Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1993, Az.: BVerwG 1 D 74.92
Entfernung eines Postbeamten aus dem Dienst; Nichtabführung von Nachnahmebeträgen; Auswirkungen einer Alkoholabhängigkeit auf die Schuldfähigkeit; Anforderungen an eine suchtbezogene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 74.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.09.1992 - AZ: X VL 22/92
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Technischer Fernmeldehauptsekretär Rudolf Knaus, Postbetriebsassistent Alfred Kuck als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 23. September 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Briefzusteller beim Postamt D. nach eigenen Angaben etwa von Mai 1991 an in einer Vielzahl von Einzelfällen eingezogene Nachnahmebeträge in nicht mehr feststellbarer Höhe für private Zwecke verwendete.
Das Amtsgericht D. hat unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Dezember 1991 wegen Untreue in Tateinheit mit Verwahrungsbruch gegen den Beamten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 23. September 1992 den Beamten zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat ausgeführt, der Beamte sei zwar alkoholabhängig gewesen, dies sei jedoch nicht einer Schuldunfähigkeit gleichzusetzen. Wegen des Fehlens von Milderungsgründen sei die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. 3. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben und ihn freizusprechen. Er sei schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen. Spätestens seit Mai 1991 sei er nicht mehr in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen, über die volle Tragweite seines Fehlverhaltens sei er sich erst im Laufe der unmittelbar nach Aufdeckung seiner Taten eingeleiteten Entwöhnungstherapie bewußt geworden. Sein übersteigerter Alkoholkonsum sei auch in seiner Dienststelle allgemein bekannt gewesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte behauptet, zum Zeitpunkt des Dienstvergehens schuldunfähig gewesen zu sein, und damit das Vorliegen eines Dienstvergehens in Frage stellt. Der Sachverhalt ist deshalb vom Senat selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt festgestellt, den der Beamte eingeräumt hat:
Der Beamte war als Briefzusteller beim Postamt D. eingesetzt. Aufgrund von Nachforschungsanträgen wurde festgestellt, daß die Nachnahmebeträge von drei am 14., 21. und 22. Juni 1991 beim Postamt D. eingelieferten Nachnahmesendungen nicht eingegangen waren und die Verrechnung dieser Beträge in den dienstlichen Unterlagen nicht nachweisbar war. Der Beamte hatte diese Beträge verspätet abgerechnet. Er übergab 12 weitere Einzahlungsbelege zu anderen Nachnahmebriefen, deren Beträge er eingezogen, jedoch nicht abgerechnet hatte. Er gestand zu, in etwa 20 bis 30 weiteren Fällen von ihm eingezogene Nachnahmebeträge verspätet abgerechnet zu haben. Die Verzögerungen lagen zwischen einem Tag und drei Wochen, über einen ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 803,92 DM gab er ein Schuldanerkenntnis ab. Diesen Betrag hat er an die Deutsche Bundespost zurückgezahlt.
Im Vorermittlungsverfahren hat der Beamte angegeben, er habe für Freizeit, Kleidung und Reisen erheblich mehr Geld ausgegeben, als ihm tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht räumte er Alkoholprobleme ein und gab an, die veruntreuten Gelder auch zum Kauf von alkoholischen Getränken verwendet zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er dies dahin präzisiert, daß er kleinere Beträge sofort für Alkohol ausgegeben, den jeweiligen Rest des veruntreuten Geldes für die nächsten Tage aufbewahrt habe.
2.
Durch die Nichtablieferung der eingezogenen Nachnahmebeträge und deren Verwendung für eigene Zwecke hat der Beamte gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen verstoßen und hierdurch ein Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Der Beamte hat schuldhaft und zwar vorsätzlich gehandelt. Er hat zwei gutachterliche Stellungnahmen der Fachklinik St. C. in der er sich einer Alkoholentwöhnungstherapie unterzogen hatte, vorgelegt. In der ersten Stellungnahme vom 21. April 1992 wird dem Beamten bescheinigt, er sei bezüglich des Dienstvergehens durchaus in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen, seine Steuerungsfähigkeit sei jedoch krankheitsbedingt nicht nur eingeschränkt, sondern aufgehoben gewesen. In der zweiten Stellungnahme vom 16. Februar 1993 kommt derselbe Gutachter zu dem Ergebnis, der suchtkranke Beamte habe bezüglich der Handlungen, die er im Rahmen seiner Suchtdynamik begangen habe, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gehandelt. Diese in sich widersprüchlichen gutachterlichen Stellungnahmen waren für den Senat kein Anlaß, von Gerichts wegen ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beamten einzuholen. Aus der Befassung mit einer Vielzahl von Verfahren, die Suchterkrankungen zum Gegenstand hatten, ist dem Senat bekannt, daß Alkoholsucht, ebenso wie beispielsweise Drogen- oder Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sind, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge haben. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 177> m.w.N.).
Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger schwerster Persönlichkeitsveränderungen sind nicht gegeben. Dem Beamten wird in der dienstlichen Beurteilung vom 20. Februar 1992 bescheinigt, er sei ein gut befähigter, kontaktfreudiger und kundenfreundlicher Beamter, der seine dienstlichen Tätigkeiten mit viel Einsatz und Freude verrichtet habe. Seine dienstlichen Leistungen seien stets sehr gut und seine dienstliche Führung bis auf die Vorfälle, die zu seiner vorläufigen Dienstenthebung geführt hätten, nicht zu beanstanden gewesen. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen des Beamten hätten im Dienst auffallen müssen. Zwar hat der Beamte behauptet, man habe in seiner Dienststelle gewußt, daß er trinke. Er hat jedoch angegeben, daß er deshalb nicht ein einziges Mal vorzeitig nach Hause geschickt worden sei.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Beschaffungskriminalität konnte eine Schuldunfähigkeit des Beamten nicht angenommen werden. Allenfalls bei unmittelbaren Beschaffungshandlungen, bei denen der Täter auf die Süchtmittel selbst wie Alkohol oder Drogen zugreift und sie alsbald verzehrt, könnte bei einem unwiderstehlichen Drang, der die Steuerungsfähigkeit ausschließt, eine Schuldunfähigkeit erwogen werden (BVerwG a.a.O.). So lagen die Dinge bei dem Beamten nicht. Der Beamte hatte nicht auf das Suchtmittel Alkohol unmittelbar zugegriffen, sondern er hat sich Geld zugeeignet, um damit alkoholische Getränke zu kaufen, wobei er hierfür nur einen Teil des veruntreuten Geldes sofort verwendete und mit dem Rest ein Gelddepot für die kommenden Tage anlegte. Es lag daher allenfalls eine mittelbare Beschaffungskriminalität vor, die keinen Ausschluß der Schuldunfähigkeit begründet (BVerwG a.a.O.).
3.
Das dem Beamten zur Last zu legende Dienstvergehen mußte zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen. Ein Beamter, der ihm anvertraute dienstliche Güter oder Gelder an sich nimmt, um sie für sich zu behalten, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld und ihr zur Beförderung anvertrauten Gegenständen in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer diese für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (stRspr, z.B. Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 1.92 -).
Nur ausnahmsweise kann es gerechtfertigt sein, in derartigen Fällen auf eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Maßnahme zu erkennen. Hierzu müssen bestimmte, von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 D 30.92 -), die hier jedoch ersichtlich nicht gegeben sind.
Auch wenn zugunsten des Beamten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden könnte, so würde dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an der Verhängung der Höchstmaßnahme nichts ändern. Mit der Verwendung dienstlicher Gelder für eigene Zwecke verstieß der Beamte gegen immer wieder eingeübte und leicht einsehbare Pflichten und hat sich hierdurch für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht (Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 46.92 -).
4.
Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer