Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1989, Az.: BVerwG 8 C 98.85
Mietwohnung; Bundesdarlehnswohnung; Fehlsubvention; Ausgleichszahlung; Fehlbelegungsabgabe; Behördenzuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 98.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 19.06.1984 - AZ: 16 K 2473/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.09.1985 - AZ: 14 A 1963/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 30 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 74 Nr. 18 GG
- Art. 80 GG
- Art. 83 GG
- Art. 87 GG
- Art. 108 GG
- § 52 Nr. 1 VwGO
- § 67 Abs. 1 VwGO
- § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
- § 138 Nr. 6 VwGO
- § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- § 142 VwGO
- § 130 Nr. 6 ZPO
- § 1 Abs. 4 AFWoG
- § 6 AFWoG
- § 9 AFWoG
- § 10 AFWoG
- § 11 AFWoG
- § 1 FVG
- § 3 FVG
- § 8 FVG
- § 22 II. WoBauG
- § 87 a II. WoBauG
- § 111 II. WoBauG
- § 4 Abs. 5 WoBindG
Fundstellen
- BBauBl 1990, 514-520
- BayVBl 1990, 249-251
- KStZ 1989, 187
- NVwZ-RR 1990, 44-53 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1989, 643 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Festsetzung von Ausgleichszahlungen aufgrund des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen gegen Inhaber von Mietwohnungen, deren Errichtung mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden ist (Bundesdarlehenswohnungen), begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Fehlbelegungsabgabe ist gegenüber Inhabern von Bundesdarlehenswohnungen von Bundesbehörden festzusetzen.
§ 11 Satz 2 AFWoG enthält eine den verfassungsrechtlichen - namentlich aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt herzuleitenden - Anforderungen genügende gesetzliche Normierung der (instanziellen) Behördenzuständigkeit.
Die vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aufgrund der Ermächtigung des § 11 Satz 2 AFWoG durch (unveröffentlichten) Erlaß getroffene Bestimmung der Oberfinanzdirektionen als zuständige Stellen für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im allgemeinen Wohnungsfürsorgebereich des Bundes ist nicht zu beanstanden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1989 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1985 aufgehoben, soweit der angefochtene Bescheid eine monatliche Ausgleichszahlung von 136 DM festsetzt.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird das Revisionsverfahren eingestellt.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Inhaber einer Mietwohnung in B., deren Errichtung mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden ist. Die Oberfinanzdirektion K. setzte gegen ihn mit Leistungsbescheid vom 2. März 1983 eine monatliche Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (Fehlbelegungsgesetz - AFWoG -) in Höhe von 137 DM für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis zum 31. Dezember 1985 fest.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21. April 1983) Anfechtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion K., erhoben und im ersten sowie im zweiten Rechtszug geltend gemacht: Das Fehlbelegungsgesetz sei verfassungswidrig zustandegekommen und auch materiell mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Letzteres gelte Insbesondere für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes. B. bilde zudem mit der Stadt K. keinen zusammenhängenden Wirtschaftsraum im Sinne des § 1 Abs. 4 AFWoG. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß sich die von ihm zu entrichtende Miete vom 1. April 1983 an infolge der durch Verordnung vom 26. Juli 1982 ermöglichten Zinserhöhung des seiner Vermieterin gewährten Bundesdarlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln erhöhe.
Die Beklagte hat erwidert: Das Fehlbelegungsgesetz sei formell und materiell verfassungsmäßig. In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz hat sie den angefochtenen Leistungsbescheid geändert und die monatliche Ausgleichszahlung auf 136 DM herabgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat das Rubrum des Verfahrens dahin geändert, daß die Klage sich gegen die Oberfinanzdirektion K. richte, und hat ausgeführt: Zwar sehe § 11 Satz 2 AFWoG für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe bei Inhabern von Bundesdarlehenswohnungen die Zuständigkeit der Bundesbehörde vor, die das (Wohnungs-)Besetzungsrecht ausübe. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Gesetzesvollzuges durch die Länder werde dadurch aber nicht durchbrochen. Bundesbehörden nähmen vielmehr bei der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes Aufgaben des jeweiligen Landes in Form einer verfassungsrechtlich zulässigen Organleihe wahr. Das Besetzungsrecht werde bei Bundesdarlehenswohnungen nicht von der Oberfinanzdirektion, sondern von dem Bundesvermögensamt ausgeübt. Eine davon abweichende Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen habe nicht durch einen unveröffentlichten Erlaß des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, sondern nur durch eine Rechtsverordnung begründet werden können. Der demnach vorliegende Zuständigkeitsmangel führe zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des angefochtenen Leistungsbescheides. Überdies fehle die Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung gegen den Kläger, weil die Bestimmung der Stadt Bonn zum Erhebungsgebiet der Fehlbelegungsabgabe durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt und die Abweisung der Klage begehrt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit mit dem angefochtenen Bescheid monatlich 136 DM gefordert werden.
II.
Das Revisionsverfahren ist einzustellen, soweit sich der angefochtene Leistungsbescheid durch die nachträgliche Herabsetzung der geforderten monatlichen Ausgleichszahlung auf 136 DM erledigt hat. Im übrigen ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Revision ist zulässig. Bedenken dagegen, daß sie nicht hinsichtlich beider das angefochtene Urteil selbständig tragender Erwägungen des Berufungsgerichts formgerecht begründet worden sein könnte (zu den dann einschlägigen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vgl. Beschlüsse vom 30. April 1980 - BVerwG 7 C 88.79 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 55 S. 21 <22> = NJW 1980, 2268 <2269>[BVerwG 30.04.1980 - 7 C 88/79] = DÖV 1980, 919 m.weit.Nachw. und vom 4. Januar 1989 - BVerwG 8 C 55.86 -; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage 1988, § 139 Rdnr. 7; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage 1988, § 139 Rdnr. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Auflage 1988, § 554 Anm. 4 c), greifen nicht durch.
Allerdings genügt die gegen die zweite entscheidungstragende Annahme des angefochtenen Urteils (B. sei nicht wirksam zum Erhebungsgebiet der Fehlbelegungsabgabe bestimmt worden) gerichtete Sachrüge mit der Verweisung "auf die in dem Revisionsverfahren H. gegen Oberstadtdirektor B. gegen dieses Urteil geltend gemachten Einwendungen" nicht den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VwGO sowie dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen im Anwaltsprozeß (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO). Im Anwaltsprozeß kann nämlich die Bezugnahme auf einen in einem anderen Rechtsstreit eingereichten Schriftsatz desselben oder eines anderen postulationsfähigen Rechtsanwalts - namentlich eine Revisionsbegründung in einem Parallelverfahren sogar derselben Parteien - der Form nach nur dann als bestimmender Schriftsatz - insbesondere als ausreichende Revisionsbegründung - anerkannt werden, wenn der in Bezug genommene Schriftsatz in beglaubigter Abschrift beigefügt wird (vgl. RGZ 145, 266 <267 f.>; BGH, Urteil vom 11. Mai 1954 - I ZR 178/52 - BGHZ 13, 244 <248>[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] und Beschluß vom 30. Oktober 1984 - IX ZB 103/84 - VersR 1985, 67 <68> m.weit.Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 554 ZPO Anm. 2). Eine (beglaubigte) Abschrift der in Bezug genommenen Revisionsbegründung des Vertreters des öffentlichen Interesses in der Sache H. gegen Oberstadtdirektor B. - BVerwG 8 C 93.85 - war jedoch der (am letzten Tage der verlängerten Revisionsbegründungsfrist eingegangene) Revisionsbegründung im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht beigegeben.
Überdies ist eine nicht weiter substantiierte schriftliche Bezugnahme - sei es insgesamt oder für einzelne Abschnitte - auf eine nicht von dem Prozeßbevollmächtigten des jeweiligen Revisionsklägers selbst, sondern von einem Dritten verfaßte und unterzeichnete Revisionsbegründung in einem anderen Verwaltungsrechtsstreit (mag es sich auch - ganz oder teilweise - um einen rechtlich gleichgelagerten Fall handeln) mit dem Sinn und Zweck des Vertretungszwangs im Revisionsverfahren (§ 67 Abs. 1 VwGO) sowie des Darlegungsgebots des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht vereinbar und deshalb unzureichend (vgl. Beschlüsse vom 6. Oktober 1958 - BVerwG V C 378.56 - MDR 1959, 60 f., vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <92 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - BVerwGE 13, 181 <183>[BVerwG 16.11.1961 - IV ER 403/61] und vom 16. Oktober 1968 - BVerwG VIII CB 49.68 - <n.v.>; Urteil vom 27. Februar 1967 - BVerwG VIII C 81.66 - BVerwGE 26, 239 <241 f.>[BVerwG 27.02.1967 - VIII C 81/66]; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 139 Rdnr. 11).
§ 139 Abs. 2 VwGO ist jedoch durch die in der gleichen Richtung zusätzlich erhobene Verfahrensrüge genügt. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO sinngemäß geltend gemacht, das angefochtene Urteil sei nicht mi Gründen versehen, soweit es zur Begründung auf ein anderes Urteil des Oberverwaltungsgerichts verweise, das der Beklagten weder zugestellt noch in sonstiger Weise bekanntgemacht worden sei. Die damit konkludent erhobene Rüge der Verletzung des § 13 Nr. 6 VwGO bezeichnet den vermeintlichen Verfahrensmangel hinreichend (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO); einer weiteren Substantiierung bedurfte es nicht (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 3 S. 2).
Das vom Oberverwaltungsgericht geänderte Passivrubrum ist durch Rückänderung zu berichtigen. Die in diese Richtung zielende Anregung der Revision enthält keine Verfahrensrüge. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VwGO - wonach die Anfechtungsklage grundsätzlich gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten ist - betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage (namentlich nicht eine Prozeßvoraussetzung), sondern die Passivlegitimation (vgl. Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, § 78 Rdnrn. 3, 16; Eyermann/Fröhler, § 62 Rdnr. 14 und § 78 Rdnrn. 1, 7; Schunck/de Clerck, VwGO, 2. Auflage 1967, § 78 Anm. 1; unklar: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 78 Rdnr. 1 <"Prozeßführungsbefugnis des Beklagten"> und Rdnr. 11 <Frage der Begründetheit der Klage>). Für die dem Kläger obliegende Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) genügt bei der Anfechtungsklage die Angabe der sachentscheidenden Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO), hier also der Oberfinanzdirektion. Den richtigen Beklagten zu ermitteln, ist gegebenenfalls Sache des Gerichts (vgl. Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 133.61 - BVerwGE 14, 330 <332 f.>[BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61] und vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 96.62 - BVerwGE 16, 224 <225>[BVerwG 16.07.1963 - VII C 96/62]). Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Urteile vom 3. August 1962, a.a.O., vom 19. November 1964 - BVerwG VIII C 39.64 - BVerwGE 20, 21 <22>[BVerwG 19.11.1964 - VIII C 39/64] und vom 19. Januar 1967 - BVerwG VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31 <33>[BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]). Dies gilt auch dann, wenn die fälschlich als Beklagte bezeichnete Körperschaft in der Vorinstanz als Beklagte behandelt worden ist (vgl. Urteile vom 19. November 1964, a.a.O. und vom 19. Januar 1967, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Betrachtung die vom Kläger als Vertreterin der beklagten Bundesrepublik Deutschland bezeichnete Oberfinanzdirektion aufgrund einer Organleihe als Landesbehörde angesehen, die durch Landesrecht zur Klagegegnerin bestimmt sei (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Diese materiellrechtliche Sicht des Berufungsgerichts erweist sich - wie noch darzulegen ist - als unrichtig. Richtige Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, für die die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde tätig geworden ist. Bundesbehörden können nicht durch Landesrecht zum Klagegegner bei Anfechtungsklagen bestimmt werden (vgl. Urteile vom 3. August 1962, a.a.O. S. 331 f. und vom 19. November 1964, a.a.O. S. 22). Dementsprechend ist das ursprüngliche Passivrubrum im Revisionsverfahren von Amts wegen wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 19. November 1964, a.a.O. und vom 19. Januar 1967, a.a.O.). Darin liegt kein Austausch der Beklagten, dem im Revisionsverfahren das Verbot der Klageänderung (§ 142 VwGO) entgegenstünde. Vielmehr wird lediglich klargestellt, daß die Oberfinanzdirektion, die für die "in Anspruch zu nehmende Körperschaft tätig geworden ist, kraft Gesetzes als deren Vertreterin am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat" (vgl. Urteil vom 19. November 1964, a.a.O.).
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die beiden Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides herleitet, halten der Nachprüfung nicht stand: Die Annahme, die Bestimmung der Stadt B. zu einer Gemeinde, in der die Fehlbelegungsabgabe zu erheben sei, werde durch die Ermächtigung des § 1 Abs. 4 AFWoG nicht gedeckt, ist materiellrechtlich nicht tragfähig. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis übersandten Urteil vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 93.85 - (KStZ 1989, 32) im einzelnen dargelegt. Daran ist festzuhalten. Damit erledigt sich die insoweit erhobene Verfahrensrüge der Revision. Ebensowenig zu billigen ist aber auch die Rechtsansicht, die Oberfinanzdirektion K. sei für den Erlaß des angefochtenen Leistungsbescheids nicht zuständig gewesen.
Die Oberfinanzdirektion K. war kraft Bundesrechts als zuständige Bundesbehörde zur Festsetzung berufen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AFWoG ist das Fehlbelegungsgesetz "auf Inhaber von steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungsrecht besteht".
Der Kläger ist Inhaber einer der in § 9 Abs. 1 Satz 1 AFWoG bezeichneten Wohnungen. Seine Mietwohnung ist nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87 a, 111 II. WoBauG aus dem Bundeshaushalt gefördert worden. Das Besetzungsrecht zugunsten des Darlehensgebers besteht noch.
Gemäß § 11 Satz 2 AFWoG obliegen in den Fällen des § 9 AFWoG die Aufgaben der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt. Darlehensgeber ist hinsichtlich der vom Kläger bewohnten, mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnung die Bundesrepublik Deutschland. Für diese hat der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch einen unveröffentlichten Erlaß vom 24. März 1982 die Oberfinanzdirektionen für die von ihnen jeweils verwalteten Wohnungsfürsorgemittel gemäß § 11 Satz 2 AFWoG als zuständige Stellen zur Erhebung der Ausgleichszahlung in den Bereichen bestimmt, die die Länder im Wege der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 4 AFWoG festgelegt haben. Das ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtlich nicht zu beanstanden.
Freilich haben nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Länder eine umfassende Verwaltungszuständigkeit, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt oder zuläßt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] <318>[BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]). Nach Art. 83 GG, der diesen Abschnitt des Grundgesetzes einleitet, führen die Länder grundsätzlich auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O.). Art. 83 GG begründet jedoch ebenso wie Art. 30 GG nur eine widerlegbare Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] <15>[BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; Hömig in: Seifert/Hömig, GG, 3. Aufl., Art. 83 Rdnr. 1 m.weit.Nachw.). Soweit das Grundgesetz es vorsieht oder gestattet, kann Bundesrecht abweichend von Art. 83 GG in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. Zulässig ist dies dort, wo das Grundgesetz selbst eine von der Regel des Art. 83 GG abweichende bundeseigene Verwaltung ausdrücklich anordnet oder - sei es ausdrücklich oder konkludent - den Bundesgesetzgeber zu einer abweichenden Regelung ermächtigt (vgl. Hömig, a.a.O. Art. 83 Rdnr. 2).
Ausnahmen von der regelmäßigen Zuständigkeit der Länder sieht u.a. Art. 87 GG vor. Die dortige Regelung greift im Zusammenhang mit dem Fehlbelegungsgesetz - d.h. im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Fragestellung des Fehlbelegungsgesetzes - durch. Art. 87 GG betrifft allerdings - ebenso wie der gesamte Abschnitt - ausschließlich die Ausführung von Bundesgesetzen; eine Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden schließt das Grundgesetz schlechthin aus (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. April 1967 - 2 BvG 1/62 - BVerfGE 21, 312 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvG 1/62] <325 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvG 1/62]< m.weit.Nachw. und Beschluß vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - BVerfGE 63, 1 <40>[BVerfG 12.01.1983 - 2 BvL 23/81]; BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 1 B 10.88 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 14 S. 7); zur Ausführung von Landesrecht sind allein die Landesbehörden zuständig (Art. 30 GG; BVerfG, Beschluß vom 11. April 1967, a.a.O.). Das führt hier jedoch nicht zu Konsequenzen. Das Fehlbelegungsgesetz ist Bundesrecht. Daran ändert seine "Ergänzungsbedürftigkeit" durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung nichts. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 2 BvL 3/86 - (NJW 1988, 2529 <2531 f.>[BVerfG 08.06.1988 - 2 BvL 9/85]) dargelegt. Dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt zum Gegenstand der bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau u.a. "die Bundesfinanzverwaltung". Deren Zuständigkeitsbereich ist hinsichtlich der Steuerverwaltung (Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften) in Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG umschrieben, der insoweit eine den Art. 83 ff. GG vorgehende Sondervorschrift trifft (vgl. Maunz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 108 Rdnr. 6). Diese verdrängende Wirkung des Art. 108 Abs. 1 GG beschränkt sich jedoch auf die Verwaltung von Steuern (vgl. Maunz, a.a.O. Art. 108 Rdnr. 5; Klein in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 6. Auflage, Art. 108 Rdnr. 8; Fischer-Menshausen in: v. Münch, GG-Kommentar, Art. 108 Rdnr. 6; Faber in: Wassermann, Kommentar zum GG, 1984, Art. 108 Rdnrn. 9 und 10). Die Verwaltung anderer Abgaben - wie Beiträge oder Abgaben besonderer Art - wird von Art. 108 GG nicht erfaßt (vgl. Maunz, a.a.O. Art. 108 Rdnr. 5). Da es zulässig ist, daß den Bundesfinanzbehörden die Verwaltung solcher anderer Abgaben ebenso wie die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben übertragen wird (vgl. Maunz, a.a.O. Art. 108 Rdnrn. 5, 20; Fischer-Menshausen, a.a.O.; Faber, a.a.O. Rdnrn. 9, 10) ist insoweit ergänzend auf die Art. 83 ff. GG - namentlich Art. 87 GG - zurückzugreifen (vgl. Maunz, a.a.O. Art. 108 Rdnrn. 5, 6, 20 und 21). So umfaßt die Bundesfinanzverwaltung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG nach allgemeiner Auffassung auch die Bundesvermögensverwaltung, die die Finanzbehörden des Bundes seit je auf gesetzlicher Grundlage wahrnehmen (vgl. Faber, a.a.O. Rdnr. 9; Fischer-Menshausen, a.a.O.; Maunz, a.a.O. Art. 87 Rdnr. 18 und Art. 108 Rdnr. 21; Schmidt-Bleibtreu in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, a.a.O. Art. 87 Rdnr. 3). Ob die Bundesvermögensverwaltung einen besonderen Zweig der Bundesfinanzverwaltung im Sinne des - dann in diesem Begriff weiter als Art. 108 GG zu verstehenden und insoweit unmittelbar anzuwendenden - Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt (so Maunz, a.a.O. Art. 87 Rdnr. 18) oder ob sie als "ressortzugehörige Aufgabe" anzusehen ist, deren Erledigung im Grundgesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, die aber kraft Natur der Sache in die Zuständigkeit der Bundesverwaltung fällt (vgl. Klein, a.a.O. Art. 108 Rdnr. 8; Faber, a.a.O. Rdnr. 9), oder ob das Grundgesetz doch jedenfalls die gesetzliche Zuweisung dieses Aufgabenbereichs an die Finanzbehörden des Bundes gestattet (so wohl: Fischer-Menshausen, a.a.O. Rdnr. 6), mag auf sich beruhen. Diese Meinungsverschiedenheiten berühren nicht das hier interessierende Ergebnis, daß nämlich zu der in Übereinstimmung mit der Verfassung der Bundesfinanzverwaltung obliegenden Bundesvermögensverwaltung die Wohnungsbaufinanzierung und Darlehensverwaltung des Bundes, insbesondere im Bereich seiner Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete, gehört.
Das Zweite Wohnungsbaugesetzüberträgt die "Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln" für den Wohnungsbau im Interesse einer Konzentration und zur Gewährleistung einer einheitlichen Förderung für den Regelfall dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG sind "die nach ihrer Zweckbestimmung für den Wohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel im Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen". Soweit in anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts Mittel eingestellt sind, die für den Wohnungsbau verwendet werden sollen, sind sie dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau "zur Bewirtschaftung" (d.h. zur Verwaltung) zuzuweisen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG). Diese Regelung erstreckt sich auf Wohnungsfürsorgemittel. Das bekräftigt die in § 22 Abs. 2 II. WoBauG angeordnete Ausnahme. Danach gelten nämlich "die Vorschriften des Absatzes 1 ... nicht für die Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Wohnungen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt werden, sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnungen in Dienstgebäuden oder innerhalb geschlossener Anlagen bestimmt sind, die überwiegend anderen als Wohnzwecken dienen sollen." Diese Ausnahme trägt dem Umstand Rechnung, daß Bundesbahn und Bundespost als Sondervermögen des Bundes eine eigene Wohnungsfürsorge für ihre Bediensteten betreiben, den Bauträgern Arbeitgeberdarlehen gewähren und das Recht zur Belegung der geförderten Wohnungen beanspruchen. Im Unterschied dazu sind etwa die im Verteidigungsetat für die Wohnungsbeschaffung für Bundeswehrangehörige ausgewiesenen Mittel gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG dem Bundesbauminister zur Bewirtschaftung zuzuweisen. Die Bewirtschaftung erfolgt im Einvernehmen mit dem (jeweiligen) Ressortminister (vgl. auch Schade/Schubart/Kohlenbach, II. WoBauG, § 22 Anm. 1). Als Verwaltungsunterbau stehen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau bei der Bewirtschaftung der Wohnungsfürsorgemittel des Bundes die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG -) in der zuletzt durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) geänderten Fassung des Gesetzes zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz - FAnpG -) vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) erledigt die Bundesvermögensabteilung der jeweils örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde der Bundesfinanzverwaltung (§ 1 Nr. 3 FVG) unter anderem die "Aufgaben der Wohnungsbaufinanzierung und Darlehensverwaltung des Bundes." Die Bundesvermögensabteilung ist eine Bundesabteilung der Oberfinanzdirektion, die mit Verwaltungsangehörigen des Bundes besetzt ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 FVG).
Die dem Bundesbauminister und den ihm insoweit nachgeordneten Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen obliegende Verwaltung der Wohnungsfürsorgedarlehen und die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe von Mietern der mit diesen Mitteln des Bundes geförderten Wohnungen sind unmittelbar und eng miteinander verflochten. Die Fehlbelegungsabgabe ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2529 f.) keine Sonderabgabe im Sinne seiner Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat sie vielmehr als eine (instrumentelle) "Abschöpfungsabgabe" qualifiziert, "die der Rückabwicklung von der öffentlichen Hand gewährter Subventionsvorteile dient und mit diesen in einem unlösbaren sachlichen Zusammenhang steht" (vgl. a.a.O. S. 2530). Zwar sind die Bauherren Empfänger der Subvention. Der Vorteil aus der Subventionierung des sozialen Wohnungsbaues kommt jedoch durch die im Vergleich zur Marktmiete geringere Kostenmiete den (abgabepflichtigen) Mietern zugute. Im Ergebnis wird den Mietern der staatlich geförderten Wohnungen gezielt ein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet, den die Fehlbelegungsabgabe nunmehr abschöpft (vgl. BVerfG a.a.O. S. 2530). Gerade aus dieser Abschöpfungsfunktion hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 2530) die "erforderliche besondere Legitimation" für die unter Inanspruchnahme einer Sachkompetenz aus Art. 73 ff. GG erhobene Fehlbelegungsabgabe hergeleitet.
Da die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe der Rückgewinnung zweckgebundener Förderungsmittel aus den Haushalten des Bundes und der Länder dient, stellt sie als Subventionsrücknahme gleichsam die "Kehrseite" der Darlehensgewährung dar. Als solche ist die "Subventionsrücknahme" jedoch naturgemäß Sache der Körperschaft, die als Darlehens- oder Zuschußgeber die Subvention gewährt hat. Dementsprechend weist namentlich § 10 Abs. 3 Satz 1 AFWoG "in den Fällen des § 9 die eingezogenen Ausgleichszahlungen dem (jeweiligen) Darlehens- oder Zuschußgeber zu". Anspruchsberechtigter ist danach bei den mit Wohnungsfürsorgemitteln aus dem Bundeshaushalt geförderten Wohnungen der Bund. Dieser hat die eingezogenen Ausgleichszahlungen zur Förderung von Wohnungen im Sinne der §§ 87 a und 111 II. WoBauG zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AFWoG). Die Mittel fließen also in den Bundeshaushalt, wo sie gemäß ihrer Zweckbestimmung für den Wohnungsbau in den Einzelplan des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG), jedenfalls aber seiner Bewirtschaftung unterliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG). Besteht im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes aufgrund des vorhandenen Bestandes kein weiterer Wohnungsbedarf, so ist das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe dem allgemeinen Bundeshaushalt zuzuführen, da es sich nicht um Rückflüsse handelt, die erneut zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind (vgl. auch Kohlenbach, AFWoG § 10 Anm. 4). Der Bund macht mithin, wenn er von den Mietern der mit Wohnungsfürsorgemitteln aus dem Bundeshaushalt geförderten Wohnungen Ausgleichszahlungen erhebt, einen ihm selbst zustehenden (auf Rücknahme des von ihm selbst gewährten Subventionsvorteils gerichteten) bundesrechtlichen Anspruch im eigenen Namen geltend.
An dem bundesrechtlichen Charakter dieses Anspruchs ändert sich nichts dadurch, daß die Festsetzung von Ausgleichszahlungen eine Bestimmung des Erhebungsgebietes der Abgabe durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 1 Abs. 4 AFWoG sowie eine Höchstbetragsfestsetzung ebenfalls durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 AFWoG voraussetzt. Denn § 9 AFWoG ordnet mit der entsprechenden Anwendung des Fehlbelegungsgesetzes auf die Inhaber von mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes geförderten Mietwohnungen zugleich auch die entsprechende Anwendung des zum Gesetzesvollzug unentbehrlichen Landesrechts an.
Dagegen sind keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß der Gesetzgeber die gesetzlichen Tatbestände nicht stets selbst umschreiben. Er darf vielmehr im Wege der Verweisung auch auf andere Vorschriften Bezug nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1978 - 1 BvR 786, 793/70, 168/71 und 95/73 - BVerfGE 47, 285 <311> m.weit.Nachw. und vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 - BVerfGE 60, 135 <137>[BVerfG 23.03.1982 - 2 BvL 13/79]). Sowohl eine sog. statische als auch eine sog. dynamische Verweisung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluß vom 23. März 1982, a.a.O. S. 155 m.weit.Nachw.). Der Bundesgesetzgeber ist auch nicht gehindert, in einem Bundesgesetz auf Landesrecht zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978, a.a.O. S. 311 f.). Zwar kann es unter bundestaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten geboten sein, sich dann auf eine statische Verweisung zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978, a.a.O. S. 312). Eine dynamische Verweisung auf Landesrecht kann nämlich zu einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen führen und aus diesem Grunde bundesverfassungsrechtlich unzulässig sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1978, a.a.O. S. 312 ff. und vom 23. März 1982, a.a.O. S. 161; s. ferner Beschluß vom 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - DÖV 1984, 111 [BVerwG 19.09.1983 - BVerwG 8 B 117.82]). Unter welchen Voraussetzungen das zutrifft, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Denn eine unter diesem Blickwinkel bedenkliche Verweisung des Fehlbelegungsgesetzes auf Landesrecht liegt ersichtlich nicht vor. Das Fehlbelegungsgesetz macht die Erhebung und den Umfang der Fehlbelegungsabgabe im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise von einer Rechtssetzung in einem anderen Kompetenzbereich und damit von einer je nach der Willensentscheidung der jeweiligen Landesregierung so oder anders ausfallenden "fremden" Regelung abhängig. Es knüpft vielmehr - mit dem Ziel, die Inhaber einerseits von öffentlich geförderten Sozialwohnungen und andererseits von mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen für Bundesbedienstete gleichzubehandeln - an die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Bereich des jeweiligen Landes an und verwertet dabei - auch im Interesse der Minderung des Verwaltungsaufwandes - die Mietenermittlung in den betroffenen Gemeinden und die Höchstbetragsfestsetzungen, die sachgerecht nur in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen werden können. Darin ist keine verfassungswidrige Verlagerung der Regelungskompetenz zu erblicken (vgl. auch Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 8 B 163.83 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 17 S. 7 <8>).
Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 AFWoG angeordnete entsprechende Anwendung des Fehlbelegungsgesetzes führt dazu, daß die Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen in Gemeinden, die - wie der Wohnort des Klägers - durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 1 Abs. 4 AFWoG zum Erhebungsgebiet der Fehlbelegungsabgabe bestimmt worden sind, unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen unmittelbar zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden können. Eine "Zwischenschaltung" des Landes, in dem die jeweilige Wohnung belegen ist, sieht das Fehlbelegungsgesetz nicht vor; ihrer bedarf es auch nicht. Namentlich ist nach der vom Bundesgesetzgeber in Übereinstimmung mit der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern getroffenen Zuständigkeitsregelung des Fehlbelegungsgesetzes für die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Heranziehung der Rechtsfigur der "Organleihe" kein Raum. Das Rechtsinstitut der Organleihe (BVerfG, Beschluß vom 21. Oktober 1971 - 2 BvL 6/69, 15, 20, 21/70 und 46/71 - BVerfGE 32, 145 <154>) kennzeichnet, daß das Organ eines Rechtsträgers beauftragt wird, Aufgaben eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen, weil es diesem anderen Rechtsträger auf der betreffenden Verwaltungsebene an einem eigenen Organ fehlt. Das "entliehene Organ" wird, ohne daß es zu einer Zuständlgkeitsübertragung kommt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1983, a.a.O. S. 32), als "Organ des Entleihers" tätig, dessen Weisungen es unterliegt und dem die getroffenen Maßnahmen zugerechnet werden (vgl. Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII A 4.73 - Buchholz 11 Art. 104 a GG Nr. 2 S. 1 <6> und BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1983, a.a.O. S. 31 jeweils m.weit.Nachw.). Für alles das fehlt beim Abbau der Fehlsubventionierung im Bereich der Wohnungsfürsorge des Bundes der Ansatzpunkt: § 11 Satz 2 AFWoG sieht in Verbindung mit § 22 Abs. 1 II. WoBauG und § 8 Abs. 5 Satz 2 FVG eine der bundesstaatlichen Finanzverfassung entsprechende eigene (originäre) Zuständigkeit der Bundesverwaltung für den Vollzug des Fehlbelegungsgesetzes bei den mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes geförderten Wohnungen vor.
§ 11 Satz 2 AFWoG enthält sowohl eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzliche Normierung der Behördenzuständigkeit als auch eine hinreichende Rechtsgrundlage zur Bestimmung einer anderen als der das Besetzungsrecht ausübenden Behörde durch den Darlehens- oder Zuschußgeber. Die "Bestimmung" einer anderen Stelle durch den Darlehens- oder Zuschußgeber braucht nach dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang des § 11 Satz 2 AFWoG nicht durch Rechtsverordnung zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat im Fehlbelegungsgesetz überall dort, wo er den Verordnungsgeber zu einer Rechtssetzung ermächtigen will, dies eindeutig durch einen entsprechenden Zusatz zum Ausdruck gebracht (vgl. § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und 3 AFWoG). Demgegenüber heißt es in § 11 Satz 2 AFWoG lediglich "bestimmt" ohne den Zusatz "durch Rechtsverordnung" (§ 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und 3 AFWoG). Dem entspricht, daß die Bestimmungsbefugnis dem jeweiligen "Darlehens- oder Zuschußgeber" und nicht - wie durch den vorhergehenden Satz 1 des § 11 AFWoG - der Landesregierung oder einem sonstigen gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht kommenden Adressaten einer Verordnungsermächtigung eingeräumt ist. Daß der Gesetzgeber keine Rechtssetzungsermächtigung beabsichtigt hat, zeigt überdies der Regelungszusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 11 AFWoG. "Zuständige Stelle" ist gemäß § 11 Satz 1 AFWoG "die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist". Die gleichwertige Gegenüberstellung der von der Landesregierung bestimmten und der nach Landesrecht zuständigen Stelle verdeutlicht, daß die zuständige Stelle im Bereich der Länder nach Maßgabe des jeweiligen Landesorganisationsrechts durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder von der Landesregierung im Wege von Verwaltungsvorschriften festgelegt werden soll (vgl. auch Kohlenbach, AFWoG § 11 Anm. 2 <S. D 84 a/Stand: Juni 1986>). Andernfalls wäre die alternative Aufführung - Zuständigkeit kraft Landesrechts oder durch Bestimmung der Landesregierung - sinnlos. Die Entstehungsgeschichte des Fehlbelegungsgesetzes gibt ebenfalls nichts für die Annahme her, der Gesetzgeber habe mit § 11 Satz 2 AFWoG den "Darlehens- oder Zuschußgeber" zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigen wollen (vgl. insbesondere die Begründung der Bundesregierung zu § 11 AFWoG, BT-Drucks. 9/744, S. 22).
§ 11 Satz 2 AFWoG hält in seiner sich daraus ergebenden Auslegung der verfassungsrechtlichen Prüfung stand: Das Grundgesetz schreibt eine Regelung der Behördenzuständigkeit durch Gesetz nicht ausdrücklich vor. Nur für den Aufbau und das Verfahren der Bundesfinanzbehörden trifft Art. 108 Abs. 1 Satz 2 GG eine derartige Anordnung. Art. 108 Abs. 1 Satz 2 GG ist jedoch - wie bereits ausgeführt - für die Bundesvermögensverwaltung nicht einschlägig. Die Notwendigkeit einer rechtssatzmäßigen Regelung der Behördenzuständigkeit könnte sich folglich insoweit nur aus dem sog. Allgemeinvorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergeben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56, 11/57 - BVerfGE 8, 155 <166>). Dieser besagt indessen nicht, das Grundgesetz behalte "die Regelung der Behördenzuständigkeiten und des Verwaltungsverfahrens bis in alle Einzelheiten dem Gesetz" vor (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 - BVerfGE 40, 237 [BVerfG 28.10.1975 - 2 BvR 883/73] <250>). Ob für den Bereich der Eingriffsverwaltung im Grundsatz eine rechtssatzmäßige Regelung der behördlichen Zuständigkeit zu fordern ist, kann hier auf sich beruhen. Denn dieser - etwaigen - Anforderung genügt § 11 Satz 2 AFWoG. Der Bundesgesetzgeber hat "in Fällen des § 9" AFWoG die Stelle für zuständig erklärt, die das Besetzungsrecht ausübt. Diese Zuständigkeit erstreckt § 11 Satz 2 AFWoG auf die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe.
Fraglich kann angesichts dessen nur sein, ob die gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die § 11 AFWoG trifft, hinreichend bestimmt auch insoweit ist, als sie zuläßt, daß statt der das Besetzungsrecht ausübenden Behörde auch eine andere, vom Darlehens- oder Zuschußgeber bezeichnete Stelle zuständig sein kann (vgl. auch Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 3 <8>). Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:
Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts und damit der notwendige Bestimmtheitsgrad von Leitentscheidungen des Gesetzgebers bestimmen sich in erster Linie danach, mit welcher Intensität Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80] <274>[BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80]; BVerwG, Beschluß vom 24. August 1987, a.a.O. S. 9). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt § 11 Satz 2 AFWoG. Zwar legt er die Zuständigkeit nicht abschließend fest, sondern läßt Raum dafür, daß nicht die das Besetzungsrecht ausübende Behörde, sondern eine andere Stelle des Darlehens- oder Zuschußgebers - hier eine andere Behörde der Bundesfinanzverwaltung - die Fehlbelegungsabgabe erhebt. Diese Unbestimmtheit fällt jedoch für die zu Ausgleichszahlungen verpflichteten Mieter nicht sonderlich ins Gewicht. Ob die das Besetzungsrecht ausübende Stelle oder eine andere Behörde die Ausgleichszahlungen festsetzt, ist für die Abgabepflichtigen im wesentlichen ohne Belang. Die Fehlbelegungsabgabe muß erhoben werden, sofern die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum steht der für die Erhebung zuständigen Behörde nicht zu. Unterschiede in der Sachbehandlung durch die eine oder die andere Behörde können allenfalls in einem Umfang auftreten, der auch bei der Erledigung einer Sache durch diesen oder jenen - jeweils zuständigen - Sachbearbeiter innerhalb einer Verwaltungsbehörde nicht zu vermeiden ist. Die Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbescheides wird im Bereich der Bundesvermögensverwaltung nicht berührt. Die Oberfinanzdirektion ist ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst oder das ihr nachgeordnete Bundesvermögensamt als Erstbehörde tätig wird, Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).
Eine Erschwerung des gerichtlichen Rechtsschutzes kann infolge einer Verlagerung der Behördenzuständigkeit ebenfalls nicht eintreten. Namentlich hängt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht vom Sitz der jeweiligen Behörde ab. Für die Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Ausgleichszahlungen ist vielmehr der ausschließliche Gerichtsstand des § 52 Nr. 1 VwGO gegeben, weil bei der Fehlbelegungsabgabe ein ortsbezogenes Recht Gegenstand des Streites ist (vgl. zum Begriff des ortsbezogenen Rechts: Beschlüsse vom 24. Juli 1962 - BVerwG VII ER 420.62 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2 S. 1 f. und vom 30. Januar 1964 - BVerwG II ER 402.63 - BVerwGE 18, 26 <28>[BVerwG 30.01.1964 - II ER 402/63]). Die in § 52 Nr. 1 VwGO vorausgesetzte enge örtliche Anbindung des Rechts bzw. des Rechtsverhältnisses besteht bei der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe vor allem deshalb, weil nur unter den in § 1 Abs. 4 AFWoG bezeichneten besonderen örtlichen Verhältnissen Gemeinden zum Erhebungsgebiet dieser Abschöpfungsabgabe bestimmt werden dürfen.
Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der Beibehaltung der im Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Zuständigkeit der das Besetzungsrecht ausübenden Stelle läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, diese der fehlbelegten Wohnung regelmäßig örtlich nähere und mit den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles - namentlich den Verhältnissen des jeweiligen gemeindlichen Wohnungsmarktes - besser vertraute Dienststelle könne den entscheidungserheblichen Sachverhalt schneller und zuverlässiger erfassen als eine andere Behörde. Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe steht - wie dargelegt - im sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährten Darlehens. Die darlehensverwaltende Stelle verfügt aufgrund ihrer der Darlehensgewährung und Darlehensverwaltung zugrundeliegenden Vorgänge über alle für die Festsetzung der Ausgleichszahlungen notwendigen Daten mit Ausnahme der Einkommensverhältnisse des Betroffenen und der Vergleichsmiete. Für die - sich in erster Linie auf eine vom Betroffenen eingeholte schriftliche Auskunft stützende - Einkommensermittlung (§ 5 AFWoG) bedarf es keiner Ortsnähe der Behörde. Bei der Feststellung der Vergleichsmiete ist die die Fehlbelegungsabgabe erhebende Behörde ohnehin auf die Amtshilfe der Gemeinde angewiesen.
Zu berücksichtigen ist schließlich auch, daß der notwendige Bestimmtheitsgrad parlamentarischer Leitentscheidungen auch durch Erwägungen der Handhabungspraktikabilität beeinflußt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77] <137>[BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; BVerwG, Beschluß vom 24. August 1987, a.a.O. S. 10). Unter diesem Blickwinkel spricht für die Verfassungsmäßigkeit des § 11 Satz 2 AFWoG, daß der Gesetzgeber den bei den Darlehens- und Zuschußgebern auftretenden unterschiedlichen praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen hatte, die sich aus der jeweiligen Behördenorganisation, der Zahl und Lage der mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen oder sonstigen, nicht in sämtlichen Einzelheiten vorauszusehenden Umständen ergeben können. Die in dieser Richtung gebotene Flexibilität der Zuständigkeitsregelung ließ sich nur durch ihre "generalklauselartige Weite" erreichen.
Art. 80 GG entfällt als Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. August 1987, a.a.O. S. 10). Der Gesetzgeber hat die Behördenzuständigkeit durch § 11 Satz 2 AFWoG in einer den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügenden Weise selbst geregelt und nicht die Darlehens- oder Zuschußgeber zu einer (für den Fall der Bestimmung einer anderen als der das Besetzungsrecht ausübenden Stelle erforderlichen) Rechtssetzung ermächtigt.
Auf der Grundlage des § 11 Satz 2 AFWoG konnte der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die instanzielle Behördenzuständigkeit für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe innerhalb der Bundesfinanzverwaltung durch Erlaß festlegen. Eine im Gesetz vorgesehene Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit obliegt, soweit andere organisationsrechtliche Bestimmungen dies nicht ausschließen, der dafür zuständigen Stelle der Verwaltung - hier also dem zuständigen Minister -, die insoweit in Ausübung der ihr zukommenden Organisationsgewalt handelt (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 - BVerwGE 36, 327 <329>[BVerwG 26.11.1970 - VIII C 143/69]; ferner: Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 146.67 - BVerwGE 35, 141 <143 ff.>[BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67]). Die Leitung der Bundesfinanzverwaltung gehört zwar zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FVG). Das gilt auch hinsichtlich der Verwaltung des Bundesvermögens (vgl. Schmidt-Bleibtreu, a.a.O. Art. 87 Rdnr. 3). Soweit jedoch die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministers zu erledigen haben, erteilt dieser die fachlichen Weisungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FVG). Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FVG). Dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau steht danach kraft gesetzlicher Zuweisung die Fachaufsicht über die mit der Verwaltung der Wohnungsbaumittel des Bundes und der Wohnungsfürsorge betrauten Behörden der Bundesfinanzverwaltung zu, soweit er gemäß § 22 Abs. 1 II. WoBauG für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln für den Wohnungsbau zuständig ist (vgl. auch die Bek. des BMBau vom 23. Dezember 1985, BAnz. 1985, 15436). Auf der Grundlage der ihm durch § 22 Abs. 1 II. WoBauGübertragenen Zuständigkeit für die Bewirtschaftung (auch) der Wohnungsfürsorgemittel des Bundes regelt er die Gewährung und Verwaltung dieser Bundesmittel, den Inhalt der Darlehensverträge, namentlich auch die Ausgestaltung des Besetzungsrechts (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. WoBauG, § 87 a Anm. 02 <S. 4/Stand: Mai 1988>).
Das in einem Darlehensvertrag dem Bund entsprechend seinen Wohnungsfürsorgebestimmungen als Darlehensgeber eingeräumte und - wie auch im vorliegenden Fall - durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich gesicherte Besetzungsrecht ist privatrechtlicher Natur. Inhalt und Ausübung dieser der Bundesrepublik Deutschland als Darlehensgläubigerin zustehenden Befugnis richten sich - ebenso wie der Abschluß und die sonstige Durchführung des Darlehensvertrages - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 - LM § 607 BGB Nr. 38 Bl. 2 f. und vom 10. März 1983 - III ZR 169/81 - LM § 242 (Be) BGB Nr. 47 Bl. 2; siehe auch Urteile des Senats vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 56.78 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 <4> und vom 17. März 1982 - BVerwG 8 C 36.80 - Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 3 S. 1 <3 f.>). Die Ausgestaltung des Wohnungsbesetzungsrechts, das die Zweckbestimmung der Wohnung zur Versorgung der begünstigten Bundesbediensteten dadurch sichert, daß die Darlehensgeberin durch Benennung von Wohnungssuchenden aus diesem Personenkreis, Einfluß auf die Belegung der geförderten Wohnung nehmen kann, ist der Vereinbarung der Beteiligten überlassen. Dementsprechend beschränkt sich auch § 4 Abs. 5 WoBindG darauf, die Ausübung des privatrechtlichen Besetzungsrechts als Ersatz einer Wohnberechtigungsbescheinigung anzuerkennen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 112.71 - Buchholz 454.31 § 6 WoBindG 1965 Nr. 1 S. 1 <7>), ohne den Inhalt und die Ausübung dieses Rechts zu regeln (vgl. auch Bellinger in: Fischer-Dieskau/Pergande, Wohnungsbaurecht, WoBindG § 4 Anm. 6 <S. 31/Stand: Januar 1983>).
Die vom damaligen Bundesminister für Wohnungsbau erlassenen Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Verwaltungsangehörigen aus Mitteln des Wohnungsfürsorgefonds (Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Bundes - WFB) in der durch Rundschreiben vom 28. August 1953 (GMBl. 1953, 410) und Erlaß vom 11. Februar 1977 (GMBl. 1977, 255) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1950 (GMBl. 1950, 116) (Teil IV Nr. 1 Satz 1, a.a.O. S. 118) schreiben vor, daß in den Darlehensverträgen das Wohnungsbesetzungsrecht dem "Bunde" (also nicht etwa einer bestimmten Behörde) vorzubehalten ist. Die Vertretungsberechtigung des Bundes ist in den Verträgen und bei Eintragungen im Grundbuch nach Teil VII Nr. 6 WFB (GMBl. 1950, 120) folgendermaßen zu fassen: "Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wohnungsbau, dieser vertreten durch ... in ...". Welche Behörde den Bundesminister für Wohnungsbau (jetzt Raumordnung, Bauwesen und Städtebau) vertritt, ist eine Frage des (öffentlichen) Organisationsrechts.
Nach der im Finanzverwaltungsgesetz getroffenen Zuständigkeitsverteilung haben - wie bereits bemerkt - die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen die Aufgaben der Wohnungsbaufinanzierung und Darlehensverwaltung des Bundes zu erledigen (§ 8 Abs. 5 Satz 2 FVG). Die Bundesvermögensämter sind hingegen als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung von Bundesvermögen und die Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete nur zuständig, soweit diese Aufgaben nicht anderen Bundesbehörden vorbehalten oder übertragen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FVG). Während die Bundesvermögensämter nach der früheren Behördenorganisation aufgrund des § 40 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) lediglich "Außenstellen" der Oberfinanzdirektionen waren (vgl. Nr. 2 der Zweiten Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Finanzverwaltung - 2. DAFVG - vom 21. Mai 1952, MBlFin 1952, 212), sind sie nach der derzeitigen Rechtslage verselbständigte örtliche Bundesfinanzbehörden (vgl. § 1 Nr. 4 FVG). Aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ist zu entnehmen, daß die Oberfinanzdirektion - Bundesvermögensabteilung - (und nicht das Bundesvermögensamt) den Bund bei Abschluß eines Vertrages über die Gewährung eines Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln zur Förderung des Mietwohnungsbaues für Bundesbedienstete vertritt (vgl. auch den Erlaß des BMBau vom 11. Februar 1977, GMBl. 1977, 255).
Die Ausübung des im Darlehensvertrage vereinbarten Wohnungsbesetzungsrechts ist sowohl eine Maßnahme der Darlehensverwaltung als auch Ausdruck der Wohnungsfürsorge. Im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen der Bundesrepublik Deutschland als Darlehensgläubigerin und dem Darlehensschuldner ist kennzeichnend, daß es sich bei der Ausübung des Besetzungsrechts um eine Maßnahme der Darlehensverwaltung handelt, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Finanzverwaltungsgesetzes der Oberfinanzdirektion obliegt. Ob daraus zu folgern ist, die Oberfinanzdirektion übe das Besetzungsrecht aus (so im Ergebnis: Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. WoBauG § 87 a Anm. 02 <S. 4/Stand: Mai 1988>; Dyong, AFWoG § 11 Anm. 2; zur früheren Rechtslage: Wagner, BBauBl. 1960, 439 f.), mag auf sich beruhen. Denn auch wenn das örtliche Bundesvermögensamt als die nach dem Finanzververwaltungsgesetz für die Ausübung des Besetzungsrechts zuständige (Wohnungsfürsorge-)Behörde anzusehen sein sollte, war der zuständige Bundesbauminister nach dem Zuständigkeits- und Organisationsrecht nicht gehindert, die behördliche Zuständigkeit für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes abweichend von der in § 11 Satz 2 AFWoG vorgesehenen Anknüpfung an die Ausübung des Besetzungsrechts durch Verwaltungsvorschrift einheitlich den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen zu übertragen, die die Durchführung der Aufgaben leiten, für deren Erledigung die Bundesvermögensämter zuständig sind (§ 8 Abs. 5 Satz 1 FVG). Die sich aus Art. 65 GG ergebende Organisationsbefugnis schließt das Recht des zuständigen Fachministers ein, die Verwaltungsausübung durch nachgeordnete Behörden im Wege einer Verwaltungsanordnung zu regeln.
Eine Veröffentlichung der Zuständigkeitsregelung war aus den gleichen Gründen entbehrlich, aus denen die Notwendigkeit einer rechtssatzmäßigen Bestimmung der Behördenzuständigkeit zu verneinen ist. Der Betroffene erfährt spätestens durch den Leistungsbescheid die zuständige Behörde. Das genügt, da die Behördenzuständigkeit - wie ausgeführt - für ihn und seine etwa zu treffenden Dispositionen ohne wesentlichen Belang ist.
Die nach alledem weder wegen "geographischer" Überschreitung der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 AFWoG noch wegen Unzuständigkeit der Oberfinanzdirektion Köln haltbare Entscheidung des Berufungsgerichts wäre dennoch aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn die in § 9 AFWoG angeordnete Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Wohnungsfürsorgebereich gegen Verfassungsrecht verstieße. Das trifft nicht zu; die Rechtslage ist insoweit im wesentlichen durch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt:
Das Gesetzgebungsverfahren des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), in das das Fehlbelegungsgesetz in seiner hier maßgebenden ursprünglichen Fassung als Unterartikel 1 des Artikels 27 aufgenommen worden ist, ist nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - (BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84] <187 ff.>[BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]) und vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2529 f.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgesetzgeber konnte aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bereich "Wohnungswesen" (Art. 74 Nr. 18 GG) auch die mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen in das Fehlbelegungsgesetz einbeziehen; er war nicht gezwungen, diese Regelung im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts zu treffen. Davon ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Zinserhöhungsermächtigung in § 87 a Abs. 5 II. WoBauG in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes ausgegangen (BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O.). Für die in die gleiche Richtung zielende Fehlbelegungsabgabe gilt nichts anderes (vgl. auch Kohlenbach, AFWoG, Einf. D <S. D 14 b f./Stand: September 1987> mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. April 1971 - VIII ZR 98/69 -).
Die materielle Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen zur Fehlbelegungsabgabe ist zumindest dem Grundsatz nach ebenfalls zu bejahen: Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe dient im Wohnungsfürsorgebereich ebenso wie bei den Inhabern von Sozialwohnungen der verfassungsrechtlich zulässigen Abschöpfung von Mietvorteilen, die auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht korrespondieren. Die Wohnungsfürsorge des Bundes zugunsten seiner Bediensteten ist im Bereich des Mietwohnungsbaues weitgehend in der Weise durchgeführt worden, daß der Bund den Bauherren aus Wohnungsfürsorgemitteln Darlehen mit einem Zinsnachlaß gewährt hat. Da nach § 87 a II. WoBauG bei derart geförderten Wohnungen die Kostenmiete nicht überschritten werden darf, hat sich als Folge der Subvention (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 197) eine erhebliche Mietenverbilligung ergeben. Das hat angesichts der sehr langfristig angelegten Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln bei den Inhabern der mit älteren Darlehen geförderten Wohnungen infolge gestiegener Realeinkommen und der auf dem freien Wohnungsmarkt eingetretenen Mieterhöhungen zu einer unterdurchschnittlichen Mietenbelastung geführt (vgl. BT-Drucks. 9/468; 9/743 und 9/744, jeweils Begründung - Allgemeiner Teil). Der Umfang dieser finanziellen Entlastung der Mieter von Wohnungsfürsorgewohnungen des Altbestandes geht über das bei der Darlehensgewährung vorausgesetzte Maß hinaus. Insoweit bestehen zwischen der Subventionswirkung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau und im Wohnungsfürsorgebereich keine verfassungsrechtlich erheblichen Unterschiede (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 197). Mit Blick auf die gleichartigen Mietvorteile begegnet keinen überzeugenden Bedenken, die Inhaber von besonders preisgünstigen mit Wohnungsfürsorgedarlehen geförderten Wohnungen nicht anders als die Mieter von öffentlich geförderten Sozialwohnungen zu einer Ausgleichszahlung heranzuziehen, sofern ihr Einkommen die im Sozialwohnungsbereich geltenden Einkommensgrenzen in dem nach § 1 Abs. 3 AFWoG maßgebenden Umfang überschreitet und ihre Wohnung in einem Raum liegt, für den die Anwendung des Fehlbelegungsgesetzes auf Inhaber von Sozialwohnungen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt ist (§ 1 Abs. 4 AFWoG). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe läßt sich im Wohnungsfürsorgebereich im Grundsatz ebensowenig in Frage stellen wie bei den öffentlich geförderten Sozialwohnungen. Im einzelnen gilt folgendes:
Art. 14 GG hindert die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe auch im Wohnungsfürsorgebereich nicht. Die den Inhabern von mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen eingeräumten günstigen Mietbedingungen - vor allem ein die Marktmiete unterschreitender Mietzins - unterliegen nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Die Rechtsstellung der Bundesbediensteten - namentlich Beamten, Soldaten und Richter - als Mieter einer Bundesdarlehenswohnung beruht ebensowenig wie diejenige der Inhaber von Sozialwohnungen auf "eigenen Leistungen". Daß die Bediensteten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses dem Bund als Dienstherrn Leistungen erbringen, ändert daran nichts. Diese Dienstleistungen werden durch die gesetzlich geregelte Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen "finanziellen Pflichtleistungen" des Dienstherrn abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 - BGHZ 92, 94 <106 f.>[BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]). Zu diesen Pflichtleistungen gehört die Wohnungsfürsorge nicht. Der jeweilige Dienstherr gewährt sie freiwillig und nur einem Teil seiner Bediensteten. Eine umfassende Wohnraumversorgung sämtlicher Angehörigen öffentlicher Verwaltungen durch den jeweiligen Dienstherrn - wie sie zur Annahme eines Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung erforderlich wäre - ist offensichtlich auch nicht durchführbar. Die Wohnungsfürsorge stellt ferner "keinen Ausgleich für besondere Leistungen des Bediensteten dar" (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107). Die Zuweisung einer - zu einem günstigen Mietzins anzumietenden - Bundesdarlehenswohnung oder bundeseigenen Mietwohnung erfolgt vielmehr - dem Gebot sparsamer Verwendung von Haushaltsmitteln entsprechend - zur Vermeidung von Trennungsentschädigungen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1962 - VIII ZR 134/61 - ZMR 1963, 8 <9>) und (bzw. oder) aus Gründen der dienstrechtlichen Fürsorge. Eine derartige Vermögenswerte Zusatzleistung begründet keine Rechtsposition des begünstigten Bediensteten, die der Staat allenfalls gegen Kompensation entziehen könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).
Der durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleistete Vertrauensschutz steht der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Wohnungsfürsorgebereich ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Zwar gewinnt der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gerade dort Bedeutung, wo die betroffene Rechtsposition des Bürgers nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75 - BVerfGE 45, 142 [BVerfG 08.06.1977 - 2 BvR 1042/75] <168>). Der Vertrauensschutz ist jedoch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Umfang nicht verletzt. Echte (retroaktive) Rückwirkung kommt den im Fehlbelegungsgesetz getroffenen Regelungen nicht zu. Das Gesetz entfaltet lediglich unechte (retrospektive) Rückwirkung, in dem es auf Rechtsbeziehungen einwirkt, die in der Vergangenheit begründet worden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 196 m.weit.Nachw.). Diese unechte Rückwirkung ist nach den vom Bundesverfassungsgericht dafür entwickelten Grundsätzen (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 196 m.weit.Nachw.) zulässig, weil eine Abwägung des Interesses der von der Regelung Betroffenen mit den Interessen der Allgemeinheit ergibt, daß die Interessen der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage den Vorrang verdienen. Namentlich gibt das Argument des Klägers, Wohnungsfürsorgemietwohnungen würden mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis des Mieters als Beamter oder Soldat und unabhängig von der Höhe seines Einkommens zugewiesen, unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nicht genügend her, um die bundesrechtliche Einbeziehung der Inhaber solcher Wohnungen in die Erhebung einer Ausgleichszahlung generell zu hindern. Dieses Argument geht nämlich an der Tatsache vorbei, daß sich die Verhältnisse von Realeinkommen und Mieten der mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen seit der Zeit des Einsatzes der Wohnungsfürsorgemittel grundlegend geändert haben und aus diesem Grunde das Vertrauen auf den Fortbestand einer einkommensunabhängigen Mietverbilligung keinen so weitreichenden Schutz mehr beanspruchen kann. Das Fehlbelegungsgesetz nimmt keinen die Rechtsstellung des Inhabers einer Wohnungsfürsorgewohnung im ganzen entwertenden Eingriff vor, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er folglich bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Durch die Ausgleichszahlungen wird lediglich die Wohnkostenbelastung derjenigen des Mieters einer vergleichbaren nicht geförderten Wohnung angeglichen. Ein solcher Abbau der Mietvorteile bei Wohnungsfürsorgewohnungen war angesichts der sich allgemein abzeichnenden Entwicklung im Bereich der geförderten Wohnungen bereits seit der vom Bundestag am 8. Dezember 1966 gefaßten Entschließung, die die Notwendigkeit einer Zinsanhebung für die älteren Sozialwohnungen hervorhob, zumindest nicht unvorhersehbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 197 und vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2533 f.). Die gesetzliche Bindung an die Kostenmiete ist zudem für die Wohnungsfürsorgewohnungen durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 allein deshalb eingeführt worden, um diese Wohnungen den öffentlich geförderten Sozialwohnungen mietpreisrechtlich gleichzustellen. Diese Gleichstellung erfolgte gerade mit dem Ziel, dem Vermieter die einseitige Befugnis zur Erhöhung der bisherigen Miete auf die zulässige Kostenmiete zu verschaffen (vgl. den schriftlichen Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses zu BT-Drucks. V/2840, S. 8). Auf der Grundlage des § 87 a II. WoBauG konnte der Vermieter, der Wohnungsfürsorgemittel darlehensweise in Anspruch genommen hatte, seit dem 1. August 1968 ohne Zustimmung des Darlehensgebers die gesetzliche Kostenmiete selbst dann verlangen, wenn in dem Darlehensvertrag ein niedrigerer Mietzins festgelegt und zudem vereinbart war, daß Mieterhöhungen der Zustimmung des Darlehensgebers bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1969 - VIII ZR 113/67 - ZMR 1969, 315 <318>).
Um mit der allgemeinen Mietentwicklung Schritt zu halten und dem Vorwurf zu begegnen, die öffentliche Hand verschaffe ihren Bediensteten ungerechtfertigte Sondervorteile, hatte der Bund schon vor dem Erlaß der Ersten Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung vom 26. Juli 1982 (BGBl. I S. 1009) mehrfach den von ihm gewährten Zinsnachlaß für Bundesdarlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln teilweise widerrufen. Das hatte zur Folge, daß die Vermieter die vertraglich vereinbarte Miete oder bisherige Kostenmiete bis zur Höhe der sich nunmehr aufgrund der gestiegenen Zinsbelastung errechnenden höheren Kostenmiete anheben konnten (vgl. § 87 a Abs. 1 II. WoBauG in Verb, mit §§ 4 Abs. 1, 5 und 7 sowie 16 NMV 1970). Der Widerruf des Zinsnachlasses beruhte auf entsprechenden Vorbehalten in den Darlehensverträgen. Der letzte Widerruf des Zinsnachlasses für Bundesdarlehenswohnungen auf vertraglicher Grundlage erfolgte zum 1. April 1982 nach Maßgabe der Weisungen des an die Oberfinanzdirektionen als darlehensverwaltende Stellen gerichteten Rundschreibens des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 20. August 1982 - W II 5 - 566850 - 1 - (n.v.; abgedruckt bei: Fischer-Dieskau/Pergande, Wohnungsbaurecht, Anhang A Nr. 13 b Bundesbedienstetenmieten/Stand: Februar 1983). Ziel dieser Maßnahmen war es zum einen, eine Anhebung der Mieten zu erreichen, um die Mieten der Bundesdarlehenswohnungen der Entwicklung am freien Markt und im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau anzugleichen. Zum anderen sollten die Mieten der Bundesdarlehenswohnungen unter Berücksichtigung von Wohnwertgesichtspunkten aufeinander abgestimmt und für Wohnungen mit etwa gleichzeitig eingetretener Bezugsfertigkeit, gleicher Ausstattung und Lage ein einheitliches Mietniveau erreicht werden (vgl. Nr. I des Rundschreibens des BMBau vom 20. August 1982, a.a.O.).
Die mit Wirkung vom 1. August 1968 im Wohnungsfürsorgebereich eingeführte gesetzliche Preisbindung an die Kostenmiete bestand und besteht überdies nur für die Dauer des im Darlehensvertrag vereinbarten Wohnungsbesetzungsrechts (§ 87 a Abs. 4 II. WoBauG). Nach dessen Erlöschen konnten und können die Mieten frei vereinbart werden. Es gelten die Vorschriften des - zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) geänderten - Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), dessen § 2 eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ermöglicht. Das Vertrauen der Inhaber von mit älteren Wohnungsfürsorgedarlehen geförderten Mietwohnungen auf das ungeschmälerte Fortbestehen der günstigen Mietbedingungen war danach "nur noch beschränkt schutzwürdig" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 196). Ein Vertrauen der Begünstigten darauf, daß grundlegende Änderungen in den allgemeinen Rahmenbedingungen der Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln - namentlich der im weit zurückliegenden Förderungszeitpunkt zugrunde gelegten allgemeinen Verhältnisse von Einkommen und Mieten - ohne Auswirkungen bleiben würden, muß jedenfalls grundsätzlich gegenüber den Anliegen des Gesetzgebers zurücktreten, "Verzerrungen im Gefüge der Wohnkostenbelastungen zu beseitigen" und das Mittelaufkommen aus den Ausgleichszahlungen zur Förderung neuer Wohnungsfürsorgewohnungen sowie zur Sanierung der Staatsfinanzen zu verwenden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 198).
Die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gegen Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen verstößt nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Erhebung der Abschöpfungsabgabe beruht auf vertretbaren gemeinwohlbezogenen Erwägungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 198 und vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).
Die vom Gesetzgeber angestrebte "sozial gerechtere Wohnkostenverteilung" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 198) unter gleichzeitiger Verbesserung der Haushaltslage der Darlehensgeber war auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise nicht zu erzielen. Die Fehlbelegungsabgabe ist auch im Wohnungsfürsorgebereich eine geeignete Maßnahme, um diese Zwecke zu erreichen. Sie beschränkt sich darauf, die Mietzinsvorteile auszugleichen, auf die die Wohnungsinhaber keinen - nicht der Disposition des Gesetzgebers unterliegenden - Rechtsanspruch haben. Mietzins und Fehlbelegungsabgabe dürfen gemäß § 6 AFWoG den Abgabepflichtigen nicht stärker belasten, "als wenn er in einer vergleichbaren frei finanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532). Unter dieser Voraussetzung kann eine Ausgleichszahlung nicht unverhältnismäßig sein, weil die Abschöpfung eines sachlich nicht gerechtfertigten Subventionsvorteils zumutbar ist (s. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).
Diese Erkenntnis setzt freilich zugleich, wie zu betonen Anlaß besteht, der Auslegung und Anwendung des § 6 AFWoG Grenzen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2532) "eine Belastung der Zahlungspflichtigen, die über die Abschöpfung des ungerechtfertigten Mietzinsvorteils hinausginge", durch § 6 AFWoG für "ausgeschlossen" gehalten. Diese Auslegung des § 6 AFWoG ist in der Tat verfassungsrechtlich geboten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFWoG ist die Ausgleichszahlung auf Antrag zu beschränken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach § 6 Abs. 2 AFWoG geltenden Höchstbetrag. Als Höchstbetrag ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AFWoG "in Gemeinden, für die ein Mietspiegel im Sinne des Mietspiegelgesetzes besteht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen". Bei der Bezugnahme auf das seinerzeit noch nicht erlassene Mietspiegelgesetz hat der Gesetzgeber angenommen, dieses Gesetz werde bis zur Anwendbarkeit des Fehlbelegungsgesetzes noch ergehen. Das ist nicht geschehen. Deshalb haben die Landesregierungen in Ermangelung von Mietspiegeln im Sinne des nicht in Kraft getretenen Mietspiegelgesetzes für die der Fehlbelegungsabgabe unterworfenen Gemeinden die Höchstbeträge durch Rechtsverordnung zu bestimmen (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AFWoG) und dabei "die bei Neuvermietung erzielbaren Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen" (§ 6 Abs. 2 Satz 3 AFWoG). Die Anknüpfung an die "durchschnittliche Lage" führt - wenn dieser Begriff als durchschnittliche Wohnlage innerhalb der Gemeinden zu verstehen ist (und einen anderen Sinn vermag der Senat ihm nicht beizulegen) - zu einer Begünstigung der Inhaber von besser als durchschnittlich gelegenen Wohnungen.
Für diese Mieter ist die Belastungsgrenze unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt. Inhaber von Mietwohnungen in durchschnittlicher Wohnlage werden ihrem Mietvorteil entsprechend herangezogen. Diese Gleichbehandlung der Mieter in durchschnittlicher und in besserer Wohnlage ist aus Gründen der vom Gesetzgeber angestrebten Praktikabilität hinzunehmen, zumal Sozialwohnungen und auch Wohnungsfürsorgewohnungen sich zum ganz überwiegenden Teil nicht in besserer als durchschnittlicher Wohnlage anfinden. Die Ermittlung des für eine Vergleichswohnung in durchschnittlicher Lage zu zahlenden Mietzinses ist verhältnismäßig einfach und für den größten Teil der von der Fehlbelegungsabgabe betroffenen Wohnungen ohnehin notwendig. Den daraus resultierenden Abgabenbetrag schulden die Mieter besser gelegener Wohnungen allemal, so daß sich insoweit zusätzliche Erhebungen erübrigen. Dem Verzicht auf höhere Ausgleichszahlungen bei den Mietern besser gelegener Wohnungen steht damit die bei diesen eintretende Ersparnis an Verwaltungsaufwand für eine den Besonderheiten der jeweiligen Wohnungslage Rechnung tragende Einzelfallprüfung gegenüber. Das genügt als Rechtfertigungsgrund, weil die entsprechend ihren Mietvorteilen zur Fehlbelegungsabgabe herangezogenen Mieter in durchschnittlicher Wohnlage durch den Verzicht des Staates auf höhere Ausgleichszahlungen bei Inhabern von besser gelegenen Darlehenswohnungen nicht belastet werden. Mieter in einfachen Wohngegenden würden indessen, sofern auch bei ihnen auf die Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage abzustellen wäre, höher belastet, als wenn sie in einer nicht geförderten Wohnung "nebenan" wohnten. Eine über die Abschöpfung des Subventionsvorteils hinausgehende Zahlungspflicht der Mieter von Sozialwohnungen und Bundesdarlehenswohnungen in einfachen Wohnlagen läßt sich jedoch weder mit Praktikabilitätserwägungen noch mit Blick auf einen bei derartigen Wohnungen erwünschten "Sickereffekt" sachlich rechtfertigen. Die Ausübung eines finanziellen Drucks auf die Mieter von "fehlbelegten" öffentlich geförderten Sozialwohnungen und gleichermaßen von Wohnungsfürsorgewohnungen, diese Wohnungen freizugeben, hat der Gesetzgeber mit dem Fehlbelegungsgesetz gerade nicht beabsichtigt. Die Festsetzung von "Ausgleichszahlungen" soll vielmehr entsprechend ihrem gesetzlichen Zweck nicht über eine Abschöpfung von Subventionsvorteilen für die Inhaber geförderter Wohnungen hinausgehen. Sie muß sich auch um der verfassungsrechtlichen Legitimation der Fehlbelegungsabgabe willen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG hierauf beschränken. Die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbare Miete bildet sowohl nach dem Fehlbelegungsgesetz als auch von Verfassungs wegen die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers. Dem will die Höchstbetragsregelung Rechnung tragen. Durch sie soll - der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend - eine praktikable Begrenzung der Fehlbelegungsabgabe auf die Abschöpfung des Subventionsvorteils sichergestellt werden. Infolge der Regionalisierung der Fehlbelegungsabgabe auf Ballungskerne und damit zusammenhängende Wirtschaftsräume (§ 1 Abs. 4 AFWoG) mag § 6 AFWoG zwar an praktischer Bedeutung verloren haben. Der Gesetzgeber hat jedoch an dieser im wesentlichen bereits in dem Regierungsentwurf vorgesehenen Bestimmung festgehalten, um eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung zuverlässig zu verhindern und dadurch die Erhebung von Ausgleichszahlungen verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 6 AFWoG, BR-Drucks. 230/81, S. 37; ferner: Kohlenbach, AFWoG § 6 Anm. 1 <S. D 62/Stand: Juni 1986>). Da die Höchstbetragsregelung des § 6 AFWoG eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete überall ausschließen soll und muß, ist insoweit eine den Wortlaut korrigierende - sich auf Sinnzusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte stützende - verfassungskonforme Auslegung geboten. Das gilt nicht nur für die Mieter in schlechterer als "durchschnittlicher Lage", sondern gleichermaßen für sämtliche von der Fehlbelegungsabgabe betroffenen Wohnungsinhaber.
Zwar geht das Gesetz davon aus, daß in der Regel für bestimmte Gemeindegrößenklassen in dem jeweiligen Bundesland einheitliche Höchstsätze festgelegt werden können (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 AFWoG). Gemeinden (oder eine bestimmte Gemeinde) mit einem von ihrer Größenklasse wesentlich abweichenden Mietniveau "können" jedoch "der ihrem Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse zugeordnet werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 AFWoG). Hierzu ist der Verordnungsgeber nach dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung und bei ihrer gebotenen verfassungskonformen Auslegung ungeachtet des Wortlauts "können" auch verpflichtet, um eine dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende, die Abschöpfung der tatsächlichen Subventionsvorteile übersteigende Abgabenerhebung zu vermeiden und die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen sicherzustellen. Gerade um örtlichen Besonderheiten des Mietniveaus bei der Höchstbetragsfestsetzung in jedem Falle angemessen Rechnung tragen zu können, ermächtigt § 6 Abs. 2 Satz 5 AFWoG die Landesregierungen, die Befugnis zur rechtssatzmäßigen Bestimmung der Höchstbeträge auf andere (ortsnähere) Stellen zu delegieren.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat offenbar mit Blick auf diese Regelung und den Gesetzeszweck der Subventionsabschöpfung - allerdings erst für die am 1. Januar 1985 beginnende Jahrgangsgruppe (vgl. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 2 AFWoG) - die zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung ermächtigt, in den Fällen, in denen der durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmte Höchstbetrag über der im örtlichen Mietspiegel enthaltenen Obergrenze der Mietzinsspanne für vergleichbaren Wohnraum liegt, die Mietspiegel-Obergrenze als Höchstbetrag zugrunde zu legen. Damit wird den zuständigen Stellen im praktischen Ergebnis ermöglicht, die örtlichen Wohnungsmarktverhältnisse zugunsten der Abgabepflichtigen korrigierend zu berücksichtigen. Eine solche Korrektur ist nicht nur zulässig (so: Kohlenbach, AFWoG § 6 Anm. 7 <S. D 66 a/Stand: September 1987>), sondern durch Gesetz und Verfassung geboten, um die "Abschöpfungsabgabe" auf den Subventionsvorteil zu beschränken. Sofern die im Gesetz selbst vorgesehene Begrenzung des Höchstbetrages auf die Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage generell unverhältnismäßige Belastungen ausschließt, mag es allerdings auch genügen, die unter dieser tatsächlichen Voraussetzung lediglich in bloßen Ausnahmefällen notwendig werdenden Korrekturen im Wege des dann zwingend gebotenen Teilerlasses der Fehlbelegungsabgabe vorzunehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 199).
Der Eingriff in die Rechtsposition der Inhaber von mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Mietwohnungen geht nicht über die Mehrbelastung mit Mietkosten hinaus, die die Mieter nach der Beendigung des Wohnungsbesetzungsrechts und des damit eintretenden Wegfalls der Mietpreisbindung zu tragen hätten. Nach Ablauf der Preisbindung tritt an die Stelle der bisher möglichen einseitigen Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG das Verlangen auf Zustimmung zur Mietanpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 2 MHG).
Die Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen werden auch bei einem Zusammentreffen von Zinserhöhungen für die Wohnungsfürsorgedarlehen und Ausgleichszahlungen nach dem Fehlbelegungsgesetz nicht unverhältnismäßig belastet. Zwar erhöhen sich dann bereits infolge der Zinsanhebung die Kostenmieten für Bundesdarlehenswohnungen und verringert sich so deren Abstand von den Marktmieten. Das bewirkt im Ergebnis ebenso wie die Fehlbelegungsabgabe einen Abbau der Fehlsubventionierung. Die Kombination beider Wege und der gleichzeitige Einsatz beider Instrumente des Subventionsabbaus sind jedoch im Wohnungsfürsorgebereich ebenso wie im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2531 f.) verfassungsrechtlich unbedenklich.
Allerdings kann bei den vom Bund im Rahmen seiner Wohnungsfürsorge geförderten Mietwohnungen die Fehlbelegungsabgabe auch dann erhoben werden, wenn die Kostenmiete sich bereits infolge einer Zinserhöhung erhöht hat oder erhöhen wird. Das gilt jedoch nur, soweit die Kostenmiete auch nach der Zinsanhebung die ortsübliche Vergleichsmiete noch unterschreitet. Denn ohne eine solche verbleibende Differenz fehlt es an einem abzuschöpfenden Subventionsvorteil. Den bereits eingetretenen oder bevorstehenden zinsbedingten Steigerungen der Kostenmiete muß dementsprechend bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen Rechnung getragen werden, umgekehrt ist eine Zinserhöhung mit der Folge der Mietsteigerung ausgeschlossen, wenn, soweit und solange der in dem Unterschiedsbetrag zwischen der gegenwärtigen Kostenmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete bestehende Mietvorteil bereits durch Ausgleichszahlung abgeschöpft wird.
Die regional beschränkte Heranziehung der Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen zur Fehlbelegungsabgabe verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2534) als "derzeit noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar" bezeichnete Regionalisierung der Fehlbelegungsabgabe bei öffentlich geförderten Sozialwohnungen (§ 1 Abs. 4 AFWoG) zieht zugleich die Beschränkung der Abgabenerhebung im Wohnungsfürsorgebereich auf Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 300.000 sowie Gemeinden, die mit diesen einen zusammenhängenden Wirtschaftsraum bilden, nach sich. Denn eine große Zahl der für die Wohnungsfürsorge zweckgebundenen Wohnungen ist sowohl mit öffentlichen Mitteln als auch zugleich mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden (vgl. § 10 Abs. 4 AFWoG). Namentlich sind neben öffentlichen Mitteln aus Länderhaushalten Wohnungsfürsorgemittel des Bundes gewährt worden (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande, Wohnungsbaurecht, Anhang A Nr. 13 b Vorbemerkung Bundesbedienstetenmieten, Anm. 1 <S. 2/Stand: Februar 1983>). Das trifft insbesondere auf die Wohnungsfürsorge von Bundesbahn, Bundespost und Zollverwaltung zu (vgl. Kohlenbach, AFWoG, Einf. D <S. D 14 b/Stand: September 1987>; Fischer-Dieskau/Pergande, a.a.O. wie zuvor). Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der Inhaber von (nur mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten) Wohnungsfürsorgewohnungen einerseits und der Mieter von (mit öffentlichen Mitteln oder "gemischt" geförderten) Sozialwohnungen andererseits innerhalb derselben Gemeinde hätte mit Blick auf die gleichartigen Mietvorteile bei gleichermaßen überschrittener Einkommensgrenze zu einer willkürlichen Abschöpfung der Subventionsvorteile geführt. Die Regionalisierung der Fehlbelegungsabgabe auch bei Wohnungsfürsorgewohnungen mit Rücksicht auf die im Sozialwohnungsbereich vorgesehene (und vom Bundesverfassungsgericht bis zum 1. Januar 1990 gebilligte) örtliche Begrenzung der Abgabenerhebung ist demgegenüber das "kleinere Übel". Als solches ist es bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist für die gebotene Neuregelung auch im Bereich der Wohnungsfürsorge hinzunehmen.
Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil der Bundesgesetzgeber die bundeseigenen Mietwohnungen nicht in die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe einbezogen hat. Bundesdarlehenswohnungen und bundeseigene Mietwohnungen unterscheiden sich grundlegend darin, ob und wie ein Mietvorteil für den Inhaber zustandekommt: Ein die Marktmiete unterschreitender Mietzins für Bundesdarlehenswohnungen beruht auf der gesetzlichen Bindung dieser Wohnungen an die Kostenmiete. Mietvorteile für die Inhaber bundeseigener Mietwohnungen können sich hingegen nur ergeben, soweit der Bund als Vermieter seine (privatrechtlichen) Möglichkeiten zur Mietsteigerung nicht ausschöpft. Korrekturen in dieser Richtung können nicht mit dem öffentlich-rechtlichen Instrument einer Abschöpfungsabgabe, sondern nur durch Ausübung der dem Bund als Vermieter zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Befugnisse - namentlich mittels des im Miethöhegesetz geregelten Mieterhöhungsverlangens - vorgenommen werden. Von einer verfassungwidrigen Ungleichbehandlung der Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen und der Mieter bundeseigener Wohnungen kann keine Rede sein.
Unter Alimentationsgesichtspunkten - sei es allein oder in Verbindung mit der Eigentumsgewährleistung - ergibt sich grundsätzlich kein der Disposition des Bundesgesetzgebers entzogener Anspruch der Inhaber von Wohnungsfürsorgewohnungen auf Beibehaltung der ihnen bisher zugute gekommenen Mietverbilligung. Allerdings ist der beamtenrechtliche Alimentationsanspruch als solcher verfassungskräftig verbürgt. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und des Richterrechts gehört die amtsangemessene Alimentierung. Dienst- und Versorgungsbezüge sind danach so zu bemessen, daß sie einen "nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <265> m.weit.Nachw.). Der Gesetzgeber, der die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge innerhalb des ihm durch die Verfassung gesetzten Rahmens jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren hat, muß sowohl Aufgaben, Bedeutung, Struktur und Ansehen der Institution des Berufsbeamtentums als auch die Grundbedürfnisse des Besoldungs- und Versorgungsempfängers - einschließlich der nach einer angemessenen Unterkunft - sowie sämtliche für den gegenwärtigen allgemeinen Lebensstandard bedeutsamen Umstände berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. März 1977, a.a.O. S. 265 f.). Ob nach diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstab Dienst- und Versorgungsbezüge ausreichend sind, ist "anhand des Nettoeinkommens <zu> beurteilen, also des Einkommens, das dem Beamten zufließt und das er ausgeben kann, also insbesondere des Einkommens nach Abzug der Steuern" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. März 1977, a.a.O. S. 266). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des amtsangemessenen Unterhalts für den Beamten (Richter) und seine Familie wird jedoch durch die - nur unter der Voraussetzung der Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen vorgesehene - Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Wohnungsfürsorgebereich nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der verfassungskräftige Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung kann den Gesetzgeber freilich zwingen, durch geeignete Vorkehrungen dem Beamten (Versorgungsempfänger) mit seiner Familie die seinem Amt entsprechende Lebensführung zu sichern, wenn - wie es namentlich in Ballungsregionen der Fall sein kann - aufgrund der örtlichen Verhältnisse des freien Wohnungsmarktes die angemessene Wohnraumversorgung einen - auch im Vergleich zum Übrigen Bundesgebiet - unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand erfordert. Das berührt jedoch die Rechtfertigung der Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe nicht.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn läßt sich der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe im Wohnungsfürsorgebereich ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenhalten: Rechtsgrundlage der Fürsorgepflicht des Bundes ist § 79 BBG, eine Vorschrift des einfachen Bundesrechts. Ob die Wohnungsfürsorge für Beamte in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fällt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 13. Mai 1986 (a.a.O. S. 200) aufgrund der Annahme offengelassen, daß ein Verstoß gegen diese Verfassungsvorschrift aus den Erwägungen ausscheide, aus denen eine Verletzung des allgemeinen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes zu verneinen sei. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob der Bund aufgrund der ihm als Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht seinen Beamten und Soldaten gegenüber verpflichtet ist, ihnen bei entsprechendem (anderweitig nicht zu deckenden) Bedarf am Dienstort geeigneten und preisgünstigen Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Das alles schlägt im hier vorliegenden Zusammenhang nicht durch. Zwar erschöpft sich der Zweck des Einsatzes der Wohnungsfürsorgemittel nicht darin, eine möglichst hohe Anzahl von Wohnungen für Bedienstete der darlehensgebenden Körperschaft zu schaffen, um Trennungsentschädigungen einzusparen. Erzielt werden soll vielmehr auch ein Bestand an Wohnungen, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu günstigen Bedingungen - vor allem zu erschwinglichen Mieten - zur Verfügung gestellt werden können (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juli 1969, a.a.O. S. 316; Fischer-Dieskau/Pergande, Wohnungsbaurecht, Anhang A Nr. 13 b, Vorbemerkung Bundesbedienstetenmieten Anm. 1 <S. 1/Stand: Februar 1983>). Unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht ist jedoch - ebenso wie vom angestrebten Subventionsziel her betrachtet - die durch die Förderung bezweckte und erzielte Wohnraumversorgung des begünstigten Personenkreises zu trennen von der inzwischen eingetretenen zusätzlichen wirtschaftlichen Subventionswirkung (vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 9 AFWoG, a.a.O. S. 40). Die Wohnraumversorgung der Mieter von Bundesdarlehenswohnungen darf durch die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe nicht in Frage gestellt werden. Entzogen werden dürfen den begünstigten Bundesbediensteten lediglich die aus der Förderung resultierenden Mietvorteile, die "für mehrverdienende Wohnungsinhaber nicht mehr gerechtfertigt erscheinen" (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 9 AFWoG, a.a.O. S. 40 f.).
Soweit die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort steht, stellt das Gesetz den Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung frei (§ 9 Abs. 3 AFWoG). Das mildert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe in diesen Fällen und trägt zugleich den mit der Wohnungsfürsorge verfolgten personalwirtschaftlichen Belangen Rechnung (vgl. auch Dyong, AFWoG, Einf. b <S. 16/Stand: August 1984>). Insbesondere Soldaten, die regelmäßig in einem rund dreijährigen Turnus versetzt werden, werden damit aus Fürsorgegründen entlastet. Ob sich im Einzelfall unter Fürsorge-, Vertrauensschutz- oder Alimentationsgesichtspunkten ein weitergehender Anspruch auf Freistellung von der Fehlbelegungsabgabe ergeben kann, ist nicht Gegenstand der im vorliegenden Fall nur unter dem Blickwinkel des § 144 Abs. 4 VwGO vorzunehmenden Prüfung.
Gefährdet wird die angemessene Wohnraumversorgung der in Wohnungsfürsorgewohnungen untergebrachten Bundesbediensteten durch die Festsetzung der Ausgleichszahlung freilich dann, wenn dadurch die von ihnen insgesamt aufzubringenden Wohnkosten (Mietzins und Fehlbelegungsabgabe) sich auf einen nicht mehr zumutbaren prozentualen Anteil ihrer Dienstbezüge erhöhen, da in diesem Falle auch eine Wohnraumversorgung zu finanziell tragbaren Bedingungen auf dem freien Wohnungsmarkt in Anbetracht der Anknüpfung der Fehlbelegungsabgabe an den Mietenunterschied zwischen geförderten und nicht geförderten Wohnungen nicht möglich ist. Die im Fehlbelegungsgesetz enthaltenen Kappungsgrenzen und Kappungsbeträge schließen jedoch derzeit generell unzumutbare finanzielle Belastungen aus. Etwaigen in Ausnahmefällen auftretenden Härten muß "äußerstenfalls über die allgemeinen Erlaßregelungen des Haushaltsrechts" (oder Abgabenrechts) "Rechnung getragen werden" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 199).
Auf die Frage, ob noch ein Bedarf an Bundesdarlehenswohnungen besteht, so daß die eingezogenen Ausgleichszahlungen zur Förderung solcher Wohnungen verwendet werden können (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AFWoG), oder ob in Ermangelung eines solchen spezifischen Wohnungsbedarfs das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes in den allgemeinen Bundeshaushalt fließt, kommt es für die zu treffende Entscheidung nicht an. Die Fehlbelegungsabgabe behält ihren "Charakter ... als eines bloßen Instruments der Subventionsregelung" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2530) auch dann, wenn das Aufkommen aus den festgesetzten Ausgleichszahlungen im Wohnungsfürsorgebereich in den allgemeinen Haushalt des Darlehens- oder Zuschußgebers eingeht. Ein etwaiger Mangel an Förderungsbedarf im Wohnungsfürsorgebereich des jeweiligen Darlehens- oder Zuschußgebers rechtfertigt nicht, unangemessen gewordene und bei anderen abgebaute Subventionswirkungen aufrechtzuerhalten. Da die Abschöpfung des jeweiligen Subventionsvorteils dem Haushalt zufließt, aus dem die Subvention gewährt wurde (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AFWoG), bestehen auch unter dem Blickwinkel der bundesstaatlichen Finanzverfassung keine Bedenken dagegen, die Ausgleichszahlungen der Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen zur allgemeinen Haushaltssanierung des Bundes zu verwenden, wenn und soweit die Mittel zur Förderung neuer Wohnungsfürsorgewohnungen nicht mehr benötigt werden. An der Korrektur eines durch Zeitablauf und Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse überholten Subventionsprogramms im Wege der Abschöpfung nicht mehr gerechtfertigten Mietvorteile, die auf einer Subvention aus Haushaltsmitteln des jeweiligen Dienstherrn beruhen, ändert sich durch einen Wegfall des Bedarfs an weiterer Subventionierung nichts.
Die in § 10 Abs. 4 AFWoG für die Fälle der Mischfinanzierung getroffene Zuweisung der Ausgleichszahlungen ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sachlich noch gerechtfertigt. Außerdem würde die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung als solche nicht in Frage gestellt, wenn sich lediglich die in § 10 Abs. 4 AFWoG vorgesehene Verteilung des Mittelaufkommens als verfassungswidrig erwiese. Ebenso würde eine etwaige gesetzeswidrige Verwendung der eingezogenen Ausgleichszahlungen für andere Zwecke als die für den Fall des Bedarfs vorgeschriebene Förderung neuer Wohnungen den angefochtenen Leistungsbescheid nicht rechtswidrig werden lassen (vgl. auch Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 6.86 - Buchholz 430.1 Kammerrecht Nr. 15 S. 1 <3> m.weit.Nachw.).
Ob die Änderungen des Fehlbelegungsgesetzes durch das Änderungsgesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1276) verfassungsrechtlich unbedenklich sind, ist nicht Gegenstand der Prüfung. Das Änderungsgesetz ist erst am 17. Juli 1985 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 AFWoÄndG). Seine etwaige Verfassungswidrigkeit berührte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht (vgl. auch § 14 AFWoG i.d.F. des AFWoÄndG).
Eine Zurückverweisung der Sache ist nicht zu vermeiden: Zum einen muß die Frage geklärt werden, ob in B. erhebliche Mietpreisunterschiede im Sinne des § 1 Abs. 4 AFWoG gegeben sind. Aufzuklären ist gegebenenfalls weiter, ob - abgesehen von der bereits festgestellten Förderung der Mietwohnung des Klägers mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes und dem ebenfalls festgestellten Fortbestehen des Besetzungsrechts - die übrigen Voraussetzungen für den Erlaß des angefochtenen Leistungsbescheides gegeben waren.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.384 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl