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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1994, Az.: BVerwG 1 D 60.91

Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten auf Grund des Verstoßes gegen seine Kernpflichten während seiner aktiven Dienstzeit ; Anforderungen an den Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation im Rahmen einer beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahme; Vorliegen eines psychischen Belastungszustands

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 60.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.08.1991 - AZ: XI VL 22/90

Prozessführer

Fernmeldehauptwart ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Oktober 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Bundesbahnhauptsekretär Rolf Diener, Postobersekretärin Christine Dersch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Fernmeldehauptwarts ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI ... vom 15. August 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 15. August 1991 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt wird. Zum Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht folgende Feststellungen getroffen:

2

Der Ruhestandsbeamte entnahm während seiner aktiven Dienstzeit, in der er seit 1980 als Kassettenwechsler für die Geldkassetten in öffentlichen Münzfernsprechern eingesetzt war, in der Zeit von etwa Ende 1987 bis in den Monat Juli 1989 hinein wiederholt unerlaubt Geldbeträge aus diesen Münzkassetten. Das Geld nahm er mit nach Hause. Um die Entnahme des Geldes nicht auffallen zu lassen, setzte er in den von ihm auszufüllenden Prüfzetteln jeweils Prüfgespräche in dem Umfang ab, der dem von ihm der jeweiligen Kassette entnommenen Geldbetrag entsprach. Tatsächlich führte er in diesen Fällen solche Prüfgespräche nicht bzw. nicht in dem von ihm angegebenen Umfang. In der Zeit vom 17. Juli bis 19. Juli 1989 wurde der Ruhestandsbeamte in 9 Fällen beim Wechseln der Kassetten beobachtet. Dabei setzte er in 7 Fällen Prüfgespräche ab, ohne sie tatsächlich geführt zu haben.

3

Der durch das Verhalten des Ruhestandsbeamten entstandene Schaden wird von der Deutschen Bundespost auf über 20.000,00 DM veranschlagt. Der Ruhestandsbeamte bezifferte von sich aus den Schaden auf ca. 11.000,00 DM und leistete 15.000,00 DM an Ersatzzahlungen an die Deutsche Bundespost, die seither den Schaden als abgegolten betrachtet.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Ruhestandsbeamten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Befolgung der von seinem Vorgesetzten erlassenen allgemeinen Richtlinien (§ 55 Satz 2 BBG) und als ein außerordentlich schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewürdigt. Zwar sei nicht auszuschließen, daß infolge krankheitsbedingter seelischer Bedrückung das Verschulden des Ruhestandsbeamten gemindert gewesen sei. Die Kernpflichten seiner Tätigkeit als Kassettenwechsler, gegen die der Ruhestandsbeamte jeweils verstoßen habe, seien jedoch so leicht einsehbar gewesen, daß sie auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit noch hätten beachtet werden können.

5

Durch sein Fehlverhalten habe der Ruhestandsbeamte das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört, so daß er - wäre er noch im aktiven Dienst - aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen; dem entspreche bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Der allein in Betracht zu ziehende Milderungsgrund einer unverschuldeten, sonst nicht zu beseitigenden Notlage sei nicht gegeben.

6

3.

Der Ruhestandsbeamte hat rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen bzw. das Disziplinarverfahren einzustellen. Zur Begründung beruft er sich im wesentlichen auf den Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation. Er habe die amtlichen Gelder erst nach seiner Krebstotaloperation veruntreut. Nach seiner Operation habe er die Schmerzen nur durch eine Dauermedikation erträglich gestalten können, indem er starke Psychopharmaka unter Einschluß von Opiaten zu sich genommen habe. In der Rechtsprechung gebe es Ansätze, den Milderungsgrund auch bei durch Schock ausgelösten längerwirkenden psychischen Ausnahmesituationen zu bejahen. In einigen Entscheidungen sei auf die schockartige Auslösung der psychischen Ausnahmesituation ganz verzichtet worden.

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts ist nicht zu beanstanden.

10

1.

Der Ruhestandsbeamte hat dadurch, daß er während seiner Zeit als aktiver Beamter aus den Münzkassetten wiederholt unerlaubt Geldbeträge entnommen hat, amtlich anvertrautes Geld veruntreut. Es handelt sich nach der Dauer der Veruntreuungen und der Summe des veruntreuten Geldes um ein außergewöhnlich schwerwiegendes Dienstvergehen. Dies zeigt sich auch daran, daß er nicht nur Geld aus offenen, sondern auch aus verschlossenen Kassetten entwendet hat, die er durch Aufstoßen auf eine Holzkiste im Fahrzeug öffnete.

11

Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, zerstört das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit mit der Folge, daß er nicht im Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß daher weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer sich über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Ehrlichkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er regelmäßig mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu rechnen hat (stRspr, z.B. Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 108.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 125>; Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 -).

12

2.

Bei einem aktiven Beamten käme in einem solchen Fall eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur in Betracht, wenn Milderungsgründe gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen seiner Vorgesetzten noch nicht endgültig verloren. Entsprechendes gilt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts für den inzwischen in den Ruhestand versetzten Beamten. Im vorliegenden Fall ist jedoch keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe gegeben, die ein Absehen von der Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnten.

13

a)

Der Ruhestandsbeamte hat nicht zur Behebung oder Milderung einer wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Für eine solche wirtschaftliche Notlage bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat der Ruhestandsbeamte geltend gemacht, er habe das veruntreute Geld zu Hause aufbewahrt, damit seine Frau im Fall seines Ablebens eine gewisse finanzielle Absicherung gehabt hätte.

