Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1992, Az.: BVerwG 1 D 66.91
Beamtenrecht; Veruntreuung anvertrauten Geldes; Dienstvergehen; Geringwertigkeitsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 66.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.09.1991 - AZ: XIV VL 11/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 93, 314 - 319
- DokBer B 1993, 119-123
- DÖV 1994, 41-42 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 296 (amtl. Leitsatz)
- ÖD 1993, 115-117
Amtlicher Leitsatz
Bei der Veruntreuung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Geldes kann von der Entfernung aus dem Dienst ausnahmsweise auch dann abgesehen werden, wenn der veruntreute Betrag gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Die Prüfung der Geringwertigkeit orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248a StGB.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Gödel,
ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Wolfgang Vogt, Postbetriebsassistent Manfred Scholz als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 17. September 1991 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postbetriebsassistenten der Besoldungsgruppe A 5 BBesG versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Beamte zu einem Drittel und der Bund zu zwei Dritteln.
Gründe
I.
1.
Ein gegen den Beamten wegen Unterschlagung und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses geführtes Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... durch Verfügung vom 5. April 1990 gemäß § 153a StPO eingestellt, nachdem der Beamte auflagegemäß einen Betrag von 200 DM gezahlt hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten wegen des den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sachverhalts durch Urteil vom 17. September 1991 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. des erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der als Paketzusteller eingesetzte Beamte lieferte am 30. Oktober 1989 ein Paket an die Stadtwerke ... aus und kassierte in diesem Zusammenhang 9,10 DM an Nachgebühren und 2,50 DM an Zustellgebühren. Den Gesamtbetrag von 11,60 DM rechnete er nicht mit der Postkasse ab, sondern behielt das Geld für sich und verbrauchte es als "Trinkgeld". Die dazugehörende Paketkarte beseitigte er.
Am 2. November 1989 ging der Beamte in einem anderen Fall in gleicher Weise vor. Er stellte ein Paket an die Firma R. zu und kassierte die Nachgebühr von 16,40 DM sowie die Paketzustellgebühr von 2,50 DM. Den Gesamtbetrag von 18,90 DM behielt er wiederum als "Trinkgeld" für sich und vernichtete die Paketkarte.
Am 3. November 1989 stellte er ein Paket an die Firma G. zu und kassierte 7 DM Nachgebühren und 2,50 DM Paketzustellgebühr. Nach seiner Rückkehr von der Zustellung wurde der Beamte um 12.30 Uhr zur Vernehmung gebeten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Rückschrift im Zustellblatt bereits angefertigt, aber noch nicht abgeliefert. Das Paket für die Firma G. und die dafür eingezogenen Gebühren von insgesamt 9,50 DM waren in der Rückschrift des Beamten nicht erwähnt. Die Paketkarte für dieses Paket hatte der Beamte in seiner Zustelltasche. Nach Durchführung der ersten Vernehmung ergänzte er dann um 16.45 Uhr sein Zuschriftblatt entsprechend, so daß nunmehr die Gebühren von 9,50 DM am Nachmittag abgerechnet werden konnten.
Die Beträge für die Pakete für die Stadtwerke ... und die Firma R. von insgesamt 30,50 DM hat der Beamte am 7. November 1989 bei der Zustellkasse eingezahlt.
Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, der Beamte habe durch seine Verhaltensweise ein als eine Einheit zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG vorsätzlich begangen, das so erhebliches Gewicht habe, daß er nicht länger Beamter bleiben könne. Er habe gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen (§§ 54 Satz 2 und 3 sowie § 55 Satz 2 BBG). Ein Beamter, der sich an dem ihm dienstlich zugänglichen und anvertrauten fremden Geld oder Beförderungsgut vergreife, um es für eigene Zwecke einzusetzen, verliere das Vertrauen seines Dienstherrn. Es liege keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Gründe vor, der ausnahmsweise die Erwartung rechtfertigen könnte, daß das Vertrauen noch nicht restlos zerstört und daher im Laufe der Zeit wiederherstellbar sei.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine angemessene Geldbuße oder eine Gehaltskürzung von einem Zwölftel auf die Dauer von 24 Monaten zu erkennen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Zu Unrecht gehe das angefochtene Urteil davon aus, daß neben den von der Rechtsprechung bereits anerkannten Milderungsgründen keine zusätzlichen Gründe möglich seien. Der geringe unterschlagene Betrag rechtfertige es im Zusammenhang mit seiner - des Beamten - langen tadelfreien Dienstzeit, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen und eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Angesichts seiner fast 35jährigen Dienstzeit und der dabei geleisteten guten Dienste und der Unbescholtenheit sei die Entfernung aus dem Dienst darüber hinaus eine unangemessene Maßnahme. Sie würde ihn auch familiär und wirtschaftlich sehr hart treffen, was unter Berücksichtigung des vorliegenden Falles außer Verhältnis stehen würde. Aufgrund seines Alters sei es fraglich, ob er überhaupt eine neue Arbeitsstelle finden könne.
II.
Die Berufung ist in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.
1.
Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, grundsätzlich das Vertrauensverhältnis zerstört, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit anvertrautem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 22.91 -).
2.
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Schließlich kann als Milderungsgrund in Betracht kommen, daß der Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht oder sich zumindest vor Entdeckung dem Dienstherrn offenbart. Derartige Milderungsgründe bestehen im vorliegenden Fall nicht, wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend erkannt hat.
3.
Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung ist hier aber eine mildere Bewertung des Dienstvergehens gerechtfertigt, weil der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens des Beamten infolge der geringen Höhe des insgesamt unterschlagenen Betrags und mangels erschwerender Umstände gemindert ist. Der Senat sieht darin unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 29. Juni 1982 - BVerwG 1 D 41.81 -; Urteil vom 31. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 58.84 -) einen zusätzlichen Milderungsgrund bei der Bewertung disziplinarer Zugriffsdelikte. Bei der Prüfung der Geringwertigkeit orientiert er sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB (vgl. z.B. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl. <1991>, § 248 a Rz. 5 und 5 a m.w.N.). Er nimmt den geringen Wert zur Zeit mit 50 DM an, ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht.
Für die Bewertung des Gewichts eines Dienstvergehens kann nicht unberücksichtigt bleiben, wie das ihm zugrundeliegende Verhalten im Bewußtsein der Allgemeinheit und in der Rechtsordnung eingestuft wird. Insoweit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. November 1975 - BVerwG 1 D 21.75 - (BVerwGE 53, 100) darauf hingewiesen, daß bei einem relativ geringen Wert des Zugriffsobjekts das Unrechtsbewußtsein - das Gefühl für die Schwere der Tat - in der Bevölkerung und damit auch bei Beamten herabgesetzt ist. Trotz der zu beachtenden unterschiedlichen Zwecke von Strafrecht und Disziplinarrecht können sich Anhaltspunkte für die disziplinarrechtliche Bewertung eines Vergehens aus der von dem Gesetzgeber vorgesehenen strafrechtlichen Behandlung der Vermögenskleinkriminalität ergeben, wie sie insbesondere in §§ 248 a, 263 Abs. 4 und § 266 Abs. 3 StGB ihren Niederschlag gefunden hat. Nach § 248 a StGB werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Dies gilt - nach der Aufhebung der §§ 350 und 351 StGB - grundsätzlich auch für entsprechende strafrechtliche Delikte von Amtsträgern.
Die disziplinare Bewertung des Fehlverhaltens kann sich allerdings nicht allein nach dem Wert des Zugriffsobjekts richten. Denn die für diese Bewertung entscheidende Frage, ob der Beamte für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist, läßt sich nur nach der Beurteilung seines gesamten Persönlichkeitsbildes beantworten. Die Entscheidung über die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses darf nicht von einer die Wertung der Gesamtpersönlichkeit eventuell außer Betracht lassenden rein objektiven Zufälligkeit abhängig gemacht werden (BVerwGE 86, 1 <3>). Beim Zugriff auf geringe Werte sieht der Senat vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der - im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte - noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewußtsein des Beamten. Solche Persönlichkeitselemente lassen allerdings nur dann einer milderen Beurteilung des Fehlverhaltens Raum, wenn der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird. Schließen derartige Umstände die Vertrauenswürdigkeit des Beamten aus, so greift der Milderungsgrund nicht ein. Das ist der Fall, wenn mit der Tat weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter verletzt werden. Eine mildere Bewertung ist deshalb z.B. nicht möglich, wenn der Beamte zur Erlangung eines geringen Geldbetrages eine der Post oder Bahn anvertraute oder auch sonst dem Post- oder Bahnverkehr zugeführte Sendung öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Post- oder Bahnverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Post- oder Bahnsendungen hinwegsetzt.
Ein erschwerender Umstand, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten ausschließt, liegt ferner vor, wenn ein Beamter bereits wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts nachteilig in Erscheinung getreten ist und sich Ermittlungen, eine gerichtliche Strafe oder gar eine Disziplinarmaßnahme in diesem Zusammenhang nicht zur Warnung hat dienen lassen. Die Vertrauensgrundlage wird ferner regelmäßig zerstört sein, wenn ein Beamter über einen längeren Zeitraum immer wieder auf kleinere Beträge zugreift. Nicht ausgeschlossen wird der Milderungsgrund allerdings durch bloße Begleitdelikte, wie z.B. das Zurückhalten der Abrechnungsunterlagen oder deren falsches Ausfüllen oder Verfälschen, denen selbst kein erhebliches Eigengewicht zukommt. Hier folgt der Senat seiner Rechtsprechung zu den Grenzen für die Annahme des Milderungsgrundes der Wiedergutmachung und der Offenbarung der Tat (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 1 D 13.91 - m.w.N.). Wegen der vergleichbaren Sachlage kommen diese Grundsätze auch hier zum Tragen.
4.
Im vorliegenden Fall hat es der Beamte zwar nicht bei einem Zugriffsakt belassen. Angesichts des engbegrenzten Zeitraums von wenigen Tagen, in denen die Zueignungshandlungen erfolgten, kann das Verhalten jedoch als ein Vorgang bewertet werden. Auch bei zeitlich weiter auseinanderliegenden Zugriffsakten kann der Milderungsgrund noch bejaht werden, wenn sich diese in einer Gesamtbewertung als wenige Einzelfälle darstellen, also der Beamte sich nicht über einen längeren Zeitraum immer wieder - gleichsam in Serie - Geld zugeeignet hat. Solche erschwerenden Umstände, die hier die Entfernung aus dem Dienst als unerläßlich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Der Beamte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich belangt worden. Die Vernichtung der Paketkarten stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt dar, das die Annahme des Milderungsgrundes nicht verhindert.
Die von der Vorinstanz verhängte Disziplinarmaßnahme ist daher aufzuheben. Dennoch handelt es sich um ein sehr schweres Dienstvergehen, durch das sich der Beamte an die Grenze der weiteren Tragbarkeit gebracht hat. Der Senat geht deshalb davon aus, daß hier seine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt notwendig ist und dem Antrag nicht gefolgt werden kann, das angefochtene Urteil noch weiter abzumildern. Der Beamte muß sich bewußt sein, daß er bei einem erneuten Pflichtverstoß jedenfalls dann, wenn er im Kernbereich seiner Pflichten versagen sollte, seine berufliche Existenz aufs Spiel setzen würde.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.
Sträter
Gödel