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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1993, Az.: BVerwG 1 D 69.91

Schuldfähigkeit; Bulemie; Beschaffungskriminalität

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 69.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 19.09.1991 - AZ: VII VL 22/91

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 358 - 363
  • DokBer B 1993, 177-180
  • DÖD 1993, 255-257
  • NJW 1993, 2632-2633 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 1110 (amtl. Leitsatz)
  • ÖD 1993, 149-151

Amtlicher Leitsatz

Mittelbare Beschaffungskriminalität eines Suchtkranken (hier: Eß- und Brechsucht, Bulimie) begründet regelmäßig keinen Ausschluß der Schuldfähigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Techn. Fernmeldehauptsekretär Heinz Franck, Bundesbahnhauptsekretär Jürgen Gosebrink als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., Regierungsrätin z.A. ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 19. September 1991 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die Postoberschaffnerin ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 29. Juni 1989 ist die Beamtin wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung gegen Zahlung eines Geldbetrages von 6.000 DM ausgesetzt worden ist.

2

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie während ihrer Beschäftigung als Briefzustellerin beim Postamt ... etwa fünf bis sechs Jahre lang Briefsendungen dem Postverkehr entzogen und geöffnet, enthaltenes Bargeld herausgenommen und für sich verbraucht habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 19. September 1991 gegen die Beamtin eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von sechzig Monaten verhängt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Die Beamtin öffnete im Zeitraum von 1984 bis Dezember 1988 - fortgesetzt handelnd - aufgrund eines 1984 oder zuvor gefaßten Tatentschlusses, einem einheitlichen Tatplan folgend, als Postzustellerin bei dem Postamt ... zunächst gewöhnliche Briefe, zuletzt im Dezember 1988 auch Einschreibsendungen, in denen sie Bargeld vermutete. Das jeweils gefundene Geld verbrauchte sie für sich und vernichtete die für sie wertlosen Reste der Briefe. Sie stahl in einer Unzahl von Einzelfällen insgesamt etwa 10.000 DM. Als Motiv nannte sie die bei ihr später diagnostizierte Eß- und Brechsucht (Bulimie), die dazu geführt habe, daß sie zuletzt für etwa 100 DM täglich habe essen und trinken müssen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, daß aufgrund des Strafurteils auch die Schuldfähigkeit der Beamtin bindend festgestellt sei. Zu einem Lösungsbeschluß bestehe kein Anlaß.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst die Folge sein müsse. Keiner der in solchen Fällen anerkannten Milderungsgründe läge auch nur ansatzweise vor. Nur unter Zurückstellung größter Bedenken habe es die Kammer dennoch für vertretbar gehalten, die Beamtin im Dienst zu belassen und gegen sie, weil die nächste Möglichkeit der Degradierung aus laufbahnrechtlichen Gründen ausscheide, nur eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren verhängt. Im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich angesprochene, in konkreten Fällen jedoch nie bejahte sog. Beschaffungskriminalität sehe die Kammer eine Möglichkeit, das stark beeinträchtigte Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht als unheilbar zerstört zu bezeichnen.

7

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Bindungswirkung des Strafurteils erstrecke sich auf alle tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zum äußeren und inneren Tatbestand der Straftat, also auch auf die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters. Diese Bindungswirkung hätte durch das Bundesdisziplinargericht angezweifelt werden können, weil Anlaß zu einer eingehenden Befassung mit der Erkrankung der Beamtin bestanden habe.

9

Die Übernahme der Feststellungen der in der Untersuchung gehörten Sachverständigen sei - ohne eingehende Erörterung in der Haüptverhandlung durch Lösungsbeschluß - aus inhaltlichen Gründen bedenklich, weil die Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung bekundet habe, daß "es sich bei der Bulimie und allen damit zusammenhängenden Fragen um einen bislang noch wenig erforschten Bereich handelt". Diese Angabe hätte für das Bundesdisziplinargericht Anlaß geben müssen, Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen zu haben und jedenfalls diese ohne nähere Nachprüfungen nicht ohne weiteres zu unterstellen. Hinzu komme, daß die Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung einerseits angegeben habe, daß "der völlige Ausschluß der Steuerungsfähigkeit ... bei derartigen Erkrankungen niemals" vorläge und "auch für diesen Fall ausgeschlossen werden" könne. In der schriftlichen Begutachtung habe die Sachverständige hingegen angegeben, daß die "Verminderung der Steuerungsfähigkeit ... so ausgeprägt (war), daß (die Beamtin) trotz massiver Qualen durch die Selbstvorwürfe und Schuldempfindungen das unrechtmäßige öffnen der Briefe und das Entwenden der darin befindlichen Geldbeträge nicht unterlassen konnte". Diese Formulierung könnte den Rückschluß zulassen, daß die Beamtin zwanghaft gehandelt habe, die Steuerungsfähigkeit somit aufgehoben war.

10

Selbst wenn man die vorstehenden Bedenken gegen die Übernahme der Feststellungen der Sachverständigen zurückstelle und daher davon ausgehe, daß die Beamtin nicht unerheblich in ihrer Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, stelle sich die Frage, ob ihr das Verbleiben im öffentlichen Dienst unter dem Gesichtspunkt der Beschaffungskriminalität ermöglicht werden könne. Auch aus diesem Grunde sei eine tiefergreifende Erörterung des Krankheitsbildes notwendig. Ob Beschaffungskriminalität überhaupt als Ausnahmetatbestand in Betracht komme, müsse wegen des aus dem numerus clausus der Milderungsgründe zu schließenden engen Rahmen für einen Spielraum im Disziplinarmaß ohnehin höchstrichterlich überprüft werden.

11

II.

Die Berufung des Disziplinaranwalts führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.

12

Die Berufung ist unbeschränkt, weil die nochmalige Prüfung der Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Beamtin angestrebt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Dabei ist er aber ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 29. Juni 1989 gebunden. Dies gilt hier allerdings mit der Einschränkung, daß disziplinarrechtlich der Tatbestand des Dienstvergehens nur für den Zeitraum ab 1. April 1988 erfüllt ist, weil die Beamtin - früher Postarbeiterin - an diesem Tag in das Beamtenverhältnis berufen wurde. Aber auch für diesen Zeitraum steht aufgrund des genannten Strafurteils und der Angaben der Beamtin in der Hauptverhandlung vor dem Senat fest, daß sie in zahlreichen Fällen ihr zur Zustellung anvertraute Briefe geöffnet, darin enthaltenes Geld für sich entnommen und danach die Briefe vernichtet hat.

13

Auszugehen ist ferner davon, daß die Beamtin schuldhaft gehandelt hat. Für das Disziplinarverfahren ergibt sich dies bereits aus den Feststellungen des gegen die Beamtin ergangenen Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Dieses Urteil erstreckt sich zwar, wie bereits ausgeführt, auf ein Verhalten der Beamtin, das über das hier zu beurteilende Dienstvergehen in zeitlicher Hinsicht hinausgeht. Da jedoch im Strafurteil für den gesamten (längeren) Zeitraum, der Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, in objektiver und subjektiver Hinsicht in gleicher Weise der Straftatbestand festgestellt worden ist, wird davon auch der Tatausschnitt erfaßt, der Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist. Die Voraussetzungen für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO geregelte Bindungswirkung sind damit erfüllt.

14

Sie entfallen nicht deshalb, weil das Strafurteil keine näheren Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Beamtin enthält. Das Strafgericht ist gleichwohl von diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal ausgegangen, weil sonst eine Verurteilung nicht zulässig gewesen wäre. Damit steht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auch für das Disziplinarverfahren die Schuldfähigkeit der Beamtin fest (vgl. Urteil des Senats vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 48.89 - m.w.N.).

15

Für den Senat besteht kein Anlaß, sich von der im Strafurteil inzident enthaltenen Feststellung, daß die Beamtin schuldfähig gewesen ist, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu lösen. Dies ist. nur ausnahmsweise unter engbegrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweis Würdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder sie aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 19.91 - m.w.N.). Solche durchgreifenden Bedenken sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der im Disziplinarverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht erkennbar.

16

So ist im Untersuchungsverfahren im Hinblick darauf, daß die Beamtin zur Tatzeit an Bulimie (Eß-Brechsucht) erkrankt war, von der Leitenden-Oberärztin Dr. med. ... R., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt worden. Die Sachverständige kommt darin zum Ergebnis, daß die völlige Aufhebung des Unrechtsbewußtseins und/oder der Steuerungsfähigkeit nicht vorlag. Zwar erscheinen einzelne Äußerungen in dem schriftlichen Gutachten in sich widersprüchlich. Die Sachverständige hat aber in der Vernehmung durch den Untersuchungsführer am 11. Februar 1991 ausdrücklich klargestellt, daß aufgrund der von ihr bei der Beamtin festgestellten Bulimie eine Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen im Sinne von § 20 StGB auszuschließen sei, wohl aber eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bestehe. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß diese Wertung offenbar unrichtig ist. Anlaß für eine weitere Prüfung ist vor allem nicht der von der Sachverständigen Dr. R. gegebene und in der Berufungsbegründung aufgegriffene Hinweis, daß die Bulimie bisher wenig erforscht sei. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine umfassende Klärung dieser Krankheit, sondern nur um deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Betroffenen. Dabei kann offenbleiben, ob die Bulimie als Suchtkrankheit zu werten ist, die eine seelische Störung im Sinne von § 20 StGB sein könnte. Auch wenn das zutreffen sollte, so steht die Annahme, daß diese Störung nicht zur Schuldunfähigkeit führen kann, in Einklang mit den Erkenntnissen zu anderen Suchtkrankheiten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (z.B. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 86.90 - und Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 -), daß Alkoholsucht, Drogensucht oder auch Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sind, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge haben. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88 - <NStZ 1989, 17 f.>; Beschluß vom 8. November 1988 - 1 StR 544/88 - <JR 1989, 379>; Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89 - <NJW 1989, 2336 f.> jeweils mit weiteren Nachweisen).

17

Diese Grundsätze müßten auch für die Bulimie gelten, wenn man sie als stoffgebundene Suchtkrankheit ansieht (so Schimanski, Sozialversicherung 1977, 314 <315>; Gerlinghoff/Backmund, Monatsschrift für Kriminologie 1986, 325 <326>; Flöttmann, Angst, Ursprung und Überwindung, 3. Aufl. 1993, 67 <70>). Auch unter dem Blickwinkel der Beschaffungskriminalität könnte eine Schuldunfähigkeit der Beamtin nicht angenommen werden. Allenfalls bei unmittelbaren Beschaffungshandlungen, bei denen der Täter auf die Suchtmittel selbst wie Alkohol oder Drogen zugreift und sie alsbald verzehrt, könnte bei einem unwiderstehlichen Drang, der die Steuerungsfähigkeit ausschließt, eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) erwogen werden (BGH, NJW 1989, 2336 f.). Die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 35.88 - (BVerwG Dok.Ber. B 1989, 37), daß sogenannte Beschaffungskriminalität nur dann mildernd anzuerkennen wäre, wenn sie von Einfluß auf die Schuldfähigkeit gewesen wäre, ist nicht anders zu verstehen. Ein entsprechender Fall ist hier nicht gegeben, weil die Beamtin nicht in strafbarer Weise unmittelbar auf Suchtmittel (hier Lebensmittel) zugegriffen, sondern sich durch ihr unredliches Tun Geld beschafft hat, um dafür Lebensmittel zur Stillung ihrer Eßsucht zu kaufen. Es liegt damit mittelbare Beschaffungskriminalität vor. Bei ihr ist ein planmäßiges Vorgehen erforderlich, das in aller Regel stets willensabhängige Steuerungsfähigkeit erkennen läßt. Es wird daher in der Fachliteratur allenfalls erheblich verminderte Schuldfähigkeit in Betracht gezogen (Gerchow, Zur Schuldfähigkeit Drogenabhängiger in Blutalkohol Vol. 16/1979, 97 <105>).

18

Demnach befinden sich die bindenden Feststellungen des Strafurteils zur Frage der Schuldfähigkeit und das im Untersuchungs - verfahren eingeholte Gutachten im Einklang mit den sonst zugänglichen Erkenntnissen. Es bestehen deshalb keine schwerwiegenden Bedenken gegen die Feststellung bestehender Schuldfähigkeit durch das Strafgericht, so daß ein Lösungsbeschluß nicht zu rechtfertigen ist.

19

Das der Beamtin somit in vollem Umfang zur Last zu legende Dienstvergehen muß zur Entfernung aus dem Dienst führen. Ein Beamter, der ihm anvertraute Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, vorgefundenes Geld für sich zu behalten, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung so nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld und ihr zur Beförderung anvertrauten Gegenständen in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 87.90 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

20

Von der gebotenen Entfernung aus dem Dienst kann die Beamtin auch der hier zu unterstellende Umstand nicht bewahren, daß sie nur vermindert schuldfähig gewesen ist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise vom Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet.

21

Auch sonstige anerkannte Milderungsgründe liegen nicht vor. Die Beamtin handelte weder einmalig persönlichkeitsfremd oder unter einer schockartig ausgelösten Ausnahmesituation, da sie sich ohne erneute zusätzliche Einwirkung von außen immer wieder an den ihr anvertrauten Sendungen vergriff. Sie hat den Schaden auch nicht vor Entdeckung wiedergutgemacht. Ebensowenig kann eine unverschuldete, ausweglose Notlage angenommen werden, da die Beamtin der Situation auf andere Weise hätte begegnen können.

22

Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages beruht auf § 77 Abs. 1 BDO.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Gödel