14

b)

Der Ruhestandsbeamte befand sich zum Zeitpunkt der Veruntreuungen nicht in einer psychischen Ausnahmesituation. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst - hier: von der Aberkennung des Ruhegehalts - möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten wäre (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -). Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann.

15

Als Ereignisse, die einen seelischen Schock auszulösen geeignet sind, kommen im vorliegenden Fall die Krebserkrankung (Krebsdiagnose), die schwere Krebsoperation und die durch die Bestrahlungstherapie ausgelöste Inkontinenz von Blase und Darm in Betracht. Die Krebsoperation erfolgte im Jahr 1984. Vor der Operation hatte der Ruhestandsbeamte eine Strahlentherapie erhalten. Die Inkontinenz von Blase und Darm besteht seit der Bestrahlungstherapie in den Jahren 1983 und 1984. Andere Ereignisse, die einen Schock auszulösen geeignet wären, ergeben sich aus dem Krankheitsverlauf, den der Hausarzt als "prozeßhaft" beschrieben hat, nicht.

16

Die Ereignisse, die einen Schock auszulösen geeignet waren, sind somit auf das Jahr 1984 zu datieren. Die Veruntreuungen des Ruhestandsbeamten begannen nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, an die der Senat infolge der Beschränkung der Berufung gebunden ist, etwa Ende 1987. Zwischen der Krebsoperation sowie dem Auftreten der Inkontinenz und dem Beginn der Veruntreuungen lag somit ein Zeitraum von etwa drei Jahren. Da der Milderungsgrund bis zur letzten Veruntreuungshandlung (Juli 1989) bestanden haben muß, käme der Milderungsgrund nur in Betracht, wenn der Schockzustand etwa 41/2 Jahre gedauert hätte. Dies ist aber auszuschließen. Der Senat hat wiederholt betont, daß ein Schock, wie er für die Annahme des Milderungsgrundes vorausgesetzt wird, sich seiner Natur nach als ein vorübergehender Zustand darstellt (z.B. Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 55>). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen, daß sich ein Schockzustand auch über mehrere Monate erstrecken kann (Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 -; Urteil des Senats vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 -; vgl. aber auch Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 -). Die Rechtsprechung des Senats bietet aber keine Anhaltspunkte dafür, daß auch ein so langer Zeitraum wie im vorliegenden Fall für die Annahme eines Schockzustands in Betracht zu ziehen wäre. So hat es der Senat in seinem Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 - ausgeschlossen, "daß der Beamte sich jahrelang in einem Schockzustand befand".

17

Auch aus den Urteilen des Senats vom 28. März 1984 und vom 24. September 1975, auf die sich der Ruhestandsbeamte beruft, ergibt sich für den vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung. Zwar ist in dem Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - in Abgrenzung zu dem Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat ausgeführt, daß "die durch ein äußeres Ereignis schockartig verursachte psychische Ausnahmesituation auch länger wirken" kann. Die Ausnahmesituation dauere so lange, wie das sie verursachende äußere Ereignis weiter auf die Seelenlage des Beamten wirke; eine zeitliche Zäsur anderer Art ließe sich nicht rechtfertigen. Andererseits hat der Senat in dieser Entscheidung den Milderungsgrund von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB "durch den Mangel an persönlichkeitsimmanenter Dauerhaftigkeit" abgegrenzt. Zudem wird in dem Urteil lediglich "von einer Monate überdauernden außergewöhnlichen seelischen Zwangslage" gesprochen. Auch das Urteil vom 24. September 1975 - BVerwG 1 D 16.75 - (BVerwG Dok.Ber. B 1976, 49) kann angesichts des im Vergleich zu dem vorliegenden Sachverhalt erheblich kürzeren Zeitraums zwischen der Auslösung des Schocks und der Tathandlung nicht für eine abweichende Beurteilung herangezogen werden.

18

Soweit in Entscheidungen des Senats nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - auf eine Auslösung der psychischen Ausnahmesituation durch einen Schock abgehoben wurde (Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG 1 D 46.75 - <BVerwG Dok. Ber. B 1976, 231>; Urteil vom 19. Juni 1984 - BVerwG 1 D 102.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 290>), ist aber daran festgehalten worden, daß der psychische Zustand, der zu den jeweiligen Verfehlungen geführt hatte, vorübergehender Natur war. Denn Kennzeichen des Milderungsgrundes ist stets eine "Ausnahmesituation", also ein vorübergehender psychischer Zustand. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in einer unerwartet auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, daß der Betroffene sich mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen.

19

Im vorliegenden Fall handelt es sich aufgrund der Erkrankung des Ruhestandsbeamten um einen psychischen Belastungszustand, der zu Beginn der Verfehlungen bereits etwa drei Jahre bestanden hat und noch fortdauert. Es fehlt also an der für den Milderungsgrund kennzeichnenden psychischen "Ausnahmesituation". Würde man den Milderungsgrund im vorliegenden Fall bejahen, hätte dies zur Konsequenz, daß auch fortdauernde seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen würden, was der Senat aber bisher stets verneint hat (z.B. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -).

20

3.

Die Aberkennung des Ruhegehalts ist angesichts der durch das schwerwiegende Dienstvergehen herbeigeführten völligen Beeinträchtigung der Vertrauensgrundlage nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch für die Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts. Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der Deutschen Bundespost Telekom, Direktion ..., vom 5. August 1994 kann der Beamte weiterhin, wenn auch zu einem höheren Beitrag, Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse bleiben. Er verfügt damit auch nach der Aberkennung des Ruhegehalts über einen Krankenversicherungsschutz, der ihm die weitere Behandlung seiner schwerwiegenden Erkrankung ermöglicht.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller