Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1985, Az.: BVerwG 1 D 166.84
Überhebung von Fernsprechgebühren als Dienspflichtverletzung eines Postbeamten; Verstoß gegen die Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung und zum ansehensgerechten Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 166.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.10.1984 - AZ: XII VL 13/84
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Disziplinarrecht
Schalterbeamter der Deutschen Bundespost
Überhebung von Fernsprechgebühren
Ausgleich von Kassenminderbeträgen, für die keine Ersatzpflicht bestand
Fehlen wirtschaftlichen Eigennutzes
Degradierung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Erhebt ein im Schalterdienst eingesetzter Postbeamter höhere als die amtlich vorgeschriebenen Gebühren, so liegt darin ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 S. 2 und 3, 55 S. 2, 77 Abs. 1 S. 1 BBG (Bundesbeamtengesetz), das grundsätzlich so schwer wiegt, dass der Beamte aus dem Dienst zu entfernen ist, und zwar auch dann, wenn die Überhebung zum Ausgleich von Kassenfehlbeträgen erfolgt.
- 2.
Von der bei einem vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen grundlegende Pflichten des Kassen- und Rechnungswesens regelmäßig in Betracht kommenden disziplinaren Höchstmaßnahme ist abzusehen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles eine geringere Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise vertretbar erscheinen lassen, insbesondere dann, wenn das Fehlverhalten nicht die auf materiellen Eigennutz beruhenden egoistischen Züge aufweist.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 28. August 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Posthauptsekretär Josef Friedrich, Postbetriebsassistent Michael Spitzweg als ehrenamtliche Richter, für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer XII - S. -, vom 8. Oktober 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postsekretärs, ... versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Mai 1983, das am 27. Mai 1983 rechtskräftig geworden ist, wurde der Beamte wegen Abgabenüberhebung - Vergehen nach § 353 Abs. 1 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens durch den Präsidenten der Oberpostdirektion S. und Durchführung einer Untersuchung gegen den Beamten hat der Bundesdisziplinaranwalt diesen angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
am 23. und 24. Juni 1982 als Schalterbeamter beim Postamt S. in sieben Fällen Fernsprechgebühren in Höhe von insgesamt 46,46 DM von Postkunden zu viel erhob und nicht ordnungsgemäß im Einnahmebuch der öffentlichen Sprechstellen buchte, sondern für sich verbrauchte.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XII - S. -, hat den Beamten durch Urteil vom 8. Oktober 1984 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten gewährt. Es ist unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Bis zum 30. Juni 1982 war der Beamte als Schalterbeamter beim Postamt S. tätig. Neben dem Verkauf von Briefmarken u. ä. oblag ihm die Abrechnung von Einnahmen aus vier Telefonzellen. Nach Beendigung der Gespräche hatte er die Gebühren mit Hilfe einer Kontrolluhr auszurechnen und einzuziehen und die Einnahmen sofort in einer Kontroll-Liste zu vermerken. Nachdem sich mehrere Kunden darüber beschwert hatten, daß sie bei dem Beamten höhere Gebühren als an anderen Schaltern zu zahlen hätten, wurden am 23. und 24. Juni 1982 die von dem Beamten zu betreuenden Zellen mittels sog. Zählervergleichseinrichtungen kontrolliert Eine Auswertung ergab, daß der Beamte an diesen beiden Tagen im Verlauf von insgesamt etwa 1 1/2 Stunden in sieben Fällen von den Postkunden höhere Gebühren erhoben hatte als jeweils angefallen waren, wobei der Gesamtbetrag der zuviel verlangten Gebühren 46,46 DM betrug. In der Kontroll-Liste wurden dabei teilweise fiktive, gar nicht angefallene, Beträge aufgeführt und nach Dienstende die Höhe so abgeschlossen, daß die Endsumme der insgesamt angefallenen Gebühren erreicht wurde. Der Bundespost selbst entstand demnach kein Schaden, jedoch bereicherte sich der Beamte um den Betrag der zuviel vereinnahmten Gebühren.
Seine erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vorgebrachte Einlassung, verschiedene Kunden seien weggegangen ohne zu bezahlen, und er habe die 46,46 DM lediglich zum Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens verwandt, sei lediglich als Schutzbehauptung anzusehen, da sie unwirklich und gekünstelt erscheine, ebenso seine Einlassung, sein Verhalten sei durch seine schlechte gesundheitliche Lage bedingt gewesen. Der Beamte habe geplant und gezielt gehandelt. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Karst, der den Beamten am 13. Dezember 1982, d.h. nach Zustellung der Anklageschrift untersucht habe, seien nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu begründen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Vorbringen des sonst geständigen Beamten, er sei zur Tatzeit wegen des schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau nervlich sehr belastet gewesen, habe auch an den beiden Tagen seinen Schalterplatz gelegentlich verlassen müssen, um sich auf der Toilette zu übergeben und das zu viel erhobene Geld nicht in seine Tasche gesteckt, sondern damit Fehlbeträge in der Kasse ausgeglichen, nicht gelten lassen. Es hat sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil daran gebunden erachtet, daß sich der Beamte um den Betrag der zu viel vereinnahmten Gebühren bereichert, ihn also nicht zum Ausgleich von Minderbeträgen verwandt habe.
Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Beamte vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zum ansehensgerechten Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften verstoßen und damit ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das so schwer wiege, daß der Beamte aus dem Dienst habe entfernt werden müssen. Denn darin liege ein grober Vertrauensbruch nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch gegenüber den von den Gebührenerhebungen betroffenen Postkunden. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, daß ein im Schalterdienst eingesetzter Beamter nicht höhere als die amtlich vorgeschriebenen Gebühren erhebe. Der Postkunde müsse davon ausgehen können, daß ihm nur die amtlich vorgeschriebenen Gebühren abverlangt würden. Gebührenüberhebungen seien sowohl vom Betriebssicherungsdienst als auch von den einzelnen Postkunden nur schwer zu entdecken. Der darin liegenden Versuchung für schwache Charaktere müsse im Interesse der Sauberkeit der Verwaltung dadurch entgegengewirkt werden, daß jedem Beamten bei einer solchen Verfehlung das Risiko des Verlustes seiner Stellung klargemacht werde.
Von dem Grundsatz, daß derart ungetreue Beamte aus dem Dienst entfernt werden müßten, könnten Ausnahmen nur in engen Grenzen zugelassen werden, von denen hier aber keine gegeben sei.
4.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts abzuändern und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Er trägt vor: In der fraglichen Zeit sei er wegen des schlechten Gesundheitszustandes seiner Ehefrau und seiner eigenen Leiden nervlich sehr belastet gewesen; außerdem habe er das zu viel erhobene Geld nicht in seine Tasche gesteckt, sondern damit Fehlbeträge in der Kasse ausgeglichen. Zu Unrecht habe sich das Bundesdisziplinargericht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden gefühlt, er habe die entsprechenden Beträge zu Unrecht erhoben und an sich gebracht. Die Bindungswirkung beziehe sich nicht auf seine Motivation, die von dem Gutachter Dr. Wanke im Gutachten vom 21. Februar 1984 dem Grunde nach auch belegt werde. Danach sei davon auszugehen, daß er die Beträge nicht für sich verbraucht, sondern lediglich Minderbeträge, für die er wegen ihrer geringen Höhe nicht gehaftet hätte, habe ausgleichen wollen. Damit fehle das eigentliche eigennützige Motiv der Gebührenüberhebung. Deshalb komme die Höchstmaßnahme nicht in Betracht. Dafür spreche auch die bei ihm damals aufgetretene psychische Ausnahmesituation, so daß das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben könne.
II.
Die rechtzeitig eingelegte Berufung hat Erfolg. Sie ist nach der ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers des Beamten in der Berufungshauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Ein Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder wiegt sehr schwer. Vertrauen in Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind unabdingbare Voraussetzungen für eine geordnete und funktionstüchtige Verwaltung. Der Dienstherr muß sich darauf verlassen können, daß sich seine Beamten strikt an die dienstlichen Anweisungen halten und ihren Dienst nicht zum eigenen Vorteil nutzen. Auch der Postkunde muß davon ausgehen können, daß er korrekt und uneigennützig bedient wird, daß ihm insbesondere auch keine über die amtlichen Gebührensätze hinausgehenden Geld- oder sonstigen Leistungen abverlangt werden. Wird der Postbenutzer in dieser Erwartung enttäuscht, so wird sein Vertrauen in die Postverwaltung, auf deren Inanspruchnahme er wie alle anderen Mitbürger in vielen Fällen angewiesen ist, schwer erschüttert. Darunter leidet das Ansehen der Verwaltung, zumal aus dem Fehlverhalten eines einzelnen Beamten oftmals verallgemeinernde Rückschlüsse auf die Beamtenschaft insgesamt gezogen werden. Auf Ansehen und Anerkennung aber ist die Verwaltung im Interesse ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit und damit im Interesse der Allgemeinheit angewiesen. Beamte, die sich der Überhebung von Post- oder Fernmeldegebühren schuldig gemacht haben, sind daher schon wiederholt aus dem Dienst entfernt worden (BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]).
Die Feststellung des Strafrichters in seinem allein wegen Gebührenüberhebung ergangenen Urteil, der Beamte habe sich um die zuviel vereinnahmten Gebühren "bereichert", bindet die Disziplinargerichte selbst dann nicht, wenn damit die unmittelbare Zuführung in das eigene Vermögen gemeint gewesen sein sollte.
Überhobene Gebühren sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Strafgerichte nämlich nicht nur dann "nicht zur Kasse gebracht", wenn der Täter sie nicht in die Kasse gelegt hat, sondern bereits dann, wenn er sie dem Kassenbestande lediglich zugeführt hat, um dadurch vorhandene Fehlbeträge auszugleichen (OLG Köln, Urteil vom 1. Februar 1966 - Ss 478/65 - [NJW 1966, 1373] m.w.N.). Der Tatbestand ist daher auch dann erfüllt, wenn der Beamte das Geld nicht in seine eigene Tasche gesteckt hat, was er in der Berufungshauptverhandlung für den Senat glaubhaft versichert hat. Vielmehr hat der Beamte die überhobenen Fernsprechgebühren nach seinem unwiderlegbaren Vorbringen zur Kasse gebracht, um einen Minderbetrag auszugleichen oder möglichst niedrig zu halten. Zu seinen Gunsten muß nämlich davon ausgegangen werden, daß mehrere Fernsprechkunden ihre Gebühren nicht bezahlt hätten. Die Gefahr derartiger Fehlbeträge lag nicht fern. Unwiderlegt hat der Beamte sich ferner dahin eingelassen, daß er an den genannten Tagen mehrfach seinen Arbeitsplatz habe verlassen und die Toilette aufsuchen müssen, um sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes zu übergeben. Die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachte dienstliche Auskunft des Amtsvorstehers des Postamtes Saarbrücken vom 27. März 1985 weist zudem aus, daß der Beamte in den Jahren 1978 bis zum Tatzeitpunkt in mehr als 20 Fällen Fehlbeträge zwischen einer Gebühreneinheit und einem Gesamtbetrag von 1.591,82 DM in seiner Kasse gehabt hat. Der Beamte war im Tatzeitpunkt auch bereits nahe 50 und in einem schlechten Gesundheitszustand. Das macht seine Einlassungen verständlich, er habe sich im Dienst überfordert gefühlt. Daß er aus Alters- und Gesundheitsgründen seinem Dienst physisch und psychisch nicht mehr bis ins letzte gewachsen war, daß es ihm zuweilen insbesondere an der für den Schalter- und Kassendienst unerläßlichen Konzentrationsfähigkeit fehlte, liegt zumal aber auch deshalb nahe, als seine Ehefrau seit langer Zeit schwer krank und er deshalb genötigt war, ihr in dieser schwierigen Situation Beistand zu leisten. All das läßt die Einlassung des Beamten, er habe im Fernsprechdienst Fehlbeträge gehabt, als erwiesen erscheinen.
Der frühere Bundesdisziplinarhof und auch die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben in der disziplinaren Bewertung von Kassenverfehlungen, die dem Ausgleich bereits entstandener oder jedenfalls doch befürchteter Minderbeträge dienten, keinen grundsätzlichen Unterschied zum direkten Zugriff auf amtliche Kassengelder gesehen. Auch bei solchen Kassenverfehlungen, deren Ziel das Vermeiden oder das Geringhalten von Fehlbeträgen war, wurde vielmehr die disziplinare Höchstmaßnahme grundsätzlich für geboten gehalten. Voraussetzung dieser Rechtsprechung war die Erwägung, daß auch der um Ausgleich, um Verminderung oder um Verschleierung von Fehlbeträgen bemühte Beamte Geld seines Dienstherrn seinem eigenen Vermögen zuführt; und zwar jedenfalls mittelbar dadurch, daß er sich in eben dem Umfang seiner Verantwortung und damit seiner persönlichen Haftung entzieht (BVerwG 53, 256 [257]). In dem Bestreben um Freistellung von persönlicher Haftung oder um deren Verringerung wird derselbe auf finanziellen Vorteil bedachte egoistische Zug gesehen, der auch dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder zugrunde liegt und der den unredlich handelnden Beamten vertrauensunwürdig und für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar macht. Der Begriff des egoistischen Zuges in diesem Sinne geht mithin ebenso wie der der Zueignung im Sinne des § 246 StGB von der Verpflichtung zum Ersatz der verursachten Fehlsummen aus (vgl. BGHSt 9, 348; 24, 115) [BGH 04.03.1971 - 4 StR 535/70]. Besteht eine solche Ersatzpflicht jedoch nicht, so kann auch von den für die Gleichstellung vorausgesetzten materiell-egoistischen Zug nicht gesprochen werden, weil den Täter dann andere, nicht notwendig materiell-egoistische Motive, etwa das Bestreben, nicht negativ aufzufallen, zur Tat bestimmt haben müssen. Das aber rechtfertigt es nicht mehr, auf diese Fälle ohne weiteres die Rechtsprechung zum Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld zu übertragen. Vielmehr kann es geboten sein, von der bei vorsätzlichen Verstößen gegen grundlegende Pflichten des Kassen- und Rechnungswesens regelmäßig in Betracht kommenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles eine geringere Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise vertretbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1982 - BVerwG 1 D 115.81 -). Das ist hier der Fall.
Nach der zum Zeitpunkt der Verfehlungen des Beamten gültigen Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen wird bei unaufgeklärten Kassenfehlbeträgen bis zur Höhe von 50 DM auf die Haftbarmachung des Kassenführers verzichtet. Das aber bedeutet, daß mit finanzieller Inanspruchnahme des Beamten auch hier nicht zu rechnen war, denn daß der Beamte gehaftet hat oder daß er seine Heranziehung an einem der genannten Tage zu befürchten brauchte, ist nicht ersichtlich. Es liegt daher schon aus diesem Grunde nicht sehr nahe, daß der Gedanke, einer Ersatzpflicht in Geld zu entgehen, Triebfeder für die unlauteren Machenschaften des Beamten gewesen ist.
Dafür spricht aber auch sein Persönlichkeitsbild, wie es sich den Akten entnehmen läßt und in der Berufungshauptverhandlung bestätigt hat. Der Beamte ist seit seinem 19. Lebensjahr im Dienste der Deutschen Bundespost und hat sich durchweg durch befriedigende Fähigkeiten, fachliche Leistungen und Kenntnisse ausgezeichnet. Auch die letzte Beurteilung weist noch aus, daß er im wesentlichen den Anforderungen entsprochen hat. Diese letzte, in seinen Augen schlechte Beurteilung und die seit vielen Jahren unterbliebene Beförderung haben ihn in eine Verhaltensweise geführt, die ihn für seine Vorgesetzten und Kollegen zu einem schwierigen Mitarbeiter machte. Hinzu kam seine persönliche angegriffene Gesundheit und die Belastung durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau. Nachdem er in den vergangenen Jahren schon mehrfach wegen Minderbeträgen aufgefallen war, wollte er offenbar alles daran setzen, in dieser Hinsicht nicht zusätzliche Angriffsflächen zu bieten, die ihn bei seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern in ein ungünstiges Licht bringen konnten. Der Senat geht deshalb davon aus, daß hier das Motiv dafür zu suchen ist, daß der Beamte die Gebührenüberhebungen begangen hat. Daß es einem solchen Beamten nicht einerlei ist, ob sich die seinem durch Alter und Gesundheit beeinträchtigten Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsergebnisse als Fehler oder als Minderungen in Kassen- und Schalterunterlagen sichtbar machen, daß er vielmehr darum bemüht sein wird, zur Verschleierung und Verklärung eines negativen Leistungsbildes beizutragen, zu dessen Verbesserung er auch beim besten Willen nicht mehr fähig war, liegt auf der Hand. Das nimmt seinem Fehlverhalten aber die auf materiellen Eigennutz ausgehenden egoistischen Züge und rechtfertigt es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, ausnahmsweise von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen.
Das Gewicht des Fehlverhaltens bleibt aber so groß, daß jedenfalls die nächst niedrigere Disziplinarmaßnahme unumgänglich wurde. Deshalb hat der Senat den Beamten in das Amt eines Postsekretärs versetzt.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus den §§ 113 ff. BDO. Bei der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug hat es sein Bewenden (§ 113 Abs. 1 Satz 1).
Pellnitz
Sträter