Ehrlichkeit des Beamten arglos die Tresortür nicht verschlossen. Da alle Bediensteten bei einem Postamt in aller Regel auf eine enge Zusammenarbeit angewiesen sind und sich umgekehrt ihre Kollegen auch nicht aussuchen können, macht sich ein Beamter, der sich ohne Rücksicht auf die negativen Auswirkungen für seine Kollegen durch einen Zugriff auf der Deutschen Bundespost anvertrautes Geld bereichert, im allgemeinen untragbar, so daß auch aus diesem Grunde in der Regel die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muß.
2.
Entgegen der Meinung der Verteidigung ist aus den im einzelnen von ihr angeführten Entscheidungen des Senats nicht zu folgern, daß hier eine mildere Disziplinarmaßnahme möglich sei. Die zunächst genannte Entscheidung vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 13.84 - ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil es in dem genannten Fall nicht um materiell eigennützige Motive, sondern die Abwendung eines gegen den Täter gerichteten Strafverfahrens ging. Darüber hinaus geschah die Tat nicht im Beschäftigungspostamt des Beamten, sondern wurde bei einem anderen Postamt begangen.
Auch die von der Verteidigung genannte Entscheidung vom 20. März 1984 - BVerwG 1 D 69.83 - rechtfertigt es nicht, hier von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Die Verteidigung hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß auch in jenem Fall ein Postbeamter auf Geld zugegriffen hatte, das der Deutschen Bundespost anvertraut worden war. Der Senat hatte damals das Vorliegen einer einmaligen unbedachten Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten angenommen, die als persönlichkeitsfremd erscheinen mußte und zudem in einer besonderen Versuchungssituation begangen wurde. Hier liegen die Dinge aber anders. Der Beamte begab sich in sein Beschäftigungspostamt, um die dortigen Kollegen zu besuchen, die er gut kannte und die ihn als zuverlässigen Beamten schätzten. Eine besondere Versuchungssituation scheidet hier aus, weil es zu den regelmäßigen Pflichten des Beamten gehörte, mit dem Geld und den Gegenständen umzugehen, der Deutschen Bundespost anvertraut waren und auf seinem Beschäftigungspostamt verwahrt wurden. Der Umstand, daß er sich während des Zugriffs in Urlaub und nur besuchsweise auf dem Postamt befunden hat, hat deshalb auch in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat der Beamte zudem das Vertrauen und die Arglosigkeit seiner Kollegen ausgenutzt und mißbraucht. Außerdem ist festgestellt, daß der Beamte sich mehr als zwanzig Minuten in dem Kassenraum aufgehalten hat. Bereits dies spricht dagegen, daß die Tat unüberlegt erfolgt ist. Diese Wertung wird dadurch bestärkt, daß der Beamte in der Folgezeit die Tat nicht rückgängig gemacht hat. Er hätte hinreichend Gelegenheit gehabt, möglicherweise sogar in einer Form, die seine Entdeckung verhinderte, das entwendete Geld der Deutschen Bundespost wieder zukommen zu lassen. Dies hätte nahegelegen, wenn der Beamte tatsächlich kopflos einer plötzlichen Versuchung folgend den Diebstahl der 5.000 DM begangen gehabt hätte. Er hat jedoch im Gegenteil das Geld behalten und unmittelbar nach der Tat nicht unerhebliche Beträge auf mehrere seiner Konten eingezahlt.
Fehlt es somit an der Möglichkeit, die Tat als persönlichkeitsfremde unbedachte Augenblickshandlung in einer besonderen Versuchungssituation zu charakterisieren, so bleibt nur die Entfernung aus dem Dienst übrig, da auch die beiden anderen in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe hier nicht vorliegen. Zwar hat sich der Beamte in einer angespannten finanziellen Situation befunden, doch behauptet er selber nicht, seine Lage sei aussichtslos und unverschuldet gewesen. Auch für die Annahme einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangshandlung gibt der Sachverhalt nichts her.
3.
Da der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO den Antrag gestellt hat, dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag nicht zu bewilligen, mußte der Senat hierüber entscheiden. Mit dem Bundesdisziplinargericht ist er der Auffassung, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der Beamte bis zu der Straftat, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden ist, nicht bestraft war und daß er eine lange untadelige Dienstzeit bei Bundeswehr und Deutsche Bundespost zurückgelegt hat. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags war jedoch zu ändern. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag auf vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt, weil das Nettoeinkommen der Ehefrau und die monatlichen Rückzahlungen aus dem dem Schwager gewährten Darlehen zu berücksichtigen waren. Die bestehenden Schuldverpflichtungen des Beamten konnte der Senat bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrags ständiger Rechtsprechung folgend dagegen nicht berücksichtigen. Sollte sich die Erwartung des Senats, daß der Beamte bei intensivem Bemühen, das zu verlangen ist, innerhalb der Sechsmonatsfrist die Möglichkeit hat, eine neue Erwerbsquelle und damit ein Einkommen zu erreichen, das den Unterhalt für sich und seine Ehefrau ermöglicht, nicht erfüllen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
4.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter