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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1995, Az.: BVerwG 1 D 65.93

Umsetzung einer Postbeamtin aufgrund eines Dienstvergehens in das Amt einer Postsekretärin; Umfang der Pflichten eines Beamten sowie Verletzung dieser durch Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes der Untreue; Grundsätze zur milderen Bewertung eines Dienstverstoßes; Möglichkeit der Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn wegen des besonderen Charakters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 65.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 31422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.07.1993 - AZ: X VL 15/93

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. Februar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller
ferner Fernmeldebetriebsinspektor Peter Bärmig,
Postbetriebsassistent Alfred Bieber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 14. Juli 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die Postobersekretärin ... wird aus dem Dienst entfernt.

Die Beamtin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 14. Juli 1993 wegen eines Dienstvergehens in das Amt einer Postsekretärin (BesGr. A 6) versetzt.

2

Gegenstand des Verfahrens ist der dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 8. Mai 1992 - Verurteilung wegen Untreue - zugrundeliegende Sachverhalt, wie er sich aus den Feststellungen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaf ... vom 7. Juni 1991 ergibt:

3

Danach wird der Beamtin vorgeworfen, sie habe, um einen in der von ihr geführten Kasse beim Postamt B. entstandenen Minderbetrag von 2.000 DM zu verbergen und dadurch die Deutsche Bundespost von der Rückforderung abzuhalten, am 28. Februar 1991 dem sogenannten "großen Bestand", der bei der Übergabe der Kasse üblicherweise nicht genau kontrolliert wird, eine Wertkarte über 2.000 DM entnommen und sie zum sogenannten "kleinen Bestand" an ihren Schalter gelegt. Bei der Abrechnung habe sie den "großen Bestand" so dargestellt, als sei die Wertkarte ihm nicht entnommen worden. Ihr Nachfolger an der Kasse habe ihre Abrechnung als richtig akzeptiert.

4

Die Beamtin hat sich dahin gehend eingelassen, daß sie zum damaligen Zeitpunkt nur bis zu einem Fehlbetrag von 1.000 DM versichert gewesen sei und den entstandenen Fehlbetrag von 2.000 DM nicht habe offenbaren wollen, weil sie bereits mehrere Monate zuvor einen Minderbetrag von 1.000 DM habe melden müssen. Im übrigen habe sie aus finanzieller Not gehandelt, die vor allem aus der Spielsucht ihres Mannes entstanden sei.

5

In Bindung an den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten der Beamtin als Verletzung ihrer Pflichten zu uneigennütziger Verwaltung ihres Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 2 u. 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertige. Im Hinblick auf die zur Tatzeit vorhandene desolate wirtschaftliche Situation, die durch die Spielsucht des Ehemannes mitverursacht worden sei, habe jedoch der Milderungsgrund der unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage anerkannt und deshalb von der Dienstentfernung abgesehen werden können.

6

2.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, die Beamtin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen geltend gemacht, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht von dem Vorliegen des Milderungsgrundes der unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen sei. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen der Beamtin und ihres Ehemannes von insgesamt rund 5.100 DM für den damals aus vier Personen bestehenden Haushalt und einer Schuldentilgungspflicht in Höhe von zusammen 1.200 DM könne nicht von einer existenziellen Notlage ausgegangen werden. Soweit die Beamtin vortrage, ihre finanzielle Not sei durch die Spielsucht ihres Ehemannes entstanden, könne sie dies nicht entlasten. Den Verfahrensakten sei nicht zu entnehmen, daß sie versucht habe, das notwendige Geld ihrem Ehemann zu entziehen. Im übrigen hätte allein ihr Einkommen ausgereicht, um für sie und ihre beiden Kinder den Unterhalt zu bestreiten. Gehe man dennoch von einer Notlage aus, so sei diese weder ausweglos noch unverschuldet gewesen.

7

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.

8

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

1.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht in dem Verhalten der Beamtin ein innerdienstliches Dienstvergehen erblickt, das grundsätzlich zur Verhängung der Höchstmaßnahme führt. Durch den Zugriff auf die Wertkarte über 2.000 DM und deren Einlage in den Kassenbestand hat die Beamtin zwar diesen Wert nicht unmittelbar ihrem eigenen Vermögen zugeführt, sondern vielmehr in der Absicht gehandelt, hierdurch einen entstandenen Minderbetrag zu verschleiern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht jedoch in der disziplinaren Bewertung von Kassenverfehlungen, die dem Ausgleich bereits entstandener Minderbeträge dienen, dann kein Unterschied zu dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder, wenn der Beamte zum Ersatz der verursachten Fehlsumme verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 50.90-, Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 1 D 83.86-, Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86-, Urteil vom 28. August 1985 - BVerwG 1 D 166.84-, Urteil vom 14. Juli 1983 - BVerwG 1 D 105.82-, Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 - <ZBR 1983, 211>, Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 39.81 - <BVerwG DokBer B 1982, 189-193>, Urteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 -). Voraussetzung dieser Gleichstellung gegenüber einem Zugriffsdelikt ist die Erwägung, daß auch der um Verschleierung von Kassenfehlbeträgen bemühte Beamte Geld seines Dienstherrn seinem eigenen Vermögen jedenfalls mittelbar dadurch zuführt, daß er sich in diesem Umfang seiner Verantwortung und damit seiner persönlichen Haftung entzieht (BVerwGE 53, 256 <257>[BVerwG 01.03.1977 - I D 99/76]). In dem Bestreben um Freistellung von persönlicher Haftung wird derselbe auf finanziellen Vorteil bedachte egoistische Zug gesehen, der auch dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder zugrunde liegt und der den unredlich handelnden Beamten vertrauensunwürdig und für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar macht (vgl. Urteil vom 28. August 1985 - a.a.O. -, Urteil vom 14. Juli 1983 - a.a.O. -).

10

Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar, da die Beamtin nach den von ihr nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts in der Absicht gehandelt hat, durch die Manipulation mit der Wertkarte der ihr bekannten Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Minderbetrages in Höhe von 2.000 DM zu entgehen. Erschwerend ist hierbei zu berücksichtigen, daß es die Beamtin bei der Kassenübergabe an ihren Kassennachfolger bei der Falschangabe des Kassenbestandes belassen und diesem damit das Haftungsrisiko aufgebürdet hat. Dies läßt zusätzlich ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und fehlender Verantwortungsbereitschaft deutlich werden (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - a.a.O. -).

11

2.

Gelten im vorliegenden Fall bezüglich der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens die zum unmittelbaren Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze, ist eine mildere Bewertung entsprechend diesen Grundsätzen nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Hierzu sind von der Rechtsprechung bestimmte Milderungsgründe entwickelt worden, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen können.

12

Keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe liegt hier vor.

13

a)

Die Beamtin hat nicht aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Beamtin zur Tatzeit eine existenzbedrohende Notlage vorhanden war; wenn sie bestanden haben sollte, wäre sie jedenfalls nicht ausweglos gewesen. Die Beamtin hat sich weder bemüht zu klären, ob und in welchem Umfang eine erneute Inanspruchnahme ihrer Versicherung möglich gewesen wäre, noch hat sie den Versuch gemacht, die nicht durch Versicherung abgedeckte Regreßforderung ihres Dienstherrn im Wege der Vereinbarung von Ratenzahlung finanziell erträglich zu gestalten. Daß zumindest letztere Möglichkeit zur Tatzeit bestanden hat und im Rahmen ihrer finanziellen Verhältnisse auch zu verwirklichen war, zeigt ihre Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Essen, wonach sie zur Rückzahlung des Fehlbetrages mit der Post zu einem späteren Zeitpunkt eine monatliche Ratenzahlung von 300 DM vereinbart hat.

14

b)

Auch der Milderungsgrund eines Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Das Auftreten von Kassenfehlbeträgen kommt, wie sich auch aus der Einlassung der Beamtin selbst ergibt, bei Kassenbeamten immer wieder vor, ist also ein Vorgang im Rahmen gewohnter, alltäglicher Tätigkeit. Der Milderungsgrund kommt in diesem Zusammenhang daher nur dann in Betracht, wenn die Beamtin unter dem Einfluß eines von außen auf ihre Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten (vgl. u.a. Urteil vom 19. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 9.93 -). Hierbei muß das Ereignis geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen (Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 48.90 -, Claussen/Janzen, BDO, 7. Auflage, Einleitung D Rz. 4 d). Anhaltspunkte dafür sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung des bereits kurze Zeit zuvor aufgetretenen Kassenfehlbetrages in Höhe von 1.000 DM konnte die Feststellung des erneuten Minderbetrages für die Beamtin keine so ungewöhnliche Situation darstellen, daß es ihr nicht mehr möglich gewesen wäre, die rechtlichen und tatsächlichen Folgen ihres Verhaltens zu bedenken (vgl. Claussen/Janzen, a.a.O.). Im übrigen sprechen auch die von der Beamtin angestellten Erwägungen für ihr pflichtwidriges Verhalten, nämlich dadurch dem Risiko einer erfolglosen Inanspruchnahme ihrer privaten Haftpflichtversicherung zu entgehen, gegen eine spontane, unüberlegte Reaktion.

15

c)

Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beamtin zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat, die eine mildere Bewertung ihres Verhaltens erlauben könnte, liegen ebenfalls nicht vor (zu den Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes vgl. u.a. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -). Soweit die Beamtin in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht erklärt hat, daß bei ihr Anfang Februar 1991 eine Schwangerschaft festgestellt worden sei, kann hieraus jedenfalls allein keine psychische Ausnahmesituation hergeleitet werden.

16

Da Anhaltspunkte für weitere von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe nicht bestehen, ist die Verhängung der Höchstmaßnahme unabweisbar.

17

3.

Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages kommt gegenwärtig nicht in Betracht. Die Beamtin ist zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, ihrer jedoch aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes zur Zeit nicht bedürftig.

18

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Czapski
Dr. H. Müller