Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1994, Az.: BVerwG 1 D 17.93
Rechtsfolgen einer vorübergehenden Verwendung eingezahlter Postspareinlagen für eigennützige Zwecke durch einen Kassenbeamten der Deutschen Bundespost; Anforderungen an die Durchführung eines Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 17.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 10.12.1992 - AZ: XIII VL 23/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 103, 93 - 99
- DVBl 1994, 1083 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 184-186 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat ist zu verneinen, wenn der Beamte eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem Eigengewicht begangen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der öffentlichen Hauptverhandlung am 16. März 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Horst Hermann,
Postbetriebsassistent Reinhard Cartschau als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., Berlin, als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 10. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Dezember 1988 bis November 1990 Einzahlungen von Postsparern vorübergehend unterschlug und erst mit Verzögerung buchte und abrechnete. Ein wegen dieses Sachverhalts eingeleitetes Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft ... gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. Dezember 1992 in das Amt eines Postsekretärs, BesGr A 6, versetzt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte verbuchte in der Zeit vom 14. Dezember 1988 bis zum 15. November 1990 in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter im Postamt ... B. in 45 Fällen eingezahlte Einlagen auf Postsparbücher im Gesamtumfang von 74.140 DM jeweils einige Tage verspätet in den für die Einzahlung maßgeblichen Tageslisten. Auf diese Weise erreichte er es, daß er sich jeweils kurzfristig, in einem Fall bis zu sieben Tagen, einen Kredit verschaffte. In den Monaten Dezember 1988, Dezember 1989, Februar 1990, April 1990 und Juni 1990 nahm er jeweils nur eine Einzahlung in Höhe von 1.000 DM an sich, die er bis zu fünf Tagen später verrechnete; im August 1990 nahm er drei Einzahlungen in einer Gesamthöhe von 5.000 DM an sich, die er bis zu vier Tagen später verbuchte. Ab 29. September 1990 bis 15. November 1990 entnahm er dann laufend Beträge zwischen 500 DM und 10.000 DM und füllte die jeweils entstehenden "Löcher" mit späteren Einzahlungen. Um die Manipulationen zu verdecken, hielt der Beamte die Einzahlungsscheine zurück und stempelte sie erst am Tage der Verbuchung der Einzahlungen in die Tagesliste. Durch die verspätete Verbuchung verursachte der Beamte einen fiktiven Zinsschaden in Höhe von 20,41 DM, der ebenfalls ausgeglichen worden ist.
Der Beamte hat bestritten, die verspäteten Verrechnungen in der Absicht gemacht zu haben, sich die Geldbeträge rechtswidrig zuzueignen. Von dem Betrag in Höhe von 74.140 DM habe er keine einzige Mark aus dem Amt geschafft. Seinerzeit habe er sich in einer schwierigen Lebensphase befunden, sei gesundheitlich angeschlagen gewesen und habe sich nicht in der Lage gesehen, den dienstlichen Belastungen standzuhalten. Er habe die Belege einfach liegengelassen, also nachlässig gearbeitet. So sei es zu den verzögerten Buchungen gekommen.
Das Bundesdisziplinargericht ist davon ausgegangen, daß der Beamte nicht die Absicht gehabt habe, die entsprechenden Geldbeträge dem Dienstherrn bzw. den Postsparern endgültig zu entziehen. Am 16. November 1990 habe er seine unredliche Verfahrensweise ganz aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm noch nicht bekannt gewesen, daß seine Handlungen bereits entdeckt gewesen seien. Dies habe er erst bei seiner Vernehmung am 30. November 1990 erfahren.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 1, 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit Kassenvorschriften gewürdigt, das grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge habe. Hier könne jedoch ausnahmsweise von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, weil ein Milderungsgrund eingreife. Der Beamte habe den gesamten Schaden freiwillig wiedergutgemacht, bevor er von der Entdeckung seiner Tat durch den Dienstherrn erfahren habe.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung lägen nicht vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob sich im Hinblick auf den langen Tatzeitraum und die Vielzahl der Einzelfälle das dem Beamtenverhältnis innewohnende, ungeschmälerte, gegenseitige Vertrauensverhältnis überhaupt wiederherstellen lasse. Jedenfalls sei der Beamte im Hinblick auf seine damaligen finanziellen Verhältnisse nicht zu einer alsbaldigen Wiedergutmachung in der Lage gewesen. Die verspäteten Einzahlungen und Buchungen der unterschlagenen Sparbeträge seien durch erneutes Schieben mit Einzahlungsbeträgen und nicht durch den Einsatz eigener Mittel erfolgt. Es fehle auch an einer vollständigen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung. Die den Postsparern entstandenen Zinsverluste seien erst nachträglich ausgeglichen worden. Schließlich scheitere die Anwendung des Milderungsgrundes daran, daß der Beamte mit der Angabe falscher Daten auf den Einzahlungsscheinen zusätzlich Manipulationen zur Verschleierung seines Verhaltens vorgenommen habe. Handlungen, die strafrechtlich als Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt zu beurteilen seien, stellten sich als über die Untreuehandlung hinausgehendes qualifiziertes Unrecht dar, das einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses entgegenstehe.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Dienstvergehen des Beamten als besonders schwer qualifiziert. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld, sei es auch nur vorübergehend, zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 49 = ZBR 1994, 79>).
2.
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung in Fällen dieser Art nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist, weil anerkannte Milderungsgründe vorliegen. Das Bundesdisziplinargericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß zugunsten des Beamten der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung eingreift.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Milderungsgrund der Wiedergutmachung einem bisher unbescholtenen Beamten zugute, der nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes. Geld vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat (vgl. dazu Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <BVerwGE 86, 1 = RiA 1988, 193 = ZBR 1988, 323 = NVwZ 1989, 467 = DÖD 1988, 215>; ferner Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38 = NVwZ-RR 1991, 377 = ZBR 1991, 217 = BayVBl 1992, 152 = BVerwG Dok.Ber. B 1991, 217>). Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes sind erfüllt.
aa)
Der bisher nicht einschlägig vorbelastete Beamte hat den Schaden freiwillig vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht. Er hat alle von ihm vorübergehend zurückgehaltenen Geldbeträge nach spätestens sieben Tagen wieder in den Postsparverkehr gebracht. Die letzte verzögerte Buchung und Zurückführung des Geldes erfolgte ca. zwei Wochen vor der ersten Vernehmung des Beamten. Erst zu diesem Zeitpunkt ist ihm bekanntgeworden, daß seine Tathandlungen entdeckt waren. Zwar handelte es sich insgesamt um einen relativ hohen Veruntreuungsbetrag. Dieser Umstand läßt jedoch den Milderungsgrund nicht von vornherein entfallen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Schaden vor Tatentdeckung freiwillig ausgeglichen worden ist.
Die Wiedergutmachung erfolgte letztlich auch aus eigenen Mitteln und nicht aus erneut zurückbehaltenen Beträgen, was einer Schadenswiedergutmachung entgegenstehen könnte (vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 76.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 37>). Dies gilt nicht nur für die Monate Dezember 1988, Dezember 1989, Februar 1990, April 1990 und Juni 1990, in denen jeweils nur einmal kurzfristig Postspargeld zurückgehalten wurde, sondern auch für die Untreuehandlungen im August 1990 und in der Zeit von Ende September bis Mitte November 1990. Im August 1990 sind keine Fehlbeträge durch Fremdgelder ausgeglichen worden. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Zeiträume zwischen Einzahlung und Verbuchung der zurückbehaltenen Spareinlagen. Was die letzte Phase der Untreuehandlungen anbelangt, so hat der Beamte zumindest den letzten offenstehenden Betrag Mitte November 1990 aus eigenen Mitteln zurückgezahlt.
Die Annahme des Milderungsgrundes scheitert nicht an dem Umstand, daß der Beamte den Zinsverlust in Höhe von insgesamt 20,41 DM, der den Postsparern durch die verspätete Verbuchung ihrer Einzahlungen in den Tageslisten und durch die Angabe eines späteren Datums auf den Einzahlungsscheinen entstanden ist, nicht vor Tatentdeckung rückgängig gemacht hat (vgl. auch Urteil vom 20. Januar 1993 - BVerwG 1 D 26.92 -, wo der Senat diese Frage noch offengelassen hat). Der Milderungsgrund beruht darauf, daß ein Beamter, der den angerichteten Schaden vor Entdeckung der Tat aus freien Stücken wiedergutgemacht hat, ein anderes Persönlichkeitsbild zeigt als derjenige, der eine endgültige Schädigung seines Dienstherrn in Kauf nimmt. Diese innere Einstellung wird nicht notwendig dadurch in Frage gestellt, daß vor einer Tatentdeckung nicht jeder Folgeschaden ausgeglichen ist. Dies gilt jedenfalls für geringfügige Zinsverluste, zu deren Ermittlung es einer aufwendigen Berechnung bedarf, die der Beamte nur schwer hätte vornehmen können. Die hier vertretene Auffassung wird durch die Rechtsprechung zu den Fällen bestätigt, in denen der Beamte die Wiedergutmachung in die Wege geleitet, aber zum Zeitpunkt der Entdeckung der Tat noch nicht endgültig abgeschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1991 a.a.O.).
Für die Annahme des Milderungsgrundes wird in der Rechtsprechung ferner verlangt, daß der Beamte bei der Entnahme der Gelder aus seiner Sicht in der Lage gewesen sein muß, den Schaden alsbald wieder auszugleichen (BVerwGE 86, 1 <4>; 93, 38 <40>). Diese Voraussetzung kann regelmäßig nicht in Frage gestellt werden, wenn der Beamte den Schaden wiedergutgemacht hat, wie es hier weitgehend der Fall ist. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die finanziellen Mittel für die Wiedergutmachung dem Beamten unverhofft zugeflossen sind (z.B. durch eine unerwartete Erbschaft oder einen Lottogewinn). In einem solchen Fall, in dem die Wiedergutmachung auf einem zufälligen Umstand beruht, kann es fraglich sein, ob ein Schadensausgleich unter solchen Umständen eine günstigere Bewertung der Persönlichkeit eines Beamten zuläßt (vgl. auch Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - BVerwGE 86, 1 <4>: Der Beamte war aufgrund eines Geldgeschenks seiner Tante zur Wiedergutmachung in der Lage; allerdings war dieses Geldgeschenk nicht unverhofft, weil ihm seine Tante bereits früher durch Geldgeschenke geholfen hatte). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.
bb)
Ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst setzt außerdem voraus, daß ihm im Zusammenhang mit den Zugriffshandlungen keine zusätzlichen Pflichtverletzungen mit erheblichem Eigengewicht zum Vorwurf gemacht werden können. Das erhebliche Eigengewicht der zusätzlichen Pflichtverletzung als Merkmal zur Begrenzung des Milderungsgrundes tritt an die Stelle der bisher zu erfüllenden Voraussetzung, daß der Beamte kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder der Verschleierung der Tat begangen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 22. November 1993 a.a.O.). Der Senat modifiziert insoweit seine bisherige Rechtsprechung zu den Grenzen für die Annahme des Milderungsgrundes der Wiedergutmachung (vgl. dazu insbesondere Urteile vom 8. März 1988 a.a.O. und vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 -).
Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung beruht - wie bereits angedeutet - auf der Erkenntnis, daß ein Täter, der den angerichteten Schaden vor der Aufdeckung der Tat aus freien Stücken wiedergutgemacht hat, jedenfalls eine andere Persönlichkeit offenbart, als derjenige, der von vornherein eine endgültige materielle Schädigung seines Dienstherrn beabsichtigt oder wenigstens in Kauf nimmt. Ein solcher Beamter läßt damit Persönlichkeitselemente erkennen, die in einem solchen Ausmaß einer günstigeren Beurteilung Raum lassen, daß je nach den Umständen des Einzelfalls oder auch den Motiven des Täters die Erwartung gerechtfertigt erscheint, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das Vertrauensverhältnis wiederherstellen lassen (vgl. Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - BVerwGE 86, 1 <3/4>). Ein solches positives Persönlichkeitsbild kann aber in den Fällen nicht angenommen werden, in denen ein Beamter im Zusammenhang mit den Zugriffshandlungen zusätzliche Pflichtverletzungen begangen hat, die so gewichtig sind, daß trotz erfolgter Wiedergutmachung das Vertrauensverhältnis als zerstört anzusehen ist. Zusätzliche Verfehlungen mit erheblichem Eigengewicht setzen damit dem Milderungsgrund der Wiedergutmachung eine Grenze.
Die Bedeutung und Aufgabe dieses Abgrenzungsmerkmals kommen durch die in der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 22. November 1993 a.a.O.) verwendete Formulierung, daß der Täter kein zusätzliches Unrecht mit dem Ziel der Ermöglichung oder der Verschleierung der Tat begangen haben darf, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Der Begriff "Verschleierung der Tat" kann sich insbesondere als zu eng erweisen, um alle zusätzlichen Verfehlungen zu bestimmen, die das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten beseitigen. Der Senat sieht deshalb im Anschluß an bisherige Entscheidungen (vgl. Urteile vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.91 -, in dem bereits Wertungsgesichtspunkte insoweit zum Ausdruck kommen, als in der Vernichtung der Paketkarte kein so belastendes Fehlverhalten gesehen wird, daß der Milderungsgrund der Wiedergutmachung nicht mehr anzuerkennen wäre; Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <NJW 1994, 210 = BVerwG Dok.Ber. B 1993, 119>) das maßgebliche Kriterium für den Ausschluß des Milderungsgrundes in dem erheblichen Eigengewicht der zusätzlichen Verfehlung. Im Urteil vom 24. November 1992 a.a.O. ist bereits darauf abgestellt worden, daß der Milderungsgrund beim Zugriff auf geringe Geldbeträge durch bloße Begleitdelikte, wie z.B. das Zurückhalten der Abrechnungsunterlagen oder deren falsches Ausfüllen oder Verfälschen, denen selbst kein erhebliches Eigengewicht zukommt, nicht ausgeschlossen wird. Ob im Zusammenhang mit Zugriffshandlungen zusätzliche Pflichtverletzungen mit erheblichem Eigengewicht begangen worden sind, bestimmt sich aufgrund einer Bewertung des Gewichts der Verfehlungen und einer Würdigung der Persönlichkeit des Beamten. Entscheidend ist dabei, ob trotz der Verfehlungen durch die Wiedergutmachung insgesamt noch ein positiver Eindruck von der Persönlichkeit des Beamten erhalten bleibt, der eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall können dem Beamten zusätzliche Verfehlungen mit erheblichem Eigengewicht nicht angelastet werden. Das Zurückbehalten der Einzahlungsscheine ist untrennbar mit den Veruntreuungshandlungen verbunden. Die verspäteten Eintragungen der Sparbeträge in die Tageslisten unter Angabe falscher Einzahlungsdaten und unter Beifügung entsprechender Tagesstempel sind, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Bewertung, notwendige Bestandteile der Wiedergutmachungshandlungen. Die Tageslisten, in denen die Einzahlungsbeträge hätten eingetragen werden müssen, waren bereits abgerechnet. In diese alten Listen konnten die Beträge nicht ohne weitere Manipulationen eingetragen werden. So blieb dem wiedergutmachungswilligen Beamten nur die Möglichkeit, die mit einem Tagesstempel versehene Eintragung an dem Tag vorzunehmen, an dem der Sparbetrag verspätet in den Postsparverkehr gelangte. Ausschlaggebend für die Verneinung eines erheblichen Eigengewichts ist der Umstand, daß die kassen- und buchungstechnischen "Korrekturen" jeweils nach wenigen Tagen erfolgten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 20. Januar 1993 - BVerwG 1 D 26.92 - zugrundelag. Dort wurden die veruntreuten Gelder bis zu neun Wochen zurückgehalten. Der Senat ist in dieser Entscheidung deshalb von der Möglichkeit ausgegangen, daß dem Postsparer durch die Manipulationen nicht unerhebliche Rechtsnachteile entstehen konnten. Solche nicht unerheblichen Rechtsnachteile sind hier nicht gegeben. Der Beamte hat die Spargelder in der Regel nur ein bis zwei Tage zurückbehalten und den Sparern dadurch lediglich einen Zinsschaden von insgesamt 20,41 DM verursacht.
In Anbetracht der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht mit Recht auf die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, erkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Dr. H. Müller