Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1954, Az.: I ZR 178/52
Irreführung durch falsche Beschaffenheitsangabe; Cupresa-Kupferseide; "Seide" als Beschaffenheitsangabe ; Zulässigkeit der Unterlassungsklage; Irreführung des Käufers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 178/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Freiburg - 10.06.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 13, 244 - 259
- DB 1954, 694 (Kurzinformation)
- JZ 1954, 644 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1566-1568 (Volltext mit amtl. LS) "Unlauterer Wettbewerb durch objektiv richtige Angaben, Cupresa-Kunstseide"
Prozessführer
Firma Farbenfabriken B. AG in L. (Rhld.),
vertreten durch ihren Vorstand,
Prozessgegner
1. Firma G. & Co. KG, Nähseidenfabrik in Gu. i.Br.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Richard G. in Gu.,
2. Firma Eduard K. LG, Nähseidenfabrik in A./Bayern,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Reinhold L. in A.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Begründung der Berufung im Hauptprozess kann auf - eine von dem Anwalt der Berufungsinstanz unterzeichnete. Berufungsbegründung aus einem denselben Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Bezug genommen werden, vorausgesetzt jedoch, dass eine beglaubigte. Abschrift dieser Berufungsbegründung mitüberreicht wird.
- 2.
- a)
Der Kreis von Waren verwandter Art im Sinne des § 13 Abs. 1 UnlWG ist weit zu ziehen. Entscheidend ist, ob die Waren miteinander in Wettbewerb treten können. Dabei ist auch die Möglichkeit einer Ausbreitung des Geschäfts und damit eines zukünftigen Wettbewerbs zu berücksichtigen (Bestätigung von RG GRUR 1939, 741 (742); JW 1926, 1549 Nr. 4).
- b)
Auch eine objektiv richtige Angabe kann im Sinne des § 3 UnlWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist. Es genügt vielmehr, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt ist (Bestätigung RG GRUR 1931, 875 (876); 1939, 627 (629)).
- c)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 3 UnlWG richtig oder unrichtig ist, kann ein tatsächlicher allgemeiner Sprachgebrauch nicht schon deshalb ausser Betracht bleiben, weil er aus einer Abwehrstellung interessierter Wirtschaftskreise (nämlich zwecks Vermeidung von Verwechslungen) eingeführt und gefördert worden ist.
- d)
Ist die Bezeichnung eines künstlichen Produktes (hier: Kunstseide) im Sinne des § 3 UnlWG irreführend, weil sie ein Naturerzeugnis (hier: Naturseide) vortäuschen kann, so können die Bevölkerungskreise die vorwiegend Abnehmer auch dieses Erzeugnisses sind, bei der Beurteilung nicht um deswillen ausser Betracht gelassen werden, weil sie nur einen verhältnismässig geringen Teil der Gesamtbevölkerung ausmachen. Diese Kreise unterliegen, weil sie beide Erzeugnisse kennen und Abnehmer beider Erzeugnisse sind, der Gefahr der Irreführung durch derartige Bezeichnungen in erhöhtem Masse und müssen deshalb bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, auch wenn sie ihrer Zahl nach gegenüber der Gesamtbevölkerung zurücktreten.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg vom 10. Juni 1952 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Unterlassungsverbot folgende Fassung erhält:
Der Beklagten wird unter Androhung einer Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, in Öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, ihr Erzeugnis "Cupresa" - ohne einen unmissverständlich auf Kunstseide hinweisenden Zusatz - als Kupferseide, Cupresa-Kupferseide oder unter der Bezeichnung "Cupresa" als Seide anzupreisen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Nähseide her. Die Beklagte erzeugt in ihrem Werk in Dormagen einen Kunstseidenfaden nach dem Kupferoxydammoniak-Verfahren. Sie hat diesen Faden im geschäftlichen Verkehr und in der Werbung als "Kupferseide", "Cupresa-Kupferseide" oder "Cupresa-Kupferseide, die edle Chemie-Faser" bezeichnet. Der Faden wird von den Abnehmern zu Geweben verarbeitet, die mit Erlaubnis der Beklagten im Gross- und Einzelhandel in gleicher Weise bezeichnet worden sind. Als Nähfaden ist er nicht geeignet. Die Beklagte hat auch behauptet, sie habe nicht die Absicht, eine Cupresa-Nähseide zu entwickeln.
In den Jahren 1929 und 1930 hatte die Klägerin zusammen mit anderen Firmen, die sich zu dem Verband Deutscher Schappseidenspinner zusammengeschlossen hatten, einen Rechtsstreit geführt gegen
- 1.
die Firma LP. Be. AG in B.,
- 2.
die Firma I.G. Farbenindustrie AG in F./... und
- 3.
die Fabrique de soie artificielle de T. in B.,
weil diese Firmen für bestimmte Fertigwaren, die aus einem Kunstseidenfaden hergestellt waren, unter den Bezeichnungen "Bemberg-Seide", "Agfa-Seide", "Azetat-Seide", geworben hatten. Der Rechtsstreit wurde durch Urteil des Reichsgerichts vom 25. März 1930 (RGZ 128, 265 = GRUR 1930, 546 = MuW 1930, 304) abgeschlossen. In der Urteilsformel wurde verfügt, dass den Beklagten verboten werde, in öffentlichen Bekanntmachungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt seien, ihre Erzeugnisse als Seide statt als Kunstseide zu bezeichnen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Feststellungen dieses Urteils träfen auch heute noch zu. Unter Seide - allein oder als Wortbestandteil gebraucht - verstehe ein nicht unerheblicher Teil des Publikums ein naturseidenes Erzeugnis. Die von der Beklagten gewählten Bezeichnungen stellten sich daher als unrichtige Beschaffenheitsangaben dar, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
Die Nebenintervenientin, die nach ihrer Behauptung nur naturseidene Wäre herstellt, hat geltend gemacht, die Bezeichnung Kupferseide gebe den Erzeugnissen der Beklagten den Anschein, als rührten sie von ihr selbst, der Firma K., her.
Am 2. August 1951 hat die Klägerin vor dem Oberlandesgericht in Freiburg/Brsg. (1 U 43/51) eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten untersagt worden ist, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, Cupresa-Erzeugnisse als Kupferseide oder Seide - ohne einen unmissverständlich auf Kunstseide hinweisenden Zusatz - anzupreisen.
Im gegenwärtigen Hauptprozess haben die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragt,
der Beklagten zu verbieten, in öffentlichen Bekanntmachungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, ihr Erzeugnis "Cupresa" als Seide (ohne Zusatz "Kunst"-Seide) zu bezeichnen, oder das Wort Seide in Verbindung mit "Cupresa" zu gebrauchen, und der Klägerin das Recht zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils in den einschlägigen Fachzeitschriften auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat vorgetragen, der Name "Bemberg", der bisher für die Erzeugnisse des Werkes D. verwendet worden sei, stehe ihr nicht mehr zur Verfügung, da sie ihre Verkaufsgemeinschaft mit der Firma I.P.Be. AG in B. infolge der Konzernentflechtung habe aufgeben müssen. Sie sei daher genötigt gewesen eine neue Bezeichnung zu wählen. Eine Irreführung der Käufer könne durch die mit der Klage beanstandeten Bezeichnungen nicht eintreten. Die Bezeichnung "Kupferseide" täusche kein naturseidenes Erzeugnis vor, da die vom Reichsgericht in dem Urteil vom 25. März 1930 als möglich bezeichnete Entwicklung des Ausdrucks "Seide" zum Oberbegriff für Natur- und Kunstseide sich inzwischen vollendet habe. Das Verhältnis von kunstseidenen zu naturseidenen Erzeugnissen habe in Industrie und Handel die Zahlen von 98 v.H. für die Kunstseide zu 2 v.H. für die Naturseide erreicht. Jedermann verstehe daher unter "Seide" in erster Linie Kunstseide. Der Ausdruck "Kupferseide" sei in der Fachsprache der übliche und eingeführte Name für nach dem Kupferoxydammoniak-Verfahren hergestellte Erzeugnisse. Ihre Werbebroschüren, die Werbezeitschrift "Die Kupferspinne" und die Bildberichte über die Herstellung des Fadens seien darauf abgestellt, dem Verkehr klarzumachen, dass es sich bei "Cupresa" um eine chemische Faser handle. Auch der ständig gebrauchte Zusatz, dass Hersteller des Fadens das bekannte chemische Unternehmen B. sei, weise darauf hin, dass es sich bei der Kupferseide nicht um Naturseide handle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und dabei dem Unterlassungsverbot folgende Fassung gegeben:
Der Beklagten wird unter Androhung einer Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, Cupresa-Erzeugnisse als Kupferseide oder Seide - ohne einen unmissverständlich auf Kunstseide hinweisenden Zusatz - anzupreisen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin und die Nebenintervenientin um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die Firma Interessen-Gemeinschaft Farben sind. AG.i.Aufl. in D. vertreten durch den Kontrollausschuss der Alliierten Hohen Kommission in L. Das Berufungsgericht hat demzufolge zunächst die Frage geprüft, ob für den Rechtsstreit die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei Inzwischen ist auf Grund der Anordnung Nr. 77 zur Durchführungsverordnung Nr. 1 zum AHKGes Nr. 35 (Amtsblatt der AHK 1953 Nr. 102 Seite 2464) das nach 1945 in der Unternehmenseinheit "Farbenfabriken B." zusammengefasste I.G. Vermögen von der Firma Farbenfabriken B. AG in L./Rhld. auf Grund eines mit der I. G. Farbenindustrie i.L. geschlossenen Einbringungsvertrages übernommen (vgl. Art. 5 aaO) und der Einbringungsvertrag am 24. März 1953 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht in O. eingetragen worden. Damit ist jenes Vermögen aus der Kontrolle nach dem AHKG es Nr. 35, dem Kontrollratsgesetz Nr. 9 sowie den Gesetzen Nr. 52 der SHAEF und der Militärregierungen ausgeschieden (Art. 5 Ziff 3 und Art. 6 aaO). Demzufolge ist die deutsche Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr eingeschränkt. Das Rubrum war antragsgemäss dahin zu berichtigen, dass Beklagte und Revisionsklägerin die Firma Farbenfabriken B. AG in L./Rhld., vertreten durch ihren Vorstand, ist.
II.
Die Rüge der Revision, die Berufungen der Klägerin und der Nebenintervenientin seien nicht ordnungsmässig begründet worden und das Berufungsgericht habe sie daher zu Unrecht für zulässig erachtet, ist nicht gerechtfertigt. Der zur Begründung der Berufungen eingereichte Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Nebenintervenientin vom 27. April 1952 enthält allerdings nur die Berufungsanträge und eine Zusammenfassung der Hauptgedanken des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils, während im übrigen auf die Begründung der Berufung in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (1 U 45/51) mit dem Bemerken verwiesen wird, dass zu den beiden Erfahrungssätzen, von denen das angefochtene Urteil ausgehe, dort ausführlich Stellung genommen worden sei und die Bezugnahme zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen erfolge. Die in Bezug genommene Berufungsbegründung ist von demselben Prozessbevollmächtigten unterzeichnet. Von ihr ist eine vom Prozessbevollmächtigten unterschriftlich beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung im gegenwärtigen Rechtsstreit beigefügt worden.
Der Ansicht der Revision, hierin sei keine den Anforderungen des § 519 ZPO genügende Berufungsbegründung zu erblicken, kann nicht beigetreten werden. Wie. das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 266; 164, 393) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1951, 442) zutreffend ausführt, sind zwar die Formvorschriften des § 519 ZPO streng auszulegen. Blosse Formalbegründungen sind danach nicht zulässig. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass davon im vorliegenden Fall keine Rede sein könne. Grundsätzlich muss allerdings die Begründungsschrift selbst die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Dadurch wird aber eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht völlig ausgeschlossen. Das Gesetz bezweckt mit der in Rede stehenden Formvorschrift, dass der Berufungsanwalt sich die Berufungsbegründung völlig zu eigen macht und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernimmt (RGZ 145, 266). Auch soll das Berufungsgericht in die Lage versetzt werden, sich möglichst schnell und sicher darüber unterrichten zu können, welche Gründe im einzelnen gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes geltend gemacht werden (RG JW 1938, 2983 Nr. 41). Deshalb ist die Bezugnahme auf frühere, von anderer Seite und zu anderen Zwecken eingereichte Schriftsätze, z.B. in einer Parallelsache, der Partei selbst oder eines anderen - auch des erstinstanzlichen Anwalts, zutreffend für unzulässig erachtet worden (Stein-Jonas Anm. III 2 b zu § 519 ZPO und die dort angeführte Rechtsprechung), während es mit Recht als statthaft bezeichnet worden ist, auf ein zu derselben Sache überreichtes und von dem Prozessbevollmächtigten der zweiten Instanz unterzeichnetes Armenrechtsgesuch (RGZ 145, 266; vgl. auch BGH NJW 1951, 442) oder einen von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unterzeichneten, die gleiche Sache betreffenden Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (RGZ 145, 175) zu verweisen. Ebenso wie in diesen Fällen ist aber auch im vorliegenden Falle dem Gesetzeszweck genügt. Die in Bezug genommene Berufungsbegründung aus dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist von der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter zeichnet worden, der damit die Verantwortung für ihren Inhalt - übernommen hat. Sie ist ferner nicht nur durch die Bezugnahme Bestandteil der Berufungsbegründung im gegenwärtigen Rechtsstreit sondern durch die Beifügung der beglaubigten Abschrift zu auch Bestandteil der Gerichtsakten geworden, so dass das Berufungsgericht sich ohne weiteres über die Gründe, die gegen das angefochtene Urteil geltend gemacht werden sollten, unterrichten konnte. Darin liegt ein wesentlicher und die Zulässigkeit begründender Unterschied gegenüber dem in der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1958, 2938 Nr. 41 behandelten Streitfall, in dem der Prozessbevollmächtigte es verabsäumt hatte, eine Abschrift der in Bezug genommenen, von ihm in einem anderen Rechtsstreit - überdies für eine andere Partei - eingereichten Berufungsbegründung beizufügen. Das Reichsgericht hat dort - mit Recht - die Formvorschrift des § 519 ZPO nicht als erfüllt angesehene Jedoch hat es der Meinung Ausdruck gegeben, dass den Anforderungen des Gesetzes wohl Genüge geschehen wäre, wenn der Prozessbevollmächtigte eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung mitüberreicht hätte. Im vorliegenden Falle, wo nicht nur eine beglaubigte Abschrift der in Bezug genommenen Begründungsschrift beigefügt worden ist, sondern diese Begründungsschrift sich auf ein denselben Streitstoff betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien bezieht, können daher auch vom Standpunkt dieser Entscheidung aus keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen.
III.
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Sachbefugnis der Klägerin aus § 13 Abs. 1 UnlWG hergeleitet, wonach in den Fällen der §§ 1, 3 UnlWG der Anspruch auf Unterlassung von jedem Gewerbetreibenden geltend gemacht werden kann, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. Der von der Klägerin hergestellte Nähfaden und der erst nach Weiterverarbeitung durch die Weberei an den Verbraucher gelangende Webfaden der Beklagten sind zwar nicht Waren "gleicher Art". Die beiden Erzeugnisse sind aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne der angezogenen Bestimmung als Waren verwandter Art anzusehen. Der Kreis dieser Waren ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1939, 741 (742); JW 1926, 1549 Nr. 4), der sich der erkennende Senat anschliesst, weit zu ziehen. Entscheidend ist nicht, wie die Gewerbetreibenden sich bezeichnen und ob Unterschiede im Umfang oder in der Spezialrichtung der geschäftlichen Unternehmungen oder in ihrem Kundenkreis vorhanden sind, sondern ob die Waren in Wettbewerb treten können, wobei auch die Möglichkeit einer Ausbreitung des Geschäfts und damit eines zukünftigen Wettbewerbs zu berücksichtigen ist. Nach diesen Grundsätzen ist die Verwandtschaft zwischen den Erzeugnissen der Parteien vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss bejaht worden. Die Beklagte selbst beabsichtigt zwar nach ihrem Vortrage nicht, einen Cupresa-Kunstseidenfaden zu entwickeln, der auch als Nähfaden voll verwendbar wäre. Gleichwohl ist aber, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon im Kriege und in der ersten Nachkriegszeit auch kunstseidene Produkte als Nähfaden angeboten worden sind nach dem bisherigen Verlauf der technischen Entwicklung durch aus damit zu rechnen, dass die Kunstseidenfaser über kurz oder lang eine weitere Vervollkommnung erfährt und dann auch als Nähfaden in unmittelbaren Wettbewerb zu dem Erzeugnis der Klägerin treten kann.
IV.
Zutreffend ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Urteils des Reichsgerichts vom 25. März 1930 (RGZ 128, 265) der Klage und der sachlichen Prüfung des von den Parteien unterbreiteten Wettbewerbstatbestandes nicht entgegensteht. Die Beklagte wird zwar im Sinne des § 325 ZPO als Rechtsnachfolgerin der Zweitbeklagten des Vorprozesses angesehen werden können. Es trifft ferner zu dass der Zweitbeklagten des Vorprozesses nicht nur die Verwendung der damals angegriffenen Bezeichnung "Agfa"-Seide für kunstseidene Erzeugnisse verboten worden ist, sondern dass ihr nach der Entscheidungsformel des reichsgerichtlichen Urteiles allgemein die Bezeichnung ihrer Erzeugnisse als Seide statt als Kunstseide untersagt wurde. Die Entscheidungsgründe lassen allenfalls eine einschränkende Auslegung dahin zu, dass das Wort Seide für kunstseidene Erzeugnisse nicht stets, sondern nur dann verboten sein solle, wenn nicht durch unmissverständliche Zusätze die Täuschungsgefahr beseitigt werde. Eine Beschränkung des Verbots auf die Bezeichnungen, die den Anlass zu dem damaligen Rechtsstreit gegeben haben, ist aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss annimmt, nicht zu rechtfertigen. Die materielle Rechtskraft einer früheren Entscheidung spielt indessen für einen späteren Rechtsstreit zwischen denselben Parteien um dieselbe Rechtsfolge dann keine Rolle, wenn in diesem Rechtsstreit die Klage auf einen neuen Sachverhalt gegründet wird. So liegt es aber im vorliegenden Falle. Das Urteil des Reichsgerichts vom 25. März 1930 stellte die Entscheidung allein auf den damaligen Zeitpunkt ab. Es untersucht die Entwicklung, die der Sprachgebrauch hinsichtlich des Wortes "Seide" bis zu jenem Zeitpunkt genommen hatte, und leitet aus der Feststellung, dass dieser Ausdruck sich bis dahin noch nicht als Oberbegriff für Natur- und Kunstseide durchgesetzt habe, entscheidungserhebliche Folgerungen her. Dabei wird die Möglichkeit, dass die weitere Entwicklung des Sprachgebrauchs dazu führen könne, den Ausdruck "Seide" nur als Oberbegriff anzusehen, ausdrücklich offengelassen. Bei dieser Sachlage begründet aber schon der Umstand, dass seit der Entscheidung des Reichsgerichts bis zur Erhebung der gegenwärtigen Klage der für die Entwicklung des Sprachgebrauchs hinsichtlich eines von weiten Bevölkerungskreisen ständig benutzen Wortes erhebliche Zeitraum von mehr als 20 Jahren verflossen ist, einen gegenüber dem früheren neuen Sachverhalt, und zwar um so mehr, als über den Verlauf der vom Reichsgericht als möglich anerkannten Sprachentwicklung zwischen den Parteien tatsächlich ein Streit besteht, der mit den Gründen der früheren Entscheidung nicht geklärt werden kann. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher beizutreten, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedarf, ob die materielle Rechtskraft ein Prozesshindernis bedeutet oder lediglich eine Bindung des Gerichts an die frühere Entscheidung bewirkt, und ohne dass es darauf ankommen kann, ob die Klägerin entsprechend ihrem Vortrage aus formellen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Vollstreckung aus dem früheren Urteil zu betreiben.
V.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 3 UnlWG geprüft, wonach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, über sie Beschaffenheit von Waren unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beschaffenheitsangabe dann im Sinne dieser Bestimmungen unrichtig sei, wenn derjenige, der sie zur Kenntnis nehmen solle, irregeführt werden könne. Anschliessend hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte wende sich mit den standeten Bezeichnungen sowohl an den Händler als auch an den Käufer im Einzelhandelsgeschäft. Ein Textilkaufmann werde durch die Bezeichnungen allerdings nicht irregeführt werden können, da er aus der Angabe über den Hersteller und aus dem Preis die Eigenschaften der Ware erkennen und den Ausdruck "Kupfer-Seide" als die Bezeichnung eines nach dem Kupferoxydammoniak-Verfahren hergestellten Glanzfadens verstehen werde Dagegen sei für einen nicht unerheblichen Teil des kaufenden Publikums die Gefahr einer Irreführung gegeben. Das Wort Seide werde als "Gattungsbezeichnung" verwendet, um verschiedene Stoffarten nach ihrem äusseren Erscheinungsbild zusammenzufassen, und bezeichne in dieser Verwendung Fäden oder Gewebe, die weich und in der Regel glänzend seien. Seide als Gattungsbezeichnung sei ein Hinweis auf Glanzfäden oder Glanzstoffe. Eine Zusammenfassung in diesem Sinne liege bei den Bezeichnungen "Seidenhaus", "Seidenabteilung", "Seidenetage", "Seidenweberei" wie auch bei den Bezeichnungen "Seide" und "Seidenstoffe" in Nachschlagewerken und dem einheitlichen Zolltarif für Seide vor. Ebenso spreche man im täglichen Leben vom "Seidenkleid" oder von einer "seidenen Krawatte", selbst wenn sie aus Kunstseide seien. Das Wort "Seide" werde aber nicht nur als Gattungsbezeichnung, sondern auch als "Beschaffenheitsangabe" benutzt. In dieser Verwendung trete es dann auf, wenn es sich, wie insbesondere beim Einkauf, daraum handele, das Material eindeutig zu kennzeichnen, aus dem eine Ware bestehe. Hier habe das Wort Seide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei einem beachtlichen Teil des Publikums seine Kennzeichnungskraft im Sinne eines Hinweises auf ein ganz oder teilweise naturseidenes Erzeugnis bewahrt. Die vom Reichsgericht im Jahre 1930 für möglich gehaltene Entwicklung des Oberbegriffs Seide habe sich also nur bei der "Gattungsbezeichnung" fortgesetzt, dagegen nicht bei der "Beschaffenheitsangabe" im Handelsverkehr. Hieraus folgert das Berufungsgericht, dass ein beachtlicher Teil des kaufenden Publikums getäuscht werde, wenn ihm der Händler beim Einkauf ein kunstseidenes Erzeugnis unter der Bezeichnung Seide anbiete.
1.
Die Revision äussert zunächst Bedenken gegen die Unterscheidung, die das Berufungsgericht zwischen den Ausdrücken "Gattungsbezeichnung" und "Beschaffenheitsangabe" trifft. Diese Bedenken sind gerechtfertigt.
Die Ausdrücke "Gattungsbezeichnung" und "Beschaffenheitsangabe" werden in Rechtsprechung und Rechtslehre vielfach einander gleichgesetzt, wenn es sich um den Gegensatz zur Herkunftsbezeichnung handelt. Eine klare begriffliche Unterscheidung beider Ausdrücke ist jedenfalls dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um die Bezeichnung gegenständlicher Erzeugnisse handelt, auch kaum möglich, da die Gattungsbezeichnung in solchen Fällen notwendig zugleich einen Hinweis auf die Beschaffenheit der von ihr umfassten Erzeugnisse enthält. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen jedoch keiner Zweifel darüber, in welcher Bedeutung das Berufungsgericht die beiden Ausdrücke verwendet wissen wollte. Mit dem Ausdruck-"Gattungsbezeichnung" sollte der Sprachgebrauch erfasst werden, der den Begriff Seide zur allgemeinen Kennzeichnung einer bestimmten Stoffgruppe lediglich nach ihrem äusseren Erscheinungsbild verwendet, um diese Stoffgruppe von anderen Stoffgruppen abzugrenzen, während sich der Ausdruck "Beschaffenheitsangabe" auf die Verwendung des Begriffs Seide im Handelsverkehr beziehen sollte, wenn es nach den Umständen auf die genaue Bezeichnung des zur Herstellung verwendeten Materials ankommt. Zur Vermeidung von Missverständnissen erscheint es zwar zweckmässig, mit der Revision statt des Wortes "Gattungsbezeichnung" den Ausdruck "Sammelbegriff" zu verwenden. Für die Sache selbst ist diese terminologische Abweichung aber ohne Bedeutung.
2.
Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgericht, dass der Begriff Seide sofern es nach den Umständen auf die genaue Bezeichnung des zur Herstellung verwendeten Materials ankomme, mithin als Beschaffenheitsangabe bei einem beachtlichen Teil des Publikums seine kennzeichnende Kraft im Sinne eines Hinweises auf ein ganz oder teilweise naturseidenes Erzeugnis bewahrt, sich hier also nicht mit der gebotenen Vollständigkeit als Oberbegriff durchgesetzt habe. Auf die Rügen, die die Revision in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage, ob sich die Entwicklung des Begriffes "Seide" zu einem Natur- und Kunstseide umfassenden Oberbegriff in dem angeführten Sinne vollendet habe, nicht ankommen kann.
a)
Die Beklagte bezeichnet nämlich ihre Erzeugnisse nicht schlechthin als "Seide". Sie verwendet nach dem Tatbestande des angefochtenen Urteils die Bezeichnungen "Kupferseide" oder "Cupresa-Kupferseide" und hält sich für berechtigt, auch von "Cupresa-Seide" zu sprechen. Mit der Klage wird denn auch nicht verlangt, der Beklagten schlechthin zu verbieten, in Beziehung auf kunstseidene Erzeugnisse das Wort "Seide" zu verwenden. Die Klage richtet sich vielmehr nur gegen die Art und Weise, in der die Beklagte für ihr "Cupresa"-Erzeugnis geworben hat oder zu werben sich für berechtigt hält. Der Klageantrag zielt demgemäss darauf ab, dass der Beklagten verboten werde, ihr Erzeugnis "Cupresa" als Seide (ohne den Zusatz Kunstseide) zu bezeichnen oder das Wort Seide in Verbindung mit "Cupresa" zu gebrauchen, Damit trägt die Klägerin ersichtlich dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatz Rechnung, dass sich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung und die Verurteilung selbst stets der jeweiligen Verletzungsform anpassen muss (RGZ 147, 27 (30); BGHZ 5, 189 (191) 2 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51]BGH IM Nr. 8 zu § 16 UnlWG). Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverbot weicht allerdings in seiner Fassung von dem Klageantrag ab. Ein begründeter Anlass zu der Annahme, dass das Berufungsgericht damit etwa über den Klageantrag habe hinausgehen wollen (§ 308 ZPO), ist indessen nicht gegeben. Die Abweichung sollte, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere unter Ziff IV des angefochtenen Urteils, erkennen lassen, der Klarstellung dienen und zum Ausdruck bringen, dass von der Beklagten nicht verlangt werde, gerade das Wort "Kunstseide" für ihre "Cupresa"-Erzeugnisse zu verwenden.
Zur Entscheidung steht im gegenwärtigen Rechtsstreit hiernach lediglich die Frage, ob ein Verstoss gegen § 3 UnlWG gegeben ist, wenn das Erzeugnis "Cupresa" der Beklagten unter den oben erwähnten Bezeichnungen angeboten wird. Hierfür bedarf es aber keiner abschliessenden Stellungnahme zu der Frage, welche Entwicklung der Sprachgebrauch in Ansehung des Wortes "Seide" als Beschaffenheitsangabe in dem angeführten Sinne genommen hat.
b)
Die Bestimmung des § 3 UnlWG wendet sich gegen unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse, über die Beschaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart der angebotenen Ware. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (MuW XXIX, 274; GRUR 1931, 875 (876); 1939, 627 (629)), der sich der erkennende Senat anschliesst, kommt es dabei für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Angabe allein darauf an, in welchem Sinne, die Kreise, an die die Ankündigung sich wendet, die Angabe verstehen. Entscheidend ist daher weder die Meinung des Werbenden noch der Umstand, dass die Angabe objektiv nicht unrichtig ist. Auch eine objektiv richtige Angabe kann mithin im Sinne des § 3 UnlWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass diese Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist. Wie das Reichsgericht weiter in ständiger Rechtsprechung (RGZ 99, 23 (2 a); GRUR 1931, 526; 1939, 627 (629)), der der erkennende Senat ebenfalls beitritt, angenommen hat, genügt es vielmehr, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt ist. Daraus folgt aber: Selbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass sich das Wort "Seide" auch in seiner Verwendung als Beschaffenheitsangabe in dem angeführten Sinne zu einem Oberbegriff für naturseidene und kunstseidene Erzeugnisse entwickelt habe und mithin in der Verwendung des Wortes "Seide" in den angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten für sich allein keine objektiv unrichtige Angabe mehr erblickt werden könnte, ist damit die Frage, ob ein Verstoss gegen § 3 UnlWG vorliegt, noch nicht endgültig beantwortet. Denn auch in diesem Falle kommt es allein auf die Wirkung, an die die im gegenwärtigen Rechtsstreif in Frage stehenden, unter Verwendung des Wortes Seide gebildeten Bezeichnungen auf die Käufer ausüben. Erwecken sie bei einem nicht völlig unbeachtlichen Teil der Käuferschaft den Eindruck, als ob es sich bei den so bezeichneten Erzeugnissen um ganz oder teilweise aus Naturseide hergestellte Produkte handele, so verstösst die Beklagte mit ihrer Verwendung gegen § 3 UnlWG, auch wenn sich das Wort Seide an und für sich zum Oberbegriff für kunst- und naturseidene Produkte entwickelt haben sollte.
c)
Wenn die Beklagte demgegenüber meint, dass in ihren Bezeichnungen die Wortbestandteile "Kupfer" und "Cupresa" feinen für jedermann deutlichen Hinweis auf ein kunstseidenes Erzeugnis bedeuteten und daher die Gefahr einer Irreführung der Käufer bei diesen Bezeichnungen von vornherein ausgeschlossen sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, lässt vielmehr gerade der Ausdruck "Kupferseide" in Anbetracht der vielfach beobachteten Übung, die Bezeichnung naturseidener Produkte mit einem auf ein echtes und edles Erzeugnis hindeutenden Zusatz zu versehen, infolge der Verbindung des Wortes Seide mit dem Namen eines reinen und edlen Metalles die Befürchtung als naheliegend erscheinen, dass der fachunkundige Käufer darunter eine besondere Art von Naturseide verstehen könnte. Dass der Ausdruck "Kupferseide" als fachtechnische Bezeichnung für nach dem Kupferoxydammoniak-Verfahren hergestellte Erzeugnis verwendet wird, ist demgegenüber, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht bemerkt, ohne Belang, da hier bei dem Endverbraucher die Kenntnis der Fachsprache nicht vorausgesetzt werden kann (RGZ 153, 37). Ebensowenig ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Phantasie-Bezeichnung "Cupresa" notwendig als Hinweis auf ein kunstseidenes Erzeugnis verstanden werden müsse. Der Auffassung des Landgerichts, dass nur kunstseidene Erzeugnisse mit Phantasienamen bezeichnet zu werden pflegten und daher schon die Beifügung einer solchen Bezeichnung die Gefahr von Irreführungen ausschliesse, ist das Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis auf das in dem Urteil des Reichsgerichts vom 25. März 1930 erörterte Beispiel der "Liberty-Seide" - dem noch die gleichfalls dort angeführte "Trama-Seide" hinzuzufügen wäre - entgegengetreten. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, im Bewusstsein der Käufer habe sich nicht die Anschauung durchgesetzt, dass die Hinzufügung eines Phantasienamens Kunstseide bedeuten müsse, beruht auf tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung "Cupresa" weist zwar auf das deutsche Wort Kupfer hin. Aber dadurch kann sie ebensowenig wie die Bezeichnung "Küpferseide" die Bedeutung eines allgemein verständlichen Hinweises auf ein kunstseidenes Erzeugnis erlangen. Die Befürchtung, das zum mindesten ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der - fachunkundigen Käufer, wenn eine Waren als Seide unter der - über dies in besonderem Masse eindrucksvollen und eigenartigen Bezeichnung "Cupresa" angeboten wird, darunter ein naturseidenes Erzeugnis verstehen wird, ist bei dieser Sachlage ebensowenig von vornherein auszuschliessen wie bei der Bezeichnung Kupferseide.
d)
Im Ergebnis ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, dass die im Einzelhandel üblich gewordene Bezeichnung reinseidener Waren als "reine Seide, Naturseide oder echte Seide" die Gefahr einer Irreführung durch die Bezeichnungen der Beklagten nicht von vornherein auschliessen kann. Soweit das Berufungsgericht seine Auffassung allerdings damit begründet, dass diese Bezeichnungsweise als eine aus der Not geborene Abwehrmassnahme zu erklären sei und daher unberücksichtigt bleiben müsse, macht die Revision mit Recht geltend, die Rechtserheblichkeit eines tatsächlichen Sprachgebrauchs könne nicht davon berührt werden, dass sich dieser Sprachgebrauch aus einer Abwehrstellung ergeben habe. Deshalb braucht auf die Frage, ob Bezeichnungen wie "reine Seide", "Naturseide" oder "echte Seide" entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts in der Tat aus der Abwehrstellung gegenüber der Kunstseide zu erklären sind, nicht eingegangen zu werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich aber aus der Erwägung, dass es neben reinseidenen Erzeugnissen auch Mischgewebe gibt, die nur zu einem Teil aus Naturseide bestehen und deshalb mit jenen Bezeichnungen nicht versehen werden können. Bietet daher der Verkäufer eine kunstseidene Ware als Cupresa-Seide, Kupferseide oder Cupresa-Kupferseide an, so bleibt in jedem Falle die Möglichkeit bestehen, dass der Käufer darunter ein wenigstens teilweise aus Naturseide hergestelltes Erzeugnis versteht. Das muss um so mehr gelten, als infolge des reichsgerichtlichen Urteils vom 25. März 1930 kunstseidene Erzeugnisse in aller Regel nicht unter Bezeichnungen angeboten worden sind, die das Wort Seide ohne einen eindeutig auf Kunstseide hindeutenden Zusatz enthielten, und deshalb die nunmehr entgegen dieser jahrzehntelangen Übung erfolgende Verwendung solcher Bezeichnungen an sich durchaus geeignet ist, eine Begriffsverwirrung hervorzurufen. Für die von der Revision vertretene Auffassung, der Ausdruck Seide habe sich in seinem begrifflichen Inhalt sogar dahin gewandelt, dass darunter weitaus überwiegend nur ein kunstseidenes Erzeugnis verstanden werde, bieten die Feststellungen des Berufungsgericht keinen Anhalt. Zwar bleibt die - hier offengelassene - Möglichkeit bestehen, dass sich der Ausdruck Seide zu einem natur- und kunstseidene Produkte umfassenden Oberbegriff entwickelt hat. Die Annahme aber, dass er lediglich kunstseidene Erzeugnisse bezeichne, darunter also Naturseide überhaupt nicht mehr verstanden werde, steht mit der Lebenserfahrung in Widerspruch.
3.
Hiernach kommt es entscheidend allein darauf an, ob die in Rede stehenden Bezeichnungen der Beklagten zum mindesten für einen nicht völlig unerheblichen Teil der Käufer in der Tat in dem angegebenen Sinne irreführend sind. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage eine umfassende Beweisaufnahme veranstaltet und sie in eingehender Würdigung des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme bejaht. Im einzelnen hat es sich dabei mit den von ihm eingeholten Äusserungen von Fachverbänden und Industrie- und Handelskammern (im folgenden als IHK bezeichnet) befasst. Es bemerkt, dass in den Gutachten der IHK Bielefeld und Wuppertal-Elberfeld sowie des Verbandes des Norddeutschen Textil-Einzelhandels in Hamburg die Gefahr des Irreführung eindeutig verneint werde und auch der Hauptverband des deutschen Textilhandels in Köln nur in wenigen Ausnahmefällen eine Täuschungsgefahr für gegeben halte. Sämtliche übrigen Äusserungen wertet das Berufungsgericht jedoch dahin, dass darin die Gefahr einer Irreführung durch die Bezeichnung Kupferseide oder Cupresa-Kupferseide in mehr oder minder grossem Umfange bejaht und ausgesprochen werde, mindestens ein nicht unerheblicher Teil des Publikums könne dadurch getäuscht werden. Die darauf gegründete tatsächliche Feststellung der Täuschungsgefahr für einen nicht unerheblichen Teil der Käuferschaft ist für das Revisionsgericht bindend. Die Revision hat diese Feststellung zwar in mehrfacher Hinsicht beanstanden. Diese Beanstandungen sind jedoch nicht gerechtfertigt.
a)
Unbegründet ist zunächst der Vorwurf, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme kein Bild der Verbrauchererwartungen gegenüber den Bezeichnungen Kupfer-Seide und Cupresa-Kupferseide ergebe, die vorliegenden Äusserungen vielmehr weitgehend durch unzureichende Feststellungen, Gefühle und Wünsche bedingt seien. Es mag allerdings, wie die Revision meint, zutreffen, dass Befragungen, wie sie das Berufungsgericht durchgeführt hat, im allgemeinen nicht einen Querschnitt durch die Auffassung der Gesamtbevölkerung liefern, sondern einen Personenkreis erfassen, in dem die mehr oder minder wirtschaftlich Begüterten überwiegen. Zu beachten ist indessen, dass gerade die wohlhabenderen Kreise als Abnehmer für naturseidene Produkte in Betracht kommen. Ist aber die Kennzeichnung eines künstlichen Produktes im Sinne des § 3 UnlWG irreführend, weil sie ein Naturerzeugnis vortäuschen kann, so können die Bevölkerungskreisen die vorwiegend Abnehmer auch dieses Erzeugnisses sind, bei der Beurteilung nicht um deswillen ausser Betracht gelassen werden, weil sie nur einen verhältnismässig geringen Teil der Gesamtbevölkerung ausmachen. Diese Kreise unterliegen, weil sie beide Erzeugnisse kennen und Abnehmer beider Erzeugnisse sind, der Gefahr der Irreführung durch derartige Bezeichnungen in erhöhtem Masse und müssen deshalb bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, auch wenn sie ihrer Zahl nach gegenüber der Gesamtbevölkerung zurücktreten. Dass etwa die vom Berufungsgericht eingeholten Äusserungen ausschliesslich oder vorwiegend die Meinung wohlhabender Kreise wiedergäbe, ist nach dem Inhalt dieser Äusserungen nicht anzunehmen. Es mag ferner zutreffen, dass von der Befragung auch Schichten mit einem gewissen Bildungsgrad und einer etwas konservativeren Einstellung erfasst worden sind, wenngleich nicht anerkannt werden kann, dass bei derartigen Befragungen, wie die Revision meint, erfahrungsgemäss vorwiegend gerade solche Schichten erfasst würden. Indessen besteht kein begründeter Anlass, diese Schichten bei der Beurteilung auszunehmen, soweit auch für sie die Gefahr einer Irreführung besteht. Nicht zu verkennen ist weiterhin zwar, dass die vorliegenden Äusserungen weitgehend auf den Auffassungen und Erfahrungen des Einzelhandels beruhen und hierin eine Fehlerquelle liegen könnte, wenn es zutreffen sollte, dass der Einzelhandel entsprechend den Ausführungen der Revision an Sonderbezeichnungen der von der Beklagten verwendeten Art für kunstseidene Erzeugnisse nicht interessiert wäre oder ihnen sogar ablehnend gegenüberstünde. Wenn das Berufungsgericht aber, wie nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen angenommen werden muss, zu der Auffassung gelangt ist, dass der Einzelhandel, soweit er auf Grund des Beweisbeschlusses durch die um Äusserung angegangenen Stellen befragt worden ist, seine Erfahrungen und Beobachtungen objektiv und unbeeinflusst durch persönliche Wünsche und Sonderinteressen mitgeteilt hat, so beruht das auf einer tatsächlichen Würdigung des Beweisergebnisses, die der Nach Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Nicht einzusehen ist, schliesslich, inwiefern die vorliegenden Äusserungen in ihrem Beweiswert spürbar beeinträchtigt werden könnten, wenn sich, wie die Revision vorträgt, bei Frauen eine gewisse Skepsis gegenüber neuen Bezeichnungen für kunstseidene Erzeugnisse zeigen sollte, weil sie hinsichtlich der von ihnen erworbenen kunstseidenen Artikel die Vorstellung vorzögen, dass es sich auch dabei einfach um "Seide, Crêpe de Chine, Crêpe Georgettes" oder dergl. handle.
b)
Im übrigen wiederholt die Revision die Ausführungen mit denen die Beklagte schon in der Berufungsinstanz den für ihren Standpunkt ungünstigen Äusserungen entgegengetreten ist und die daher bereits der Beurteilung des Berufungsgerichts unterlegen haben. Diese Ausführungen gehen im wesentlichen dahin, dass das Beweisergebnis infolge einer zum Teil unzulänglichen Arbeitsweise der befragten Stellen nicht geeignet sei, einen Anhaltspunkt dafür zu erbringen, dass durch die Bezeichnungen Kupfer-Seide und Cupresa-Kupfer-Seide auch nur ein Bruchteil der Käuferschaft irregeführt werden könne, und es sich bei den gegenteiligen Äusserungen um theoretische Auffassungen oder Wunschbilder handele. Nach dem Inhalt der der Beurteilung zugrunde gelegten Äusserungen ist dem Berufungsgericht jedoch aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten, wenn es sich diese Auffassung nicht zu eigen gemacht hat. Soweit die Beklagte insbesondere die von der IHK Frankfurt/Main und die nach ihrer Meinung in ähnlicher Weise durch einen Berliner Einzelhändler veranstaltete Befragung von Hausfrauen bezw. Kunden deshalb für fehlerhaft hält, weil die Bezeichnung "Kupfer-Seide" bei der Befragung ohne jeden Zusammenhang mit der Kupfer-Spinnfaser und den daraus hergestellten Erzeugnissen erörtert worden sei, kann ihr schon deshalb nicht beigetreten werden, weil diese Bezeichnung auch sonst im geschäftlichen Verkehr, vor allem bei der Werbung, dem Publikum ohne Verbindung mit dem zugehörigen Erzeugnis begegnet. Mit der. Möglichkeit ferner, dass nur eine persönliche und nicht auf eigener Erfahrung beruhende Meinung wiedergegeben worden sei, braucht - wenn überhaupt - nur bei einem Teil der vorliegenden Äusserungen (so etwa den Äusserungen der IHK Köln, München, soweit sie sich auf die Auffassung der Geschäftskreise beziehen, IHK Stuttgart und teilweise des Fachverbandes der Seiden- und Samtindustrie), gerechnet zu werden, während sie bei den übrigen Äusserungen nach deren Inhalt nicht in Betracht kommt. Diese Äusserungen rechtfertigen aber für sich allein schon die getroffene Feststellung, da sie eindeutig die Täuschungsgefahr für einen nicht ganz unbeträchtlichen Teil der Käuferschaft bejahen. Mit Rücksicht hierauf konnte das Berufungsgericht auch ohne verfahrensrechtlichen Verstoss von weiteren Beweiserhebungen absehen.
VI.
Muss hiernach der Entscheidung die Feststellung des Berufungsgericht zugrunde gelegt werden, dass die mit der Klage beanstandeten Bezeichnungen für einen nicht ganz unerheblichen Teil der Käuferschaft insofern irreführend und damit unrichtig sind, als darunter Bezeichnungen ganz oder teilweise aus Naturseide hergestellter Erzeugnisse verstanden werden können, so ist der Tatbestand des § 3 UnlWG erfüllt, da die Bezeichnungen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, unter diesen Umständen mit Rücksicht auf die höhere Werteinschätzung, die der Naturseide vielfach gegenüber der Kunstseide noch immer zuteil wird, geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen.
Die Revision meint schliesslich noch, dass die Beklagte die Verwendung, die die beanstandeten Bezeichnungen im Handel gefunden hätten, nicht gegen sich gelten zu lassen brauche. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, dass der Händler durch jene Bezeichnungen nicht irregeführt werde, und es trifft zu, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unmittelbar an den Endverbraucher, sondern nur an den Weiterverarbeiter oder an den Händler verkauft. Nach dem Tatbestande des angefochtenen Urteils sind indessen die aus der Cupresa-Faser der Beklagten hergestellten Gewebe unstreitig mit Erlaubnis der Beklagten unter den mit der Klage angegriffenen Bezeichnungen an den Endverbraucher abgegeben worden. Schon damit ist aber die Haftung der Beklagten gegeben. Sie gründet sich dabei nicht auf § 13 Abs. 3 UnlWG, wonach der Inhaber eines geschäftlichen Betriebes für wettbewerbswidrige Handlungen seiner Angestellten und Beauftragten in Anspruch genommen werden kann, sondern folgt unmittelbar aus dem eigenen Verhalten der Beklagten. Auf die Ausführungen der Revision darüber, dass grundsätzlich der Hersteller auf Grund des § 13 Abs. 3 UnlWG nicht für Werbemassnahmen verantwortlich gemacht werden könne, die der Weiterverarbeiter oder Weiterverkäufer vornehme, konnte es deshalb nicht ankommen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte sonach mit Recht zur Unterlassung verurteilt. Das Unterlassungsverbot erstreckt sich, wie dargelegt, darauf, das Erzeugnis "Cupresa" - ohne einen unmissverständlich auf Kunstseide hinweisenden Zusatz nicht als "Kupferseide", "Cupresa-Kupferseide" oder unter der Bezeichnung "Cupresa" als Seide anzupreisen. Mit Rücksicht auf die insoweit nicht eindeutige Formulierung des angefochtenen Urteils erschien eine entsprechende Neufassung des Verbots angezeigt. Soweit das Berufungsgericht weiterhin noch zu dem von der Beklagten verwendeten Zusatz: "die edle Chemiefaser" Stellung genommen hat, besteht für eine Entscheidung kein Anlass, da die Benutzung dieses Zusatzes nicht Gegenstand des Klageantrages "bezw. der Verurteilung ist. Es kann daher dahinstehen, ob insoweit den Ausführungen des Berufungsgerichts oder den dazu im Gegensatz stehenden Darlegungen der Revision zuzustimmen ist.
VII.
Entgegen der Meinung der Revision begegnet es schliesslich auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht der Klägerin nach § 23 Abs. 4 UWG die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urt. v. 12. März 1954 - I ZR 201/52 -), erfordert die Entscheidung über den Anspruch auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis nach § 23 Abs. 4 UnlWG zwar eine sorgfältige Interessenabwägung. Die durch die Veröffentlichung des Urteils entstehenden Vorteile und Nachteile sind gegeneinander abzuwägen, und die Veröffentlichungsbefugnis ist zu versagen, wenn die dem Verletzer durch die Veröffentlichung erwachsenden Nachteile im Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die von der Veröffentlichung zu erwarten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat (RG GRUR 1934, 192, 195). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle diesen Gesichtspunkt mit Rücksicht auf die grosse wirtschaftliche Bedeutung der zur Entscheidung gestellten Fragen und angesichts des Interesses, das weite Kreise an dem Ausgang des Rechtsstreits bekundet haben, als ausschlaggebend angesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die seit dem Erlass der einstweiligen Verfügung vom 2. August 1951 verflossene Zeitspanne entgegen der Meinung der Revision nicht so erheblich, dass sie die Veröffentlichung auch bei Berücksichtigung des entgegenstehenden Interesses der Beklagten als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen könnte.
Die Revision konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war daher mit der durch die Neufassung des Unterlassungsverbots bedingten und aus dem Urteilsanspruch ersichtlichen.
Massgabe mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Birnbach
Krüger-Nieland
Nastelski
Nörr