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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1994, Az.: BVerwG 1 D 31.94

Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängen einer Disziplinarmaßnahme ; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 31.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 13.04.1994 - AZ: XI VL 20/93

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 177 - 182
  • DÖV 1995, 288-289 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1995, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung ist dann nicht gegeben, wenn die Tat als solche entdeckt ist und der Beamte weiß, daß wegen der von ihm begangenen Tat ermittelt wird, er aber noch nicht überführt ist. Sein Geständnis steht dann einem freiwilligen Offenbaren i. S. des Milderungsgrundes nicht gleich.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Oktober 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Rolf Diener,
Postobersekretärin Christine Dersch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 13. April 1994 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt ... in mindestens 37 Fällen in der Zeit vom 11. November 1991 bis 25. November 1992 von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge in Höhe von 7.432,13 DM unterschlagen und diese für sich verbraucht hat.

3

Der angeschuldigte Sachverhalt war Gegenstand eines Strafverfahrens, in dem das Amtsgericht ... den Beamten durch Urteil vom 24. März 1993 wegen fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt hat.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. April 1994 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... ausgegangen:

"... Der Angeschuldigte (= der Beamte) war ab dem 31. Juli 1991 als Postbetriebsassistent im Paketzustelldienst beim Postamt ... S. beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Nachnahmepakete, Nachnahmepostgüter und Nachnahmepäckchen sowie Auslandspakete gegen Einziehung der Nachnahmebeträge bzw. Zollbeträge zuzustellen. Die eingezogenen Beträge hatte er am Einziehungstag im sogenannten Zustellblatt zu buchen und bei der für ihn zuständigen Zustellkasse beim Postamt 6707 Schiffertadt 1 abzuliefern.

Auf Grund eines finanziellen Engpasses entschloß er sich im November 1991, eingezogene Nachnahmebeträge bzw. Zollbeträge für eigene Zwecke zurückzuhalten, wobei er beabsichtigte, die zurückgehaltenen Beträge nach Überwinden des finanziellen Engpasses der Zustellkasse verspätet zuzuführen. Gemäß seinem Vorsatz hielt er in der Zeit vom 11. November 1991 bis zum 25. November 1992 insgesamt 37 Nachnahmebeträge in einer Gesamthöhe von 7.325,83 DM und einen Zollbetrag in Höhe von 106,30 DM, insgesamt 7.432,13 DM, zurück und verbrauchte dieses Geld für sich. Zu der ursprünglich beabsichtigten verspäteten Zuführung zurückgehaltener Beträge an die Zustellkasse kam es in keinem Fall. Soweit die Absender der Nachnahmesendungen bzw. Auslandspakete bei der Post Nachforschungsanträge stellten, wurden sie durch die Post entschädigt, im übrigen stehen die ihnen jeweils zustehenden Nachnahmebeträge bzw. Zollbeträge noch aus. ...".

5

Darüber hinaus hat das Bundesdisziplinargericht folgende Feststellungen getroffen:

6

Nachdem der Beamte im Mai 1991 geheiratet hatte, mieteten die Eheleute im Juli 1991 eine Drei-Zimmer-Wohnung an, die ihren Ansprüchen, was die Möblierung anging, jedoch nicht genügte. Im September 1991 erwarben die Eheleute deswegen unter anderem ein Schlafzimmer, Küchenmöbel und Küchengeräte zu einem Preis von ca. 6.000 DM. Dieser Betrag sollte durch monatliche Raten von 600 DM abgetragen werden.

7

Als im August 1991 am Auto des Beamten eine Reparatur von ca. 2.500 DM anfiel und darüber hinaus die Autoversicherung von ca. 250 DM fällig wurde, beglich er diese Beträge zunächst einmal mit eingezogenen Nachnahmebeträgen.

8

Entgegen seinem damals gefaßten Entschluß, die unterschlagenen Gelder alsbald wieder zu ersetzen, beging er weitere Unterschlagungen, ohne die bisher veruntreuten Nachnahmebeträge zu erstatten.

9

Er wandte sich auch nicht an den Betriebsleiter beim Postamt S., den Zeugen V., weil er sich "genierte", seine finanzielle Lage zu offenbaren. Im Gegenteil versuchte er, diese auch seiner eigenen Ehefrau gegenüber geheimzuhalten. Der Zeuge V. hat bei der Untersuchung ausgesagt, er hätte ihm geholfen und ihm "Brücken gebaut", wenn er sich an ihn gewandt hätte.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften gewürdigt (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) und als innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe hat es die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für erforderlich gehalten.

11

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, daß er sich, bevor er als Täter überführt worden sei, gegenüber seinem Dienstvorgesetzten offenbart habe. Bevor die Betriebssicherung gegen ihn tätig geworden sei, habe er ein vollkommenes Geständnis abgelegt und alle zu Hause aufbewahrten Einzahlungsbelege übergeben. Er habe beabsichtigt, die veruntreuten Gelder einzuzahlen, sobald es seine wirtschaftliche Situation zuließe.

12

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

13

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat deshalb von den erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtlicher Würdigung als Dienstvergehen auszugehen und nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

14

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß das Dienstvergehen des Beamten nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führt. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar ist. Wer diese für eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -).

15

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Hierzu sind von der Rechtsprechung bestimmte Milderungsgründe entwickelt worden, die ausnahmsweise ein Verbleiben des Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen können. Von den anerkannten Milderungsgründen liegt, wie auch das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, keiner vor.

16

Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, der voraussetzt, daß der Zugriff auf anvertraute Gelder des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muß unverschuldet und darf nicht ausweglos sein (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -). Unabhängig davon, ob sich der Beamte tatsächlich in einer Notlage befunden hat, scheidet der Milderungsgrund hier deshalb aus, weil die unterschlagenen Gelder erheblich über den zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs erforderlichen Rahmen hinausgingen. Eine Veruntreuung zur Begleichung von Schulden kann allenfalls dann den Milderungsgrund erfüllen, wenn es sich um solche Schulden handelt, deren Nichterfüllung ihn von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde. Sollte dies auf die Pflicht zur Zahlung der Autoreparatur in Höhe von etwa 2.500 DM zutreffen, so wäre diese Zahlungspflicht ebenfalls nicht ursächlich für die Veruntreuung der Nachnahmebeträge gewesen, da der Beamte mit 7.432 DM weitaus höhere Beträge unterschlagen hat als zur Bezahlung der Autoreparatur erforderlich gewesen wären.

17

Eine durch den Kauf verschiedener Möbel zum Preis von etwa 6.000 DM im September 1991 eingetretene Notlage wäre nicht unverschuldet gewesen. Im, Hinblick darauf, daß der Beamte im August 1991 die Autoreparatur mit 2.500 DM bezahlen mußte, hätte er bei seiner Finanzlage den Kauf der Möbel im September 1991 zurückstellen, in jedem Falle jedoch geringere Ratenzahlungen vereinbaren müssen.

18

Letztendlich war eine Notlage nicht ausweglos. Bevor der Beamte auf das ihm anvertraute Geld Zugriff, hätte er alles Zumutbare unternehmen müssen, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel auf legale Weise zu beschaffen. So hätte er sich an seinen Dienstherrn wenden können. Der Zeuge V. hätte Hilfe leisten können, wenn der Beamte wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten zu ihm gekommen wäre. Wenn er dies aus Schamgefühl unterlassen hat, geht dies allein zu seinen Lasten und läßt seine Situation nicht als unausweichlich erscheinen.

19

Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung seines Verhaltens vor Tatentdeckung kann dem Beamten nicht zugebilligt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 ff.>, Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - unter teilweiser Aufgabe bisheriger Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes).

20

Die Anwendung dieses Milderungsgrundes scheitert daran, daß der Beamte sein Verhalten nicht vor der ihm bekannten Entdeckung der Tat offenbart hat. Der Beamte war bereits am 4. November 1992 im Rahmen der Prüfung einer Ersatzpflicht vom Betriebsleiter des Postamts S. ebenso wie andere Zusteller zu einem Nachforschungsantrag und der Nichtnachweisbarkeit eines gezahlten Nachnahmeentgeltes gehört worden. Er erklärte hierzu, daß er an dem betreffenden Tag nach dem Dienstplan Pakete zugestellt habe, den Nachnahmebetrag jedoch nicht unterschlagen habe und deshalb auch keine Ersatzpflicht anerkenne. Damit wußte der Beamte bereits zu diesem Zeitpunkt, daß in dieser Sache, in der er, wie sich später herausstellte, der Täter war, allgemein nachgeforscht wurde. Im Rahmen einer Vernehmung als Beschuldigter am 25. November 1992, in der der Beamte auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden ist und in der ihm der Ermittlungsbeamte aufgrund der Nachforschungen einen der Unterschlagungsfälle hätte nachweisen können, hat er aufgrund des vorgehaltenen Sachverhalts zugegeben, die Nachnahmesendungen ausgehändigt, die Nachnahmebeträge eingezogen, aber nicht an die Postkasse abgeliefert und das unterschlagene Geld für eigene Zwecke verbraucht zu haben. Damit hat er ein Geständnis abgelegt.

21

Dieses Geständnis ist nicht einem vorbehaltlosen Offenbaren gleichzusetzen, da ihm das Merkmal der Freiwilligkeit fehlt. Nur der Täter, der den angerichteten Schaden vor der Aufdeckung der Tat aus freien Stücken und eigenem Antrieb wiedergutgemacht oder jedoch vorbehaltlos offenbart hat, zeigt Persönlichkeitselemente, die die Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen können, daß das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wiederherstellbar ist. Das gleiche gilt, wenn die Tat als solche entdeckt ist, der Täter hiervon jedoch nichts weiß und dies auch nicht konkret befürchten muß (Urteil vom 28. November 1989 - BVerwG 1 D 29.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 39>). Schließlich hat der Senat den Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens auch dann anerkannt, wenn der Beamte, der zunächst nicht unter dem Druck konkreter Entdeckungsgefahr die Schadenswiedergutmachung zu einem bestimmten und nahen Zeitpunkt dem Berechtigten angekündigt und zeitgerecht in die Wege geleitet hat, jedoch kurz vor der Ausführung umstände erfährt, die nunmehr auf eine konkrete Entdeckungsgefahr schließen lassen. Auch in diesem Falle ist ein Beamter in gleicher Weise zu behandeln wie ein Täter, der die Wiedergutmachung aus eigenem Antrieb abgeschlossen hat, bevor die Entdeckung der Tat erfolgt ist oder konkret bevorstand (Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38 = ZBR 1991, 217>). Diese Grundsätze können aber dann nicht mehr gelten, wenn die Tat als solche entdeckt ist und der Täter weiß, daß wegen der von ihm begangenen Tat ermittelt wird, er aber noch nicht überführt ist. In einem derartigen Falle erfolgt die Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung der Tat nicht freiwillig. Hier muß der Täter stets konkret mit seiner Überführung rechnen oder sie befürchten. So hat auch der Beamte in der Hauptverhandlung angegeben, er habe jeden Tag damit gerechnet, als Täter entdeckt zu werden. Lediglich die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden oder die Tat werde alsbald dem Dienstherrn offenbar werden, reicht nicht aus, den Entschluß zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Offenbarung der Tat als unfreiwillig erscheinen zu lassen (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <BVerwGE 86, 1>).

22

Da ein Offenbaren vor Entdeckung der Tat nicht vorliegt, kann dahinstehen, ob eine der weiteren Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes, nämlich die Fähigkeit des Beamten zu alsbaldigem Schadensausgleich (vgl. hierzu jetzt Urteil vom 6. September 1994, a.a.O.), gegeben ist. Dies ist hier zumindest zweifelhaft, weil der Beamte erst jetzt, knapp 2 Jahre nach Tatbegehung mit der Schadenswiedergutmachung begonnen hat.

23

Das von dem Beamten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung abgelegte Geständnis, mit dem er alle 37 Unterschlagungsfälle und nicht nur die konkret oder allgemein vorgehaltenen Fälle zugegeben hat, kann nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Auch ein derartiges nach Entdeckung der Tat abgelegtes Geständnis kann je nach Einzelfall und jeweiliger Beweislage in Fällen, die keiner Regelmaßnahme unterliegen, mildernd berücksichtigt werden (vgl. hierzu Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, A. IV Rz. 116). Es zählt jedoch nicht zu den anerkannten Milderungsgründen bei Zugriffsdelikten. Dies gilt auch für eine etwaige Wiedergutmachungsabsicht, die darin zum Ausdruck kommen kann, daß er bei seiner Vernehmung als Beschuldigter 36 Nachnahmepaketkarten mit Zahlscheinen übergeben hat. Denn öffentliche Gelder sind nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der damit befaßten Beamten zu dienen.

24

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer